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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn auf dem Gebiete des Kantons Bern(Vom 16. Juli 1873.)

Tit.!

Die vom Großen Rathe des Kantons Bern am 28. Dezember 1870 ertheilte, von den Räthen am 11. Juli 1871 genehmigte Konzession für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn umschrieb in § l die erste Sektion des Unternehmens folgendermaßen: ,,Vom östlichen Ende des Thunersees, anschließend an den Hafen und Landungsplaz der Dampfschiffe bis zum Landungsplaz und Hafen der Dampfschiffe am Ausfluß des Brienzersees" Darunter war die Streke von Neuhaus bis Zollbrüke verstanden. Bei nähern Studien über das Terrain ergab sich indeß, einmal, daß die Anlage eines auch für den Trajektbetrieb dienlichen Hafens in der Nähe sowohl von Neuhaus als von Zollbrüke unthunlich sei, sodann, daß die Bahn nicht bis zur Zollbrüke auf dem linken Aarufer fortgeführt werden könne. Das Trace wurde daher auf der einen Seite bis nach Därligen, dem natürlichen Hafen, verlängert ; auf der andern Seite soll es von der Station Interlaken durch zweimaliges Ueberschreiten des Aareflusses der Zollbrüke entgegengeführt und bis Bönigen erstrekt werden. Dadurch erhält die erste Sektion.

131 geradezu die doppelte Länge des ursprünglichen Projektes. Lezteres war zu 4,2 Kilometer gemessen, während Därligen-Bönigen 8,4 Kilometer umfaßt. Der Kostenvoranschlag für die in der Konzession beschriebene Linie belief sich auf Fr. 800,000. Die Berechnung für Därligen-Bönigen weist eine Gesammtausgabe von Fr. 1,698,374 nach; Länge und Kosten der alten und neuen Linie stehen also so ziemlich in gleichem Verhältniß von l : 2. Die Minimaltaxen, zu deren Erhebung die Gesellschaft ihrer Konzession zufolge ermächtigt wurde, sind im § 18 derselben für so lange als nur die erste Sektion erstellt ist, nicht nach Kilometern oder Stunden, sondern nur für die ganze Streke festgestellt, mit dem Vorbehalte, daß für den Transport von einer Zwischenstation zur andern oder von einer Zwischenstation zur Endstation bei der Zollbrüke, oder umgekehrt, die Hälfte dieser Taxen bezogen werden soll. Die Gesellschaft richtet nun das Gesuch an die Bundesversammlung, ihr für die 8,4 Kilometer betragende und einmal mehr als die alte Linie kostende Streke Därligen-Bönigen Maximaltaxen gestatten zu wollen, welche den früher bewilligten entsprechen würden. Sie wünscht Genehmigung nachstehenden Tarifes: Wagen erster Klasse .

,, zweiter ,, .

Personen.

.

.

. Fr. 1. 60, jezt Fr. -. 80, .

.

. ,, -. 80, ,, ,, -. 40.

Vieh.

Pferde, Esel und Maulthiere .

. Fr. 1. -, jezt Fr. -. 90, Großvieh aller Art, ausgenommen Kälber ,, -. 60, ,, ,, -. 50, Kleinvieh .

.'

.

.

.

. ,, -. 30, ,, ,, -. 25.

W a a r e n.

Eilgut per Zentner .

.

.

. Fr. -. 30, bisher Fr. -. 20, Waaren mit gewöhnlicher Geschwindigkeit ,, -15, ,, ,, -.10.

Für den Transport von der Station am Thunersee bis nach der Station Interlaken oder Zollbrüke und von der Station Bönigen nach Station Zollbrüke oder Interlaken würde die Hälfte, für den Transport von Interlaken bis Zollbrüke und umgekehrt der Viertel der oben erwähnten Taxen bezogen. Betreffend Reduktion, resp.

Erhöhung der Taxen blieben die Bestimmungen der Konzession unverändert in Kraft.

Die neuen Ansäze machen bei den Personen das Doppelte der bisherigen aus; bei Waaren sind sie um 50 °/o erhöht; beim Vieh ist die Steigerung nicht von Bedeutung. Kilometrisch gerechnet kommen zu stehen:

132 Die Personentaxen in 1. Klasse auf 19 n

n

9 n *·

-n

, n

o ö

Rp., Normaltaxe n

.

n

10 Rp;, 47

n

Vieh erster Klasse .

,, 12 ,, ,, 16 · ,, ,, zweiter ,, .

. ,, 7 ,, . ,, 8 ,, ,, dritter ,, .

. ,, 3,5 ,, ,, 3 ,, Waaren in Eilgut per Zentner ,, 4 ,, ,, 1,6 ,, ,, mit gewöhnlicher Geschwindigkeit .

. ,, 1,8 ,, ,, 0,8 ,, Von der erhöhten Taxe werden voraus die Reisenden erster Klasse, die Touristen, betroffen. Zur Motivirung abnormer Taxsäze wurde und wird insbesondere angebracht, daß die Linie nicht weniger als acht Briiken und über 8/4 Stunden Länge Stüz- und Futtermauern, sowie Steinbösehungen aufzuweisen habe ; daß in Folge dessen die Baukosten Fr. 172,200 per Kilometer betragen; daß der hauptsächlichste Verkehr auf wenige Sommermonate sich zusammendränge, weßwegen unverhältnißmäßig viel Betriebsmaterial zu beschaffen sei (für Fr. 50,000--60,000 per Kilometer, während Bahnen in Normalverhältnissen nur Fr. 20,000--30,000 berechnen).

Endlich erklärt die Gesellschaft, daß von dem das Obligationenkapital für die verlängerte Linie vermittelnden Bankinstitut ausdrüklich die begehrte Tariferhöhung als Bedingung seines Eintretens gestellt worden sei.

Nachdem die Bundesversammlung am 11. Juli 1871 der Konaession für die Brünigbahn mit Inbegriff der Ausnahmstaxen ihre Genehmigung ertheilt hat, ist es unseres Dafürhaltens hente nicht mehr am Orte, über das Zureichende der Begründung derselben zu debattiren oder die Konzession im Sinne der Tarif-Reduktion zu ändern. Und nachdem die höchste der Taxen in richtigem Verhältniß zu längerer Anlage und Mehrkosten der Bahn sich befindet, der Regierungsrath des Kantons Bern seinerseits das Gesuch der Gesellschaft lebhaft befürwortet, können wir zu keinem anderà Vorschlage gelangen als demjenigen, den nachstehenden Beschlußentwurf adoptiren zu wollen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

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(Entwurf)

Bnndesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession des Kantons Bern, vom 28. Dezember 1870, für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Begehrens des Verwaltungsrathes der BödelibahnGesellschaft, vom 16. Dezember 1872 und 7. März 1873; 2) einer dasselbe unterstüzenden Zuschrift des Regierungsrathes des Kantons Bern, vom 20. März d. J. ; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. Juli 1873, beschließt: Die §§ l und 3, sowie Litt. B von § 18 der Konzession des Kantons Bern, vom 28. Dezember 1870 (Amtliche Eisenbahnaktensammlung, Bd. VII, S. 76) für den Bau nnd Betrieb einer Brünigbahn werden bezüglich der ersten Sektion in nachstehender Weise abgeändert: a. Die erste Sektion der Brünigbahn beginnt bei Därligen und führt über Interlaken und Zollbrüke nach Bönigen.

b. Für die 'zur Zeit noch nicht gebaute Streke Interlaken-Zollbrüke-Bönigen sind binnen einer Frist von drei Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, dem Bundesrathe die im Titel II (Art. 7 bis 19) der Verordnung betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen von Eisenbahnkonzessionen u. s. w., vom 20. Februar 1873 angeführten technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen.

Binnen weiterer sechs Monate, von der Genehmigung dieser Ausweise an gerechnet, soll die erste Sektion gänzlich vollendet und dem Betriebe übergeben werden.

134 e. So lange nur die erste Sektion im Betriebe steht, ist die Gesellschaft befugt, auf Personenwagen erster und zweiter Klasse sich zu beschränken und für diesen Fall nachstehende Maximaltaxen zu erheben : Personen.

Wagen erster Klasse .

.

.

.

D zweiter ,, per Kilometer der Bahnlänge.

.19 9

Vieh.

Pferde, Esel u n d Maulthiere .

.

.

Großvieh aller Art, Kälber ausgenommen Kälber, Schweine, Hunde, Schafe, Ziegen per Stük und per Kilometer.

.

.

.

12 7 3

Rappen» ,,

,, ,, ,,

Waaren.

Mit beschleunigter Geschwindigkeit .

3,5 ,, . ,, gewöhnlicher ,, 1,8 ,, per 50 Kilo und per Kilometer.

Die hier bezeichneten Maximaltaxen sollen reduzirt werden, sobald die Bahn 8 °/o abwirft.

Wenn hingegen der Reinertrag des Unternehmens nicht 5 °/o erreicht, so ist die Gesellschaft befugt, vorstehende Taxen um 30 °/o zu erhöhen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn auf dem Gebiete des Kantons Bern.

(Vom 16. Juli 1873.)

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Jahr

1873

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1873

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130-134

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