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Bundesrathsbeschluss betreffend

Amtswohnungen eidgenössischer Beamten.

(Vom 24. Jänner 1873.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a th, auf die Berichte des eidg. Finanzdepartements, des Handelsund Zolldepartements und des Postdepartements, beschliesst: 1. Den eidgenössischen Beamten sind in der Regel und mit Ausnahme der Wohnungen im Bundesrathhause keine Amtswohnungen anzuweisen.

2. Diejenigen Departemente, welche es im Interesse der betreffenden Verwaltungen erachten, einzelnen Beamten Amtswohnungen anzuweisen, haben dem Bundesrathe darüber Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen.

3. Die Anträge in Bezug auf den Miethzins sollen sich auf die Preise gründen, welche in der betreffenden Gegend üblich sind, und der Bericht hat sich jeweilen über die Lage der Wohnung, deren Umfang und Zustand etc. auszusprechen; auch ist derselbe, wenn thunlich, von einem Situationsplane zu begleiten.

3. Gegenwärtiger Beschluss ist in die amtliche Sammlung der Geseze und Verordnungen der Schweiz. Eidgenossenschaft aufzunehmen. *) B e r n , den 24. Jänner 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, DerBundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

*) Erscheint später auch in der eidgenössischen Gesezsammlung.

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Kommissionalbericht an den Ständerath betreffend

Uebernahme der durch die Tonhallenvorfälle in Zürich veranlassten Interventionskosten.

(Vom 17. Dezember 1872.)

Tit., Die durch die bedauerlichen Märzereignisse in Zürich vom Jahr 1871 veranlassten Kosten der von der dortigen Regierung angerufenen eidgenössischen Intervention betragen Fr. 62,277. 18.

Mit Beziehung auf Art. 16 der Bundesverfassung, welcher im vierten Lemma besagt : ,,Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Inter,,vention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung ,,wegen besonderer Umstände etwas Anderes beschliesst" -- hat der Bundesrath mit Schreiben vom 3. Juli 1872 die Regierung von Zürich um Vergütung der gedachten Kosten zu Händen der eidgenössischen Staatskasse angegangen.

Mit Schreiben vom 13. Juli abhin glaubte jedoch der Regierungsrath, es fallen die Umstände dieser ganzen Angelegenheit unter die im vierten Lemma des Artikel 16 vorgesehene Ausnahme, infolge welcher die hohe Bundesversammlung jene Okkupationskosten auf .Rechnung des Bundes übernehmen dürfte.

Nach der Anschauung des Regierungsrathes gehören die Märzereignisse in Zürich unbestreitbar zu denjenigen Ausnahmen, welche

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Bundesrathsbeschluss betreffend Amtswohnungen eidgenössischer Beamten. (Vom 24.

Jänner 1873.)

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Jahr

1873

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06

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08.02.1873

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196-197

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