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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn Rorschach-Heiden.

(Vom 6. Dezember 1873.)

Tit. !

Mittelst Anwendung des bei der Rigibahn ausgeführten Zahnstangensystems will die internationale Gesellschaft für Bergbahnen eine Schienenverbindung von Rorschach mit dem bei einer Entfernung von etwa 6 Kilometern um 376 Meter höher gelegenen Heiden herstellen. Da die normale Spurweite gewählt wird, so können die Personen- und Güterwagen auf andere und von andern Linien übergehen. Eigene Schienen will die Gesellschaft nur legen von ihrer Station bei der Seemühle an (östlich vom Hauptbahnhof der Vereinigten Schweizerbahnen bei St. Scholastica in Rorschach); kraft eines der soeben genannten Gesellschaft abzuschließenden Vertrages sollen aber von hier die Züge der Bergbahn durch die Lokomotiven der Vereinigten Schweizerbahnen bis zu deren Hauptbahnhof und bis zur Hafenstation geführt werden. Es werden durch die Bahn die Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Thal, Luzenberg, Eggersriet und Heiden berührt; der Bahnhof an lezterem Orte wird so placirt, daß später eine Fortsezung nach Trogen möglich ist. Eine Station ist zwischen Wienachten und Tobel projektirt.

Die Bahn bezwekt vorerst, den auf 32,000 Personen und 80,000 Centner Güter per Jahr geschäzten Verkehr zwischen Rorschach und Heiden, besonders während der Kurzeit, zu bedienen, sodann aber auch die Steinbrüche von Wienachten-Tobel durch ein besseres

609 Verkehrsmittel dem Bedürfniß des bauenden Publikums zugänglicher zu machen. Diese Steinbrüche sollen per Jahr ungefähr 700,000 Centner liefern, und es dürften davon voraussichtlich etwa 400,000 Centner per Bahn zu spediren sein. Die projektirte Bahn soll auch im Winter regelmäßig betrieben werden.

Von den. 5,4 Kilometern Tota.llänge liegen 2,7 Kilometer auf St. Galler-, eben so viel auf Appenzellergebiet. 35°/o der Linie bestehen in Curven, deren Minimalradius 240 Meter ist. Die mittlere Steigung beträgt 7, die größte 8,8%. Die Bergbahnstation ist von der Hafenstation Rorschach 1,5 Kilometer entfernt. Die Fahrzeit soll (von der Bergbahnstation bis Heiden) 40 Minuten betragen.

Die Baukosten sind auf 2,200.000 Franken oder 409,000 Franken per Kilometer veranschlagt.

Mit Bezug auf den Inhalt der zu ertheilenden Konzession bemerken wir in der durch die Normalkonzession gegebenen Reihenfolge der Materien Folgendes : Zum E i n g a n g . Die Konzession kann natürlich nur ertheilt werden für die Linie, welche die Petentin in der That neu erstellen will, also bis zur Bergbahnstation oder genauer bis zum Anschluß an die Schienen der Vereinigten Schweizerbahnen. Die Gesellschaft ist aber (Art. 18 a) zu verpflichten, die Personen und Güter ohne Wagenwechsel bis zum Hauptbahnhof der Vereinigten Schweizerbahnen, resp. bis zur Hafenstation zu befördern und dort abzuholen.

Z u Art. 3. Die Regierung von St. Gallen wünscht eine ausdrükliche Anerkennung ihres Besteuerungsrechtes. Sie hätte sich beruhigen können, wenn -^er s. Z. von uns beantragte zweite Absaz dieses Artikels, lautend: ,,Mit Vorbehalt der in dieser Konzession enthaltenen Beschränkungen untersteht die Bahngeseüschaft den allgemeinen Gesczen und Verordnungen des Bundes, resp. der betheiligten Kantone" beibehalten worden wäre. Indem die Bundesversammlung in den im September von ihr ertheilten Konzessionen diesen Zusaz gestrichen habe, sei die Sache zweifelhaft geworden.

Unsers Erachtens beruht die Streichung des citirten Lemma nicht auf einer das Besteurungsrecht der Kantone ausschließenden Interpretation des neuen Eisenbahngesezes, vielmehr auf der Ansicht, jenes Recht verstehe sich jezt wie vordem von selbst.

Sollte diese Auffassung Ihre Billig-ung nicht finden, so werden Sie wohl, dem Wunsche der st. gallischen Regierung entgegenkommend,
Ihrer Willensmeinung den geeigneten Atisdruk verleihen.

Art. 14 soll nach dem übereinstimmenden Wunsche der Petenten und der Regierungen der betheiligten Kantone gleich lauten Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. IV.

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610 wie in der Konzession für die schmalspurige Bahn Winkeln-HerisauUrnäsch-Appenzell, immerhin mit der Abweichung, daß die Einrichtung einer dritten (resp; ersten) Wagenklasse nicht beabsichtigt und also auch nicht vorbehalten wird.

Zu Art. 12 und 15. Im Einverständniß mit den betheiligten Gemeinden und ohne Widerspruch von Seite der Regierungen von Appenzell A. Rh. und St. Gallen beantragt die sich um die Konzession bewerbende Gesellschaft folgende Taxen für die ganze Streke der Bergbahnlinie Rorschach-Heiden : I. Klasse.

II. Klasse.

Bergfahrt Fr. 3. -- Fr. 1. 50 Thalfahrt ,, 2. -- ,, 1. -- Handgepäk bis auf 5 Kilogramm frei.

Gepäk von 5--25 Kilogramm 50 Rp.

" ,, 25-50 ,, l Fr.

Darüber hinaus wünscht dann aber die Gesellschaft Gestattung folgender Taxen für die Streke von der Bergbahn- bis zur Hafenstation und vice-versa : I. Klasse 20 Rp.

n. ,,

15 ,,

Gepäk von 5--25 Kilogramm .

.

. . . 10 ,, ,, ,, 25-50 ,, .

15 ,, Die Regierungen von Appenzell A. Rh. und St. Gallen erheben gegen diese sog. Bahnhoftaxe Einsprache, und es scheint uns, mit Recht, Vor Allem geht es kaum an, einer Gesellschaft konzessionsgemäß die Erhebung von Taxen auf einer nicht ihr, sondern einer andern Gesellschaft konzedirten Linie zu gestatten.

Sodann aber sind die Taxen für die Bergbahn so hoch gehalten, daß den Unternehmern, wenn sie auch den Vereinigten Schweizerbahnen einen nicht ganz geringen Beitrag für die Mitbenuzung ihrer Schienen und die in Anspruch genommene Zugkraft leisten müssen, wohl zugemuthet werden kann, ohne weitern Zuschlag ihre Passagiere und deren Gepäk in eine Station, sei es in den Hauptbahnhof bei St. Scholastica, sei es in die Hafenstation zu führen, von wo sie ohne weiteres auf einer andern Bahn weiter gelangen können.

Kilometrisch berechnet stellen sich die Taxen der Bergbahn wie folgt: Bergfahrt.

Thalfahrt.

I. Klasse 55 Rp.

37 Rp.

II. ,, 50 Kilogramm Gepäk

.

.

27,8 ,, 18,5 ,, 18,5

611 Für die Brünigbahn, welche (allerdings mit gewöhnlichem Lokomotivsystem) mehr als 6 Kilometer weit 5% Steigung zu überwinden hat, werden nur 20 Rp. in erster und 15' Rp.. in zweiter Klasse beansprucht.

Die Touristenbahnen im Berner Oberland sind für ihre Thalbahnen, die eine Maximalsteigung von 4,2 und 5°/o (an einer Stelle 10,6%) aufweisen, auf eine Taxe von 25 und 15 Rp. angewiesen.

Die Uetlibergbahn, welche ungefähr 8 Kilometer lang ist, Steigungen von 7°/<> hat, jedoch mit gewöhnlichen Lokomotiven betrieben werden soll, ist zum Bezug folgender Taxen ermächtigt : für die Bergfahrt in I. Klasse 2 Fr., in II. Klasse l Fr. 50 Rp ,, ,, Thalfahrt ,, ,, ,, l ,, 50Rp. ,, ,, ,, l ,, - ,, Das taxfreie Handgepäk ist auch in den Konzessionen für die Rigibahnen und die Uetlibergbahn auf 5 Kilogramm beschränkt.

Wir beantragen, die verlangten Taxen für die Bergbahn zu gewähren, eine Taxe für die Streke von der Bergbahnstation bis zur Hafenstation aber auszuschließen.

Dem Gesuche der Petenten um Streichung der Bestimmung: · ,,Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20% niedriger gestellt werden" ist zu entsprechen ; denn die Fahrgeschwindigkeit der Waarenzüge wird von der so sehr reduzirten der Personenzüge kaum erheblich differiren. Den Touristenbahnen im Berner Oberland ist diese Vergünstigung ebenfalls gewährt worden.

Bei der Erklärung, 2tägige Retourbillets mit 30°/o Rabatt und während 3 Monaten gültige Abonnementsbillets mit 40% Rabatt ausgeben zu wollen, sind die Petenten zu behaften.

Zu A r t . 17. Nachdem die Konzessionsbewerberin zuerst den Antrag gestellt hatte, für die Beförderung von Vieh den Waarcntarif (Art. 18) gelten, die Thiere also nach dem Gewicht taxiren zu lassen, darauf eventuell für die 3 im Konzessionsschema enthaltenen Klassen 40, 30 und 20 (statt der normalen 16, 8 und 3) Rp.

per Stük und per Kilometer verlangt hatte, wünschte sie schließlich, der Pflicht zum Viehtransport vorläufig (während der 2 ersten Betriebsjahre) ganz enthoben zu werden. Denn nach einer nochmaligen einläßlichen Prüfung der Frage müßte das Vieh der Sicherheit des Betriebes wegen in Bergbahnwagen mit Zahnrädern und Zahnradbremsen transportirt, mithin in Rorschach umgeladen werden, was das Unternehmen bei der geringen Bahnlänge außerordentlich kompliziren würde.

Die Regierungen der betheiligten Kantone erheben gegen den nachträglichen Antrag der Gesellschaft keine Einwendung, sofern

612 dem Bundesrath das Recht gewahrt bleibt, nach Verfluß der zwei Probejahre die Einführung des Viehtransportes zu fordern. Wir sehen uns nicht veranlaßt, dieser Kombination entgegenzutreten, obschon die Begründung derselben kaum unanfechtbar ist.

Zu Art. 18. Die internationale Gesellschaft für Bergbahnen beantragt folgende Taxen: Güter I. Klasse 40 Rp. (7,4 Rp. per Kilometer), ,, II.

,, 30 ,, (5,5 ,, ,, ,, ) per 50 Kilogramm für die Berg- wie für die Thalfahrt; Steine in ganzen Wagenladungen von der Station Wienachten-Tobel nach .Rorschach: 7 Rp. per 50 Kilogramme 2,8 Rp. per Kilometer).

Von der Bergbahnstation bis zur Hafenstation in Rorschach: Güter I. Klasse .

.

.

.

.

.

2 Rp.

,, l ,, ,, II.

per 50 Kilogramm.

Die leztgenannte Taxe können wir aus den zu Art. 15 angeführten Gründen nicht befürworten. Im übrigen wollen wir auch gegen die Taxe für Waaren keine Einwendung erheben, konstatiren ' indeß, daß auf den Bahnen Bönigen-Zweilütschinen-Lauterbrunnen und Zweilütschinen-Grindelwald die Maximalsilze 4 und 3 Rp. per Kilometer und 50 Kilogramm sind. Die Uetlibergbahn berechnet zirka 5 Rp. per Kilometer.

Mit Rüksicht auf die große Rolle, welche bei Bahnen von so großer Steigung das Gewicht spielt, sind die Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche taxfrei spedirt werden müssen, von 25 auf 10 Kilogramm herabzusezen.

Die Petenten wünschen, das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes auf 80 Rp. festsezen zu dürfen. Wir können nicht auf Entsprechung antragen; .50 Rp. (statt der normalen 40) dürften genügen; es ist der gleiche Ansaz wie er für die Rigibahnen und die Oberländer Thalbahnen gilt. .

Zu A r t . 18a Die Regierung des Kantons Appenzell A.-Rh.

möchte die Verpflichtung noch dahin ausdehnen, daß ganze Wagenladungen ohne Umladung von Rorschach weiter spedirt werden sollen.

Da bei Erfüllung dieses Begehrens andere, hier nicht angeführte Eisenbahnverwaltungen betheiligt sind, so kann eine solche Vorschrift nicht in diese Konzession aufgenommen und muß die Einführung dieser Bequemlichkeit vom Fortschritt im Betriebswesen, erwartet werden.

Endlich ist des weitern Wunsches der appenzellischen Regierung Erwähnung zu thun: daß in Schwende eine Station errichtet und

613 der Bahnhof in Heiden anders als projektirt piacili werde. Es sind das Detailfragen, welche bei Vorlage der Baupläne zu erledigen sein werden.

Indem wir Ihnen beantragen, den nachfolgenden Entwurf zum Beschluß zu erheben, versichern wir Sie unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 6. Dezember 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf) Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Eisenbahn Rorschach-Heiden.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft.

nach Einsicht 1) der Gesuche der internationalen Gesellschaft für Bergbahnen in Basel, vom 15. September und 22. Oktober 1873;

614 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Dezember 1873, beschließt: Der internationalen Gesellschaft für Bergbahnen, in Basel, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Heiden bis zum Anschluß an die Vereinigten Schweizerbahnen beim Bahuhof 8t. Scholastica in Rorschach unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. ' Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom \. Januar Ì874 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Basel. Für das durch diese Konzession betroffene Unternehmen erwählt sie sich Domizil in Heiden und Rorschach.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Januar 1875 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Juli 1876 ist die 'ganze konzessionirte 11 1 Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

öArt. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche darch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau, der Oberbau nach. dem Zahnstangensystem erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen,'Medaillen u. s. w., .sind Eigenthum desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeldlich abzuliefern.

615 Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nötbige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

"ov Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkte der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Zügehaben mit einer mittlern Geschwindigkeit, von mindestens 8 Kilo, metern in einer Zeitstunde zu fahren. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung eine erste und. zweite Wagenklasse aufstellen, welche in ihrer innern Einrichtung der 2. und 3. Klasse der bestehenden Bahnen entspricht.

In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die Normalien für das zu benuzende Wagensystem sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

, Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit allen fahl-planmäßigen Waarenzügen, soweit es die Zugkraft gestattet, Personen zu befördern. In diesem Falle findet die Vorschrift von Art. 12, Absaz, 2 keine Anwendung.

616 Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : von Rorschach nach Heiden in I. Klasse Fr. 3., in II. Klasse Fr. 1. 50, ,, Heiden ,, Rorschach ,, ,, ,, 2., ,, ,, ,, ,, 1. --.

« Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Waganklassen zu zahlen.

5 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann folgende Taxe bezogen werden : f ü r 5--25 Kilogramm .

.

.

50 Rp.

,, 25-50 ,, .

.

.

lF r .

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage werden die Personentaxen um 30 °/o niedriger angesezt als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei -Monaten wird die Gesellschaft einen Rabatt von 40 °/o der einfachen Taxe bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Politeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren.

Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Von der Pflicht, Vieh zu transportiren, ist die Gesellschaft vorläufig befreit. Nach Ablauf von zwei Jahren, von der Eröffnung des Betriebes an gerechnet, hat iüdeß der Bundesrath das Recht, Einführung des Viehtrausportes zu verlangen. Die Taxen werden alsdann nach Anhörung der Gesellschaft und der Regierungen der betheiligten Kantone von der Bundesversammlung festgesezt werden.

Art. 18. Für den Transport von Waaren dürfen für die ganze Linie Rorschach-Heiden folgende Taxen bezogen werden:

617 für Güter erster Klasse .

.

40 Rp.

,, ,, zweiter ,, 30 ,, per 50 Kilogramm, auf der Thal- wie auf der Bergfahrt. · Eine ganze Wagenladung von Waaren hat gegenüber deû Stüksendungen Anspruch auf Rabatt. Der Bundesrath wird das Minimum der Zenterlast einer solchen Wagenladung festsezen.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden. Für Steine in ganzen Wagenladungen von der Station Wienachten-Tobel nach Rorschach darf höchstens 7 Rp.

per 50 Kilogramm berechnet werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Franken per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist, Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 10 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, für. den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 50 Rappen festgesezt werden.

Art." 18a. Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, daß ihre Personen- und Guterwagen nach und von dem Hauptbahnhof der Vereinigten Schweizerbahnen bei St. Scholastica und nach und von der Hafenstation in Rorschach geführt werden. Eine besondere Taxe für den Transport von der Bergbahnstation nach dem Haupt- und dem Hufenbahnhof und vice-versa darf weder für Personen noch für Waaren berechnet werden.

Art. 18b. Für Zwischenst^tionen sind die Taxen nach Verhältniß der kilometrischen Distanz auf Grundlage der in den Artikeln 15 und 18 enthaltenen Ansäze zu berechnen.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft ver-

618 pflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwichen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm.

Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle 500 Franken.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstüegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Artikeln 15 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station.

Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenla'dungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind be. sondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Trans-

619 porttaxen verhältnismäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrath und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarife der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufrechtes des Bundes, oder wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der betheiligten Kantone, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise den Kantonen Appenzell A.-Rh. und St. Gallen abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in AbzugO zu bringen.

O c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtkräftig wird, den 25fachen VVerth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen

620 dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22Vvfachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem. 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger, als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Ei-neuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirle Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und · Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 28. Haben die Kantone Appenzell A.-Rh. und St. Gallen den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 27 definirt worden, jederzeit auszuüben, und die Kantone Appenzell A.-Rh. und St. Gallen haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ratifikation eines Handelsvertrages zwischen der Schweiz und -Portugal.

(Vom 8. Dezember 1873.)

Tit.!

In unserm Geschäftsbericht über das Jahr 1872 haben wir Sie von einer im Laufe des Monats September erfolgten Mittheilung unserer Gesandtschaft in Paris in Kenntniß gesezt, daß die portugiesische Regierung beschlossen hatte , die Unterhandlung eines Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Portugal dem bei der Schweiz. Eidgenossenschaft als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister akkreditirten Vicomte Sauta lsabel zu übertragen. Wir haben beigefügt, daß unser Handels- und Zolldepartement mit der Zusammenstellung der Ansichten unserer Handelsmänner über die von Portugal zu erlangenden Bedingungen, deren voraussichtliche Natur und Grenzen durch die neulich von diesem Staate abgeschlossenen Verträge bereits vorgezeichnet waren, sich beschäftige.

In unserer Sizung vom 19. Mai erhielten wir die Anzeige, daß der mit den nöthigen Vollmachten ausgerüstete und in Bern angelangte portugiesische Minister bereit sei, die Unterhandlungen be-.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn Rorschach-Heiden. (Vom 6. Dezember 1873.)

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4

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55

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1873

Date Data Seite

608-621

Page Pagina Ref. No

10 007 993

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