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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 28. Mai 1873.)

Dur Bundesrath hat sich veranlaßt gesehen, wegen gegenseitiger Zustellung von G e b u r t s - und Todscheinen verstorbener Angehöriger der Schweiz und des Königreichs Bayern das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen zu erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Auf Ansuchen einer Kantonsregierung haben wir unterm 22. Januar d. J. an die königlich bayerische Gesandtschaft in Bern eine Note gerichtet, in welcher wir der bayerischen Regierung den Vorschlug machten, die Erklärungen vom 16. April und 15. Mai 1861 *) im Sinne größerer Vereinfachung des Modus bei der gegenseitigen Zustellung, von Geburts- und Todtenscheinen zu modifiziren.

,,Nach dein jezigen Modus fordern nämlich die Behörden zuweilen mehrere Legalisationen für einen und denselben Akt und verlangen zugleich die Zustellung auf diplomatischen) Wege. Um derartige unnüze Weitläufigkeiten zu vermeiden,7 haben wir der O O k. bayerischen Regierung vorgeschlagen : 1)' es möge fürderhin eine einzige Légalisation der Geburts· ö O und Todtscheine .als genügend gelten ; 2) es möge die gegenseitige Zustellung dieser Akten direkt von Behörde zu Behörde geschehen, ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges.

,,Mit Note vom 5. dies hat die k. bayerische Gesandtschaft die Bereitwilligkeit ihrer Regierung ausgesprochen, die Erklärungen von 1861 im Sinne jener Vereinfachung zu modifiziren. Sie bemerkte dabei, in Bayern gelte die Légalisation von Zivilstandsakten seitens der Distriktspolizeibehörden als genügend, um deren Authentizität zu konstatiren. Ihre Regierung trete daher auch einer VereinfachungO hinsichtlich der Légalisation der von schweizerischen ö Behörden ausgehenden Akten nicht entgegen. Immerhin wünscht die bayerische Regierung vor der Auswechslung einer bezüglichen *) Siehe Bundesblatt v. J. 1861, Band I, Seite C78. .

683 Erklärung die in der Schweiz bestehenden geschlichen Bestimmungen betreffend die Légalisation von Zivilstandsakten zu kennen, und zwar, chi dieselben nicht einheitlieh sind, daß jeder Kanton ausdrüklich die Amtsstelle bezeichne, welcher die Vornahme der Legalisationen obliegt, wofür sich ihrer Ansicht, nach am besten diejenige eignen würde, welcher direkt die Zivilstandsbeamten unterstellt sind, wie es bereits im Kanton Bern für den mit Bayern gepflogenen Verkehr mit Zivilstandsakten der Fall ist.

,,Auch mit Bezug auf den zweiten Punkt, die, Art der Zustellung der Geburts- und Todtscheine, fand sich die bayerische Regierung nicht zu Einwendungen gegen unsern Vorsehlag veranlaßt, so daß jene Akten fortan direkt von Behörde an Behörde!

mit Umgehung des diplomatischen Weges vermittelt werden können.

,,Die Note der bayerischen Gesandtschaft erinnert schließlich daran, daß die Kantono Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg der Erklärung von 1861 nicht beigetreten sind, und daß der Kanton Aargau sich vorbehalten hat, Gebühren und Kosten für die Geburtschein« zu beziehen, falls die Eltern des betreffenden Kindes Vermögen besizen oder ein Gewerbe betreiben. Nun aber hat Bayern bis jezt auch diesen Kantonen die fraglichen Akten unentgeltlich zugestellt. Die königliche Regierung ersucht uns daher, jene Kantone, zum vollständigen Beitritt zur Erklärung von 1861 und demgemäß zu unentgeltlicher Zustellung der Geburts- und Todtscheine ihrerseits an die bayerischen Behörden einzuladen.

,,Dabei bliebe die Bestimmung der Erklärung von1861,, daß die Ausstellung oder Annahme von Geburtscheinen der Frage der Zuständigkeit der betreffenden Individuendurchauss nicht präjudizire, fortbestehen.

,,Indem wir die Ehre haben, Ihnen Vorstehendes zur Kenntniß zu bringen, ersuchen wir Sie, uns Ihre Ansichten über die Modifikation der Erklärung von 1861 mitzutheilen ; wir ersuchen des Fernern die Regierungen der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg, uns ihre Ansichten über den allfälligen Beitritt zu jener Erklärung auszusprechen; wir ersuchen endlich die Regierung des Kantons Aargau, uns die ihrig« darüber mitzutheilen, ob sie geneigt sei, die genannte Beschränkung fallen zu lassen.

,,Wir laden Sie speziell noch ein, uns die in Ihrem Kanton geltenden gestrichen Bestimmungen über die Legalisationen zur Kenntniß zu bringen.a

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Der Bundesrath hat beschlossen, an sämmtliche eidgenössische Stände wegen Anwendung des zwischen der Schweiz und Frankreich im Jahre 1869 abgeschlossenen Vertrags über civilrechtliche Verhältnisse ein neues Kreisschreiben zu richten (siehe Seite 666 hievor) und dasselbe mit folgendem Schreiben zu bugleiten: ,,Tit.!

,,Mit Bezugnahme auf unser Kreisschreiben vom 10. November 1869 (Bundesblatt v. gl. J. Hl, 133) betreffend den am 15. Juli 1869 abgeschlossenen schweizerisch-französischen Vertrag über den Gerichtsstand und die Vollziehung der Urtheile in Civilsachen beehren wir uns, Ihnen hiemit ein weiteres, die Anwendung der Vertragsbestimmungen, namentlich in Betreff des Gerichtsstandes, erörterndes Kreisschreiben in einer angemessenen Zahl von Sonderabzügen einzubegleiten und Sie zu ersuchen, gefälligst für die Mittheilung desselben an die Gerichtsbehörden Sorge zu tragend

(Vom 30. Mai 1873.)

Der schweizerische Vizekonsul in Liverpool, Herr Ludwig Rah n von Zürich, ist mit Schreiben vom 18. April abbin mit dem Gesuch um Entlassungö von seiner Stelle eingekommen.

weil er im O ' nächsten Monat schon mit seiner Familie, in die Schweiz zurükzukehren gedenke.

Der Bundesrath hat daher dem Wunsche des Hm. Rahn eutsprochen, unter Verdankung seiner geleisteten Dienste, und an dessen Stelle gewählt: Hrn. Karl Ehrensperger, von Frauenfeld (Thurgau), Handelsmann in Liverpool.

Die französische Regierung hat durch ihre Gesandtschaft in Bern über den am 24. Mai stattgehabten Wechsel in der Präsidentschaft der französischen Republik dem Bundesrathe folgende Mittheilung gemacht : Paris, den 26. Mai 1873.

An den Hrn. Grafen de La Londe, französischen Geschäftsträger in Bern.

Mein Herr! Die Versammlung, welche die nationale Souverainetät vertritt, hat in ihrer Sizung vom 24. des laufenden Mo-

685 nats die Demission des Hrn. Thiers angenommen und mit dem Amte und der Würde eines Präsidenten der Republik den Hrn. Marsehall v. Mac Mahon, Herzog von Magenta, betraut. Ich beeile mich, Ihnen diesen feierlichen Akt mitzutheilen, und lade Sie ein, denselben der Regierung, bei" welcher Sie akkreditirt sind, zur Kenntniß zu bringen. Durchdrungen von dem Wunsche, daß sich die guten Beziehungen Frankreichs zu den auswärtigen Staaten fortentwikeln mögen, ist die Regierung entschlossen, den inneren Frieden, wie sie es proklamirt hat, und die Prinzipien, auf denen die Gesellschaft beruht, aufrecht zu erhalten.

Ich bitte Sie, im Namen der französischen Republik die Versicherung der Wünsche auszudrüken, welche Ihre Regierung für die Befestigung der guten Beziehungen zwischen Frankreich und der Schweiz hegt, sowie ihre entschiedene Absicht, zur Sicherung des allgemeinen Friedens nach allen ihren Kräften beizutragen.

Empfangen Sie, mein Herr, die Versicherung meiner ausgezeichnetesten Hochachtung.

Broglie.

Die hierauf vom Bundesrathe gegebene Antwort lautet also : An Hrn. Dr. Kern, Gesandten der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris.

Herr Minister!

Der Geschäftsträger Frankreichs, der Herr Graf de La Londe, hat dem Präsidenten der Schweiz. Eidgenossenschaft eine Depesche des Hrn. Herzog von Broglie, Ministers der äußern Angelegenheiten, mitgetheilt, in welcher dem Bundesrath die Ernennung des Hrn. Marschall von Mac Mahon offiziell angezeigt wird.

Der Bundesrath beauftragt Sie, dem Hrn. Marschall von Mae Mahon die Wünsche auszudrüken, welche er fernerhin für die Wohlfahrt Frankreichs und die Entwiklung seiner republikanischen Institutionen hegen wird. Die Schweiz. Eidgenossenschaft ist glüklich, die Versicherung zu haben, daß die französische Regierung der Schweiz die Freundschaft und den guten Willen bewahren wird, wovon Frankreich zu wiederholten Malen Proben, gegeben hat. Der Bundesrath seinerseits wird bemüht sein, die Beziehungen, welche beide Länder vereinen, aufrecht zu erhalten und noch zu befestigen.

. Indem wir Sie zum Organ dieser Gesinnungen machen, werden Sie, Herr Minister, die Versicherung der Wünsche beifügen, welche

686 der Bundesrath für die Person des berühmten Mannes hegt, in dessen Hände die französische Nationalversammlung die Exekutivgewalt gelegt hat.

^ Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 30. Mai 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Auf ein von der k. großbritannischen Gesandtschaft gestelltes Gesuch um Mittheilung der in der Schweiz bestehenden gesezlichen Bestimmungen ü b e r den V e r k a u f g e b r a n n t e r geistiger Getränke beschloß der Bundesrath, das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen zu erlassen.

,, Getreue, liebe Eidgenossen !

,, Mit Note vom 26. Mai d. J. stellt die englische Gesandtschaft in Bern an uns das Ansuchen, ihr die in den schweizerischen Kantonen bestehenden Gesezesbestimmungen über den Verkauf gebrannter geistiger Getränke zur Kenntniß zu bringen.

,,Obwohl wir Ihnen im Jahr 1872 sowohl auf Veranlaßung der englischen als der österreichischen Regierung eine Anzahl von ö O O Fragen ähnlicher Natur zu unterbreiten im Falle waren, so ist es dermalen doch nicht wohl möglich, dem vorliegenden Gesuche der englischen Regierung an der Hand des früher gesammelten Materials erschöpfend zu entsprechen und damit eine nochmalige Umfrage zu vermeiden.

,,Unter Hinweisung auf diese Sachlage ersuchen wir Sie, mit thunlichster Beförderung die Antwort auf nachfolgende Fragen an uns zu übermitteln und uns gleichzeitig einige Exemplare der einschlägigen Geseze verschaffen zu wollen: 1. Ist der Verkauf gebrannter, geistiger Getränke in Ihrem Kanton frei oder gesezlich beschränkt?

2. Unter welchen Bedingungen und Vorschriften wird die Bewilligung zum Verkauf solcher Getränke ertheilt?

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\ 3. Wer ertheilt diese Bewilligung oder Erlaubniß?

4. Für welchen Zeitraum wird diese Bewilligung ertlieilt?

5. Wer hat die Befugniß zur Einstellung der Ausgabe solcher Bewilligungen? "

(Vom 2. Juni 1873.)

Behufs einer vollständigem Benuzung der Telegraphenlinien sowohl, als auch im Interesse einer raschern Beförderung der Depeschen bat der Bundesrath das Postdepartement ermächtigt, die nachfolgenden Bestimmungen über die Dienststunden der kleinem Telegraphenbüreaux zu erlassen: 1. Auf denjenigen Zwischenbüreaux, deren Depeschenzahl 6000 übersteigt, werden die im Artikel 42 der Verordnung vom 10. Februar 1868 *) festgesezten Dienststunden in der Weise verlängert, daß die Unterbrechung Mittags nur von 12 bis l Uhr und Abends nur von 6 bis 7 Uhr dauert.

Für diese Dienstausdehnung erhalten die Bureaux eine jährliche Vergütung von 120 Franken.

2. Wenn die Depeschenzahl 10,000 jährlich übersteigt, so ist ein voller Tagdienst einzuführen, in welchem Falle die im Artikel l erwähnte Vergütung verdoppelt wird.

3. Als Grundlage für die Festsezung einer Dienstverlängerung dient der Durchschnitt aus deu Depeschenzahlen der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre.

4. Nach diesen Zahlen bestimmt die Telegraphendirektion alljährlich im Monat April diejenigen Zwischenbüreaux, auf welchen der Dienst ausgedehnt werden soll. Diese Verfügung tritt jeweilen mit dem 1. Mai für die Dauer eines Jahres in Kraft und soll im Amtsblatte bekannt gegeben werden.

5. Für diejenigen Zwischenbüreaux, welche die in den Artikeln l und 2 hievor erwähnten Depeschenzahlen nur während eines Theils des Jahres erreichen, wird auch die Dienstausdehnung nur für diese Zeit angeordnet und entschädigt.

6. Eine Dienstausdehnung kann unter den nemlichen Bedingungen auf Bureaux mit geringerem Verkehr eingeführt werden, wenn entweder *) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band IX, Seite 321.

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a) die Kantons-, beziehungsweise Gemeindsbehörden je nach der fehlenden Depeschenzahl die daherigen Mehrkosten ganz oder zur Hälfte übernehmen, oder b) der Wechsel- oder Translationsdienst des betreffenden Bureau diese Maßnahme nöthig erscheinen läßt, 7. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung a) auf die Eisenbahntelegraphenbüreaux, insofern die Zustimmung der Bahn Verwaltung nicht erhältlich ist; b) auf die an Private konzedirten Bureaux, wo gemäß den Verträgen die Inhaber für gehörige Bedienung zu sorgen haben.

8. Die in den Artikeln l und 2 festgesezten Entschädigungen kommen für diejenigen Bureaux im Wegfall, welchen von der Verwaltung bezahlte Aushilfsbeamte zugetheilt sind.

9. Die Telegraphendirektion ist mit der Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen beauftragt, wobei alle über diesen Gegenstand bestehenden Verfügungen außer Kraft treten.

Das Postdepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, versuchsweise einen Postkurs zwischen A r t h und Einsiedel n auf der neuerbauten Straße über den Steinerberg und Eccchomo vom i. Juli an bis Ende September au erstellen.

Der Bundesrath hat der vom Regierungsrathe und Landrathe des Kantons Basel-Landschaft dem Direktorium .der schweizerischen Centralbahn ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von Liestal durch das Reigoldswylerthal bis zur Kantonsgrenze auf der Wasserfalle die Genehmigung ertheilt.

(Vom 3. Juni 1873.)

Mit Schreiben vom 12. Mai abbin hat der interimistische Geschäftsträger der Vereinigten Staaten von Amerika dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß Hr. Ephraim L. C o r n i n g zum dortseitigen Vizekonsul in Zürich ernannt worden sei.

689 In dieser Eigenschaft wurde ihm vom Bundesrathe das Exequatur ertheilt.

Da die Bundesversammlung bei Feststellung des Budget für das Jahr 1873 auch einen Kredit von Fr. 20,000 für Hebung der schweizerischen Pferdezucht bewilligt hat, so beschloß der Bundesrath, wegen Verwendung dieses Kredits das nachfolgende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen zu erlassen.

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T) -1Tit. '

,,Nachdem von der Bundesversammlung in weiterer Vollziehung ihres Beschlusses vom 22. Juli 1868 zur Hebung der schweizerischen Pferdezucht auch für das Jahr 1873 ein bezüglicher Kredit von Fr. 20,000 bewilligt worden ist, haben wir mit Rüksicht auf die bisherigen, im Ganzen günstigen Erfolge der eidg. Pferdezucht, sowie auf die daherige Wünschbarkeit der Fortsezung der bisherigen bezüglichen Bestrebungen, beschlossen, einen neuen Ankauf von Zuchtpferden, und zwar diesmal a u s s c h l i e ß l i c h von Z u c h t h e n g s t e n , auf nächsten Herbst zu bewerkstelligen, falls Seitens der Kantone feste und genügende Anmeldungen für Uebernahme von solchen einlangen.

Bindern wir Ihnen hievon Kenntniß geben und uns betreffs der Verpflichtungen, welche die sich beteiligenden Kantone zu übernehmen haben, auf unser Kreisschreiben und Programm vom 6. März 1868 (Bundesblatt 18G8 I. 394 uff.) berufen, ersuchen wir Sie, uns mitzutheilen, ob Sie an dem diesjährigen Ankaufe sich zu betheiligen geneigt seien und, bejahenden Falls, für welche Anzahl von Z u c h t h e n g s t e n . Ihre bezüglichen Mittheilungen wollen Sie uns bald thunlichst machen und dieselben an unser Departement d e s I n n e r n direkt adressiren.

,,Die Anmeldungsliste wird bereits am 31. Juli geschlossen werden, da im Falle des Mangels genügender Anmeldungen und daherigen Unterbleibens des beabsichtigten Ankaufs zeitig genug auf anderweitige zwekmäßige Verwendung des diesjährigen Kredits für Hebung der schweizerischen Pferdezucht Bedacht zu nehmen wäre.

,,Damit verbinden wir schließlich das weitere Ansuchen, Sie möchten behufs der Feststellung des bisherigen Ergebnisses der Bestrebungen für Hebung der schweizerischen Pferdezucht Pferd eschauen veranstalten und dafür sorgen, daß die aus England bezogenen

690 Pferde sammt ihrer Nachkommenschaft zu den Schauen herbeigezogen werden, ferner unserm Departement, behufs der Abordnung von eidg. Experten an dieselben, Kenntniß von allen bis 7,u Ende laufenden Jahres 'zu veranstaltenden Pfcrdcschauen geben, wie dies seit einigen Jahren bereits geschehen ist.a

(Vom 4. Juni 1873..)

Vom Bundesrathe sind gewählt worden: als Posthalter In Emmenbrüke : Hr. Robert R ü t e r , Handlungslehrling, von und in Emmen (Luzern) ; ^ Konrad T a n n er, Postaspirant, ,, Postkommis in St. Gallen : von und in Hcrisau; ,, Job. Jakob Frey, von ObcrD n n Winterthur: secn bei Wintcrthur, derzeit Postkommis in Fleurier (Ncuenburg): ,, Telegraphist in Boécourt: y> A S. M o n t a v o n, Lehrer, von Montavon, in Boécourt (Bern) ; ,, Tclcgraphistin in Maur: Frau Angeline Heß, geb. Brunner, von und in Main- (Zürich).

(Vom 6. Juni 1873.)

Der Buudcsralh hat den von der Direktion der Bern-LuaernEisenbahn unterm 24. vorigen Monats gestellten Ausweis über rechtzeitigen Beginn der Erdarbeiten an gedachter Bahn iiuf den Gebieten der Kantone Bern uud Luzern und über den Besiz der für die gehörige Fortführung des Baues nothigen finanziellen Mittel als geleistet erklärt.

Herr Theodor H o f f m a n n , Infanterie-Korporal in Basel, ist vom Bundesrathe zum eid». Stabssekretär ernannt worden.

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07.06.1873

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