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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Emmenthalbahn.

(Vom 3. September 1873.)

Tit.!

Am 2. Juni und 14. September 1871 wurden von den Kantonen Bern und Solothurn der Initiativgesellschaft für eine Emmenthalbahn Konzessionen ertheilt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Derendingen (eventuell Solothurn) über Biberist, Gerlafingen, Wyler, Utzenstorf, Aefligen, Alchenflüh nach Burgdorf.

(Eisenbahnaktensammlung VII, 449 und 530). Durch Bundesbeschlüsse vom 1. und 27. Februar 1872 erhielten dieselben die Bundesgenehmigung, unter Ansezung einer zwölfmonatlichen Frist für Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises.

Die Frist wurde von uns am 14. Mai d. J. (ebendaselbst VIII, 243) bis zum verflossenen 1. August verlängert.

Am 10. Juli abhin legte die Direktion der Emmenthalbahngesellschaft uns den Finanzausweis vor, und stellte mit Zuschrift vom 12. gl. Mts. das Gesuch, daß derselbe noch vor Ablauf Ihrer damaligen Session geprüft werde, um, wenn erforderlich, noch um Fristerstrekung einkommen zu können. Die Prüfung des Ausweises konnte jedoch wegen der ungewöhnlich zahlreichen unaufschiebbaren Eisenbahngeschäfte erst im Laufe des August vorgenommen werden.

Bei derselben ergab sich, daß etwa die Hälfte des Baukapitals durch Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

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Aktienzeichnungen gedekt sei; die andere Hälfte erklärte die genannte Direktion in Obligationen aufbringen zu wollen, jedoch erst dann, wenn das Bedürfniß nach diesen weitern Geldmitteln an sie herantrete. Es wurde daraufhin der Gesuchstellerin bemerkt, daß der Fiuanzausweis, wie er gegenwärtig vorliege, nicht als genügend anerkannt werden könnte.

Mit Zuschrift vom 25. v. Mts. nun berichtet die Direktion der Emmenthalbahn, sie erachte es geboten, die Maßnahmen zu Ergänzung ihres Finanzausweises zu verschieben, bis die dermalen schwebenden Verhandlungen betreffend die Linie Solothurn-Schönbühl zum Abschluß gediehen sein werden ; sie sucht demgemäß um Fristverlängerung bis zum i. März künftigen Jahres nach.

Daß das Begehren erst nach Ablauf der Frist förmlich gestellt worden ist, kann hier nicht zur Abweisung desselben führen, weil die Verspätung nicht von der Petentin verschuldet ist, sondern ihren Grund in von ihr unabhängigen Umständen hat.

Das angeführte Motiv erscheint' als genügend. Es ist in der That einleuchtend, daß die Emmenthalbahngesellschaft ihre Operationen sistirt, bis sich ihre Stellung zu dem mit ihrer Linie wesentlich zusammenfallenden Projekte der Schweiz. Centralbahn abgeklärt hat.

Aus der Eingabe vom 25. v. Mts. ergibt sich nicht mit Sicherheit, ob die Frist auch mit Bezug auf den Beginn der Erdarbeiten erstrekt werden soll. Leztere haben zwar schon vor dem 1. August begonnen. Im Sinne des Gesezes liegt jedoch unzweifelhaft, daß die Arbeiten ununterbrochen fortgesezt werden sollen, und daß ein Beginn ohne sachgemäße Fortsezung keine Bedeutung habe. Nach dem ganzen Zusammenhang der Angelegenheit soll wohl auch für den Anfang der Arbeiten der Termin hinausgeschoben werden.

Wir beehren uns daher, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu beantragen, und ergreifen diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 3. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf)

Bundesueschluss betreffend Fristverlängerung für die Emmenthalbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Emmenthalbahn, vom 25. August 1873 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. September 1873, beschließt: 1. Die im Art. 3 der Bundesbeschlüsse vom 1. und 27. Februar 1872, betreffend Genehmigung der von den Kantonen Bern und Solothurn ertheilten Konzessionen für eine Eisenbahn von Derendingen (eventuell Solothurn) nach Burgdorf angesezte, durch Bundesrathsbeschluß vorn 14. März 1873 bis zum 1. August 1873 erstrekte Frist für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises wird neuerdings, und zwar bis zum 1. März 1874 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Nachtrag zu den Botschaften des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen für die Jura-Gotthardbahn und BulleThun-Bahn.

(Vom 5. September 1873.)

Tit. !

Nach einem uns zugegangenen Schreiben des Ständerathes sind die Konzessionsentwürfe für eine Jura-Gotthardbahn, sowie für eine Eisenbahn von Bulle nach Thun, von der Bundesversammlung ,,zu eingehenderer Prüfung und nochmaliger Vorlage in der nächsten Session" an uns zurükgewiesen worden. Wir bedauern, daß weder dieses Schreiben, noch die Verhandlungsprotokolle der Räthe uns positive Aufschlüsse ertheilen über die Punkte oder Fragen, welche Sie genauerer Untersuchung gewürdigt wissen möchten, und daß wir deßhalb darauf angewiesen sind, in diesem Nachtrage zu den bezüglichen Botschaften uns lediglich auf einige unserm Eisenbahn- und Handelsdepartement gewordene mündliche Mittheilungen zu basiren.

Es ist richtig, daß weder der eine noch der andere Konzessionsbewerber der Vorschrift des Art. 6 unserer Verordnung zum Eisenbahngesez vom 20. Februar d. J. nachgekommen ist, wonach sie der Bundeskanzlei zuhanden der Mitglieder beider Räthe rechtzeitig die erforderliche Anzahl von Uebersichtsplänen der Bahnlinien

681 hätten einsenden sollen. Da beide Petenten angelegentlich auf Vorlage resp. Genehmigung der Konzessionen noch in der Julisizung drangen und Exemplare der genannten Pläne bei den Akten sich befanden, auch die nachträgliche Einlieferung der rükständigen Anzahl zugesagt war, so glaubten wir, dieses Mangels wegen und da Ihre Session schon sehr vorgerükt war, die Fragen wenigstens nicht von uns aus zurüklegen zu sollen. Ihr Rükweisungsbeschluß bot uns Anlaß, die Säumigen an die .Erfüllung der nicht beachteten Vorschrift zu mahnen.

Ueber die einzelnen Konzessionsprojekte haben wir zu bemerken : a. J u r a - G o t t h a r d b a h n .

Es soll die Angabe des Trace als zu unbestimmt und deßhalb ungenügend erklärt worden sein. Unsere Botschaft beschreibt aber, genau dem Art. 3 der Verordnung vom 20. Februar 1873 folgend, Anfangs-, Hauptdurchgangs- und Endpunkte der Linie, und die technischen Vorlagen ergänzen dieselbe in jeder Richtung. Reicht dies zur Konzessionsertheilung nicht hin, so leiden alle unsere in der Sommersession Ihnen vorgelegten bezüglichen Botschaften am nämlichen Fehler, während doch auf mehrere derselben eingetreten wurde. Im Fernern sei eine Darstellung über die Gestaltung der Verhältnisse, welche durch die von uns beantragte Doppelkonzessionirung der Linie Luzern-Buoehs entstehen möchten, vermißt worden.

Wir .haben uns indeß in der Botschaft vom 24. Juli, betreffend die Konzession der Brünigbahn auf dem Gebiete der Kantone Unterwaiden und Luzern (Seite 3 und 4), dahin ausgesprochen, daß die unbehinderte und gleichberechtigte Konzessionirung sowohl der JuraGotthard- als der Brünigbahn dem Willen des Gesezes allein entspreche und können heute beifügen, daß die Repräsentanten der beiden Gesellschaften sowohl, als die zu den Konzessionsberathungen beigezogenen Delegirten der Kantonsregierungen damit vollständig einig gingen, daß bereits Verhandlungen über gemeinsamen Bau der Linie Luzern-Buoehs im Gange sind, und daß dieselben, weil zwischen zwei Gleichberechtigten geführt, alle Aussicht auf günstigen Erfolg haben. Würde nur eine Konzession für jene Linie oder neben dieser eine zweite, aber mit Vorbehalten zu Gunsten der ersten ertheilt, so müßten sich ohne Anders gleiche Kämpfe aufs heftigste erneuern, wie sie unter dem zu Grabe getragenen Eisenbahngeseze die Bundesversammlung wiederholt zu schlichten hatte.

Mit Rüksicht auf Art. 3 der Konzessionen, welche von den Kantonen Luzern und Uri der Gotthardbahnsesellschaft ertheilt wor-

682 den sind, und unter Verweisung auf unsere Anträge hinsichtlich der Konzessionsbegehren für die Linien Winterthur-Zofingen und ZofingenLyß hat die Direktion der Gotthardbahn mit Schreiben vom 5/7. September d. J. das Gesuch an uns gerichtet, im Eingange des Konzessionsentwurfes die Worte : ,,unter Vorbehalt von allfälligen Drittmannsrechten" einzuschieben. Die Vertreter der Kantone Luzern und Uri haben bei den Verhandlungen über die Konzession der Jura-Gotthardbahn einer gebundenen Stellung ihrer Stände keine Erwähnung gethan und scheinen demnach anzunehmen, daß bei einer Konzessionsverweigerung die Bundesversammlung unzweifelhaft von ihrem nach Art. 17 des Eisenbahngesezes vom 28. Juli 1852 von jeher zustehendem Rechte Gebrauch machen würde. Nichtsdestoweniger wollen wir dem Gesuche der Gotthardbahn-Direktion Rechnung tragen, den abschließlichen Entscheid darüber Ihnen anheimgebend.

b. Bulle-Thun.

Ueber die Persönlichkeiten der Konzessionsbewerber, insbesondere über diejenige des Führers derselben, des Herrn von St. Léger, wünscht man nähere Aufschlüsse. Eine Schilderung der Petenten um eine Eisenbahnkonzession und ihrer finanziellen und sonstigen Verhältnisse ist bisher nicht als Aufgabe der bezüglichen Botschaft angesehen worden. Um Ihren Wünschen aber zu entsprechen, haben wir über Herrn von St. Léger Erkundigungen von amtlicher Seite eingezogen. Dieselben gehen dahin, daß Herr von St. Léger seit Jahren in Freiburg niedergelassen und Grundbesizer ist, daß er in gutem Rufe steht und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Die übrigen Mitglieder des Gründungskomite sind Bürger und zum Theil Beamte der Kantone Bern, Freiburg und Waadt, angesehen in ihren Kreisen, die mit der Angelegenheit sich befassen, um ihren Landestheilen die Vortheile raschern Verkehrs zuzuwenden. Man habe sich, so haben wir gehört, im Ständerathe auch gefragt, ob nicht eine Kaution für getreue Erfüllung der durch die Konzession übernommenen Verpflichtungen verlangt werden sollte. Wir finden keinen Grund, dieses Unternehmen anders zu behandeln, als die gleichzeitig mit ihm an Ihren Entscheid gelangenden, keinen Grund, die Normalbestimmungen, welche keine Kaution mehr kennen, nicht auch auf die Konzession Bulle-Thun anzuwenden. Das Eisenbahngesez fixirt Kautionsleistungen nur noch zum Zweke, die Baugesellschaften zur
Einhaltung der vom Bundesrathe festgesezten Fristen über Fortschritt der Arbeiten anzuhalten; in andern Fällen droht ihnen das Erlöschen oder der Entzug des Konzession.

683 Wir beantragen neuerdings, die beiden Konzessionen unsern Vorlagen vom 24. und 28. Juli d. J. gemäß zu genehmigen mit der Modifikation, daß im Ingreß des Bundesbeschlusses, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Jura-GrOtthard-Bahn, vor dem letzten Worte ,,ertheilta der Passus eingeschaltet werde: ,,und unter Vorbehalt von allfälligen Drittmannsrechten.a Wir benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

684

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung und Besoldung der Beamtungen des schweizerischen Eisenbahn- und Handelsdepartements.

(Vom 8. September 1873.)

Tit.!

Indem durch das Bundesgesez vom 23. Dezember v. J., betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, die Ertheilung der Konzessionen, sowie das Recht und die Pflicht der Kontrole über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen den Bundesbehörden übertragen worden ist, haben die Funktionen des Bundesrathes einen solchen Zuwachs erhalten, daß Sie mit uns für angezeigt erachteten, durch Aenderung des Organisationsgesezes ein neues Departement zu schaffen, welches seine Hauptthätigkeit dem Eisenbahnwesen widmen soll, und daß eine Reihe neuer Beamtungen nöthig wurde. Da nun leztere nicht im neuen Besoldungsgesez vom 2. August d. J.

Aufnahme fanden, im Gegentheil bei Berathung desselben ausgesprochen wurde, daß eine besondere Vorlage über Kreirung und Besoldung der Beamtenstellen des Eisenbahndepartements erwartet werde. so beehren wir uns, Ihnen diesfalls unsere Anträge zu stellen und dieselben mit folgendem Berichte zu begleiten, welcher sich nothwendig über die Organisation der Eisenbahnabtheilung des

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Emmenthalbahn. (Vom 3. September 1873.)

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20.09.1873

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