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Bundesrathsbeschluss in

Sachen der Pastoralkonferenz des Kantons Solothurn, betreffend Verfassungsverlezung.

(Vom 4. April 1873.)

Der schweizerische

Bundesrath

hat

in Sachen der P a s t o r a l k o n f e r e n z des K a n t o n s Solot h u r n , im Namen der k a t h o l i s c h e n Pfarrgeistlichkeit dieses Kantons, betreffend Verfassungsverlezung; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Unterm 28. November 1872 erließ der Kantonsrath von Solothurn folgendes ,,Gesez über Wiederwahl der Geistlichen": ,, § l. Behufs Wahl der Pfarrgeistlichen haben die zur betreffenden Konfession sich bekennenden Gemeindebürger, Niedergelassenen und Aufenthalter der Pfarrgemeinden jeweilen einen doppelten Vorschlag aus den Bewerbern zuhanden der wählenden Behörde zu machen, aus denen diese einen wählen muß.

,,§ 2. Ist nur ein Bewerber angeschrieben, so kann die Pfarrgemeinde aus freier Wahl aus den Wahlfähigen einen zweiten vorschlagen.

904 ,,§ 3. Schlägt die Gemeindenur einen vor, so hat die wäh lende Behörde das Recht, aus den Angeschriebenen, oder wenn nur einer angeschrieben, war, ans freier Wahl aus den Wahlfähigen einen andern zu wählen.

,,§ 4.

Jahre.

Die Wahl geschieht durch die Wahlbehörde auf sechs

,,§ 5. Für Geistliche, diebei Erlaß dieses Gesezes bereits definitiv angestellt sind, beginnt die Amtsdauer von sechs Jahren vom Tage an zu laufen, an dem dieses Gesez in Rechtskraft tritt.

,,Nichtsdestoweniger steht den Pfarrgemeinden das Recht zu die Vornahme einer Neuwahl beim Regierungsrathe zu beantragen,, der nach Mitgabe der vorhandenen Gründe entscheidet.

,,§ 6. Die Besezung einer Pfarrstelle durch Verweser darf nur stattfinden mit Genehmigung des Regierungsrathes, der auch die- Dauer des Provisoriums feststellt.

,,§ 7.. Für Pfarreien, bei welchen der Staat nicht Kollator ist, gelten die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes ebenfalls, mit Ausnahme, daß an die Stelle der Wahlbehörde der Kollator tritt.

Dem Regierungsrathe unterliegt bei diesen Pfarrwahlen die Bestätigung der vorgenommenen Wahl.

,, § 8. Abberufungen können nur nach Maßgabe des Verantwortlichkeitsgesezes durch den Kantonsrath stattfinden."

II. Dieses Gesez wurde am 22.'Dezember 1872 der Volksabstimmung unterstellt, wobei von 13,755 Stimmenden 7585 mit Ja und 6083 mit Nein stimmten. Da somit eine Mehrheit von 1502 Stimmen für die Annahme des Gesezes vorlag, so wurde dasselbe am 24. Dezember 1872 veröffentlicht und mit diesem Tage als in Kraft getreten erklärt.

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III. Unterm 28. Februar 1373 rekurrirte Hr. Advokat J. Anriet in Solothurn, Namens der Pastoralkonferenz des Kantons Solothurn, gegen dieses Gesez an den Bundesrath,, und machte wesentlich geltend: Dasselbe sei aus formellen und materiellen Gründen aufzuheben.

Formell sei der Art. 32 der Solothurner-Verfassung verlezt dahin lautend: ,,Alljährlich findet, und zwar in der Regel im F r ü h l i n g und im H e r b s t eine Volksabstimmung statt.a Diese Zeitbestimmung habe ihren guten Grund und es dürfe nur da, wo eine Ausnahme absolut nothwendig sei, von der Regel abgewichen

905 werden. Eine solche Nothwendigkeit habe hier nicht vorgelegen.

Es erscheine vielmehr die Anordnung der Abstimmung auf den 22. Dezember als Übereilt und als eine Beeinträchtigung der Volksabstimmung.

Sodann seien in materieller Beziehung durch das Gesez selbst verfassungsmäßige Rechte der Bürger verlezt worden, denn sowohl der Klerus, als das katholische Volk seien berechtigt, an der Aufrechthaltung der Kirchenorganisation festzuhalten.

Dies ergebe sich schon aus dem Art. 3 der kantonalen Verfassung, welcher laute: ,,Die Ausübung der christlichen Religion nach dem römisch-katholischen und evangelisch-reformirtenGlaubens-bekenntniß steht unter dem besondern Schuze des Staates. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den übrigen anerkannten christlichen Konfessionen gewährleistet." Der hier der katholischen und derreformirtenn Konfession zugesicherte b e s o n d e r e S c h h u z habe nicht bloß die Bedeutung, daß der Staat diesen Konfessionen gestatte, die von ihrer Kirche aufgestellten Dogmen zu lehren, vielmehr beziehe er sich a u c h auf die g a n z e K i r c h e n v e r f a s s u n g, also auch auf die Organisation der Hierarchie und auf die Kompetenzen, Rechte und Pflichten der Priesterschaft. Den gleichen Sinn habe auch der Art. 44 der Bundesverfassung.Hienachh müssen alle Geseze, welche mit der Organisation der römisch-katholischen Kr ehe, also mit den hier maßgebenden Vorschriften des kanonischenRechts,, im Widersprache stehen, auch Verlobungen der angeführten Verfassungsartikel involviren. Nach dem kanonischen Rechte dürfen nun das geistliche Amt und die Pfründe nicht anders als auf Lebenszeit verliehen werden. Da aber durch dasrekurrirtee Gesez die Anstellung derPfarrgeistlichenn auf 6 Jahre beschränkt werde, so stehe dieses Gesez mit der Organisation der katholischen Kirche und somit auch mit der Verfassung im Widerspruche.

Ferner sei auch die bestehende Gesezgebung des Kantons Solothurn verlezt, und zwar zunächst der Art. 2 des Zivilgesezbuches, wonach die Geseze keine rükwirkende Kraft haben. Es seien die sämmtlichen Pfarrstellen im Kanton, die katholischen wie die reformirten, auf Lebenszeit besezt worden. Man dürfe also die bereits gewählten Pfarrgeistlichen nicht einer Wiederwahl unterwerfen.

Die Lebenslänglichkeit der Anstellung folge nicht bloß aus dein kanonischen Rechte,
welches durch verschiedene frühere Erlasse im Kanton Solothurn anerkannt wurden, sondern auch aus den Vergabungsurkunden, durch welche die Pfarrpfründen gestiftet wurden. Eine Abänderung der durch diese Stiftungen geschaffenen Rechtsverhältnisse sei eine Verlezung des Zwekes der Stiftung und

906 gesezlich unzuläßig. Zudem sei durch die Anstellung der bereits gewählten Pfarrgeistliehen ein Vertragsverhältniß entstanden, das nicht einseitig gebrochen werden dürfe. Ferner seien die §§ 1320 u. ff. des Zivilgesezbuches des Kantons Solothurn verlezt, indem durch das fragliche G-esez die Pfrundstiftungen aufgehoben werden, während hier keiner der Fälle vorliege, in welchen die Aufhebung einer Stiftung gestattet wäre.

Im Weitern werde durch das Wiederwahlgesez der Diozesanvertrag aus dem Jahr 1828 über die neue^ Begrenzung und Einrichtung des Bisthums Basel verlezt. Diese Konvention sei ein förmlicher Staatsvertrag zwischen der päpstlichen Kurie und den betreffenden Ständen. In der Circumscriptionsbulle seien die Canones der Kirche und namentlich die durch das Tridentinische Konzil aufgestellten kirchenrechtlichen Grundsäze ausdrüklich vorgesehen, und diese Bulle sei von den Ständen genehmigt worden: In dieser Genehmigung aber liege eine Anerkennung der kanonischen Vorschriften. Hienach müsse jedes Gesez, welches den Grundsäzen des Vertrages widerspreche, staatsrechtlich unzuläßig sein.

Endlich verstoße das rekurrirte Gesez auch gegen das Gewohnheitsrecht, wonach im Kanton Solothurn seit uralter Zeit die Lebenslänglichkeit des Beneflzialgenusses bestanden habe.

Aus dem Angeführten folge, daß die kirchenrechtlichen Vorschriften in Hinsicht auf die Organisation der römisch-katholischen Hierarchie und Kirchenverfassung, und insbesondere in Hinsicht auf die lebenslängliche Anstellung.der Pfarrgeistlichen, im Kanton Solothurn staatsrechtlich anerkannt seien, und daß daher das Gesez vom 28. November 1872 eine Verlezung des bisherigen konstitutionellen Rechtes in sich' schließe.

In einem zweiten Theile seiner Eingabe trat Hr. Advokat Amiet noch, in eine nähere Erörterung der Sazungen- des kanonischen Rechtes ein, um zu beweisen, daß nach diesem Rechte die Pfarrpfründen wirklich nicht anders, als lebenslänglich verliehen werden können; Er schloß mit dem Gesuche, es möchte das rekurrirte Gesez aufgehoben und der bisherige Rechtszustand aufrecht erhalten werden.

IV. Auf diese Beschwerde gab die Regierung des Kantons Solothurn eine vom 26. März 1873 datirte Erwiderung ein, worin sie wesentlich folgende Gesichtspunkte geltend machte : -Aus der Bestimmung des Art. 3 der kantonalen Verfassung .könne
nicht gefolgert werden, daß die Gesezgebung des Staates unter der Kirchenverfassung stehe. Die Gesezgebung habe dadurch, daß sie ein Glaubensbekenntniß unter den Schuz des Staates gestellt^

907 sich nicht die freie Aktion benehmen und den Grundsäzen, welche von kirchlicher Seite aufgestellt werden, sich unterwerfen wollen.

Andernfalls müßte man die gesammte staatliche Selbstsändigkeit aufgeben. Uebrigens verstoße die Wiederwahl der Geistlichen nicht gegen die Grundsäze der katholischen Kirche. In der Schweiz seien die Geistlichen stets und bis in die neueste Zeit der Wiederwahl unterworfen gewesen, was durch eine Menge von Beispielen, namentlich aus den Urkantonen und aus Appenzell I. Rh. bewiesen werde.

Auf die ältere Gesezgebung des Kantons können sich die Rekurrenten nicht berufen, denn der Gesezgeber habe das Recht, die Geseze abzuändern. Er habe sich nicht darum zu bekümmern, ob etwa im kanonischen Rechte etwas anderes bestimmt sei, denn dieses Recht sei im Kanton'Solothurn nie publizirt worden und habe dort keine Gesezeskraft. Der Kanton Solothurn kenne überhaupt keine andern Geseze, als die vom Kantonsrath erlassenen. Uebrigens sei das kanonische Recht kein Gesez, sondern eine Rechtslehre, und dasselbe habe nach den verschiedenen Ländern verschiedene Grundsäze und Bestimmungen aufgenommen. Es werde bestritten, daß in den Stiftungsbricfen, betreffend Vergabung zur Errichtung von Pfründen, bestimmt sei, daß die Pfarreien lebenslänglich zu vergeben sjien. Wenn dem auch so wäre, so könnten solche Bestimmungen das Gesezgebungsrecht nicht derogiren, denn dieses sei nicht an den Willen von Privaten gebunden. Die Ansicht der Rekurrenten, daß zwischen den bereits gewählten Pfarrern und dem Staate oder den Gemeinden ein Vertragsverhältniß bestehe, sei irrig. Die Pfarrer seien Angestellte des Staates und der Gemeinden. Sie haben sich allen Gesezesänderungen zu unterziehen, wie seiner Zeit auch die andern Staatsbeamten, als sie der frühern Lebenslänglichkeit ihrer Stellen verlustig erklärt worden seien. Ferner handle es sich nicht um die Aufhebung von Stiftungen. Es werde auch nicht e i n e Pfarrei im Kantone aufgehoben; diese bestehen fort, auch wenn die Pfarrer nicht mehr lebenslänglich angestellt seien. Endlich werde bezüglich der bereits gewählten Pfarrer das Gesez nicht rükwirkend gemacht, indem die Amtsperiode dieser Geistlichen erst in 6 Jahren zu Ende laufe. Es sei auch nicht abzusehen, warum in Zukunft nicht die gleichen Bestimmungen auf die vor Erlaß des rekurrirten Gesezes
gewählten Pfarrer angewendet werden sollten, wie auf die erst noch zu wählenden Pfarrer. Jedenfalls sei der Gesezgeber berechtigt gewesen, zu bestimmen, wie es mit den bisher gewählten Pfarrern gehalten werden solle. Uebrigens sei in keinem altern Gesez die Vorschrift enthalten gewesen, daß die Pfarrer lebenslänglich anzustellen seien, und auch in den Wahlin-kunden sei hier-

908 über nichts bemerkt. Die bis dahin angestellten Pfarrer haben somit gar keinen Rechtstitel auf die Lebenslänglichkeit ihrer Anstellung.

Aus der Genehmigung der päpstlichen Bulle, betreffend die neue Circumseription des Bisthums Basel, könne nicht gefolgert werden, daß die Säze des Tridentinischen Konzils im Kanton Solothurn staatsrechtlicheGesezeskraftt haben, und das um so weniger, als dieses Konzil in der Schweiz nie anerkannt worden sei. Zudem sei die erwähnte Bullevon' den Ständen nur unter Vorbehalt genehmigt worden. In dem betreffenden Akte der. Abgeordneten der Stände vom 12. Juli "1828 sei nämlichausdrüklihgesagt,, daß dieser Bulle die landesherrliche Genehmigung ertheilt werde, ,,ohne daß dadurch aus dieser Genehmigung auf irgend eine Weise etwas abgeleitet werde, was den Hoheitsrechten der Regierungen naehtheili sein möchte, oder den Landesgesezen und Regierungsverordnungen, den erzbischöflichen und bischöflichen Rechten, oder den in der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Kirchenverhältnissen beider Konfessionen und der darin gegründeten religiösen Toleranz entgegen wäre."

Gegenüber der Berufung auf das Gewohnheitsrecht sei zu erwidern, daß im Kanton Solothurn kein solches anerkannt werde, und daß überhaupt die erlassenen Geseze über dem Gewohnheitsrechte stehen.

Schließlich bemerkte die Regierung des Kantons Solothurn, daß das Gesez vom 28. November mit der Verfassung und namentlich mit den in dieser enthaltenen demokratischen Prinzipien im Einklänge stehe, indem es in Aufhebung der bisherigen AusnahmsStellung der Geistlichen diese allen andern Beamten des Kantons gleichstelle ; auch sei es in formeller Hinsicht in durchaus korrekter Weise entstanden.

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In E r w ä g u n g :

1) Die Beschwerde gegen das Wiederwahlgesez beruht wesentlich auf der Anschauung, daß wo die Kirchengeseze eine bestimmte Vorschrift enthalten, die staatliche Gesezgebung der kirchlichen weichen müße, im Spezialfalle also darauf, daß der Staat die Pflicht habe, die Verleihung eines Benefiziums auf Lebenszeit auch durch seine Gesezgebung anzuerkennen 2) Diese Ansicht ist aber eine irrige. Wenn auch der Staat früher die Autorität der Kirche vielfach in seine Sphären hinübergreifen ließ, so bilden doch nach dem heutigen Staatsrecht das kanonische Recht und die Beschlüsse des Tridentinischen Konzils etc.,

909 das überhaupt in der Schweiz nie in seiner Gesammtheit anerkannt wurde, für den Staat keine übergeordnete Autorität. Wenn der Staat sucht, in seinen Geizen mit vielen Bestimmungen des Kirchenrechtes in Uebereinstimmung zu bleiben, so ist dieses lediglich als eine freie Entschließung anzusehen, keineswegs aber als eine Rechtspflicht.

3) Die, Beschwerde würde daher nur dann als begründet angesehen werden können, wenn das angegriffene Gesez gegen den Katholizismus in seinem Wesen sich verstoßen würde, weil die Verfassung des Kantons Solothurn das römisch-katholische Glaubensbekenntniss unter den besondern Schuz des Staates stellt. Allein die VerleihungO von Pfarrstellen auf beschränkte oder unbeschränkte Zeit hat mit den Grundlehren des Katholizismus nichts zu thun, indem die bezüglichen Vorschriften einfach die organische Einrichtung innerhalb der katholischen Kirche betreffen, die in verschiedenen Zeiten auch verschieden gehandhabt wurde.

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4) Es ergibt sich dieses nicht bloß aus dem Umstände, daß mehrere Kantone der Schweiz in den lezten Jahren gleiche Geseze erlassen haben, ohne daß nach ertheilter Volkssanktion Einsprache dagegen erhoben worden wäre, sondern auch daraus, daß selbst in ganz katholischen Kantonen früher und theilweise noch bis in die neueste Zeit Volk und Behörden das Recht sich gewahrt haben, Geistliche von ihren Pfründen ohne Zustimmung des Bischofs abzuberufen, worin kein Verstoß gegen die katholische Religion gesehen wurde.

5) Der Kantonsrath und das Volk von Solothurn haben daher einen vollständig erlaubten Gebrauch von der Staatshoheit gemacht, als sie das Gesez über die Wiederwahl der Geistlichen erließen und sanktionirten. Ob dieses Gesez sich rein nur auf staatliche Verhältnisse beziehe, oder auch auf Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Kirche, ist staatsrechtlich ohne Bedeutung, weil der theilweise kirchliche, theilweise staatliche Charakter der durch das Gesez Betroffenen für den Staat kein Hinderniß ist, seine Staatshoheit geltend zu inachen, denn auch die Geistlichen sind dem Landesgeseze unterthan.

6) Wenn der Gesezgeber des Kantons Solothurn durch den den Erlaß des fraglichen Gesezes keine eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften verlezt hat, welche eine Remedur seitens der Bundesbehörden zuläßig machen würden, so kann dagegen keinem durch die Polgen dieses Gesezes Betroffenen verwehrt werden,

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richterliche Hilfe anzurufen, insofern und insoweit er sich in wohlerworbenen Privatrechten beeinträchtigt glaubt ; beschlossen: 1. Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Sei dieser Beschluß der Regierung des Kantons Solothurn, sowie dem Herrn Advokat J. Amiet in Solothurn, als Anwalt und zuhanden der Pastoralkonferenz' des dortigen Kantons, mitzutheilen.

B e r n , den 4. April 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ScMess.

911.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Grenzanstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau.

(Vom 11. Juni 1873.)

Tit.!

Die Regierung des Kantons Zürich hat mit Schreiben vom 17. Februar 1872 die Intervention des Bundesrathes in einem Grenzanstande mit der Regierung des Kantons Thurgau angerufen und dabei für den Fall, daß eine gütliche Verständigung nicht möglich sein sollte, auf die Entscheidung dieses Anstandes gemäß den Vorschriften der Bundesverfassung abgestellt.

Die Beschwerde bezieht sich auf ein im Winter 1871/72 au der Thur auf Gebiet der thurgauischen Gemeinde Oberneunforn ausgeführtes Wuhr, wodurch der Fluß aus der vertragsmäßig festgesezten Lage gegen die zürchersche Seite hinübergedrängt und daher auch die vertragsmäßige Grenzlinie zum Nachtheil der dortigen Gemeinde Dorlikon verrükt werden müßte.

Nachdem wir den beiden Regierungen durch Schriftenwechsel Anlaß gegeben haben, sich erschöpfend über die Angelegenheit auszusprechen, auch eine technische Expertise stattgefunden hat und der Weg der gütlichen Verständigung schließlich abgelehnt worden ist, finden wir uns im Falle, die von Zürich und Thurgau erhobene

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Bundesrathsbeschluss in Sachen der Pastoralkonferenz des Kantons Solothurn, betreffend Verfassungsverlezung. (Vom 4. April 1873.)

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1873

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05.07.1873

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