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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Winterthur-SingenKreuzlingen.

(Vorn 15. Dezember 1873.)

Tit. !

In dem § 41 der am 11.. Januar v. J. von den Kantonen Schaffhausen und Thurgau für die Eisenbahn Winterthur-SingenKreuzlingen erlheilten Konzessionen ist bestimmt, daß die Gesellschaft innerhalb zweier Jahre, vom 1. Januar 1872 an gerechnet, sämmtliche für die ganze Linie nöthigen Konzessionen auszuwirken habe, widrigenfalls die Konzession erlösche.

Da die Regierung von Thurgau gegen den Beginn der Erdarbeiten, bevor jene Bedingung erfüllt sei, protestire und da unsicher sei, ob die Konzession von Seite des Großherzogthums Baden noch im Laufe dieses Jahres ertheilt werde, so sucht die Direktion der Eingangs erwähnten Eisenbahn eventuell (auf den Fall nämlich, daß die in § 41 der kantonalen Konzessionen aufgestellte Frist neben der in den genehmigenden Bundesbeschlüssen vorn 26. Februar 1872 für die Leistung des Finanzaus weises und den Beginn der ErdarO O beiten angesezten Frist von 2 Jahren unter der Herrschaft des neuen Eisenbahngesezes noch Bedeutung und Kraft habe) um Erstrekung der Frist bis zum 26. Februar künftigen Jahres nach.

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Sie macht geltend, daß von ihrer Seite nichts versäumt worden sei, um die badische Konzession (für die Streke von der Schweizergrenze bei Ramsen bis Singen) zu erhalten. Der Erfolg dieser Bemühungen liege in dem am 24. Mai d. J. zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden betreffend den Anschluß der Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen in Singen und Konstanz O O ~ abgeschlossenen Staatsvertrage, welcher durch Bundesbeschluß vom 17. Juli d. J. schweizerischerseits ratifizirt worden und welcher den gegenwärtig tagenden badischen Kammern zur Genehmigung vorliege. Wenn auch leztere und demgemäß die Auswechslung der Vertragsurkunden noch im laufenden Jahre stattfinden werde,7 O so mochte sich die Ertheilungo der durch den Vertragn zugesicherten o Konzession leicht über nächstes Neujahr hinaus vorzögern.

Kraft der in Eisen bahnsachen von den Kantonen an den Bund übergegangenen Staatshoheit und speziell kraft Art. 6 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 könnte der Bund unzweifelhaft die citirten §§ 41 der kantonalen Konzessionen zur Anwendung bringen, o > d. h. bei Nichteinhaltung o der Frist die Konzessionen als verwirkt erklären. Er m ü ß t e es natürlich nicht thun und würde es wahrscheinlich nicht thun. Es stellt indessen auch nichts im Wege und erscheint unter den obwaltenden Verhältnissen, um die Situation von vorn herein klar zu stellen, zwekmäßig, die Frist zu verlängern.

Es ist das eine Konzessionsänderung, welche keine o O?

erworbenen Rechte der Kantone verlezt und gegen welche mit Grund eine Opposition um so weniger erhoben werden kann, als das Gesuch materiell unzweifelhaft begründet ist.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu beantragen und Sie neuerdings unserer vollO kommensten Hochachtungö zu versichern.

B e r n , den 15. Dezember 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf) Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Gesuche der Direktion der Eisenbahn WinterthurSingen-Kreuzlingen, d. d. 6. und 13. Dezember 1873, 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. Dezember 1873,.

beschließt: 1. Die im § 41 der am 11. Januar 1872 vom Stande Schaffhausen ertheilten Konzession für eine Eisenbahn einerseits von der thurgauisch-schaffhauserischen Kantonsgrenze Mitte Rheins bei Hemishofen bis zur schaffhauserisch-badischen Grenze bei Ramsen und anderseits von Kreuzungen abwärts bis zur Stelle der Einmündung in die Linie Winterthur-Singen bei Ezweilen, soweit dieselbe auf dem linken Rheinufer bei Stein schaffhauserisches Gebiet berührt, -- sowie die im § 41 der am 11. Januar 1872 vom Stande Thurgau ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von Winterthur resp. Andelfingen in der Richtung nach Singen mit einer Abzweigungslinie nach der Nordostbahnstation Kreuzungen, eventuell neben diesem Hauptanschluß mit einer Abzweigung nach Konstanz,, soweit sie thurgauisches Gebiet berührt, -- festgesezte Frist von 2 Jahren vom i. Januar 1872 an, um bei Vermeidung der Konzessionsverwirkung sämmtliche für die ganze Linie nothwendigen Konzessionen auszuwirken, wird bis zum 26. Februar 1874 verlängert.

2, Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlüsse» beauftragt.

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Bericht des

Bundesrathes über eine Beschwerde des Gottlieb Baumann von Oberentfelden, in Freiburg, betreffend Entschädigung für Verhaftung.

(Vom 15. Dezember 1873.)

Tit.!

Am 29. November d. J. haben Sie uns die Eingabe des Gottlieb B au m a n n von Ober-Entfelden, Kts. Aargau, wohnhaft in Freiburg vom 17. gl.

Mts. zum Berichte überwiesen.

O Indem wir diesem Auftrage hiemit nachkommen, bemerken wir zum voraus, daß wir uns nicht veranlaßt sehen, weder für unsern Entscheid, gegen welchen die Beschwerde des Baumann gerichtet ist, noch zum Zweke des gegenwärtigen Berichtes weitere Erhebungen bei den Behörden des Kantons Freiburg zu machen, weil der Thatbestand durch ein gerichtliches Unheil klar gemacht ist und die Begründung des Rekurses nur auf einer Kritik dieses Urtheils beruht, die nach unserer Ansicht von den Bundesbehörden nicht gewürdigt werden kann, weil eben die ganze Angelegenheit nur gerichtlicher Natur ist.

Der Thatbestand ist nach dem Urtheil des Kantonsgerichtes von Freiburg vom 3. November 1869 folgender: Am 19. Januar 1869 deponirte Friedrich Remund, Pächter zu Uebenwyl, Pfarrei Düdingen, bei dem Oberamte Freiburg eine Anzeige, dahin gehend, daß er am 17. gl. Mts. auf dem Heimwege

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen.(Vom 15. Dezember 1873.)

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1873

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20.12.1873

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636-639

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