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Konzessionsakt des

Standes Schwyz über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Kantonsgrenze Schwyz (auf der First) bis Rigi-Scheidegg.

(Vom 29. November 1872.)

Der Kantons rat h des K a n t o n s S c h w y z , auf Bericht und Antrag des Regierungsrathes, beschliesst: .Art. 1. Den HH. N. Riggenbach, Vorsteher der Maschinenwerkstätte in Ölten, Olivier Zschokke, Ingenieur in Aarau, Joseph Müller ia Gersau, Besizer von Rigi-Scheidegg, wird hiemit für sich oder zu Händen einer Aktiengesellschaft nach Anleitung von Art. 2 des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 die Konzession zürn Bau und Betrieb einer Eisenbahn · von der Kantonsgreuze Schwyz (auf der First) bis Rigi-Scheidegg ertheilt.

., · Jede spätere Abtretung der vorliegenden Konzession und jede Fusion derselben mit einer andern Gesellschaft oder Unternehmung bedarf der Zustimmung des Kantonsrathes.

Art. 2- Die, zu bildende Aktiengesellschaft nimmt für ihre Rechtsverhältnisse ihr Domizil in Gersau.

Für persönliche Klagen, die auf Vertrags- oder Beschädigungsverhältnisse im Kanton sich beziehen, ist die Gesellschaft oder deren

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Vertreter vor dem schwyzerischen Gerichtsstande belangbar. Für -dingliche Klagen gilt hingegen das Forum der gelegenen Sache.

Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bahn kunst" gerecht anzulegen, in Betrieb zu sezen und solche während dem Bestand der Konzession darin zu erhalten.

Art. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der Bahn in Nuzen und Schaden ist auf neunundneunzig aufeinander folgende Jahre vom Tage der Eröffnung des Betriebs an festgesezt.

Nach Ablauf dieser Zeitdauer soll die Konzession nach dann" zumaliger Uebereinkunft >erneuert werden, sofern nicht vorher von den dem Bund und dem Kanton vorbehaltenen Rükkaufsrechten Gebrauch gemacht worden ist.

, Der Gesellschaft bleibt es jeder Zeit unbenommen,, auf die Konzession zu verzichten und die Liquidation des Unternehmens eintreten zu lassen.

Art. 5. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeiten zur Abtretung von Privatrechten findet seine Anwendung auf die Erbauung, sowie auf die nachherige Instandhaltung der Bahn.

Die Befugnisse für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstreiten sich: a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn, mit ein- oder zweispurigem. Unterbau nebst Seitengräben, sowie für Abweichungen und Bahnkreuzungen ; ·: b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies und Steinen und allen erforderlichen Materialien für die Bahn, sowie für die herzustellenden Kommunikationen ·zwischen derselben und den Baupläzen; c. auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen, als: Zu- und Abfahren, Wasserleitungen, Stationshöfe und Gebäude, Aufsichts- und Bahnwärterhäuser, Wasser- und Vorrathsstationen u. s. w.

Sofern über die Oertlichkeiten, wo Wasserstationen anzulegen sind, zwischen der Bahngesellschaft und der Unterallmeind keine Verständigung erzielt werden kann, steht der daherige Entscheid dem Regierungsrathe zu.

; d. auf Anlegung und Veränderung der Strassen, Wege, Wasserleitungen, welche in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen..

Konzessionsaktes erforderlich sein werden.

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Die Bahngesellschaft ist pflichtig, einen für Reiter und Fussgänger dienlichen Weg zu Touristenzielpunkten, welche sich zwischen den Station pläzen befinden, zu erstellen und zu unterhalten, dessen Planirung der Regierungsrath zu genehmigen hat.

Sämmtliche Bahngebäulichkeiten dürfen nur zu Bahn- und keineswegs zu Wirthschafts- oder andern Zweken benuzt werden.

Art. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung der Konzession den Bau der Bahn zu beginnen, widrigenfalls mit Ablauf" jener Frist die Konzession von der Regierung als erloschen erklärt werden kann.

Art. 7. Die Vollendung der Bahn soll innert drei Jahren von der Bundesgenehmigung an stattfinden und der Betrieb mit Rüksicht auf die zur Verfügung stehende Betriebszeit darauf ehestens.

beginnen.

Der Regierungsrath kann für Beginn und Vollendung der Bahn angemessene Fristverlängerung gewähren.

Auf der First muss eine Haltstelle errichtet werden.

Sollten in Folge von Hotel bauten oder Bahneinmündungen noch fernere Haltstellen nöthig werden, so hat die Bahngesellschaft solche auf Verlangen des Regierungsrathes zu erstellen.

Art. 8. Die Verpflichtung des Bahnbetriebes erstrekt sich nur auf die Monate der Bergtouristen-Saison.

O Die Bahngesellschaft ist jedoch verpflichtet, auch unmittelbar vor und nach der Touristensaison Waaren und Baumaterialien zu befördern, wenn täglich wenigstens zwei Wagenladungen aufgegeben werden, und der Transport wegen Witterungsverhältnissen möglich ist.

Ueber Beginn und Schluss des Bahnbetriebes, sowie über Feststellung der Fahrpläne hat sich die Gesellschaft mit der Kantonsregierung zu verständigen.

Art. 9. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft die Pläne über den Bau dem Regierungsrath zur Genehmigung vorlegen.

Nachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung gestattet.

Ein Doppel der Pläne ist der Regierung einzureichen.

Art. 10. Da wo in Folge des Baues der Bahn Veränderungen: an Strassen, Wegen, Bächen, Wasserleitungen erforderlich werden,

385 -sollen die Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigenthümern weder ein Schaden noch eine grössere Last als die bisher .getragenen aus jenen Veränderungen erwachsen können. Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruches der Regierungsrath ohne Weiterziehung.

Art. 11. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Strassen, Wege oder Wasserleitungen von Staats- oder Corporationswegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft für die Ueberschreitung ihres Eigenthums keine Entschädigung zu fordern.

Art. 12. Während des Baues sind von der Gesellschaft Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkehr auf den bestehenden Wegen und Verbindungsmitteln nicht unterbrochen, noch Grundstüken und Gebäulichkeiten Schaden zugefügt werde.

Für alle und jede Schädigung hat die Gesellschaft vollen Ersaz.

zu leisten.

Art. 13. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rüksicht auf die Sicherheit der Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandteilen die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath ermächtigt» die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und falls von der Leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

Art. 14. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katastralplan derselben mit kontradiktorischer Beiziehung der betreffenden Gemeindsbehörden aufnehmen und zugleich mit kontradiktorischer Beiziehung von Delegirten der Bundes- und Kantonalbehörden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmaterials anfertigen lassen.

Authentische Ausfertigung dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtungen beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

<

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Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn, sowie die, jeweilige- Vermehrung des Betriebsmaterials sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 15. Die Organisation der Gesellschaft wird durch ihre Statuten bestimmt, die der Regierung zur Genehmigung zu unterstellen sind.

Art. 16. Bei der Wahl von Bahnangestellten, soweit deren Dienstverrichtung auf dem Gebiete des Kantons Schwyz stattfindet, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Schwyz oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben. · Art. 17. Die Bahn sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehörde soll stets in gutem, sicherem Zustande erhalten werden.

Da wo es für die öffentliche Sicherheit nothwendig erscheint,, hat die Gesellschaft die Bahn einzufrieden.

Dieser Zustand, sowie sämmtliche Einrichtungen der Bahn, können jederzeit durch Delegirte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesollschaft allfällig entdekten und ihr bezeichneten Mangelhaftigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sogleich abhelfen, so ist die Regierung befugt, von sich aus auf Kosten der Gesellschaft das Notlüge vorzukehren.

Art. 18. Unter- und Oberbau wird nach dem System der schmalspurigen Bahnen mit Steigungen bis 5 % und Spurweite von circa einem Meter angelegt.

Art. 19. Die Lokomotiven, die Personen- und Güterwagen sind dem in Art. 17 zu Grunde gelegten System entsprechend konstruirt. In Betracht der starken Steigungen, welche, das angenommene Bahnsystem bei entsprechend leicht beweglicher Einrichtung der Betriebsmittel zu überwinden befähigt ist, sind die Lokomotiven und Wagen -- der Solidität unbeschadet -- möglichst leicht zu erstellen.

Die Personenwagen sollen gedekt und mit Sizen versehen sein.

Art. 20. Die Gesellschaft ist nur zur Erstellung einer einspurigen Bahn verpflichtet; sie hat aber das Recht, diese nach Ermessen jederzeit zweispurig anzulegen.

Art. 21. Die "Zahl der täglichen Bahnzüge und deren Zeiteintheilung richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfniss der Beförderung der Reisenden und deren Gepäk, sowie der zu transportirenden Waaren einerseits und der Leistungsfähigkeit der Bahn andererseits.

m Die Gesellschaft ist verpflichtet, von Beginn der TouristenSaison an bis zu deren Schluss täglich wenigstens einen Zug in jeder Richtung gehen zu lassen.

: Art. 22. Folgende Taxen sind der Gesellschaft als Maximum für den Transport gestattet : Personen.

So lange nur e i n e W a g e n k l a s s e e i n g e f ü h r t ist: Für den Bahnkilometer, einfache Fahrt in jeder Richtung Fr. -- 50.

,, ,, ,, Hin- und Rükfahrt ,, -- 35.

Wenn zwei Wagenklassen eingeführt worden: Für den Bahnkilom. 1. Kl. einfache Fahrt in jeder Richtung Fr. -- 70.

n

,, ,,

,, n

,, ,,

9

2. n

1.

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n

n

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bei Hin- und Rükfahrt n

n

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n

n n

30

30.

-- 60.

25

25.

Kinder unter vier Jahren, sofern sie nicht einen Sizplaz für sich in Anspruch nehmen, zahlen die Hälfte.

Die Reisenden haben die Berechtigung zu Fahrbilleten auf den Zwischenstationen mit einer dem Längen verhältniss entsprechenden Taze. Beträgt aber die Zahl derselben mehr als zwölf, so haben sie sich wenigstens eine halbe Stunde vor Abgang des betreffenden Zuges für Fahrbillete anzumelden.

Die Regierung hat nach Ablauf von 5 Betriebsjahren das Recht, zu begehren, dass zwei Wagenklassen eingeführt werden. Sollte über die Thunlichkeit der Einführung zweier Wagenklassen zwischen der Betriebsgesellschaft und der Regierung Meinungsverschiedenheit eintreten, so entscheidet das in Art. 32 vorgesehene Schiedsgericht und finden sodann je nach dem Ausfalle des Entscheides die vorstehenden Taxen ihre Anwendung.

Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, Abonnementsbillete für 5 Doppeltouren mit einem Rabatt von 30 % der oben angeführten Fahrpreise auszugeben.

Waaren.

Gepäk der Reisenden per Kilometer und Zentner Fr. -- 35.

Waaren und Baumaterialien ,, ,, ,, -- 15.

,, Art. 23. Als Minimum des Gewichts einer einzelnen Frachtaufgabe wird 1/2 Zentner berechnet. In die Personenwagen darf kein Handgepäk, welches über 10 Pfund wiegt, mitgenommen werden. Das Minimum der Transporttaxe für Gepäk der Reisenden beträgt l Franken.

288

Art. 24. Es bleibt dem Ermessen der Betriebsverwaltung der Gesellschaft überlassen, die Gepäk- oder Frachtwagen den Personenwagen anzuhängen, oder für solche gesonderte Züge abgehen zu.

lassen.

Das Gepäk der Reisenden und Lebensmittel, leztere, die Einzelsendung jedoch nicht über einen Zentner, sind am Tage der Aufgabe oder längstens innert 24 Stunden, andere Waaren, die Einzelsendung unter 3 Zentner Gewicht, innert 2 Tagen vom Datum der Aufgabe an gerechnet, zu befördern. Waaren, die das oben an.geführte Gewicht Übersteigen, sind spätestens innerhalb fünf Tagen zu transportiren.

Art. 25. Die Gesellschaft behält sich vor, für die Einzelheiten des Transportdienstes ein Reglement mit Genehmigung der Regierung festzustellen.

Art. 26.

ermässigung.

O O

Militärpersonen haben keinen Anspruch auf Tax-

Art. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Bunde gegenüber unentgeltlich : a. die Briefpost zu befördern; b. die Erstellung einer Telegraphenlinie längs der Eisenbahn zu gestatten ; c. bei Erstellung der Telegraphenlinie und bei grösseren Reparaturen an derselben die diesfälligen Arbeiter durch ihre Angestellten beaufsichtigen, sowie d. kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinie durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist. (Bundesgesez vom 28. Juli 1852, Art. 9).

Die unter c. und d. verzeichneten Verpflichtungen sind der Gesellschaft nur während der Dauer des Bahnbetriebes (§ 8) überbunden.

Art 28. Die Gesellschaft ist berechtigt, der Telegraphenleitung ausschließlich für ihren dern Drath und für diesen auf ihren Stationen anzubringen. (Bundesgesez vom 28. Juli 1852,

auf ihre Kosten an Dienst einen besonTelegraphenapparate Art. 5).

Art. 29. Die Regierung verpflichtet sich, während der Bauzeit den polizeilichen Schuz auf der Bahnlinie zu übernehmen.

Die Handhabung der Bahnpolizei während des Betriebes wird, unvorgreiflich den Befugnissen der Landespolizei, der Gesellschaft

389

überlassen, die hierüber unter Genehmigung der Regierung ein Reglement aufstellen wird. Die mit der Handhabung und Ausführung dieses Reglements zu betrauenden Beamten (Bahnwärter), welche vorzugsweise aus Kantonsangehörigen zu nehmen sind, sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Dieselben sind von der Staatsbehörde für gewissenhafte und treue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen und sollen auch auf motivirtes Begehren der besagten Behörde entlassen werden.

Sollte die durch die Bediensteten ausgeübte Bahnpolizei sich .zeitweise und in besondern Vorfällen als ungenügend erweisen, so wird die Kantonspolizei von sich aus die wirksamen Massregeln treffen, und dies namentlich auch während der Zeitdauer, in welcher die Bahn nicht betrieben wird.

Die daherigen ausserordentlichen Kosten hat die Gesellschaft dem Staate zu vergüten.

Art. 30. Die Regierung wird mit Vorbehalt der von den Bundesbehörden auszugehenden Gcseze für Aufstellung besonderer Strafbestimmungen gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefahrdung des Verkehrs auf derselben und Ueberschreitung baupolizeilicher Vorschriften besorgt sein. Störer und Beschädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungsfalle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Art. 31. Der Kantonsrath verpflichtet sich, im Kanton Schwyz während 30 Jahren eine Bahn in gleicher Richtung, wie die durch den gegenwärtigen Akt bestimmte, weder zu konzediren, noch eine solche selbst zu bauen.

Art. 32. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn samrnt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, von dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstreke an gerechnet, gegen Entschädigung in ihrer ganzen Ausd ehnung (First-Scheidegg) an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigimg nicht erzielt werden, so wird die Leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den Leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht einigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte Bundesblatt Jahrg. XXV. Bd. I.

28

390 je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts. (Bundesbeschluss vom 17. August 1852, Art. 2.)

Art. 33. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im Falle eines Rükkaufes im 30., 4!>. und ßO. Jahre, ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 221/2fache und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen ;, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen-ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefond einverleibt worden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufs im 99. Jahre ist die. muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge geleistet werden, so ist ein verhältnissmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

Art. 34. Die vorstehend festgestellten Rükkaufsrechte des Bundes sind auch dem Kantone vorbehalten, und zwar in dem Sinne, daß er zu den vorbezeichneten Epochen, aber blos nach vierjähriger Benachrichtigung das Rükkaufsrecht ausüben kann, im Palle der Bund je ein Jahr vorher keinen Gebrauch gemacht hätte.

In Beziehung auf die Entschädigungsnormen, sowie auf die Dazwischenkunft eines Schiedsgerichts und dessen Aufstellung gelten sämmtliche Bestimmungen der Art. 32 und 33.

Art. 35. Bezüglich der Befreiung von Bahnbeamten und Angestellten vom Militärdienste sind die diesfalls geltenden Bestimmungen der Bundesgeseze maßgebend.

Art. 36. Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Befestigungsmittel, Räder, Achsen, Lokomotiven, Kohlen und Coake, die für die

391 Eisenbahn vom Auslande bezogen werden, sind vom Eingangszolle befreit. Den inländischen Fabriken , welche Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Rüder, Achsen und Lokomotiven für die Eisenbahn liefern, wir.d der Eingangszoll auf den hier erforderlichen Rohstoffen erlassen. Diese Bestimmungen finden jedoch einstweilen nur für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Datum der ertheilten Konzession an gerechnet, ihre Anwendung. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Bundesversammlung die weitern geeigneten Beschlüsse fassen.

Bezüglich der Art. 26, 27, 35 und 36 wird die Zustimmung des Bundes ausdrüklich vorbehalten.

Art. 37. Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, welche in Hinsicht auf die Auslegung des gegenwärtigen Konzessionsaktes zwischen der Kantonsregierung und der Gesellschaft entstehen sollten, unterliegen einem Schiedsgericht, wie solches in Art. 32 vorgeschrieben ist, und zwar ohne Weiterziehung.

Art. 38. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt S c h w y z , den 30. November 1872.

N a m e n s d e s K a n t o n s r a t h e s, Der Vizepräsident :

J. v. Hettlingen.

Der Sekretär, Mitglied :

C. Reichlin.

392

Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr Einfuhr, ?

1873.

Stiike.

Vieh: Kleinvieh ' .

Grossvieli Pferde und Maulthiere .

6,385.

10,151.

693.

An W e r t h : Eisenbahnwagens und deren !>


.

.

.

Z u ig t h i e r 1 a s t (à 1 5 Zentner) .

. Total Bauholz, Brennholz, gemeines Nuzund Flössholz .

.

.

.

Dachziegel, Baksteine u. dgl. . .

Holzkohlen, Steinkohlen, Braun- · kohlen, Koke und Torf .

Kalk und Gyps, gebrannt und gemahlen .

.

.

.

.

Kalk, hydraulischer Kartoffeln Obst und frische Gewächse Kleien .

.

.

.

Z e n t n e r (Zentner à 100 S")

;v-

^

.

.

Werth.

Fr.

1872.

Stiike.

6,293 9,182 458 Werth.

Fr.

89,120 Zugthierlasten.

76,688.

82,996

182,3(55.

9 127.

1,256.

8,288 433

43,332.

51,751

747.

375.

1,159.

549.

395.

523 684 l,054i 621 f 322

Zentner.

Zentner.

Total 1,270,396.

.

.

3,758.

914,406 4,664

6,810.

75,378.

2,570.

5,357.

613.

9,306.

45.

24,652.

133.

6,741 61,942 2,525 4,470 559 6,942 34 17,978 98

Amlung .

.

.

Apotheker- und Drogueriewaaren, nicht besonders benannte Baumwolle, rohe, und Abfälle Baumwollengarn u. Zwirn aller Art Baumwollenwaaren aller Art Bettfedern und Flaum BierB ij outeriew aaren Branntwein u. Weingeist in Fässern Branntwein u. Liqueurs in Flaschen

393

in der Schweiz im Monat Januar 1873 und 1872.

Ausfuhr; Vieh: Kleinvieh Grossvieh Pferde und Maulthiere An W e r t h Holz, gesägtes oder geschnittenes Holz, rohes, gemeines Flössholz Holzkohlen und Brennholz

Z u g t h i er! ä s t (à 15 Zentner) . Total Dachziegel und Bäcksteine .

Steinkohlen, Braunkohlen und Torf Kalk, Gyps, gebrannt u. gemahlen Kartoffeln .

.

.

.

.

Obst und frische Gewächse Kleien .

.

Total Z e n t n e r (Zentner à 100 ff) Amlung Apotheker- und Drogeriewaaren, nicht besonders benannte Baumwolle, rohe, und Abfälle Baumwollengarn u. Zwirn aller Art Baumwollenwaaren aller Art Bettfedern und Flaum Bier Bijouteriewaaren Branntwein u. Weingeist in Fässern ,, Kirschwasser und Wermuthgeist .

.

.

.

*) 1872 Holzkohlen allein.

1873.

Stüke.

- 2,965.

3,682.

172.

1872.

Stüke.

2,754 3,855 162

Werth.

Fr.

219,413.

96,773.

44,471.

Werth.

Fr.

188,3611 57,675 f * 6,582

Zugthierlasten.

7,528.

10,908

687.

249.

275.

80.

219.

336.

Zentner.

145,556.

230.

601 453 240 34.

376 f 285

Zentner.

146,200 55

4,026.

916.

6,900.

19,928.

17.

8.

3.

615.

3,690 3,665 6,202 21,505 7 3 19 495

957.

830

394

Einfuhr.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

Butter und Schweineschmalz Chemische Produkte u. Säuren Cichorienwurzeln, getroknete Eisen u. Stahl, geschmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Stahl, roh, und Eisen zum Maschinenbau- .

Eisenguss, grober und verarbeiteter Eisen- und Stahlwaaren Farbhölzer, Farbkräuter u. s. w., ganz und zerkleinert Felle u. Häute, rohe u. ungegerbte Flachs, Hanf und Werg Flachs-, Hanf-, Jute- und Paktuchgarn, Strike und Schnüre . .

Flachs- und Leinewaaren: Leinwand, Leinenband, Zwillich, Pakleinen etc.

.

Gerberrinde und Lohkucheu Getreide und Hülsenfrüchte .

1873.

1872.

und zwar:

Zentner.

Zentner.

1873.

1872.

Zentner

1,231.

11,109.

12,019.

1,502.

1,113 6,198 11,257 2,108

37,542.

39,194

42,219.

12,414.

6,897.

34,076 5,121 7,333

7,943.

1,774.

3,201.

5,809 1,288 1,653

2,555.

3,097

2,168.

3,005.

500,022.

2,156 5,425 284,369

4,435.

2,759.

2,490.

8,375.

2,625l 2,2561 2,040 11,758

Zentner.

Korn . . 373,710. 188,704 Roggen . 12,153.

3,173 Hafer . . 45,105.

35,958 Gerste . 31,242. 29,547 Mais . . 33,961. 22,709 Bohnen .

1,939.

2,292 Erbsen .

533.

312 Nichtbenannte 1,379.

1,674 Glas- und Krystallwaaren aller Art (ausser Fensterglas) Glas, · Fensterglas Hoìzwàaren uudr Möbeln aller Art Kaffee .

.

.

.

Kaffee, Cichorienkaffee und andere Kaifeesurrogate Käs& '.

.

."

.

Krapp und Krappwiir,ieln,, , .

Leder, rohes und gebeiztes .

Î

4,777.

1,243.

1,619.

2,156.

6,565 1,138 3,859 2,035

395

-

Ausfuhr.

1873.

Zentner.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

. .

Butter -.

.

.

. ' .

Chemische Produkte u. Säuren .

Cichorienwurzeln, getroknete .

Eisen u. Stahl, geschmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Stahl, roh .

.

.

, 723.

729. ' 1,121.

6.

662 17,127

5,554.

1,079.

2,920 581

579.

4,415.

217.

487 6,237 223

28.

129

187.

119

920.

3,982.

817 2,681

219.

141

'

.

. .

Glas- und Krystallwaaren aller Art

645 1,648 162 22

1,869.

11,008.

Eisenguss, grober u. verarbeiteter .

Eisen- und Stahlwaaren .

.

Farbhölzer, Farbkräuter etc., ganz und zerkleinert .

.

.

Felle und Haute, rohe ungegerbte Flachs, Hanf und Werg .

.

Flachs-, Hanf-, Jute- u. Paktuchgarn, Strike" u. Schnüre .

.

Flachs- u. Leinewaaren: Leinwand, Leinenband u. Pakleinen .

.

Gerberrinde und Lohkuchen Getreide und Hülsenfrüchte

1872.

Zentner.

'

Holzwaaren und Möbeln Kaffee .

.

.

,, Cichorienkaffee

.

.

.

.

2,805.

246.54.

3,336 205» --J

Käse /

. - .

21,279.

25,301

31.

881.

221

.

.

.

Krapp und Krappwurzeln .

Leder, rohes und gebeiztes .

., .

396

Einfuhr.

1873.

Zentner.

Lederwaaren , grobe und feine (ausser Schnhwaaren) · 263.)

Lederwaaren, Schuhwaaren 285.J Lumpen und Makulatur 2,635.

Malze, Gerstenmalz u. dgl. . .

20,163.

Maschinen nud Maschinenteile .

10,537.

Mehl 35,664.

Metalle, rohe, ausser Eisen .

4,490.

Mineralwasser .

.

.

.

290.

Obst, gedörrtes 549.

Oele, fette, nicht medizinische 19,121.

Oele, Petroleum 14,582.

Papier und Pappendekel aller Art 3,392.

Reis 12,198.

Salz (Koch- und Viehsalz) .

26,530.

Sämereien .

.

.

.

.

9,121.

Seidencocons und Seidenabfälle .

2,069.

Seide und Floretseide, roh und gesponnen .

.

.

.

2,417.

Seidene und halbseidene Stoße 112.

Seidenbänder aller Art 45.

Seife aller Art ' .

2,705.

Soda und Potasche 7,392.

Stroharbeiten , feine und gemeine 226.

Südfrüchte 1,583.

Tabak in Blättern .

.

7,449.

^ zum Rauchen , Schnupfen und Kauen 1,260.

,, -Cigarren .

.

.

.

339.

Talg und andere Fettwaaren 1,049.

Teigwaaren (Nudeln u. dgl.)

1,337.

Tüpferwaaren, feine 1,181.

Tüpferwaaren, gemeine 739.

Uhren und Uhrenbestandtheile 181.

Wein in Fässern 185,866.

Wein i n Flaschen . . .

973.

Wolle, rohe .

.

.

.

580.

Wollengarne .

.

.

.

334.

Wollenwaaren aller Art 4,333.

JZuker und reiner Syrup 24,235.

,, Melasse, brauner u. schwarz e r Syrup .

.

.

.

872.

1872.

Zentner.

OQ/»

oob

1,685 21,162 8,203 20,497 7,420 371 665 19,577 9,521 2,025 8,36521,882 9,338 2,080 4,657 132 1 601 3,084 5,164 243 1,820 14,411

6701 536J 998 505.

1,345 643 192 95,031 721 2,155 621 4,925 . 22,225 942

397

Ausfuhr.

Lederw.aarcn , grobe und feine (ausser Schuhwaaren) Lederwaaren, Schuhwaaren Lumpen und Makulatur

;

1873.

Zentner. .

158, 70.

797.

Maschinen und Maschinentlieile .

11,647.

Mehl 2,315.

Metalle, rohe, ausser Eisen .

563.

Mineralwasser .

.

.

.

186.

Obst, gedörrtes .

.

.

.

457. ' Oele, fette, nicht medizinische 544.

,, Petroleum .

.

.

.

392.

Papier und Pappendekel aller Art 1,565.

Reis .

.

.

'.

119.

Salz (Koch- und Viehsalz) .

6,847.

Sämereien .

.

.

.

.

575.

Seidencocons und Seidenabfälle .

762.

Seide und Floretseide, roh und gesponnen .

1,765.

Seidene nnd halbseidene Stoffe .

1,707.

Seidenbänder aller Art 4,044.

Seife aller Art .

.

.

.

242.

267.

Soda und Potasche Stroharbeiten, feine und gemeine ' 828.

Südfrüchte .

.

. ' .

34.

Tabak in Blättern 736.

Tabak, fabrizirter 269.

,, Cigarren .

.

.

Talg und andere Fettwaaren Teigwaaren (Nudeln u. dgl.)

Töpferwaaren , feine · .

Töpferwaaren , gemeine Öhren und Uhrenbestandtheile Wein in Fässern.

,, in Flaschen Wolle, rohe .

.

.

Wollengarne .

.

.

Wollemvaaren aller Art Zuker

.

.

.

.

450.

504.

1,297.

259.

885.

262.

1,820.

282.

486.

591.

257.

77.

j

1872.

Zentner.

161) [ 243

9,743 1,827 363 116 1,536 786 1 --| 1,274 161 5,180 499 850 1,978 1,2551 4,901 J 135 65 826 -- 316 2201 1 615| 277 1,642 402 630 181 1,752) -1 826 789 299 349

398; Durchfuhr.

- · ,

Vieh

1873.

Stüke. ,,

-

.

.

.

.

.

.

.

2,375.

Holz, Kalk, Coke, Torf, Braun- u. Steinkohlen

. 2,976.

1872.

Stükc.

3,927

Zugthierlasten.

Zentner.

Waaren, verschiedene

.

.

.

.

142,880.

1,808 Zentner.

149,876

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzessionsakt des Standes Schwyz über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Kantonsgrenze Schwyz (auf der First) bis Rigi-Scheidegg. (Vom 29. November 1872.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.03.1873

Date Data Seite

382-398

Page Pagina Ref. No

10 007 593

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