631

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die bernische Jurabahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt.

(Vom 10. Dezember 1873.)

Tit.!

Die Fristverlängerung, welche Sie durch Beschluß vom 24.

September d. J. für den Beginn der Erdarbeiten an der bernischen Jurabahn auf stadtbaslerischem Gebiete bewilligten, wurde mit der Begründung nachgesucht, daß das- Trace im Kanton Basel-Stadt abhängig gemacht werde von der Gestaltung des Rangirbahnhofes, und daß das Expropriationsverfahren erst nach Genehmigung der Baupläne sich durchführen lasse.

Mit Eingabe vom 3.-dies berichtet nun die Direktion der bernischen Jurabahn, daß der neue Rangir- und Güterbahnhof in den auf den Anschluß der Jurabahn Einfluß übenden Richtungen als festgestellt zu betrachten sei und daß in nächster Zeit die Anschlußmodalitäten mit der Centralbahn vereinbart werden können. Zur Ausarbeitung ihrer Baupläne und zur Auflage "Mer Katasterpläne genüge aber die Frist bis Ende dieses Monats nicht, sondern sie müsse sich eine lezte Verlängerung bis Ende März künftigen Jahres erbitten.

632 Wir stehen nicht an, dem Wunsche der genannten Direktion gemäß unsere Ansicht dahin auszusprechen, daß die Verzögerung in Verhältnissen, welche von ihrem Willen unabhängig sind, ihren Grund habe, und empfehlen Ihnen daher, durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes dem, .Gesuche zu entsprechen, indem wir noch erwähnen, daß der rechtzeitig vorgelegte Finanzausweis der Jurabahn von uns unterm 17. Oktober d. J. als genügend anerkannt worden ist und die Arbeiten in den übrigen Kantonen in vollem Gange begriffen sind.

Wir benuzen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Dezember 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

633

(Entwurf) Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die bernische Jurabahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt.

Die Bundesversammlung d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d og e n o s s e n s c h a f t ,ï nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der bernischen Jurabahngesellschaft vom 3. Dezember 1873; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Dezember 1873, beschließt: 1. Die Frist zum Beginn der Erdarbeiten an der bernischen Jurabahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt wird abermals, und zwar bis Ende März 1874, verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

634

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Suhrenthalbahn.

(Vom 12. Dezember 1873.)

Tit. !

Dem Eisenbahnkomite des Suhrenthals ertheilte der Große Rath des Kantons Aargau am 30. November v. J. die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die luzernische Kantonsgrenze bei Marchstein. Durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember v. J. wurde die Konzession genehmigt und für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten eine Frist von 12 Monaten angesezt. (Eisenbahnaktensamml. VIII, 113. 124.)

Das Komite stellt nun das Gesuch, daß die Frist um l Jahr verlängert werden möge.

Zur Begründung wird angeführt, daß die Vorarbeiten zum größten. Theile beendigt, die nöthigen Pläne ausgefertigt, die Aufnahmen über den muthmaßlichen Personen- und Güterverkehr gemacht, an die auf 930,000 Franken veranschlagte Bausumme von 11 Gemeinden Subventionen von zusammen 425,000 Franken gezeichnet, endlich die Vorarbeiten für die Fortsezung bis nach Sursee in vollem Gange begriffen seien.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die bernische Jurabahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt.

(Vom 10. Dezember 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1873

Date Data Seite

631-634

Page Pagina Ref. No

10 007 996

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.