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Konzessions-Akt des

Kantons Solothurn für die Jurabahnen.

(Vorn 8. Dezember 1872.)

Der Regierungsrath des Kantons Solothurn, auf Ansuchen des Verwaltungsrathes der Initiativgesellschaft der Jurabahnen vom 30. und 31. März 1870; gemäss Kantonsrathsbeschluss vom 2. Dezember 1871 und in Folge Vereinbarung mit der Regierung von Basel-Landschaft, vom 24. Mai 1872, beschliesst: § 1. Dem Verwaltungsrathe der Initiativgesellschaft für Anstrebung der Jurabahnen wird zu. Händen einer Aktiengesellschaft, welche derselbe ins Leben zu rufen beschäftigt ist, die Konzession für die auf dem Gebiete des Kantons Solothurn befindliche, von der solothurnisch-bernischen Grenze bei der Liesbergermühle in der Richtung nach Basel bis an die Kantonsgrenze bei der Laufen-Glashütte und von der bernischen Grenze bei Angenstein bis an die basellandschaftliche Grenze bei Dornachbrugg (rechtes Birsufer) sich erstreitendeAbtheilung; der Jurabahnen zu den nachstehenden Bedingungen und unter Vorbehalt der Bundesgenehmigung ertheilt.

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§ 2. Die Gesellschaft hat eine Kaution von Fr. 10,000 zu erlegen. Diese Summe ist zu 3% verzinslich und sofort nach Uebergabe der Bahn zum öffentlichen Betriebe zurükzubezahlen.

354 : § 3. Die Dauer der Konzession ist auf 99 aufeinanderfolgende Jahre, vom 1. Mai 1874 an gerechnet, festgesezt.

§ 4. Die zu bildende Aktiengesellschaft nimmt ihren Siz im Kanton Bern und wird derselbe durch die Statuten näher bestimmt werden. Für persönliche Klagen gilt der Gerichtsstand dieses Ortes, für dingliche Klagen das Forum dei- gelegenen Sache.

, § 5. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und können, nachdem sie gutgeheissen worden, nur mit Bewilligung dieser Behörde abgeändert werden.

§ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert zwei Jahren nach erfolgter Genehmigung der gegenwärtigen Konzession durch die Bundesbehördeu die Erdarbeiten a,uf hiesigem Territoriuni zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit, Ablauf .jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll bis 1. Mai 1875 vollendet und der regelmässige Betrieb derselben eröffnet sein. Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben, so wird der Kantonsrath mit Berüksichtigung der Umstände einen ihm angemessenen Endtermin sezen.

§ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie wird dieselbe sofort nach vollendetem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmässigem, wohlorganisirtem, ununterbrochenem Betriebe erhalten.

Zu diesem Zweke wird sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes >auf andern wohleingerichteten Bahnen des In- und O Auslandes eingeführt werden, auch auf den Jurabahnen eintreten zu lassen.

§ 8. Die Bahn wird einspurig erstellt.

§ 9. Während des Baues sind von der Gesellschaft alle Vorkehrungen zu treffen, dass der Verkehr auf den bestehenden Strassen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, noch an Grundstüken und Gebäulichkeiten Schaden zugefügt werde. Für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

§ 10. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen oder Gasleitungen u. s. w. erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den

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Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Gemeinheiten weder ein Schaden, noch eine grössere Last, als die bisher getragene, aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Nothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs der Regierungsrath ohne Weitersziehen. Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundesexpropriationsgesezes vorbehalten.

§ 1.1. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigcnthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürften, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fällt; die Herstellung sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche infolge der Anlage der Strassen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümrnerten Bestände erforderlich waren, ausschliesslich dem Staate, bezw. den betreffenden Gemeinden oder Privaten zur Last.

§ 12. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

§ 13. Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und rdie Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen "Vorkehren auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nothwendig befunden werden.

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§ 14. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath infolge einer mit Rüksicht auf die Sicherheit ihrer Beuüzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandteilen, die Bewilligung dazu erheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benüzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath berechtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu

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fordern und, falls von der letzern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

§ 15 Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan mit kontradiktorischer Beiziehung von Delegirten der betreffenden Gemeindsbehörden aufnehmen und zugleich mit ebenfalls kontradiktorischer Beiziehung von Delegirten der betreffenden Kantonalbehörden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Inventar des sämmtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtungen beizulegen ist, solleu in das Archiv des Bundesrathes und dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen arn Baue der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

§ 16. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen Behörden, die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse im vollen Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt..

§ 17. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen, wird, sind von der zuständigen Behörde für getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

§ 18. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesezen und,Verordnungen des Landes.

§ 19.. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst, mit Bahnhöfen, Zubehörde und Betriebsmaterial, sowie für den Betrieb .und. die Verwaltung der Balm, weder in eine kantonale noch in Gemeinde-Besteuerung gezogen werden dürfen. Diese Steuerfreiheit hört jedoch auf, sobald die Aktien eine Dividende von 5 Prozent auswerfen.

357 In der Steuerfreiheit sind die Steuerbeträge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen. Ebenso findet diese Bestimmung auf Gebäulichkeiten and Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthum der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

"=>· § 20. Bei der Wahl von Augestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsiz auf dem Gebie't des Kantons Solothurn aufschlagen rnüsssn, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

§ 21. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass mindestens zweimal täglich je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

§ 22. Die gewöhnlichen Personenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von wenigstens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedirei!, es wäre denn, dass der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Personenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange derselben auf die Bahnstation gebracht werden.

§ 24. Die Personenwagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, .zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden ..Heizeinrichtungen.

Es sollen auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden dürfen.

§ 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Personenzuge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: In der I. Wagenklasse bis auf Fr. 0. 50 per ßchweizerstunde der Bahnlänge.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. I.

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358 ";.: "In- der IL Wagenkìasse bis auf Fr. 01 35 per Schweizerstunde äer Bahnlänge.

In der III. Wagenklasse bis auf Fr. 0. 25 per Schweizerstunde der Bahnlange.

Kinder unter zehn Jahren zahlen in. allen Wagenklassen die Hälfte. ; .

« Für das Gepäk der Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist), darfeine Taxe von höchstens Fr. 0. 12 per Zentner und Stunde bezögen werden.

§ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : . Für Pferde, Maulthiere und Esel das Stük bis auf Fr. 0. 80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0. 40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0. 15 per Stunde.

. . Die Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

§ 27. Für Waaren sind Klassen aufzustellen.

Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0. 05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet -werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0. 04 zu bezählen sind.

· § 28. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

§ 29. Vieh und Waaren bezahlen, wenn sie mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportait werden, eine um 40% erhöhte Taxe.

; Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über SO Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

359 Die Gesellschaft ist berechtige, zu: bestimmen, dass Waarensendungen bis auf 50 Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.. , , , , .. ,...

.

§ 30. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile. einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchthëile eines .halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchthëile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen. Das Minimum der Transporttaxe eines Gegenstandes beträgt 40, Centimes. > § 31. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eine Einschreibgebühr von Fr. 0.10 für jedes Gepäkbille't oder jede Beförderung von Waaren auf eine Distanz von wenigstens. 5 Wegstunden zu erheben, sei der Betrag der Beförderung, welcher er wolle; § 32. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxenbestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der,Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

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§ 33. Die Gesellschaft hat für die Einzelheiten des Transportdienstes besondere Réglemente und deteillirte Tarife mit Genehmigung des Regierungsrathes aufzustellen.

§ 34. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehörige Veröffentlichung bekommen ; erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten.

, ,§ 35. Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben: mindestens 3 Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

§ 36. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die Taxen Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

§ 37. Wenn die Bauunternehmung drei Jahre nach einander einen 10% übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Uebereinkunft herabzusezen.

Reicht dagegen der Reinertrag des Unternehmens nicht hin, uni das Aktienkapital wenigstens zu 2°/o zu verzinsen, so ist es der

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Gesellschaft vorbehalten, obige Tarifansäze um höchstens 30% zu erhöhen. · ; · ' .

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' ·· .'· § 38. Die Gesellschaft haftet für alle Nachtheile, welche aus verspäteter Ablieferung der Waaren entstehen, ebenso, reglementsmässige Verpakung vorausgesezt, für Beschädigung und ganzen oder theilwiesen Verlust der Waaren. Nui- höhere Gewalt kann von dieser Haftpflicht befreien.

§ 39. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder eidgenössischen Dienst steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Pulver- und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der letzerwähnten Gegenstände ohne Verschulden der EisenbahnVerwaltung oder ihrer Angestellten verursacht würde.

§ 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle solche, welche auf Rechnung des Kantons polizeilich zu trasportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu · entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung überlassen. Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgesezt werden.

§ 41. Die Fahrpläne der gewöhnlichen Züge, die Tarifa und Transportreglemente, sowie deren allfällige Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes.

.. . § 42. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumsteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

§ 43. Soweit der ; Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht, oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton berechtigt, die den Gegenstand der gegenwärtigenKonzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit dem Ablauf des 30.. 45., 60., 75.,90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 ah gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (§ 3), gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls, er die Gesellschaftjeweilen ein Jahr vorherhievon * benachrichtigt hat. . Von diesem Rükkaufsrecht darf
jedoch nurGebrauch gemacht -werden, falls.der ganze Bahnkörper, wie er-dannzumal von der Gesellschaft in den verschiedenen Kantonen exploitirt werden möchte,derselben abgenommen wird.

361 . § 44. Kann eine Verständigung über die-zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich beslimmt.

Für die Ausmittluhg der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, ist dei- 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, -- im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 22l/2fache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Mei-, nung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsi-echnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Jahre oder mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

§ 45. Ohne die Ermächtigung" des Kantonsrathes darf der Betrieb weder verpachtet noch mit andern Unternehmungen ähnlicher Art fusionirt werden.

§ 46. Der .Bau wird als Sache des öffentlichen Wohles erklärt und der Gesellschaft alle diejenigen Rechte übertragen, welche die bestehenden Geseze, namentlich das Bundesgesez vom 10. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatvechten, der Staatsverwaltung für Arbeiten des Staates zugestehen; ebenso findet der Bundesbeschluss vom 17./19. Juli 1854, betreffend Abänderung des Art. 3 im Bundesgeseze über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft, vom 28. Juli 1852, auf den Bau und Betrieb dieser Linien Anwendung.

m § 47. Ausser den in § 44 vorgesehenen Fallen sind im Weitem alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsrichterlich auszutragen.

§ 48. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, dass jederTheill zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern einObmann bezeichnettwird.- Können sich dieSchiedsrichterr über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einenDreiervorschlag,,' aus Welchem zueist dei Klager und hernacderrBeklagtee jeeinenn d e r Vorgeschlagenen zu § 49. Der Gesellschaft steht das Recht nicht 411, ohne Ermächtigung des Kontonsrathes diese Konzessionsakte an eine andere A Gesellschaft zu übertrafen.

' Gegeben in S o l o t h u r n , den 8 Dezember 1872.

Der Landamman n: 1 Baumgartner, Reg. Rath.

- Der Staatsschreiber : , Amiet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzessions-Akt des Kantons Solothurn für die Jurabahnen. (Vom 8. Dezember 1872.)

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Jahr

1873

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1

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08

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1873

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353-362

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10 007 587

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