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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. II.

Nr. 26.

7. Juni

1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht und Anträge der

v

Kommission des Nationalrathes, betreffend das eidgenössische Besoldungsgesetz.

(Vom 21. Mai 1873.)

Tit. !

Die Commission, welche Sie am 23. Dezember 1872 zur Prüfung der Botschaft des Bundesrathes über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten ernannt haben, hat hiemit die Ehre, über den erhaltenen Auftrag zu berichten.

Es ist wohl überflüssig, sich liier einläßlich über die Notwendigkeit der Besoldungserhöhung der eidgenössischen Beamten und Angestellten auszusprechen. Diese Notwendigkeit ist überall anerkannt, und hat auch im Juli 1872 Ihre diesfallsige Schlußnahme bewirkt und die bundesräthliche Botschaft begründet dieselbe in ausfuhrlicher Weise (S. l, 2, 3) ; in der That weiß und fühlt auch Jedermann, daß besonders seit den letzten 15 Jahren die Lebensvertheurung im allgemeinen ebenso zugenommen, als der Geldwerth abgenommen hat, und es ist klar, daß jeder Nichtbeamtete sich nach diesen veränderton Lebensverhältnissen selbst unter dein Einflüsse gesteigerter Concurrenz zu richten vermag, dagegen die Existenz-Bedürfnisse des Beamten durch das starre Gesetz normirt werden.

Bundesblatt. Jahr". XXV.Bd.. IL

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632 Es ist nuu aber nicht bloß uothwendig, die Besolclungsansätze zu erhöhen, sondern auch eine Revision des Besoldungs-Ges'etzes ist zum unabweisbaren BedUrfniß geworden, indem neben der Steigerung der Subsistenz- und Lebensbedürfnisse auch die Verkehrs- und Erwerbsverhältnisse sich in solcher Weise verändert haben, daß sie unmittelbar auf die Besoldungsansätze und auf die Besetzung der Bundes-Beamtenstellen sehr empfindlich einwirken.

Vor wenigen Jahrzehnden noch waren die staatlichen Organisationen .die einzigen Institute, welche zahlreiche Beamtenstellen zu besetzen hatten ; seither aber sind ihnen gewaltige Concurrenzen erwachsen durch die Eisenbahn-Administrationen und andere größere private Unternehmungen, welche nicht minder zahlreiche und begabte Arbeitskräfte erfordern und auch in der Lage sind, dieselben besser zu bezahlen; es geschieht dies 2ur Zeit schon bei Arbeitskräften für Stellen, wo Primar-Schulbildung genügt, in höherm Maße bei solchen, wo eine umfassende Schulbildung erforderlich ist, und noch mehr bei Stellen, für welche Leute höherer Bildung gewonnen werden müssen, von solchen nicht zu reden, wo neben allgemein gründlicher Bildung noch besondere Fachkenntnisse verlangt werden; diese letztern werden so bezahlt, daß sie im BesoldungsRahmen des Bundes keinen Platz fänden. Durch alle diese Einflüsse hat sich auch unverkennbar die Stellung und Wirksamkeit der Beamten mannigfach verändert.

Zwar wird bei höhern, eine ausgedehnte wissenschaftliche oder technische Ausbildung erfordernden Stellen der Staat selbst mit bedeutenden Besoldungen mit den auf Geschäftsgewinn beruhenden Privat- und Aktien-Unternehmungen nicht concurriren können, allein man darf denn doch auch bei dem materiellen Standpunkt der gegenwärtigen Zeit die Hoffnung nicht aufgeben, daß bei irgend anständiger Besoldung das Gefühl der Pflicht, dem Lande zu dienen, die begabtem und tüchtigem Kräfte dennoch diesen Stellen zuführen werde.

· Um diesen allgemein maßgebenden Verhältnissen, welche nicht allein die Erhöhung der Besoldungen, sondern auch eine Revision der bisherigen Besoldungs-Ansätze verlangen, gerecht werden zu können, mußte vorerst ebenso ein Ueberblick als ein Einblick in die Besoldungsverhältnisse und den Gesammt-Etat der 'BundesBeamten und Angestellten gewonnen werden, und es geschah dies, nachdem alle
Departemente bereitwilligst vollständige Verzeichnisse über alle ihnen unterstellte Beamten und Angestellten, ihre Dienstobliegenheiten und Besoldungsverhältnisse ausgearbeitet und der Commission zur Verfügung gestellt hatten, welche dann diese Verzeichnisse in tabellarischer -Form zusammenstellte. (Manuscriptliche Beilage Tab. I.) . ;

633 Eine erste Frage war die, nach welchem System die künftigen Besoldungen bemessen und geordnet werden sollen: ob nach dem Prozentzuschlag-System, ob nach Beamten-Classen oder BesoldungsClassen, oder ob das bisherige System, welches auch der Bundes1rath beibehalten hat, vorzuziehen sei und somit' auch fernerhin theils fixe Besoldungsansätze, theils Minimum und Maximum festgesetzt werden wollen.

Die Anwendung des Prozentzuschlag-Systems würde den Hauptzweck nicht erreichen, selbst wenn, wie es überhaupt angezeigt erscheint, ein progressiver Prozentzuschlag nach unten stattfinden würde; denn die, bisherigen Ungleichheiten in den Besoldungsansätzen zwischen gleichgestellten Beamten müßten nur um so auffälliger hervortreten, und bei höhern Stellen wäre damit der Concurrenz keine Rechnung getragen.

Ein systematisches Vorgehen wäre in der Aufstellung von Beamten-Classen zu erblicken, z. B.

Verwaltungs- und Bureau-Chefs, Adjunkten und Stellvertreter derselben, Departements-Sekretäre, Verwaltungs- Abtheilungs-Chefs, Ad j unk te. und Stellvertreter derselben, Registraturen, Revisoren, Controleure, .

· Vervvaltungs-Sekretäre und Kanzlisten, Copisten und Gehülfen, Zollangestellte, Postfaktore und Telegraphisten.

Allein jede dieser Classen umfaßt eine Stufenfolge niederer und höherer Dienstobliegenheiten und Befähigungen, so daß die Minima und Maxima der Besoldungs-Ansätze weit auseinander gehalten werden müßten, um der ausführenden Behörde die Möglichkeit zu geben, jeden Beamten der betreffenden Classe im richtigen Verhältniß zu seinen Collegen zu besolden. Die praktische Durchführung dieses Systems wäre unzweifelhaft mit mancher Schwierigkeit verknüpft.

Ein rationelleres, den allgemein maßgebenden Verhältnissen entsprechenderes Verfahren kann in der Aufstellung von BesoldungsClassen erblickt werden. (Manuscriptliche Beilage Tab. II.)

Nach diesem System könnten die eidgenössischen Räthe die Besoldungs-Classen nach allgemeinen Grundsätzen festsetzen und der Bundesrath, welcher allein die Kenntniß der · speziellen Sach- und Personen-Verhältnisse besitzt, würde jede Stelle nach richtiger Bemessung ihrer Ansprüche in die entsprechende Sold-Classe einreihen und

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hiefür die erforderliche Elasticität erhalten. Die bisherigen Minimumund Maximum-Besoldungs-Ansätze würden überflüssig und durch die geringen Abstufungen der Sold-Classen ersetzt. Die ConcurrenzFähigkeit gegenüber andern staatlichen und privaten Administrationen wäre hergestellt und der Bundesrath deshalb nicht in die Lage.

versetzt,, vorkommenden Falls den eidgenössischen Räthen einzelne O Besoldungs-Erhöhungen vorzuschlagen. Man kann daher bei den dermaligen ganz veränderten Lebens- und Verkehrs-Verhältnissen, welche mehr Beweglichkeit erheischen, mit Recht fragen, ob es nicht an der Zeit sei, das bisherige Besoldungs-System zu verlassen und der neuen Zeit auch in Bezug auf das Besoldungswesen auf diesem Wege gerecht zu werden.

Diesen Vorzügen des Soldklassen-Systems gegenüber läßt sich indessen neben andern minder begründeten Bedenken einwenden: es werde mit diesem System, ein beständiges Drängen der Beamten um VersetzungO in höhere Soldklassen hervorgerufen und der BundesO rath dadurch stets einer Hetze ausgesetzt sein, der er vermöge der abgesonderten Departements-Verwaltung nicht im ' Stande sei, konsequent die Spitze zu bieten und einer Versetzung in diesem Departemente würde nur allzuleicht eine minderbegründete Versetzung im andern Departemente nachfolgen. Die jährliche Rechenschaft, welche.der Bundesrath nach diesem Vorschlage den eidgenössischen Räthen auch .über die verfügte Einreihung der Beamten und Angestellten in die verschiedenen Soldklassen zu sieben habe, sei ganz dazu angethan, eine richtige Bemessung und Classifizirung zu stören, und endlich kann man auch einwenden, das bisherige BesoldungsSystcm habe die Erfahrung für sich, es schließe die Erhöhungen, die richtige Bemessung und die nöthigen Ausgleichungen in den Besoldungen nicht aus, während die praktische Anwendung des Soldklassen-Sy stems- noch problematisch sei.

Nach- allen diesen Erörterungen und Erwägungen schien es rathsam, auf dem Boden des bisherigen Vorgehens, wie der Bundesrath auch vorschlägt, zu verbleiben.

Außer den dem Bundesrathe eingereichten Beschwerden von Beamten und Angestellten sind nach dem Bekanntwerden "der bundesräthlichen Botschaft vom 11. November 1872 noch eine Reihe Reclamationen an die Commission gelangt. Die Mehrzahl derselben beschwerte sich weniger über die Besoldungsansätze selbst, als
vielmehr darüber, daß der betreffende Beschwerdeführer nicht mit der gleichen Besoldung bedacht worden sei, wie der andere im gleichen Range stehende Beamte. Nun bestehen in derThat solche nicht genügend begründete Unterschiede und obschon der Bundes-

635 rath bereits bemüht war, sie auszugleichen, so zeigt eine nähere Prüfung doch, daß um begründeten Ansprüchen gerecht zu werden, in dieser Richtung noch etwas mehr gethan werden müsse. Beispielsweise mag über diesen Punkt die Zusammenstellung der Besoldungen von Registratoren, Revisoren und Kanzlisten Aufschluß, geben, aus welcher das Bestreben ersichtlich ist, die Abstufungen in den Besoldungs-Ansätzen der Beamten-Categorien zu vereinfachen O und übereinstimmender festzusetzen. (Manuscriptliche Beilage Tab.III.)

Bei der Berathung und Ausarbeitung des beiliegenden GesetzesEntwurfes waren folgende Ansichten leitend : Es sollen die Besoldungen der niedern Beamten und Angestellten im Allgemeinen verhältnißmäßig mehr erhöht werden als diejenigen der höhern Beamten. Eine Ausnahme hievon machen indessen die höchsten Beamten-Stellen, welche der Concurrenz am meisten ausgesetzt, sind.

Es sollen die Besoldungen nach den Obliegenheiten der Amtsstelle und nicht nach der Person bemessen werden. Dieses aber erfordert, daß die geistige und intellectuelle Befähigung vorzugsweise und mehr als die Arbeitsleistung, welche das Amt erfordert, ins Auge gefaßt und auch die Existenz- und Lebensbedürfnisse bemessen werden. In ersterer Beziehung füllt, wie schon oben bemerkt, die Concurrent privater Institute in die Wagschale lind in letzterer Beziehung zeigen die Berechnungen der Statistiker, daß durchschnittlich für den einfachsten Lebensunterhalt einer Familie von 5 Köpfen Fr. 3750 erforderlich seien, daß mit dieser Stimme nichts vorgespart werden könne und deßhalb mindestens .5 » der Besoldung zugeschlagen werden wisse, und in der That war man in städtischen Verhaltnissen schon längst veranlaßt, die Besoldungen der Primar-Schullehrer bis auf diese Summe zu steigern. Nun darf wohl eine ziemliche Zahl mittlerer Beamten des Bundes in die Categorie solcher Lehrer gezählt werden, während eine noch größere Zahl niederer Stellen dem Gesetze des Angebots und der Nachfrage anheimfallen dürfte.

Fis sollen ferner auch die Besoldungs-Ansätze in Minimal- und Maximal-Summen ausgedrückt in Anwendung kommen, ausgenommen bei den höchsten Beamten stell en, denn die Erfahrung lehrt überall, in der Bundesadministration sowohl als in privaten Administrationen, daß wenn der Besoldungs-Ansatz auch vollkommen nach dem Amt bemessen ist,
deßhalb nicht sofort die für die Stelle befähigte Persönlichkeit gefunden werden kann und daß in den meisten Fällen ein neu eintretender Beamter, der eine allgemeine Vorbildung besilzt, sieh erst nach und nach in sein Amt hineinlebt

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und zum vorzüglichen Beamten sich auszubilden vermag. In der Mehrzahl der Fälle muß daher die Möglichkeit vorhanden sein, mit niedern Besoldungen beginnen und als Sporn für den Beamten eine höhere BesoldungO in Aussicht stellen zu können. Dieses Verfahren empfiehlt sich sowohl mit Rücksicht auf die Oekonomie der BundesVerwaltung als in Bezug auf tüchtige Besetzung des Amtes und ist durchaus in den zur Zeit vorwaltenden Verhältnissen begründet.

Der Bundesrath beantragt ebenfalls Minimum- und Maximum-Besoldungs-Ansätze, und die Commissional-Anträge vermehren dieO , selben im Sinne · obiger Erwägungen.

Die vorgeschlagenen Maximal-Ansätze sind zur Zeit als entsprechende Besoldung des Amtes zu betrachten und als solche dürften sie wohl so lauge gelten, als die dermalen allgemein maßgebenden Lebens- und Verkehrsverhältnisse sich nicht wieder verändern.

Wollte man -für jede Beamtung nur eine fixe Besoldung festsetzen, so würde diese in den meisten Fällen, wo ein Amt neu zu besetzen ist, sofort an Leute ausgerichtet werden müssen, vondenen man noch nicht weiß, ob sie wirklich die erforderlichen Eigenschaften ausreichend besitzen, um dem Amte zu genügen; nun könnte man allerdings, um in dieser Beziehung sicherer zu gehen, vor definitiver Besetzung des Amtes einen Probedienst verlangen, allein dieses Mittel würde gerade die tüchtigen Aspiranten von der Anmeldung abhalten, weil sie nicht eine bereits innehabende Stelle aufs Ungewisse hin aufgeben wollen.

Das praktische Mittel, um der Bundesverwaltung tüchtige Beamte zu gewinnen oder zu erziehen, bleibt daher unstreitig die Festsetzung von Minimal- und Maximal-Besoldungen, durch welche zugleich wenigstens etwelche Beweglichkeit und Elasticität ermöglicht wird, insofern man dem Klassen-System nicht den Vorzug einräumt.

Ein weiteres Bestreben der Commission war, diejenigen Funktionen, welche im Rahmen der Bundesadministration sich als nothwendig erzeigten und stetsfort besetzt geblieben sind, aus deiCategorie der Angestellten in jene der Beamten zu versetzen.

Es geschieht dies im Sinne von Art. 74, Ziffer 2 dei- Bundesverfassung und betrifft, wie auch der Bundesrath vorschlägt, die obern Militär-Instruktoren, dann aber ferner noch die Eisenbahnbeamten des Bundes, den Chef des hydrometrischen Bureau, die Topographen, den Statistiker beim Postkontrolbüreau, sowie eine Anzahl Kanzlisten, Registraturen und Revisoren. Selbstverständlich fallen auch die vom Bundesrath auf Seite 6 bezeichneten Stellen

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eines Unterregistrators bei der Bundeskanzlei und eines Registrators und Bibliothekars ' beim Departement des Innern in die Beamtenklasse. Dagegen sollen nach Ansicht der Commission die je nach dem Administrations-Bedürfnisse wechselnden, sowie die" niedern Stellen fernerhin nach Budget-Ansätzen besoldet und einer 3jährigen Wiederwahl nicht unterstellt werden ; die Inhaber derselben fallen somit unter die Categorie der Angestellten. Es betrifft dies, wie aus deibei den Akten liegenden Tabelle IV. ersichtlich, die Uebersetzer, Weibel, Calculatoren, Copisten, Gehülfen und Abwarte, Zollangestellte, Grenzwächter, Brief- und Packträger, Boten, Condukteure, sowie die Handwerker und Arbeiter bei der Münz- und PulverVerwaltung etc. .

Die Besoldungen der HH. Bundesrathe und des Kanzlers sind durch ein besonderes Gesetz normirt und die Commission ist der Ansicht, daß auch die Erhöhungen der Besoldungen von 87 bei dem Polytechnikum angestellten Personen wie bisher auch, wieder durch ein besonderes Gesetz festgestellt werden sollen.

Es bestehen ferner noch Bundesbeamte, welche die Commission als vorübergehende betrachtet und nicht in das Gesetz aufgenommen, hat. Dahin zählen der Inspektor des Gotthard-Baues, der wohl nur auf die Dauer des Baues angestellt wurde, und dessen Besoldung bei Creiruog der Stelle bestimmt worden ist. Ferner die 37 .bei der Waffen- und .Geschosscontrole zur Zeit beschäftigten Beamten und Angestellten, welche voraussichtlich in wenigen Jahren sehr reducirt, wo nicht ganz entlassen werden dürften. Obschoii nun diese letztem Beamten und Angestellten des Bundes theilweise mit hohen Besoldungen bedacht worden sind und von diesem Gesichtspunkte aus wohl in die Beamten-Klassen gehörten, so schien es doch praktischer, die Erhöhung dieser Besoldungen, wie es übrigens bereits geschehen ist, dem Bundesrathe zu überlassen.

Die 7 Waffen-Chefs können nicht als Beamte im engern Sinne des Wortes betrachtet werden, obwohl dieselben theilweisc sehr erhebliche Geschäftslast tragen. Es sind dies eben Stellen, die nicht ausgeschrieben, sondern Männern anvertraut werden müssen, welche ebenso viel Neigung als Kenntnisse für die betreffende Waffe besitzen und die für ihre Wirksamkeit nicht so sehr in einer hohen Besoldung als vielmehr im wahren republicanischen Gefühle, dem Vaterlande zu dienen, ihre
Genugthuung finden.

Bezüglich der Tantiemen und Provisionen der Post- und .Telegraphenbeamten und Angestellten schlägt der Bundesrath vor, dieselben wieder aufzuheben und nur die 10 Cents, pr. Depesche bei den Zwischenbureaux der Telegraphen-Verwaltung fortbestehen

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zu lassen. Die Begründung,, des Bundesrathes in dieser Beziehung rechtfertigt diese Massregel. Die Tantiemen und Provisionen haben 1872 den Postbeamten und Angestellten ausnahmsweise sehr namhafte Aufbesserungen zugeführt und diese gegenüber andern Bundesbeamten und Angestellten unverhältnissmässig besser gestellt, was, wie man allgemein vernimmt, diese Petitionäre befriedigt hat und insofern ist die eingegangene Massen-Petition derselben als dahingefallen zu betrachten, vorausgesetzt, daß die neuen Besoldungen den 1872 bezogenen Gehalten annähernd entsprechen.

Es liegen nun aber Gründe vor, welche es gerecht erscheinen lassen, nicht sowohl eine Provision als vielmehr eine Art Camio nage-Gebühr fortbestehen zu lassen, und diese betrifft die Packträger, welche für das Vertragen von Paketen über 10 ST schwer und Valoren über Fr. 1000 je 15 Cents, vom Empfänger bezogen haben. Da nun diese Gebühr in der aufzuhebenden Verordnung des Bundesrathes vom 8. September 1869 enthalten ist, so muß die BeibehaltungO des Art. 3,V Lemma 5 dieser Verordnungo im Gesetze ausgesprochen werden.

Auch in Bezug auf die Provisionen dei- Telegraphenbeamten und Angestellten sind Gründe geltend gemacht worden, welche im Interesse dieses Verwaltungs-Zweiges für Beibehaltung dieser Provisionen sprechen, indem, durch Wegfallen derselben die Activität der Telegraphisten sofort gemindert und dadurch die Verwaltung genöthigt würde, mehr Leute anzustellen. Es sollte daher der Bundesrathsbeschluß vom 23. Dezember 1867 nicht aufgehoben werden, welcher die bezüglichen Provisionen normirt.

Durch Verfügung des Bundesraths wurde zur Zeit der Errichtung der Telegraphen-Special-Büreaux den ersten Beamten derselben für Büreau-Aushilfe über die Provision hinaus noch eine jährliche Vergütung von Fr. 450 zugesprochen, in der Meinung, dass diese Beamte dann selbst für die nöthige Aushilfe zu sorgen haben. -- Es sind nun aber Gründe angeführt worden, welche es wünschbar erscheinen lassen, daß die von diesen ersten Beamten zur Aushilfe gewählten Personen auch von dem Bundesrathe resp. Post-Departement bestätigt werden sollten. Diese jährlichen Vergütungen von Fr. 450 an die dermalen bestehenden 21 Specialbüreaux beruhen indessen weder auf einem Gesetze noch einer Verordnung.

Hinsichtlich der Amtswohnungen in Gebäuden, die dem Bunde angehören
oder von ihm gemiethet sind, sollte nach dem Vorschlage des Bundesraths Seite 5 verfahren werden ; demgemäß sind bei allen Beamtcnstellen die Wohnungsmiethen. im Besoldungsansatze · inbegriffen und nur die Bewohner des Bundesrathhauses machen hievon Ausnahme.

639 lieber die bestehenden Bürgschaften, welche die Beamteten und Angestellten des Bundes zu leisten haben, gibt die in Manuscript beiliegende Zusammenstellung (Tab. V), welche sich auf spezielle Eingabe der betreffenden Departemente stützt, eine Uebersicht. Man sieht daraus, daß alle Rechnung gebenden Stellen, alle, denen Valoren und Werthstücke anvertraut «'erden, sowie alle Einnehmer Bürgschaft zu leisten haben; die Pestsetzung derselben geschah auf Grund von bestehenden Organisationsgesetzen, oder auch Verordnungen, Instruktionen und Beschlüssen, die der Bundesrath erlassen hatte. Anfänglieh wurden meistens unbegrenzte Personalkautionen verlangt und es bestehen zur- Zeit noch viele solche. Die Erfahrung lehrte aber, daß solche unbegrenzte Cautionen sehr schwer erhältlich "und der Besetzung der Stellen hinderlich waren. Hierauf wurden begrenzte Personalkautionen zulässig erklärt, welche, wie z. B. das Zolldepartement sich ausdrückt, dem Interesse der Verwaltung vollkommen entsprechen und nach und nach allgemein eingeführt werden sollten. Immerhin erscheint es angezeigt, eine entsprechendere Normirung dieser begrenzten Bürgschaften vorzunehmen, indem die bestehenden weder in einem richtigen" Verhältniß zu einander, noch zu der Wichtigkeit der Beamtung stehen. In der Voraussetzung, es werde der Bundesrath den Ansichten des Zolldepartements beipflichten, kann von einer bezüglichen Antragstellung abgesehen werden.

Da das Pensionensystem in der Bundesverwaltung nicht eingeführt ist und auch nicht eingeführt werden soll, so beantragt der Bundesrath im Art. 4 für die Bundesbeamten einen Besoldungsnachgenuß von 6 Monaten und für die Angestellten von 12 Monaten.

Unter Hinweisung auf die kantonale Praxis in dieser Beziehung und auf die zum Theil sehr wesentlich erhöhten Besoldungsansätze erscheint dieser bundesräthliche Antrag zu weit gehend -- und es wird deßhalb vorgeschlagen, den Bundesbeamten und Angestellten, welche Fr. 4000 und darüber Besoldung erhalten, einen Nachgenuß von 3 Monaten, denjenigen aber, welche unter Fr. 4000 beziehen, einen solchen von 6 Monaten zuzusichern.

lieber die in Folge dieses Gesetzes entstehende Mehrbelastung des Bunclesbüdget konnte eine genaue Berechnung nicht aufgestellt werden, dagegen ist ermittelt worden, wie hoch sich die Unterschiede der Minimal- und Maximalansätze
zwischen den bisherigen Besoldungen und dem bundesräthlichen Vorschlage belaufen und ebenso die Unterschiede zwischen diesen und den vorliegenden Anträgen, wobei immerhin die Postverwaltung außer Berechnung blieb.

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Das Resultat ist folgendes: 1) Die bisherigen Minima-Ansätze hat der Bundesrath erhöhl um . , Fr. 198,080 Die bisherigen Maxima-Ansätze haï der Bundesrath erhöht um Zusammen

,, 504,000 Fr. 702,080 hievon die Hälfte

Fr. 351,040

2) Die Minima-Ansätze des Bundesrathes für 596 Telegraphisten hat die Commission erhöht um .

. Fr. 47,680 Die Maxima-Ansätze des Bundesrathes für 596 Telegraphisten hat die Commission erhöht um .

.

,,

95,360

Fr. 143,040

hievon die Hälfte

,,

71,520

Fr. 422,'560 3) Alle andern Minima-Ansätze des Bundesraths hat die Commission vermindert um Fr. 64,560 Alle andern Maxima-Ansätze des Bundesrathes hat d i e Commission erhöht u m .

.

.

.

.

_ Verminderung

,

26,780

Fr. 37,780 ist abzuziehen

,,

37,780

Verbleibt Budget-Erhöhung Fr. 384,780

Fr. 384,780 4) Dazu kommt ferner: Die Erhöhung der bisherigen Miniina-Ansätze der Angestellten durch den Bundesrath : . - .' Fr. 60,570 Die Erhöhung der bisherigen Maxima-Ansätze der Angestellten durch den Bundesvath

,,

91,568

Fr. 152,138

hievon die Hälfte

,,

76,069

5) Die bereits beschlossene Besoldungserhöhung für die HH. Bundesrätjie und Kanzler .

,,

27,000

Zusammen Budget-Erhöhung 6) Dieser Summe sind noch die Besoldungs-Erhöhungen für das Polytechnikum beizufügen

Fr. 487,849

,,

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,

.

\ Zum Schlüsse wird noch auf die von der Commission bearbeiteten und bei den Akten hegenden Tabellen hingewiesen: 1) Eine Tabelle der Beamteten, in welcher nach den Departementen geordnet die Anza,hl der Beamtungen, ihre bisherigen Besoldungen, sowie die vom Bundesrathe vorgeschlagenen und die von der Commission beantragten ersichtlich sind ; in dieser Tabelle sind auch die 1872 bezogenen ProvisionsBcträge, sowie die Erhöhungen in Prozenten mit rother Dinte bezeichnet. (Tab. I.)

Diese Tabelle umfaßt ohne die H.H. Bundesrathe und Kanzler 2659 Beamtete, 2) Eine Tabelle nach den Besoldungsstufen geordnet, welche zugleich zeigt, wie die benannten Besoldungen in jedem Departemente auf einander folgen. In der ersten Colonne sind die neu vorgeschlagenen Besoldungen und in den DepartementsColonnen die bisherigen Besoldungen eingetragen. (Tab. VI.)

3) Eine Tabelle, Besoldungs-Etat der Angestellten, enthaltend die frühem Besoldungsansätze, die 1872 bezogene Provision, sowie die Erhöhung der Besoldungen in Summen und Prozenten, welche der Bundesrath gemäß Bundesbeschluß vom 20. December 1872 vorgenommen hatte. (Tab.-IV.)

Diese Tabelle, zählt 3890 Angestellte.

Unter Hinweisung auf diese letztere Tabelle darf wohl vorausgesetzt werden, daß der Bundesrath jeweilen die Zahl der Gehülfen bei den Central- und Special-Verwaltungen nicht sowohl nach der Bequemlichkeit der Beamten als, nach den wirklichen Bedürfnissen bemessen werde.

Die nähere Begründung der Besoldungs-Ansät/e bleibt den mündlichen Referaten vorbehalten.

B e r n , den 21. Mai 1873.

Namens der Commission, Der Berichterstatter :

Stehlin.

N o t e . Mitglieder der Commission: J. J. Stehlin, von Basel.

S. B a v i e r , von Chur.

Fr. Bertliond, von Fleurier.

L. H. D e l a r a g e a z , von Lausanne.

Fr. Peyer im H o f , von Sehaffhausen.

J. Scherz, in Bern.

Ph. A. v. .S e g e s s e r , von Luzern.

Gh. Vissaula, von Mnrten.

R. Zangger, in Zürich.

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Bericht und Anträge der Kommission des Nationalrathes, betreffend das eidgenössische Besoldungsgesetz. (Vom 21. Mai 1873.)

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07.06.1873

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631-642

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