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Bundesrathbeschluss betreffend

die Versteigerung der Ligne d'Italie.

(Vom 5 Mai 1873

Der schweizerische Bundesrat h, nach Einsicht der am 23. Dezember 1872 von der Bundesversammlung bestätigten Beschlüsse vom 19. September und 14. Oktober gleichen Jahres, wodurch die Bundesgenehmigung für die vom Großen Rathe des Kantons Wallis der Gesellschaft der Ligne internationale d'Italie par le Simplon gemäß Pflichtenhefts vom 6/17.

Februar 1866 und 7. Juni 1867 ertheilte Konzession für erloschen erklärt worden ist; nach Einsicht des Bundesgeseze vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft ; nach Einsieht der Artikel 6, 13 und 41 des eben angeführten Bundesgesezes; in Betracht, daß seit dem 1. April 1873 die Eidgenossenschaft allein kompetent ist, die Vollziehungsmaßnahmen für die Liquidation der Eisenbahn der Ligne d'Italie anzuordnen, und daß demzufolge der vom Staatsrathe des Kantons Wallis unterm 22. März 1873 gefaßte, jedoch erst am 26. April 1873 bekannt gemachte Beschluß nach dem erwähnten Bundesgeseze abgeändert werden muß, indem seine Bestimmungen keinerlei Vollziehung vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes erhalten haben; in der Absicht, die im Art. 7 des Pflichtenheftes vom 6/17.

Februar 1866 und im Art. 13 des Bundesgesezes vorgesehenen Maßnahmen zu treffen ;

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nach Anhörung des Staatsrathes des Kantons Wallis; auf den Vorschlag des Departements des Innern, beschließt: 1. Die öffentliche Versteigerung der Ligne internationale d'Italie * soll in Sitten unter Leitung eines Abgeordneten des Bundesrathes und im Beisein eines Repräsentanten des Staatsrathes des Kantons Wallis stattfinden. Zwei Notare haben darüber ein authentisches Protokoll aufzunehmen.

Die Versteigerung findet statt auf Grund des von einer Kommission von drei Experten festgestellten Preisanschlages und gemäß den Vorschriften des Pflichtenheftes.

2. Als Experten für die Bestimmung des Ausrufpreises sind bezeichnet: die Herren Adolf v o n Salis, eidg. Oberingenieur, in Bern, Jules G r a n d j e a n , Direktor des Jura industriel, in Chauxde-Fonds, und J. K. M e y e r , Direktor der Eisenbahn Bern-Luzern, in Bern.

3. Die Bedingungen zur Zulassung zu der gedachten Versteigerung und das Pflichtenheft der neuen Bahnkonzession werden durch einen spätem Beschluß festgestellt werden.

4. Der gegenwärtige Beschluß tritt von heute an in Kraft, und ersezt die vom Staatsrathe des Kantons Wallis unterm 22. März 1873 gefaßte und am 26. April gleichen Jahres veröffentlichte Schluß-, nähme.

Also beschlossen, B e r n , den 5. Mai 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, De.r Bundespräsident

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Versteigerung der Ligne d'Italie. (Vom 5 Mai 1873.)

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08.05.1873

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372-373

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