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Bericht der

ständeräthlichen Kommission betreffend die Ligne d'Italie.

(Vom 17. Dezember 1872.)

Tit. !

Die Kommission, welche Sie mit dem Untersuch und der Begutachtung vorliegender Rekursangel egenheit betraut haben, hat keine Mühe gescheut, sich in das reichhaltige Material der Akten hineinzuarbeiten, anerkennend die grosse Tragweite, welche Ihre Schlussnahme in verschiedener Richtung haben wird. Auf der einen Seite ist nicht zu übersehen, welche wichtigen Konsequenzen damit verbunden sind, wenn die ertheilte Conzession als dahingefallen erklärt wird, da in Folge dessen laut Concessionsakt die Bahn auf gerichtliche Versteigerung gebracht werden muss, und möglicherweise der Konkurs der bestehenden Gesellschaft eintritt. Auf der andern Seite sind die Folgen aber gleichfalls von ganz erheblicher Bedeutung, für den S t a a t , oh er den Bau und Betrieb einer Gesellschaft länger anvertrauen soll, die nicht mehr im Stande ' wäre, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und für die A k t i o n ä r e selbst, ob ein Zustand länger geduldet werden solle, der mangels der benöthigten finanziellen Mittel für Vollendung der Bauten wie für den Betrieb nur noch eine grössere Entwerthung der Bahn und damit eine noch grössere Entwerthung der Obligationen und Aktien zur Folge haben müsste.

260 Von allen Seiten betrachtet, handelt es sich daher um grosse, wichtige Interessen, die in Frage kommen, und die es zur Pflicht machen, die Angelegenheit sorgsam und allseitig zu prüfen.

Es hat nun zwar der Staatsrath von Wallis vor Allem dem Verwaltungsrath der Ligne d'Italie die Legitimation bestreiten wollen, gegenüber dem Beschlüsse des Bundesrathes an die Bundesversammsung rekurriren zu dürfen, aus dem Grunde, besagter Verwaltungsrath könne sich nicht darüber ausweisen, dass er derzeit noch die Ermächtigung besize, Namens der Gesellschaft der Ligne d'Italie au handeln ; seit dem Jahre 1869 habe keine Generalversammlung der Aktionäre mehr stattgefunden und es sei daher die Amtsdauer 'des Verwaltungsrathes im Januar 1872 erloschen, weil diese Amtsdauer laut Statuten jevveilen nur 3 Jahre betrage.

Herr von La Valette wurde wiederholt aufgefordert, schon mit Note des Staatsraths von Wallis vom 18. Mai 1872, wie durch Beschluss des Bundesrathes vom 14. Oktober 1872, einen authentischen Auszug aus dem Protokoll der Gesellschaft der Ligne d'Italie einzureichen, enthaltend die Namen des Verwaltungsrath es.

Herr von La Valette hat diesem Begehren nie entsprochen, sondern nur darauf sich berufen, dass in Folge seiner Auffassung die Vollmachten der seiner Zeit eingesezten Verwaltungsmitglieder wenigstens in ihrer Mehrzahl noch fortdauern.

Die Kommission ist der Ansicht, dass wegen Mangels der Legitimation die Verweigerung, in die Behandlung des Rekurses überhaupt einzutreten, in einer d e r a r t w i c h t i g e n Angelegenheit, wie die vorliegende, nur dann ausgesprochen werden dürfte, wenn durch nähere Untersuchung der Beweis w i r k l i c h e r b r a c h t w o r d e n wäre, dass der derzeit noch funktionirende Verwaltungsrath nicht mehr berechtigt sei, die Interessen der Gesellschaft der Ligne d'Italie Dritten gegenüber zu vertreten.

Ein solcher förmlicher Beweis ist jedoch nicht erbracht und finden wir uns auch nicht veranlasst, den Vsrschiebungsantrag zu stellen, auf einen solchen Untersuch zu dringen, weil wir der Ansicht sind, dass die Angelegenheit materiell entschieden werden kann, ohne dass irgend welche Interessen gefährdet werden. Ueberdies darf berüksichtigt werden, dass die Gesellschaft der Ligne d'Italie jedenfalls derzeit noch nicht förmlich aufgelöst ist und auch nicht behauptet wird, dass ein anderer Verwaltungsrath eingesezt worden, der beauftragt sei, die Interessen der Gesellschaft zu ver-

261 treten, wofür auch in den Akten nicht die mindeste Spur liegen würde, dass solches geschehen wäre.

Wir legen daher auf diese Frage der Legitimation kein weiteres Gewicht und erlauben uns, in die Materie der Sache selbst einzutreten : Durch Bundesbeschluss vom 20./2l. Dezember 1854 wurde der Aktionärgesellschaft der Ligne d'Italie die Konzession ertheilt zum Bau und Betrieb der Eisenbahnen Bouvcret-Sitten-Brieg-italienisehe Grenze und Bouveret-St. Gingolph.

Nachdem die Streken Bouveret-Massonger-Sitten erstellt und dem Betrieb übergeben waren, erklärte die Generalversammlung genannter Aktionärs 11 Jahre später mit Beschluss vom 30. Juni 1865 sich ausserStande, ihren Verpflichtungen weiter nachzukommen.

Mit Verfügung vom 3. Juli 1865 legte nun der Staatsrath von Wallis im Interesse des Fortbetriebes der Streken Bouveret-MassongerSitten die Bahn unter Sequcster,_worauf der Konkurs über die Gesellschaft ausbrach.

Während des Konkurses wurde der Betrieb unter kantonaler Verwaltung fortgeführt. Das von der Masse beauftragte Syndikat suchte die Bahn mit dazu gehörigem Material zu veräussern, zu welchem Zweite vom Grossen Rathe des Kantons Wallis unterm 17. Februar 1866 ein neues Pflichtenheft aufgestellt wurde.

Nach verschiedenen erfolglosen Versteigerungen erfolgte endlich der Zuschlag der Bahn am 15. Juli 1867 an den Herrn von La Valette Namens einer neuen internationalen Gesellschaft der Ligne d'Italie, der von der Bahn Besiz nahm, in Folge dessen der Sequester vorn Staatsrath von Wallis aufgehoben wurde.

Den 23. November 1867 wurde sodann vom Grossen Rath das Pflichtenheft für die neue Gesellschaft definitiv festgesezt und kam leztere bei der Bundesversammlung um die Genehmigung der Konzession ein.

Schon damals hat aber der Ständerath, der die Priorität in Sachen hatte, in Uebereinstimmung mit dem Berichte des Bundesrathes, gewisse Bedenken gegen sofortige Ertheilung der Konzession geäussert.

Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1867 ging daher dahin, der B u n d e s r a t h sei ermächtigt, die Genehmigung zu ertheilen, sobald die fraglichen Bedenken gehoben seien, und unter der weitem Bedingung, dass ein die Interessen der Eidgenossenschaft

262 rüksichtlich der Rhonekorrektion sichernder Zusaz aufgenommen werde.

Es dauerte nun längere Zeit, bis die neue Gesellschaft im Falle war, den Bundesrath zu beruhigen und besonders auch den Kaufpreis der Bahn zu bezahlen.

Unterrn 15. Mai 1868 wurde sodann vom Bundesrathe, gestüzt auf den Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1867, der neuen Gesellschaft gegenüber die Konzessionsgenehmigung ausgesprochen, jedoch unter folgenden im Beschlüsse ausdrüklich enthaltenen Bedingungen : ,,Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die noch zu erstellenden Streken der Bahn zu machen und zugleich genü gender Ausweis über die gehörige Fortführung der B a h n u n t e r n e h m u n g zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für das vorliegende Pflichtenheft erlischt."

,,Art. 4. Es soll allen Vorschriften des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 28. Juli 1852, sowie der sämmtlichen einschlägigen Bundesgeseze u. s. w. durch die Bestimmungen des vorliegenden Pflichtenheftes in keiner Weise Eintrag geschehen."

Die Fristen, welche zur Vollendung der verschiedenen noch zu erbauenden Streken vorgeschrieben waren, sind laut Pflichtenheft folgende: Für die Streke Sitten-Siders = l Jahr, ,, ,, ^ ' Siders-Leuk = 2 ,, ; .- ,, ,, ,, Leuk-Viége = 3 ,, n ,1 v, Viege-Bneg = 4 ,, Den 15. November 1868 war die Frist verstrichen, bis zu welcher die neue Gesellschaft den uöfchigen Finanzausweis dem Bundesrath hätte vorlegen sollen, ohne dass solche Bedingung erfüllt worden wäre.

Eine daherige erste Mahnung des Bundesrathes blieb ohne Beantwortung.

Am 7. Februar 1869 machte die Gesellschaft dem Bundesrathe die Mittheilung, dass ' die angeordnete französische Subscription (Obligationen) gedekt und damit das Kapital für die Fortsezung vorhanden sei.

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Am 18. Februar 1869 fand der Bundesrath diesen Ausweis nicht als genügend, blieb aber wieder ohne AntwortErneute Aufforderung Seitens des Bundesrathes den 5. Mai 1869 mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Mahnung die Rükziehung der Bundesgenehmigung in Aussicht gestellt werde.

Herr von La Valette fand, es sei dies eine sonderbare Aufforderung des Bundesrathes, dass von der Gesellschaft ein weiterer Finanzausweis verlangt werde, indem die Streke Sitten-Siders vollendet und die Streke Siders-Leuk in Angriff genommen sei; überdies seien 62,000 Obligationen gezeichnet zu Fr. 240.

Auch der Staatsrath von Wallis fand diesen Ausweis merkwürdigerweise für genügend, nicht aber der Bundesrath, welcher dem Konzessionär einen neuen Termin auf l Monat zu einer Vorläge des Finanzausweises wenigstens für die Streke bis Visp stellte.

Die G e s e l l s c h a f t antwortete, sie halte sich zu w e i t e r e m Ausweis n i c h t v e r p f l i c h t e t . Indessen sei die Gesellschaft ber e i t , durch ihre Bücher über die Subscription von 62,000 Obligationen, und in Folge dessen über die Fortführung des Unternehmens durch E r s t el hing der e r f o r d e r l i c h e n A r b e i t e n auf d e r S t r e k e Siders-Leuk i n n e r h a l b d e r d u r c h d a s Pflicht e n h e f t b e s t i m m t e n Frist sich auszuweisen.

Sie verpflichtete sich ferner, keine weitem Arbeiten vorzunehmen, o h n e die für die V o l l e n d u n g d i e s e r S t r e k e erforderlichen Kapitalren zu reserviren.

Dagegen müsse die Gesellschaft verlangen, dass der Kanton Wallis G e w ä h r leiste, dass mit der Vollendung der S t r e k e L e u k die V o r s c h r i f t e n des Art. 3 der B u n d e s g e n e h m i g u n g als e r f ü l l t e r k l ä r t und so der Konzession definitiver Bestand gesichert werde.

Der B u n d e s r a t h beschloss am 9. Juli 1869 sodann: Von einem Ausweis für gehörige Fortführung des Unternehmens der Ligne d'Italie wenigstens bis Visp könne n i c h t abgegangen werden. Dagegen sei der Bundesrath bereit, diesen N a c h w e i s als g e l e i s t e t anzusehen, unter folgenden B e d i n g u n g e n : a. Vorlage des Registers und Ausweis, dass 62,500 Obligationen · definitiv gezeichnet seien; b. Verpflichtung zur B e f ö r d e r u n g der A r b e i t e n auf der Streke S i d e r s - L e u k zur Betriebseröffnung am Termin laut Pflichtenheft;

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c. keine a n d e r n Arbeiten auszuführen, ohne die hiefür benöthigten Kapitalien zu reserviren; d. innert 2 Monaten die Baupläne für L e u k - V i s p mit der Regierung von Wallis d e f i n i t i v zu v e r e i n b a r e n ; e. Die R e g i e r u n g von W a l l i s übernimmt die P f l i c h t , sofort nach genehmigtem Bauplan Leuk-Visp zur A u s f ü h r u n g des D u r c h s t i c h s bei Leuk und Tourtemagne zu schreiten.

Die G e s e l l s c h a f t erklärte, den Bedingungen nachzukommen ; ebenso der Staatsrath von Wallis; Herr de W e c k , der Beauftragte des Ministers Kern, bestätigte nach Untersuch der Bücher, dass die 62,500 Obligationen definitiv gezeichnet seien ; der eidgenössische Inspektor der Rhonekorrektion erklärte, dass am 23. Dezember der Delegirte des Verwaltungsrathes die Pläne zur Streke Siders-Weissgeplätt unterzeichnet, und dass für die Streke Susten bis Visp eine Konvention mit Normalien festgestellt worden.

Der B u n d e s r a t h beschloss auf diese Erhebungen und die gemachten Zusicherungen, dass dem Begehren um Ausweis für die Ausführung des Bauunternehmens ein Genüge geleistet sei.

Es war das ein vorläufiger Abschluss, unter der Gewärtigung, dass die Gesellschaft den B e d i n g u n g e n betreffend V o l l e n d u n g der S t r e k e S i d e r s - L e u k innerhalb Termin laut Pflichtenheft (bis 15. Mai 1870) n a c h k o m m e und die 3. Bedingung (litt. c, Reservirung der Kapitalien) e r f ü l l e n werde.

Diese Bedingungen, au deren genaue Erfüllung die Genehmigung der Konzession geknüpft worden, wurden nun von der Gesellschaft nicht erfüllt.

U m , gegenüber der daherigen Beschwerde des Staaterathes von Wallis, sich klares Licht zu verschaffen, ordnete der Bundesrath eine Expertise an, bestehend aus dem Herrn Oberingenieur K o l l e r , mit Rüksicht auf den Stand der Eisenbahnarbeiten, und dem Herrn Oberingenieur B l o t n i z k i , bezüglich der mit dem Eisenbahnbau in Verbindung stehenden Rhonekorrektionsarbeiten.

Das Gutachten beider Experten ging dahin, dass die Gesellschaft der Ligne d'Italie den ihnen obgelegenen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

Die Streke Siders-Leuk, 10 Kilometer Länge, hätte laut Pflichtenheft und berechnet vom Tage der Bundesgenehmigung an (15. Mai 1868) im Mai 1870 vollendet und dem Betrieb übergeben sein sollen. Es war dies nicht geschehen; bis Mai 1870 waren auf

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dieser Streke nur Fr. 300,000 verwendet worden, während der Voranschlag auf Fr. 2,800,000 lautet.

Mit Rüksicht auf den ausgebrocheneri deutsch-französischen Krieg und die nachherige Pariser Revolution war der Gesellschaft der Termin zur Vollendung dieser Arbeiten bis Juni 1871 und später noch bis Juli 1872 angeboten worden; auch diese Termine konnten von der Gesellschaft nicht eingehalten werden.

-· O Laut Expertise fehlen auf der Streke Siders-Leuk sogar derzeit noch bedeutende Erdarbeiten und sind überhaupt erst ]/3 der Kosten des Voranschlages verwendet (Fr. 895,855).

Die Streke Leuk-Visp war /.war auf Kosten der Gesellschaft vom Kanton Wallis laut Separatvertrag vom Mai 1869 zum Bau übernommen worden, mit Rüksicht darauf, dass der Eisenbahndamm theilweise gleichzeitig als Schuzbaute gegen die Rhone dienen soll.

Die Gesellschaft hatte aber übernommen, je nach Stand der ausgeführten Arbeiten, alle 3 Monate Abschlagszahlungen von 2/3 der ausgelegten Summen daran zu leisten -- war jedoch mit diesen Abschlaaisx.ahlurjgen im Rükstand geblieben.

Die Vollendung der Stationen von Bouveret bis Sitten hatte gleichfalls noch nicht stattgefunden. (Zur Vollendung sämmtlicher Bauten bedarf es nach eigener Anerkennung des Herrn von La Valette noch 4 Millionen, nach Angabe des Staatsrathes von Wallis, die glaubwürdig scheint, noch 8 Millionen.) Der Unterhalt der in Betrieb gesezten Streken war höchst mangelhaft, eben weil man die Betriebseinnahmen, anstatt auf den Unterhalt der Bahn, auf den Bau der noch nicht ausgeführten Streken verwandte.

Das gezeichnete Obligationenkapital betreffend, stellte sich heraus, dass von den 62,500 Obligationen 25,000 in e i n e r Hand ruhten, welche die bezüglichen Zahlungen nicht hatte leisten können, offenbar eine fingirte Zeichnung, wie es in andern Aktien-Unternehmungen auch schon geschehen, um die Behörden hinsichtlich eines zu fordernden Ausweises stattgehabter vollständiger Zeichnung .zu täuschen. Nicht einmal für die Streke Siders-Leuk, die doch im Mai 1870 schon hätte dem Betriebe übergeben werden sollen, hatten die genüglichen Kapitalien aufgebracht werden können, abgesehen von den übrigen Streken.

Die Expertise erklärt weiter: Es seien keine Vorkehrungen getroffen, um den Bau ernstlich fortzusezen; Mittel seien keine mehr dafür vorhanden, da die Reineinnahmen
der in Betrieb gesezten Streken nicht ausreichen. -- Die S t r e k e n S i d e r s - L e u k und Leuk-Visp könnten daher mit den v o r h a n d e n e n Mitteln nicht mehr vollendet werden.

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Ebenso trostlos lautet der Bericht des Herrn Blotnizki, der schliesslich erklärt : Die Ligne d'Italie habe seit den 5 Jahren ihres Bestandes hemmend auf die Rhonekorrektion eingewirkt, indem ihr nicht genügende Mittel zur Erfüllung ihrer Bedingungen zu Gebote gestanden.

Ein ebenso trostloses Bild bieten aber auch die ü b r i g e n V e r h ä l t n i s s e der Gesellschaft.

Von den Obligationen sind schon 4 Zinscoupons nicht mehr bezahlt worden.

Den Obligationen wurde eine A u s l o s u n g von Fr. 3,500,000 versprochen, aber nie gehalten.

Laut Pflichtenbeft sollten 3 Z ü g e laufen; dies geschah beim "Winterdienst 1871/72 nicht mehr, da die Gesellschaft erklärte, dass ohne diese Massregel, die eine Ersparniss von circa Fr. 18,000 zur Folge habe, der ganze Betrieb in Frage gestellt sei.

Die E i n z a h l u n g e n auf die Obligationen sind nicht vollständig erfolgt und deren Kurs enorm gefallen.

Seit dem 23. November 1867 wurde der Generalversammlung k e i n e R e c h n u n g mehr vorgelegt, obwohl diess alle Jahre laut Statuten hätte stattfinden sollen.

Seit dem Jahre 1869 hat überhaupt k e i n e G e n e r a l v e r s a m m l u n g mehr stattgefunden, so dass man sageu darf, dass man es bei der Ligne d'Italie zwar noch nicht mit einer förmlich aufgelösten, aber mit einer gänzlich desorganisirten Gesellschaft zu thun habe.

Da gegenüber dem Drängen des Staatsrathes von Wallis auf Vollendung der Bauten Herr von La Valette Namens der Gesellschaft immer nur w e i t e r e T e r m i n e zur Vollendung der Arbeiten begehrt hatte, so entschloss sich der Staatsrath, gegen den Verwaltungsrath der Ligne d'Italie, um selben zur Erfüllung seiner " Verpflichtungen anzuhalten, auf dem Wege der Anrufung eines Schiedsgerichtes vorzugehen.

Die Aburtheilüng des Schiedsgerichts verzögerte sich aber. Die daherigen Verumständungen und Gründe sind nicht klar' zu Akten gebracht. Ueberhaupt ist die ganze Geschichte bezüglich des angerufenen Schiedsgerichts und der Einstellung seiner Funktionen etwas mysteriös.

Der Grosse Rath des Kantons Wallis fiel nun auf den Gedanken, einen andern Weg einzuschlagen :

267 Er beschloss nämlich den 27. Februar 1872 : ,,Die Gesellschaft ,,werde aufgefordert, bis zum 1. Mai 1872 sich über die genügenden ,,Mittel zur Fortführung des Unternehmens auszuweisen und beson,,ders eine Summe von Fr. 1,700,000 für die Streke Siders-Leuk ,,und Fr. 2,300,000 für die Streke Leuk-Visp. -- Dieser Ausweis ,,sei zu leisten durch eine Deposition von 4 Millionen bei einem ,,schweizerischen Geldinstitut; -- falls solches nicht geschehe, be,,halte sich der Grosse Rath vor, gutfindend neue Schlussnahmen ,,zu fassen und die Konzession als dahin gefallen zu erklären.a Mit Schreiben vom 16. März 1872 protestirte die Gesellschaft gegen das gestellte Begehren des Finanzausweises, und nun entspann sich ein gegenseitiger Schriftenwechsel, wobei der Verwaltungsrath der Ligne d'Italie beharrlich an der Behauptung festhielt, dass er zur Erfüllung des vom Staatsrath von Wallis gestellten Begehrens nicht pflichtig, und eine Erledigung der Streitpunkte durch die Staatsgewalt nicht statthaft sei, indem das vom Staatsrath von Wallis selbst angerufene Schiedsgericht in Sachen abzusprechen habe.

Den 5. Juli 1872 stellte dann der Staatsrath von Wallis beim Bundesrath das Begehren: ,,derselbe wolle die der Konzession der Ligne d'Italie ,,unterm 15. Mai 1868 ertheilte Genehmigung als dahin gefallen erklären."Dieses Begehren wurde dem Verwaltungsrath der Ligne d'Italie unterm 9. Juli 1872 mitgetheilt, mit Fristansezung zur Vernehmlassuna; ö inner 4 Wochen.

Unterm 4. und 16. August gingen zwei fernere Eingaben des Staatsrathes von Wallis beim Bundesrathe ein, welche wieder der Ligne d'Italie notifîzirt wurden.

ll

Am 1. September kam die Vernehmlassung der Gesellschaft, unterzeichnet von den Herren Rochefoucauld-Liancourt, Comte de La Valette und Bullot, als Delegirte des Verwaltungsrathes der Ligne d'Italie.

Der Bundesrath, nachdem er die schon erwähnten Expertengutachten eingeholt hatte, beschloss nun nach reiflicher Erdauerung der Sache am 19. September 1872: 1. Die Konzession der Ligne d'Italie sei als dahin gefallen zu erklären, gestüzt auf die Art. 11 und 18, 2. Saz des Eisen- bahngesezes ;

268 ° 2. bis zur Vorlage, einer neuen Konzession sei der Fortbetrieb der gebauten Streken gestattet unter Vorbehalt der Einhaltung der einschlägigen Gesezesbestimmungen und unter Verantwortlichkeit des Kantons Wallis.

Dieser Beschluss wurde sowohl dem Staatsrath von Wallis wie dem Verwaltungsrathe der Ligne d'Italie amtlich mitgetheilt.

Mit Schreiben vom 20. und 28. September reichte nun Herr, von La Valette gegen den Beschluss des Bundesrathes Rekurs an die Bundesversammlung ein, folgende Begehren stellend: (1.) Es sei das Bundesgericht als kompetent zu erklären, in Sachen zu entscheiden, eventuell (2.) sei die Angelegenheit andas in der Konzession vorgesehene S c h i e d s g e r i c h t zu verweisen und (3.) es wolle die Bundesversammlung der Ligne d'Italie zur Beischaffung des Finanzausweises und der Vollendung der Bauten eine neue F r i s t festsezen.

In einer Eingabe vom 28. September 1872 verlangte Herr von La Valette überdiess, der Bundesrath wolle den Vollzug seiner gefassten Schlussnahme, gestüzt auf den eingereichten Rekurs, s istiren.

Nach eingeholter Vernehmlassung des Staatsrathes von Wallis fand sich aber der Bundesrath, mit Rüksicht auf die in Frage liegenden öffentlichen Interessen, hiezu nicht veranlasst, verfügte dagegen mit Schlussnahme vom 14. Oktober 1872: ,,Der von der Regierung von Wallis unterm 21. Scp,,tember über die Ligne d'Italie angeordnete Sequester bleibe ,,provisorisch in Kraft, und sei die Regierung von Wallis ,,für interimistische Verwaltung verantwortlich; bis zum Ent,,scheide der Bundesversammlung bleibe aber die Ligne ,,d'Italie sammt Zubehör Eigenthum der Gesellschaft, und ,,darf eine Veräusserung derselben ohne deren Zustimmung ,,nicht stattfinden."

In einem dritten Schreiben berief sich dann Herr von La Valette zur Begründung seines Rekurses auch noch auf Art. 74, Ziff. 16 und 17 der Bundesverfassung, welche Artikel gar nicht hiéher passen, -- im Uebrigen ein besonderes, ausführliches Memorial an die Bundesversammlung noch in Aussicht stellend, welches aber troz der ihm gestellten Termine bis zur heutigen Stunde noch nicht eingegangen ist.

269 Die Kommission frug sich: ob wegen dieses Umstandes der Entscheid in Sachen aufgeschoben werden solle. Sie musste solches verneinen, weil die Gründe der Einsprache aus den schon bei den Akten liegenden verschiedenen Eingaben des Verwaltungsrathes der Ligne d'Italie sattsam ersichtlich sind, der Verwaltungsrath Zeit genug gehabt hätte, bis heute das in Aussicht gestellte weitere Mémoire einzureichen, eine längere Verzögerung aber -vom grössten Nachtheile wäre, indem der bestehende provisorische Zustand nicht bis zur Sommersizung; 1873 belassen werden kann.

Fassen wir nun die Momente zusammen, auf welche gestüzt Herr von La Valette das V o r g e h e n des Staatsrathes von Wallis, auf dem Wege des K o n k u r s e n t z u g e s die Angelegenheit zu erledigen, angefochten hat.

Es geben uns darüber Auskunft seine ausführlichen Eingaben vom 25. April, 16. März und 28. September 1872, neben den schon weiter angeführten Schreiben und noch andern, die bei den Akten liegen.

Sie bestehen in Folgendem : (4-.) Es sei der Gesellschaft nicht möglich gewesen, die angesezten Fristen einzuhalten, indem der ausgebrochene deutsch-französische Krieg und die nachherige Revolution in Paris sie daran behindert hätten, was als force majeure zu betrachten sei; -- gemäss Art. 9 des Pflichtenheftes werde aber ausdrüklich erklärt: ,,dass die an die Nichteinhaltung der Fristen geknüpfte Kon,,zessionsverwirkung nicht Plaz greifen kann im Falle, wo der ,,Konzessionär durch gehörig konstatirte Umstände einer h ö h e r n ,, G e w a l t an der Ausführung seiner Verpflichtungen verhindert ,,worden.

Der Staatsrath von Wallis habe selbst anerkannt, dass besagter Krieg als force majeure zu betrachten sei, indem mit Berufung hierauf ihm der Termin zur Vollendung -der Arbeiten freiwillig auf Juni 1871 habe verlängert werden wollen, welcher Termin aber zu kurz gewesen und er daher berechtigt sei, von dem Schieds-.

gericht oder der Bundesversammlung die Festsezung einer längern Frist zu verlangen.

Ueberdiess trage der Kanton Wallis an der Nichtvollendung der Streke Leuk-Visp selbst die Schuld, indem er (der Kanton) laut Vertrag die Verpflichtung übernommen, den Bau dieser Streke auszuführen, -- derselbe überdies genügliche Gelder, welche Eigenthum der Gesellschaft seien, in Händen gehabt habe, um daraus Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd.I.

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270 die Summe zu erheben, welche die Gesellschaft als Abschlagszahlungen hätte leisten müssen.

(5.) Die Gesellschaft sei im Uebrigen auch im Besize genüglichen Vermögens für die Fortführung des Unternehmens; mehr als 20 Millionen seien verbaut, auf diesen Wcrth hin könne man mit Leichtigkeit durch Ausgabe von Obligationen genügende Kapitalien zur Fortführung des Unternehmens finden, besonders wenn, wie in sicherer Aussicht stehe, die Subsidien von Seite Frankreichs für den Durchstich des Simplon dekretirt werden.

Ein Entzug der Konzession könne übrigens auch nicht mehr stattfinden, nachdem einmal eine grosse Streke in Betrieb gesezt sei.

Wir erlauben uns nun, auf diese verschiedenen Gesichtspunkte zu antworten, dabei einige weitere von Herrn La Valette angeführte Momente, welche jedenfalls unerheblich sind, übergehend, indem uns unsere Berichtersattung sonst zu weit führen würde.

1. Von einer K o m p e t e n z des Bundesgerichts, in Sachen abzusprechen, kann jedenfalls nicht die Rede sein, da dessen Kompetenzen in Art. 101 der Bundesverfassung genau formulirt sind, keine derselben aber hier zutrifft.

2. Ueber die Frage, ob der Entscheid in Sachen dem in dem Konzessionsakt vorgesehenen S c h i e d s g e r i c h t e überwiesen werden müsse, -- werden wir, um Wiederholungen zu vermeiden, bei Behandlung der Frage der Bundeskompetena sprechen.

3. Das Begehren um Ansezung einer neuen Frist zur Vollendung der Arbeiten, welche Frist durch die Bundesversammlung anzusezen. wäre, entbehrt jeder materiellen und formellen Begründung.

Die Bundesversammlung ist einzig in der Lage, darüber zu entscheiden, ob die seiner Zeit ertheilte Konzessionsgenehmigung als erloschen zu betrachten sei oder nicht, -- mit andern Worten, ob -der von der Ligne d'Italie gegen den Beschluss des Bundesrathes ergriffene Rekurs begründet sei oder nicht.

4. Von anderer Bedeutung ist dagegen die Frage: ob die Gesellschaft bezüglich Nichteinhaltung der laut Konzessionsakt gestellten Termine -für Vollendung der Bauten auf f o r c e m a j e u r e sich berufen könne, -- und ob im Falle solcher Einrede das laut Konzessionsakt vorgesehene S c h i e d s-

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geri c h t oder nur der B u n d e s r a t , h kompetent sei, in Sachen zu entscheiden.

In dieser Richtung, wenn allein in Rüksicht fiele, ob die Gesellschaft der Ligne d'Italie sich auf force majeure berufen könne, oder nicht, wäre die Sache schwieriger und jedenfalls der Art, dass verschiedene Meinungen walten könnten.

c Es liegt nahe, die Einrede der force majeure als eine z i v i l r e c h t l i c h e anzusehen, welche demgemäss auch nur durch eine richterliche Behörde entschieden werden darf. Das um so mehr, wenn man die Art. 7, 8, 9 und 57 des Pflichtenhefts der Ligne d'Italie in Würdigung zieht.

Andererseits wäre nach Ansicht der Kommission übrigens sehr zweifelhaft, ob die Gesellschaft zur Einrede der force majeure mat e r i e l l berechtigt wäre. Es steht fest, dass laut Pflichtenheft die Streke Siders-Leuk bis Mai 1870 hätte dem Betrieb übergeben werden sollen. Zu jener Zeit war der deutsch-französische Krieg noch nicht ausgebrochen.

In wiefern die Absendung eidgenössischer Experten zur Festsezung der Pläne Sitten-Leuk für die Gesellschaft ein Entschuldigungsmoment bilden könnte wegen Nichteinhaltung der ursprünglichen und verlängerten Bautermine, wollen wir dahin gestellt sein lassen, indem auch über diesfalssige thatsächliche Momente die Akten nicht die genügende Auskunft geben.

Ueberdies, um wieder auf die eingewendete force majeure die Rede zu bringen, war nach Friedenschluss im März 1871 der GesellO / schaft erneut ein längerer Termin zur Vollendung eingeräumt worden, und zwar bis Juni 1871, hernach bis Juli 1872, ohne dass die Gesellschaft auch diesen Termin hatte einhalten können, während doch andere Aktiengesellschaften in der Schweiz und Deutschland gerade von dem Friedensschluss au (März 1871) mit grossem Erfolge Unternehmungen gegründet und vollendet und die genüglichen Gelder dafür auf dem Geldmärkte gefunden hatten. Warum sollte dies nicht auch der Verwaltung der Ligne d'Italie möglieh gewesen sein, wenn sie eine Verwaltung gewesen wäre, die Zutrauen genossen hätte?

Auch die materielle Begründung der Einrede der force majeure erscheint daher der Kommission als eine höchst zweifelhafte und können wir dies Kapitel um so mehr bei Seite legen, da 5. ganz unzweifelhaft der S t a a t s g e w a l t das R e c h t zustehen muss, und w i r k l i c h a u c h z u s t e h t , im Falle eine Gesell-

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schaft sich über dea A u s b a u und B e t r i e b einer Bahn n i c h t g e n ü g li c h auszuweisen im Falle ist, hinsichtlich der benöthigten Finanzen, die Konzession als dahingefallen zu erklären.

Bei jeder Konzession, die der Bund genehmigt, wird der ausdrükliche Vorbehalt gemacht bezüglich der Bestimmungen des Eiscnbahngesezes. -- Dies war auch bei der Konzessionsgenehmigung der Ligne.. d'Italie ausdrücklich der Fall, laut Art. 4 desdaherigenn Beschlussentwurfes vom 11. Dezember 1867.

Der Art. 11 des Eisenbahngesezcs knüpft an den Mangel eines genügenden Finanzausweises die Androhung des Verlusts der Konzessionsgenehmigung.

Der Art. 18, 2. Saz des gleichen Gesezes erklärt zudem : Die Entscheidung über die Zulänglichkeit des gemäss Art. 11 ,,von den Eisenbahnverwaltungen über die gehörige Fortsezung einer ,,Eisenbahnunternehmung zu leistenden Ausweises steht dem Bundes,,rathe zu.

Die E n t s c h e i d u n g s b e f u g n i s s ist daher diesfalls ausdrüklich der Staatsbehörde vorbehalten, und kann daher der Konzessionär,, die Frage des Finanzausweises betreffend,' nicht ein Schie.dsO gericht anrufen.

Unrichtig ist auch, dass diese Bestimmung nur auf solche Eisenbahnen Anwendung finde, bei denen die Arbeiten erst begonnen und nicht schon einzelne Streken in Betrieb gesezt worden, wie hier. Die einfache Hinweisung auf den schon vom Bundesrathe, resp. dem Departement des Innern, zitirten Kommissionalbericht zu Art. 11 des Eisenbahngesezes genügt, um darzuthun, dass man mit jener Vorschrift dem Bunde die Mittel in die Hand geben wollte, s o l i d g e g l a u b t e U n t e r n e h m e r , w e l c h e die K o n z c s s i o n s g e n e h m i g u n g f ü r eine B a h n e r h a l t e n , d i e s e l b e , a b e r e n t w e d e r g a r n i c h t i n A n g r i ff n a h m e n , o d c r w e n u sie s o l c h e in A n g r i ff g e n o m m e n h a t t e n , d i e A r b e i t e n ins Stoken g e r a t h e n H e s s e n -- die a l s o den von i h n e n gehegten Er W a r t u n g e n nicht entsprachen, sobald als m ö g l i c h o h n e g r o s s e n Nachthe,, il w i e d e r l o s zu w e r d e n .

Dass im Falle der Begründung des Konzessionsentzugs solcher auch gegenüber den Bahnen statthaft ist, die theilweise schon dem Betriebe übergeben, geht übrigens auch aus Art. 7 und 8 der Konzessionsurkunde der Ligne d'Italie hervor, wo solches ausdrüklich erklärt wird.

^ Die daherige formelle Kompetenz des Bundes steht daher unbedingt fest.

273 Ebenso anerkennt die Kommission, dass dem Bundesrathe das Recht zugestanden, im vorliegenden Falle von sich aus die Konzession als erloschen zu erklären, weil durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1867 dem Bundesrathe überlassen worden war, die Bedingungen näher festzusezen, unter welchen die Konzession der Ligne d'Italie zu bewilligen sei, -- der Bundesrath diese Bedingungen in seinem Beschlüsse vom 15. Mai 1868 fcstgesezt, und nun auch das Recht hatte, darüber au entscheiden, ob die Ligne d'Italie die von ihm gestellten Bedingungen (worunter auch einen in bestimmter Form vorgeschriebenen Finanzausweis) erfüllt habe oder nicht. Selbstverständlich bliebe auch gegenüber einem Beschluss des Bundesrathes der Rekurs an die Bundesversammlung vorbehalten, falls der Beschluss des Bundesrathes materiell nicht gerechtfertigt wäre.

Dass der Konzessionsentzug aber auch m a t e r i e l l aus genanntem Grunde sattsam gerechtfertigt ist, muss die Kommission nach reiflicher Prüfung des Aktenmaterials gleichfalls zugeben, unter Berufung auf ihre daherigen Eingangs gemachten Ausführungen und die erwähnten Ergebnisse der auf Anordnung des Bundesrathes aufgenommenen Expertise.

Die Kommission spricht ihre vollendete Ueberzeugung aus, dass die Ligne d'Italie schon längst nicht mehr im Falle war, den ihr obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, was sie ja auch thatsächlich bewiesen hat, und hat dieselbe gegenüber dem langmüthigen Verfahren, das sowohl der Staatsrath von Wallis wie der- Bundesrath ihr gegenüber bewiesen hat, sich gewiss nicht zu beklagen.

Im öffentlichen Interesse sowohl, wie im Interesse der desorganisirten Gesellschaft selbst liegt es, dass hier endlich einmal Ordnung geschafft werde. Nicht allein der Verkehr auf fraglicher Linie ist in Frage gestellt, sondern auch die Ehre des Staates ist dabei engagirt.

Die Kommission stellt daher den einstimmigen Antrag : *) Der vom Verwaltungsrathe der Ligne d'Italie gegen den Beschluss des Bundesrathes vom 19. September 1872 eingereichte Rekurs sei als u n b e g r ü n d e t a b z u w e i s e n .

B e r n , den 17. Dezember 1872, Namens der Kommission, der Berichterstatter : Morel, Ständerath.

*) Zum Beschluss erhoben, vom Ständerath am 20. und vom Nationalrath am 23. Dezember 1872.

274

# S T #

Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend Rechnungen über Truppenaufgebote, sowie das Kommissariatswesen.

(Vom 18. Dezember 1872.)

Tit.!

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lieber die Rechnung betreffend die Truppenaufgebote von 1870 und 1871 liegen vor: a) mehr denn hundert starke Belegbände, b) die Prozessakten in Sachen des Kriegskommissariats gegen die Lieferanten Dreifuss, Spindler, Bohlen und Schenk, c) ausführliche Tabellen über den Getreide- und Fleischmarkt zur Zeit der Truppenaufgebote, d) Berichte und umfangreiche Gutachten über die i u den Magazinen zurückgebliebenen Vorräthe, e) endlich die Generalrechnung mit den speziellen Ausweisen über die Liquidirung der nicht verwendeten Vorräthe, sowie über die Rückvergütungen.

Angesichts dieses so umfangreichen Materials und der so kurz zugemesssenen Zeit ist die Kommission zuerst nur mit Zogern und mit Bedenken an die Besprechung des ihr überwiesenen Trak. tandums herangetreten. Eine genauere Sichtung der erheblichen Punkte bestimmte jedoch die Kommission, unverweilt auf den Gegenstand einzutreten, um so mehr, als bereits der Bundesrath und nachher -der Nationalrath die Arbeit im Wesentlichen bewältiget hatten. · . . .

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Bericht der ständeräthlichen Kommission betreffend die Ligne d'Italie. (Vom 17. Dezember 1872.)

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1873

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07

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15.02.1873

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259-274

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