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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Kehrsiten auf den Bürgenstock.

(Vom 10. Dezember 1886.)

Tit.

Die Firma B u e h e r und D u r r er in K ä g i s w y l , zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, stellt mit Eingabe vom 26. Oktober, beziehungsweise 5. November, das Gesuch um Ertheilung der Konzession zum Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn, welche das Ufer des Vierwaldstättersee's bei Kehrsiten mit dem Bürgenstock auf Obbürgen verbinden soll.

Zur Begründung des Gesuches wird angeführt, daß das Hotel Bürgenstock, 433 m. über dem Spiegel des Vierwaldstättersee's gelegen, ein sehr beliebter Ausflugs- und Aufenthaltsort sei, der während des Sommers durchschnittlich von 3000 Fremden besucht werde.

Mit der Bahn wird bezweckt, den Fremdenverkehr nach dem Bürgenstock zu erleichtern und letzteren den Stationen des Vierwaldstättersee's bequem zugänglich zu machen.

Die Bahn wird hei Kehrsiten auf dem Gebiet des Kantons Nidwalden beginnen, auf eine kurze Strecke über Luzerner Gebiet führen und dann wieder auf Nid waldner Boden bis zur obern Station, welche östlich des Hotels vorgesehen ist, verlaufen. Das projektirte Tracé besteht aus zwei geradlinigen Schenkeln, die in der Mitte durch eine Kurve von 150 m. Kadiiis verbunden sind. Das technische Inspektorat des Eisenbahndepartements erachtet dieses Tracé für ungünstig gewählt, indem dasselbe in der Mitte der Bahn eine zu starke Ablenkung des Seils bedinge.

Die Bahn erhält eine horizontale Länge von 850 m. und eine gleichmäßige Steigung von 55 %. Sie soll mit einer Spurweite von circa 70 cm. und eingeleisig, jedoch mit der nöthigen Aus-

1266 weichung in der Mitte, erstellt werden, lu das Geleise wird über" dieß eine Zahnstange neuen Systems (Abt) eingelegt. Das tech nische Inspektorat bezeichnet in seinen) Bericht die einspurige An laue als unzweckmäßig und empfiehlt, wie bei den meisten andern Seilbahnen der Schweiz, auf der ganzen Länge zwei Geleise zu erstellen.

Das Rollmaterial wird aus zwei mit einem Drahtseil verbundenen Wagen bestehen. Als Betriebsmotor war zunächst nur Wassergewicht vorgesehen, während in einem Nachtrag vom 27. November für den Fall, daß die Beschaffung des nöthigen Betriebswassers mit zu großen Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein sollte, zur Erzeugung der Betriebskraft ferner ein Gasmotor oder eine stationäre Dampfmaschine in Aussicht, genommen ist.

Die Wagen sollen mit einer Hand- und einer automatischen Bremse, welche in die Zahnstange eingreifen, ausgerüstet werden, wodurch vollständige Sicherheit erzielt werde.

Die Petenten gedenken die Bahn nur während der Sommermonate zu betreiben und, um dein Publikum der Umgegend die Benützung zu erleichtern, die Wagen in zwei Klassen einzuteilen.

Das vorliegende Gesuch ist den Regierungen der betheiligten Kantone Nidwalden und Luzern zur Vernehmlassung übermittelt worden und es erklärte Luzern mit Zuschrift vom 17. November, gegen die Konzessionirung keine Einwendungen zu erheben.

Die gesetzlich vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen fanden am 26. November statt. Die Regierung von Luzern ließ sich dabei nicht vertreten, indem sie dafür hielt, daß öffentliche Interessen ihres Kantons nicht in Frage kommen. Die Abgeordneten von Nid waiden erklärten, grundsätzlich dem Projekt zuzustimmen, stellten aber im Einzelnen eine Reihe von Begehren, die in der schriftlichen Vernehmlassung vom 1. Dezember wiederholt werden und hienach zur Erörterung kommen sollen.

Wir beantragen, dem Gesuche der Herren Bucher und Durrer zu entsprechen und die Konzession unter den im nachstehenden Besohlußentwurf aufgestellten, für Seilbahnen üblichen Bedingungen zu ertheilen.

Im Artikel 3 ist nach dem Wunsche der Nidwaldner Regierung, mit welchem Petenten einverstanden sind, Stansstad als Sitz der Gesellschaft bezeichnet.

Artikel 6 ist die für Spezialbahnen ständige Bestimmung.

Im Artikel 8 ist den Petenten, ihrem nachträglich geäußerten Wunsche gemäß, vorbehalten, die Betriebskraft auch in anderer

1267 Weise als mittelst Wasserübergewichts herzustellen. Dieser Artikel ist möglichst allgemein gehalten, um der hei Vorlage der Detailpläne zu erledigenden Frage der Wahl des Tracé und der doppelspurigen Anlage in keiner Weise zu präjudiziren.

Artikel 12 sieht., wie dies hei Seilbahnen üblich ist, vor, daß die Gesellschaft in erster Linie nur die Beförderung von Personen und Gepäck zu übernehmen hat, und Güter bloß befördert werden, soweit die Einrichtung der Wagen es gestattet, während der Viehtransport naturgemäß ganz entfällt.

Auch Artikel 13 ist eine bei Spezialbahnen übliche Bestimmung.

Die im Artikel 15 festgestellten Taxen, von denen zwar die Personentaxen etwas hoch erscheinen, beantragen wir nicht zu beanstanden, nachdem sich die Gesuchsteller in der Konferenz bereit erklärt haben, dem Begehren Nidwaldens, es möchten den Bewohnern der in der Nähe des Bürgenstocks gelegenen Güter Taxermäßigungen gewährt werden, welche ihnen die Benützung der Bahn gestatten, sowohl in Bezug auf die Personen-, als auf die Gepäck- und Gütertaxen zu entsprechen. Detaillirte Bestimmungen hierüber in die Konzession aufzunehmen, halten wir indeß nicht für thunlich, und mag die allgemeine Vorschrift, daß die Gesellschaft verpflichtet ist, nach mit dem Bundesrathe zu vereinbarenden Bestimmungen Abonnementsbillete auszugeben, um so eher genügen, als die verbindliche diesbezügliche Zusage der Petenten im Konferenzprotokoll vorgemerkt ist.

Im Artikel 21 ist der Gesellschaft freigestellt, anstatt eine Kranken- und Unterstützungskasse zu errichten, was bei kleinen Unternehmungen dem Zwecke meist nicht genügen würde, das Personal bei einer Anstalt zu versichern.

Was die übrigen von der Regierung Nidwaldens geltend gemachten und dem Konferenzprotokoll vom 26. November, sowie der Vernehmlassung vom 1. Dezember zu entnehmenden Begehren und Vorbehalte betrifft, so erachten wir deren Berücksichtigung in der Konzession selbst nicht für thunlich.

Die Frage der Fortsetzung des Sträßchens von der Kapelle in Kehrsiten als Zufahrt zur Station, an Stelle des gegenwärtigen privaten Verbindungsweges, ebenso wie die Frage des Schutzes der auf der projektirten Linie bestehenden Fuß-, Fahr-, Winter- und Reist wegrech te, wird anläßlich der Prüfung und Genehmigung der Ausführungspläne zu erledigen sein.

Für Auflage einer konzessionsmäßigen Verpflichtung an die Petenten zur Uebernahme der Kosten eines allfällig bei der Station

1268 Kehrsiten nothwendig werdenden ständigen Polizeipostens oder zur Vorsorge, daß infolge Errichtung einer Damptschiffstatioü in Kehrsiten die Dampfschiffverbindung von Stansstad nicht beeinträchtigt werde, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Was endlich die mögliche Beeinträchtigung bestehender Fischereirechte infolge Errichtung einer Dampfschiffstation hei Kehrsiten betrifft, so versteht es sich, daß begründete daherige Entschädigungsansprüche der Berechtigten vorbehalten bleiben.

Wir benützen auch diesen Anlaß, urn Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. Dezember 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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,

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Drahtseilbahn von Kehrsiten auf den Bürgenstock.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Herren B u c h er und D u r r er in Kägiswyl, vom 26. Oktober 1886; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Dezember 1886, beschließt: Den Herren B u e h e r und D u r r e r in Kägiswy] wird, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, die Konzession finden Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von K e h r s i t e n am Vierwaldstättersee auf den B ü r g e n s t o c k unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt : Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Konzessionsbewilligung an verliehen.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Stansstad.

Art. 4. Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muß aus Schweizerbürgern bestehen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

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Art. 5. Binnen 12 Monaten, vom Datum der Konzession aii gerechnet, sind die vorschriftgemäßen technischen miri finanziellen Vorlagen, sowie die Statuten der Gesellschaft, dein Bundesrathe einzureichen.

Mit den Arbeiten muß spätestens binnen 6 Monaten mich stattgefundener Plangenehmigung begonnen werden.

Die Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn hat spätestens l Jahr nach der Plangenehmigung zu geschehen.

Art. 6. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen, darf nur geschehen auf Grund von Ausfuhrungsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung zu verlangen, wenn ihm eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten erscheint.

Art. 8. Die Bahn wird als Drahtseilbahn mit Wassergewicht als Motor erstellt. Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, die Betriebskraft auch in anderer Weise herzustellen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, ist behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung und Erprobung nöthige Personal und Material zur Verfügung zustellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche der Inhaber der Bahn nicht von sieh aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; Güter werden nur befördert soweit die Wageneinrichtung es gestattet.

Zum Viehtransport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

1271 Art. 13. Die Gesellschaft kann den Betrieb der Bahn auf die Bergtouristensaison beschränken. Im Allgemeinen ist der Gesellschaft anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzustellen.

Immerhin sind alle daherigen Projekte, welche sieh auf fahrplanmäßige Züge beziehen, mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkt dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Art. 14. Es werden zwei Wagenklassen eingeführt, deren Einrichtung durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Das Maximum der Fahrgeschwindigkeit wird, der BetriebseröFfnung vorhergehend, vom Bundesrath festgestellt.

Art. 15. Die Unternehmer werden ermächtigt, folgende Taxen zu beziehen : 1) Für den Transport vou in erster Wagenklasse : für die Bergfahrt Fr.

,, ,, Thalfahrt ,, in zweiter Wagenklasse : für die Bergfahrt Fr.

,, ,, Thalfahrt ,,

Personen : 1. 50, 1. -- ; 1. --, --. 50.

Für Kinder unter vier Jahren, sofern für soli'he kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bundesrath zu vereinbarenden Bestimmungen Abonnementsbillets auszugeben.

2) Das Handgepäck der Reisenden bis zum Gesammtgewicht von 5 Kilogramm wird taxfrei befördert, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 20 Rp. per Kollo bis zu 10 Kilogramm Gewicht, für das Mehrgewicht von 2 Rp. per Kilogramm bezogen werden.

3) Für die zur Beförderung angenommenen G ü t e r dürfen höchstens 2 Rp. per Kilogramm bezogen werden.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm.- Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt.

1272 Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 16. Die im Art. 15 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Aufund Abladen der Waare ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxedafür in der Regel nicht erhoben werden.

Art. 17. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterwerfen. Soweit sie Abänderungen nöthig findet, können dieselben erst nach eingeholter Genehmigung des Bundesrathes eingeführt werden. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 18. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Bisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden,l so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

O Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benutzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 21. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Aeuffnung eines genügenden Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und eine Kranken- und Unterstützungskasse für das Personal zu errichten oder dasselbe hei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

1273 Art. 22. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder wenn er davon keinen Gehrauch machen sollte, der Kantone Nidwaiden und Luzern, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Krankenund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dein Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22 1 /2fachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, -- immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern mich diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

1274 e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl dos Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art 23. Haben die Kautone Nidwalden und Luzern den Rückkauf der Bahu bewerkstelligt, so ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Redit, wie es im Art. 22 definirt worden, jederzeit auszuüben, und die genannten Kantone haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Baiin dem Bunde abzutreten, wie Letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 24. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Abänderung der Instruktion für die Civilstandsbeamten.

(Vom 13. Dezember 1886.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen mitzutheilen, daß wir durch heutigen Beschluß den Artikel 2 der Instruktion tur die Civilstandsbeamten, betreffend die statistischen Auszüge aus den Civilstandsregistern zuhanden der Bundesbehörden (vom 20. September 1881), mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1887, folgendermaßen abgeändert haben : ,,Art. 2 Besondere Verfügungen des eidgenössischen Departements des Innern vorbehalten, sind diese Zusendungen (der Auszüge aus den Civilstandsregistern) zu machen: a. von den Civilstandsbeamten der städtischen Ortschaften von wenigstens 10,000 Einwohnern und von städtischen Ausgemeinden solcher Ortschaften (wie bei Zürich und Genf) allwöchentlich, und zwar jeden Sonntag über die während der verflossenen Woche OseJ a machten Eintragungen ; b. von den übrigen Civilstandsbeamten vierteljährlich und zwar jeden 10. April, Juli, Oktober und Januar über die während des abgelaufenen Quartals gemachten Eintragungen."

Außerdem haben wir beschlossen, daß die bisher vom eidgenössischen statistischen Bureau veröffentlichten Wochenbülletins über die Geburten und Sterbefälle in den größern städtischen Gemeinden der Schweiz vom 1. Januar 1887 an dahin fallen, dagegen die

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Kehrsiten auf den Bürgenstock. (Vom 10. Dezember 1886.)

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18.12.1886

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