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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Benutzung der längs der Eisenbahn Pont-Vallorbes gelegenen Holzriesen.

(Vom 5. November 1886.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e sr ath, in der Absicht, den Betrieb der Eisenbahn Pont-Vallorbes gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen; nach Anhörung der Regierung des Kantons Waadt, beschließt: Für die Benutzung der längs der Eisenbahn Pont-Vallorbes gelegenen Holzriesen, nämlich, von : km. 0.650--1.300, in der Dérochée und in den Ebattois längs des Brenets-Sees ; Privatwaldungen ; km. 1.650--1.720, westlicher Eingang des Mont d'Ozeires-Tunnels ; Privatwaldungen; km. 2.100--2.200, östlicher Eingang des Mont d'Ozeires-Tunnels ; Gemeindewaldung von Vallorbes; km. 2.350--5.600, Bpoisats, les Errevoux, la Côte à Quico, le Chable à Rébillon, la Côte de la Dent, le Rière-Ban, le Daillard, la Combe des Marais, le Reboux ; Gemeindewaldungen von Vallorbes; km. 5.900--7.300, le Crêt à Matthey, la Combe des Egraz, la Combe des Anges, le Bois de Bamp de la Pin, le Pied du Pélard, les Toulets, les Combes; Gemeindewaldungen von Vallorbes; werden nachstehende Verfügungen getroffen.

933 Art. 1. a. Die Eigenthümer werden über Standort und Quantum des von ihnen zürn Schlagen ausgezeichneten Holzes oder der zum Roden bestimmten Wurzelstöcke dem Bahningenieur rechtzeitig Mittheilung machen.

b. Außerdem werden die Eigenthümer jedesmal den Zeitpunkt,.

in welchem durch die Berechtigten mit der Waldausbeutung begonnen werden darf, öffentlich bekannt machen.

Diese Bekanntmachung darferst erfolgen, wenn die Untersuchung der Holzriesen durch je einen Abgeordneten der Eigenthümer und der Bahnverwaltung stattgefunden hat und der übereinstimmende Befund dieser Abordnung dahin lautet, daß die Benutzung der betreffenden Holzriesen ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb stattfinden dürfe.

c. Ergibt sich dagegen, daß eine oder mehrere Riesen wegen Erdschlipfen, oder wegen losen, in der Bahn liegenden Steinen, oder aus andern Gründen nicht ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb gebraucht werden können, so ist dieselbe in der in Litt, b vorgeschriebenen Publikation von der ErlaubnüJ auszuschließen.

d. Sind die beiden Delegirten über den Zustand einer Riese nicht einig, so muß dieselbe bei der Publikation ausgeschlossen werden, und es hat das Eisenbahndepartement nach Anhörung der Eigenthümer die weiter nöthigen Untersuchungen und Anordnungen zu veranlaßen.

e. Wenn ein Berechtigter nach erlassener Publikation (Litt. &) Holz fällen, ziehen, schleifen, riesen oder Wurzelstöcke roden will, ist er gehalten, mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn des Fällens, Ziehens, Hodens oder Riesens die Anfangszeit, die zn benutzenden Holzriesen, das Holzsortiment (Langholz, Klafterholz etc.) und das annähernde Quantum desselben dem betreffenden Bahnmeister oder dem Vorstande der nächsten Station zu Händen des Bahnmeisters mitzutheilen. Erst nach Verständigung mit dem Letztern, auf Grund der Bestimmungen dieses Beschlusses, darf das Fällen, Ziehen, Roden oder Riesen beginnen. Diese Arbeiten sollen ohne unnöthige Unterbrechungen und in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen.

f. Fünfzehn Minuten vor Ankunft eines Bahnzuges ist das Holzfällen, -ziehen oder -riesen, sowie das Roden von Stöcken einzustellen; dasselbe wird durch einen von der Bahnverwaltung an der Bahnlinie auf die Dauer dieser Arbeiten aufgestellten, dem Bahnwärter untergeordneten und von der Bahnverwaltung anzustellenden Holzrieswärter überwacht, dessen Anordnungen die mit

934 genannten Arbeiten beschäftigten Personen unbedingt sich zu fügen haben. Dieser Aufseher hat sich durch Signale rnit den Letztern O zu verständigen und das Zeichen zum Einstelleu und zum Wiederbeginn des Holzfällens, -ziehens oder -rieseus, sowie des Hodens von Stöcken zu geben. Der Bahnwärter kann in Fällen, wo z. B.

wegen starken Föhns oder Gewittersturines etc. die gegenseitige Signalisirung nicht mehr möglich ist, das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Stöcken z e i t w e i s e einstellen.

Wenn Extrazüge signalisirt werden, deren Ankunftszeit nicht genau vorher angezeigt werden k a n n , soll das Riesen, eventuell Holzfallen und Ziehen, sowie das h'oden eingestellt bleihen, bis der Extrazug vorbeigefahren ist.

g. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Holzfällen oder -ziehen, das Roden von Stöcken, sowie das Riesen in den einzelnen Zügen bei gefrorenem Boden oder bei Eisbildung in der Riese selbst gefährlich wird, so können diese Arbeiten nach Berathung mit den Eigenthümern zeitweise durch die Bahnverwaltung untersagt werden.

Ebenso können auch Holzsortimente, deren Beförderung der Bahn und ihrem Verkehr Gefahr droht, von dem Ziehen oder Riesen oder vun beiden Arbeiten ausgeschlossen werden.

7i. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es nothwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.

Ueberhaupt soll das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz, sowie das Roden iù unmittelbarer Nähe über der Bahn immer mit größter Vorsicht geschehen, um Beschädigungen der Bahn und ihrer Nebenanlagen zu vermeiden und den Betrieb nicht zu gefährden.

Dieses gilt besonders für diejenigen Holzriesen, welche mit keinem Durchgange unter der Bahn in Verbindung stehen, bei denen also das Holz auf Babnhöhe übergeführt werden muß.

« Art. 2. Soweit die Vorschriften des vorigen Art. Ì über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, hinausgehen und soweit durch dieselben eino. Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3. Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Bisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nöthigen Réglemente zu erlassen und die sonst, erforderliehen Maßregeln zu treffen, und namentlich auch

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die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Holzriesen gelegen sind, für sich und zu Händen aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzutheilen.

Art. 4. Dieser Beschluß wird der Regierung des Kantons Waadt mit dem Ersuchen mitgetheilt, denselben zur öffentlichen Kenntniß und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 5. Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 5. November 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Benutzung der längs der Eisenbahn Pont-Vallorbes gelegenen Holzriesen. (Vom 5. November 1886.)

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27.11.1886

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932-935

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