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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung der sch weiz.

Eidgenossenschaft, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Stäfa nach Wezikon.

(Vom 14. Juli 1873.)

Tit Von der Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen und einem Eisenbahnkomite aus der interessirten Gegend wird für die erstere behufs Verbindung des Zürichsees mit dem Glattthal die Kon .ession nachgesucht für eine schmalspurige Bahn, deren Trace und Cha rakter folgendermaßen beschrieben wird. Der Ausgangspunkt iet die Dampfschiff- resp. künftige Eisenbahnstation Stäfa. Von da | steigt sie zuerst schwächer, dann stärker bis über Hombrechtikon, fallt alsdann gegen Grüningen, ihren Mittelpunkt, etwas ab, um neuer dings den Höhenzug zwischen Gossau und Wetzikon zu ersteigen und schließlich in der Station der Vereinigten Schweizerb ihnen, Unterwetzikon, ihr Ende zu erreichen. Die Linie hat eine Länge von 19,8 Kilometern, und es sind acht Stationen projektirt. Es ist nicht die kürzeste Verbindung der Endpunkte, sondern gemäß dem Charakter einer Lokalbahn die Bedienung möglichst vieler dazwischen liegenden Ortschaften angestrebt, immerhin ohne Annahme ungünstigerer Steigungsverhältnisse und mit möglichster Vermeidung von Erdarbeiten und Kunstbauten. Zur Erreichung der Höhe von

176 Hombrechtikon muß die Bahn auf eine kurze Streke die Maximal.steigung von 25 °/o überwinden; die mittlere Steigung beträgt 8,9 °/oo; 44, 75 °/o der Bahn liegen in Curven, als deren Mimmalradius 130 Meter angenommen ist; in den definitiven Plänen dürfte er sich auf 1.00 Meter stellen. Die Kosten sind auf 90,000 Franken pro Kilometer veranschlagt, woran der Staat und die betheiligten Gemeinden gegen Obligationen, jedoch mit einer gewissen Zinsenreduktion in den ersten 10 Betriebsjahren, 2/3 beitragen sollen.

Mit Bezug auf die Konzessionsbedingungen verweisen wir auf unsere Botschaft zur. Konzession Muri-Aübltern-Aegeri, mit dem Beifügen, daß auf dieser Linie die Steigung nirgendsaüber 25 °/oo beträgt, daher eine Bestimmung wegen diesfälliger Taxerhöhung nicht uöthig ist.

Schließlich erwähnen wir, daß durch § 3 der Konzession, welche am 30. Dezember 1855 für eine Fortsezung der Glattthaleisenbahn ertheilt wurde, der Kanton Zürich sich verpflichtete, binnen einer gewissen Frist eine Bahn von Uster »nach der südöstlichen Kantons= grenze weder zu konzediren noch selbst zu bauen und falls es sich um Verleihung einer Konzession für eine auf irgend einem Punkte zwischen Wallisellen und der südöstlichen Kantonsgrenze in die Glattthalbahn einmündende Bahn handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen der Glattthalbahn vor allen Bewerbern den Vorrang einzuräumen, -- und daß der genehmigende Bundesbeschluß vom 2. Februar 1856 den Art. 17 des alten Eisenbahngesezes nur gegenüber den Bestimmungen über die Errichtung von Eisenbahnen in gleicher Richtung vorbehielt.

Wir glauben aber, die Konzession könne ohne Vorbehalt ertheilt werden ; denn eine schmalspurige Bahn kann gar nicht in eine riormalspurige ,,einmünden"-.

Wir beehren uns, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu beantragen, und ben uzen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Juli 1873.

c

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Buadespräsident: Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

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(Entwurf)

s, BundesbescMuss betreffend

Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Stäfa nach Wetzikon.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht: 1) eines gemeinschaftlichen Gesuches des Eisenbahnkomite StäfaWetzikon und der Direktion der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen, domizilirt in Basel, d. d. 14. Juni 1873, 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 14. Juli 1873, beschließt: Der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Stäfa nach Wetzikon unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die Buudesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von neunuudneunzig Jahren, vom 1. August 1873 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Basel ; für dieses Unternehmen erwählt sie ihr Domizil in Stäfa.

Mit Vorbehalt der in dieser Konzession enthaltenen Beschränkungen untersteht die Eisenbahngesellschaft den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Bundes, resp. für das durch diese Konzession betroffene Unternehmen des Kantons Zürich.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welch« ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Bundesblatt. Jalirg.XXV. Bd. III.

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Art. 5. Binnen einer Frist von 10 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die in Titel II (Art. 7--19) der Verordnung betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Eisenbahnkonzessionen u. s. w., vom 20.

Februar 1873, angeführten technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen. .

Vor dem 1. Oktober 1874 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 31. März 1876 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Interessen auch nach Genehmigung der Baupläne Aendenmgen des Trace zu verlangen. Die Gesellschaft hat den bezüglichen Begehren und Vorschriften Folge zu leisten.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt.

Die Geleiseweite soll, zwischen den innern Kauten der Schienen gemessen, l Meter betragen." Bei jeder Station sind in Zahl und Länge dem Verkehr entsprechende Ausweichgeleise anzubringen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse,l welche O ,, durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w.j sind Eigenthum des Kantons Zürich und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 16 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren, das Anhalten bei den Zwischenstationen (Knotenpunkte ausgenommen) und den daherigen Aufenthalt inbegriffen. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

179 Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, bei eintretendem Bedürfniß die Bahngese.llschaft anzuhalten, besondere Züge mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit einzuführen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aendcnmg desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung zwei Wagenklassen aufstellen, welche der 2. und 3. Klasse der bestehenden Bahnen entsprechen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Der Gesellschaft bleibt freigestellt, aneli eine erste Wageuklasse einzuführen.

Die Gesellschaft hat stets ihr' Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben und zwar auf Sizpläzen befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern.

Art. 15. Di« Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäzc zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der dritten Wagenklassc 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen' beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altcrsjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepaks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 21/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen 20 °/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

180 Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Das ' Minimum der Taxe darf auf 20 Rp. festgesezt, die Ausnahmstaxe aber der Berechnung des Preises der Retour- und AbonnementsBillets nicht zu Grunde gelegt werden.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistelien sind · auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren.

Ein vom Bundesrathe nach Anhörung des betheiligten Kautons und der Gesellschaft zu erlassendes Reglement wird die Detailbestimmungen über den Transport der Armen und der Arrestanten enthalten.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : per Stük und per Kilometer f ü r : Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp., Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp., Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rp.

·Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon die höchste nicht über 0,8, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per 50 Kilo und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren durch Personenzüge (in Eilfracht) transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

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Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und -am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilo nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe yon 0,8 Rp. per Kilometer und 50 Kilo zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilo Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen,' ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenstanden Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen fcstgesezt werden. .

Art. lü. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. M', zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Erhebung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet, Sendungen bis auf 25 Kilo für volle 25 Kilo. Das Mehrgewicht wird berechnet bei Eilgut und Reisendengepäk nach Einheiten von je fünf Kilo, bei gewöhnlichem Gut von .25 bis 50 Kilo für 25 und über 50 Kilo hinaus ebenfalls nach je fünf Kilo, wobei jeder Bruchtheil von fünf Kilo für fünf volle gilt. Bei Geld- und Wertiisendungen repräsentiren Bruchtheile von 500 Fr. volle 500 Fr.

Die Taxen sind jeweilen auf 5 Rappen abzurunden, so daß Bruchtheile von l -- 5 Rp. für volle 5 Rp. gelten.

Art. 21. Die in den §§ 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport, von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsabladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft und es darf eine; besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Ausnahmen hievon sind unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

182 Art. 22. Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die durch diese Konzession geforderten Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen gemäß einer zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen.

Art. 25. Insofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über die Fahrtordnung beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zur Abfassung und zum Auflegen ihrer Rapporte zu gewähren.

Art. 27. Für die$Geltendmachungg des Rükkaufsrechtes, des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der betheiligten Kantone, gelten nachfolgende Bestimmungen: a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desselben Kenntniß zu geben.

b. Im Rükkaufe ist begriffen, daß die Eisenbahn mit allen Aktiven, einschließlich den Erneuerungs-, Reserve-, Pensions- und Uuterstüzungsfonds, und Passiven in das volle Eigenthum des Bundes, resp. des Kantons Zürich übergehe. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustand dem Bund, resp. dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendungo der Erneuerungsundf Reservefonds dazu O nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1933 rechtskräftig wird, den fünfundzwanzigfachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rückkauf dei- Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen, -- sofern

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der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und 1. Mai 1948 erfolgt, den 22 l/2fachen Werth, -- wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1948 und 1. Mai 1957 sich vollzieht, den 20fachen Werth, -- wenn endlich der Rükkauf erst zwischen dem 1. Mai 1957 und dem Ablauf der Konzession vor sich geht, denI6fachenn Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß dieEntschädigungssummee in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirteEisenbahnunter-nehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung" gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Verwaltungs- (Betriebs-) Einnahmen über die Verwaltungsausgaben, zu welch leztern sämmtliche Schuldzinsen und diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Streitigkeiten, die über den Rükkauf' und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 28. Hat dei- Kanton Zürich den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daherigcs Recht, wie es in Art. 27 definirt worden, jederzeit auszuüben und der Kanton Zürich hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Töss-Allmannbahn.

(Vom 2l. Juli 1873.)

Tit.!

Am 10. Juli 1871 ertheilte -der Kanton Zürich dem Komite für eine Töß-Allmannbahn Konzessionen für Eisenbahnen 1) von Bauma über Bärentsweil und Hinweil nach Bubikon, mit Abzweigung von Edikon (Dürnten) nach Wald, 2) von Turbenthal bis zur thurgauischen Kantonsgrenze bei Seelmatten. Durch Bundesbeschluß vom 20. gl. Mts. erhielten die Konzessionen die Genehmigung (Eisehbahnaktensammlung VII, 208, 220). Die darin angesezte Frist von je l Jahr wurde durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1872 bis zum 20. Juli d. J. verlängert (ebendaselbst VIII, 68, 70).

DurchEingabe vom 16. dies sucht das obgenannte Komite um weitere Fristerstrekung für ein Jahr nach. Die beiden konzedirten Linien hangen eng mit der Tößthalbahn (Winterthur-Bauma) zusammen; bis das Trace dieser und die finanzielle Betheiligung der interessirten Gemeinden endgültig festgestellt sei, könne nicht zur Ausführung .der Töß-Allmannbahn geschritten werden, und jene Bedingung sei bis vor Kurzem unerfüllt gewesen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung der schweiz.

Eidgenossenschaft, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Stäfa nach Wezikon. (Vom 14. Juli 1873.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

3

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1873

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175-184

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