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Konzession des

Standes Schwyz für eine Eisenbahn von Immensee über schwyzerisches Gebiet in der Richtung nach Rothkreuz zum Anschluss an die aargauische Südbahn.

(Vom 30. November 1872.)

Art. 1. Der Schweiz. Central- und der Schweiz. Nordostbahngesellschaft wird zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn, welche in Immensee von der Gotthardhalm abzweigend, in der Richtung von Rothkreuz zum Anschluß an die aargauische Südbahn führt, die Konzession auf schwyzerischem Gebiete erthe.lt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 2. Die Konzession wird für 85 auf einander folgende Jahre ertheilt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkaufes erloschen ist.

Art. 3. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, falls es sich um Verleihung einer Konzession für Ausführung von einmündenden oder Zweigbahnen handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen den Konzessionären der Südbahn den Vorrang vor allen Bewerbern

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einzuräumen, soweit nicht ältere derartige Berechtigungen bereits bestehen.

Art. 4. Die Konzessionäre können für Verbindlichkeiten, welche in dem Kanton. Schwyz eingegangen werden oder in demselben zu ·erfüllen sind, in Schwyz belangt werden, und für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 5. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können,, sollen die Konzessionäre dem Regierungsrathe die Pläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. Nachherige · Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhöfc, Stationen und Haltstellen und die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit, dem Regierungsrathe einzutreten.

Art. 6. Die Konzessionäre sind verpflichtet, den Bau der Bahnstreke Rothkreuz-Immensee so frühzeitig zu unternehmen, daß dieselbe auf den Zeitpunkt der Vollendung des großen Gotthardtunnels dem Betrieb übergeben werden kann.

Sollten diese Verpflichtungen bis zu dem besagten Termine unerfüllt bleiben, so wird der Kantonsrath mit Berüksichtigung der Umstände die ihm angemessen scheinenden Endtermine festsezen.

Art. 7. Die Konzessionäre verpflichten sich, die vorbeschriebene Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen; sie werden -dieselbe sofort nach beendigtem Bau und spätestens auf die in.

Art. 6 festgeseztcn Termine in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmässigem, wohlorganisirtern und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke werden sie eich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf anderen, wohlcingerichteten Bahnen des In- und Auslandes eingeführt werden, auch auf dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungsrathe wird überdies das Recht vorbehalten,, eine besondere Bauaufsicht während des Bahnbaues zu bestellen.

Art. 8. Die Konzessionäre haben auf ihre Kosten die geeigneten Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und> zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dgl. weder während des Baues der Bahn noch später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der leztereu unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen ist die Zustimmung der betreffenden Behörde erforderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliche Vorrichtungen,.

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welche behufs Erzielung einer ungestörten Verbindung zu zeitweiligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat. Die diesfällige Entscheidung hat jeweilen mit Beförderung zu erfolgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, den Konzessionären ob.

Art. 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge,.

Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, Überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten den Konzessionären zufallen, so daß den Eigentümern oder andern mit dem Unterhalt belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine größere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Nothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs der Regierungsrath ohne.

Weitersziehung.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Expropriationsgesezes vorbehalten.

Art. 10. Die Konzessionäre werden die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten. Ueberhaupt haben sie alle diejenigen Vorkehren auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder in sonstiger Beziehung, jczt oder künftig, von dem Regierungsrathe zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Art. 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindswegen angelegt werden, so haben die Konzessionäre für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürften, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch" derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden,

439 ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Privaten zur Last.

Sollte durch derartige Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegen der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so sind die Konzessionäre berechtigt, eine angemessene Entschädigung dafür anzusprechen.

Art.. 12. Es bleibt den Konzessidnären überlassen, die Bahn ein- oder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises- in Folge gesteigerter Frequenz oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes für nothwendig halten, die Konzessionäre aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 13. Die Bahn darf dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksicht auf die Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandteilen, die Bewilligung dazu, ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist dei- Regierungsrath berechtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von den Konzessionären zu fordern und, falls von den Leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Konzessionäre zu troffen.

Art. 14. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessions-Urkunde enthaltenen Beschränkungen, im übrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

Art. 15. Die Eisenbahngesellschaft ist von der Entrichtung aller und jeder Steuern, ob dieselben von Kantons- oder von Bezirks- oder von Gemeindswegen oder wie immer erhoben werden mögen, befreit.

Diese Bestimmung findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung, und ebenso unterliegen die im Kanton Schwyz wohnenden Angestellten der Gesellschaft der gleichen Steuerpflicht, wie die übrigen Einwohner des Kantons.

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Art. 16. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Baue der Bahn gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst den Konzessionären ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen schwyzerischen Behörden die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

Art. 18. Die Beamten und Angestellten der Konzessionäre, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behörde für getreue Pflichterfüllung in's Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Befugniß zu, Solche, welche den Bahnpolizei-Vorschriften zuwider handeln sollten, im Betretungsfalle festzunehmen.

Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamten, welche die weiter erforderlichen Maßregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizei· beamten wegen Pflichtverlezung verlangt, so muß einem solchen Begehren, immerhin unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

Art. 19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienst Verrichtungen ihren Wohnsiz auf dem Gebiete des Kantons Schwyz aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Schwyz oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

Art. 20. Die Konzessionäre sind verpflichtet, täglich mindestens drei Personenzüge mit Wagen aller Klassen auszuführen.

Richten die Konzessionäre daneben Schnellzüge ein, wozu sie ermächtigt sind, so sind sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen HI. Klasse mitzuführen.

Art. 21. Die Konzessionäre haben die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regierungsrathe rechtzeitig mitzutheilen.

44Î Art. 22. Die gewöhnlichen Personenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

Art. 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Personenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

Art. 24. Für die Beförderung der Personen vermittelst der gewöhnlichen Personenzüge werden mindestens drei Wagenklassen, aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, zum Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorrichtungen.

Es sollen auch mit einzelnen Waarenzügen Personen befördert werden.

Art. 25. Die Konzessionäre sind ermächtiget, für den Transport von Personen vermittelst der Personenzüge Taxen bis auf dea Betrag folgender Ansäze zu beziehen: In der I. Wagenklasse bis auf Fr. 0,50 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

In der II. Wagenklasse bis auf Fr. 0,35 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

In der III. Wagenklasse bis auf Fr. 0,25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die, Hälfte.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, Billets, für die Hin- und Rükfahrt an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermäßigung von 20 °/o auf obiger Taxe auszugeben. Auf Abonnementsbillets für wenigstens zwölfmalige Benuzung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist),, darf eine Taxe von höchstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. I.

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Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen festgesezte.

Art. 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Für Pferde, Maulthiere und Esel das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das" Stük bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde, Die Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässiget werden.

Art. 27. Für Waaren sind Klassen aufzustellen.

Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transpart von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

Art. 28. Für Wagen sezen die Konzessionäre die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

Ast. 29. Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh bis auf 40% der gewöhnlichen Taxe und diejenige für Waaren bis auf 8 Cts. per Zentner und Stunde erhöht werden.

Traglasten mit landwirthschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliehe Güterfracht.

Die Konzessionäre sind berechtiget, zu bestimmen, daß Waaren sendungen bis auf 50 Pfund stets mit den Personenzügen befördert "werden sollen. · Art. 30. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen und

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überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

Art. 31. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxenbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

Art. 32. Die Konzessionäre haben für die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere Réglemente mit Genehmigung des Regierungsrathes aufzustellen.

Art. 33. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehörig veröffentlicht werden, und wenn es sich um Erhöhung des Tarifes handelt, mindestens 14 Tage vor dem Inkrafttreten derselben. .

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Art. 34. Wenn die Konzessionäre es für angemessen erachten, ihre Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben: mindestens drei Monate für die Personen und ein halbes -Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indeß keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

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Art. 35. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die Taxen niemandem einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

Art. 36. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10% übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Trausporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessions-Urkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht Überschriften werden darf, gemäß einer zwischen dem Regierungsrathe und den Konzessionären zu treffenden Uebereinkunft herabzusezen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

Art. 37. Die Konzessionäre sind verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial, auf Anordung der zuständigen Militärstelle ' um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch ausserordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen, und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschul-

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düng der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 38. Die Konzessionäre sind verpflichet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Schwyz polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgestellt werden.

Art. 39. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Schwyz berechtiget, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 16., 31., 46., 61. und 76. Jahres, von dem Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (Art. 2), gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Konzessionäre jeweilen fünf Jahre vorher hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganze Südbahn in den Kantonen Aargau, Zug, Luzern und Schwyz den Konzessionären abgenommen wird.

Art. 40. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Bei stattfindendem Rükkaufe im 16., 31. und 46. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages zu bezahlen, welcher sich im Falle der Benuzung des ersten Rükkauftstermins während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkaufes während der l U Jahre;, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Schwyz den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird; bei stattfindendem Rükkaufe im 61. Jahre der 22l/2fache und im falle des Rükkaufes im 76. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages; immerhin jedoch in der Meinung, daß, die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

445 Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abchreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Fa.lle des Rükkaufes mit Ende der Konzession ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rükkauf erfolgen ma.g, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 41. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebseinrichtung, nebst einem Grenz- und Katasterplan, den Archiven des Standes Schwyz und der Konzessionäre einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloß zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebskapital vermehrt wird1, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

In diesen, den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist je·weilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Konzessionäre zu bescheinigen.

Art. 42. Die Konzessionäre sind verpflichtet, alljährlich den Geschäftsbericht sammt Jahresrechnung über die Unternehmung der Bahn dem Regierungsrathe einzureichen.

Art. 43. Außer den in den Art. 12, 36 und 40 vorgesehenen Fällen sind im weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessions-Urkunde beziehen, schiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 44. Für die Entscheidung der gemäß den Bestimmungen dieser Konzessions-Urkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schieds-

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richter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Art. 45. Den Konzessionären steht das Recht nicht zu, ohne Ermächtigung des Kantonsrathes des Standes Schwyz diese Konzessionsakte au eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auferlegt werden.

Art. 46. Diese Konzession tritt erst in Kraft, nachdem die Gotthardbahngesellschaft innert einer vom, Regierungsrath nach Genehmigung der Konzession durch die Bundesversammlung anzusezenden Frist erklärt hat, von dem ihr zustehenden Prioritätsreche keinen Gebrauch machen zu wollen.

Schwyz, den 30. November 1872.

N a m e n s des K a n t o n s r a t h e s , Der Vicepräsident:

J. von Hettlingen.

Der Sekretär, Mitglied: Karl Reichlin.

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Konzession für

lieu Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Kantonsgrenze zwischen Herisau und Gossau über Gossau bis zur Kantonsgrenze zwischen Niederbüren und Bischofszell.

(Vom 30. November 1872.)

W i r L a n d a m m a n n und R e g i e r u n g s r a t h des K a n t o n s St. G a l l e n ertheilen hiemit kraft Beschlusses des Grossen Rathes vom 29. November 1872 und unter Vorbehalt der Genehmigung der Bundesversammlung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 dem Eisenbahnkomite für Erbauung einer Eisenbahn von der Nordostbahn an über Bischofszell nach Hauptwyl, beziehungsweise Goßau, eventuell Herisau, die mit Schreiben vom 29. April 1872 nachgesuchte Konzession unter folgenden Bedingungen: Art. 1. Die Konzession wird bis zum 1. Januar 1969 ertheilt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll dieselbe nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht infolge mittlerweile eingetretenen Rükkaufes erloschen ist.

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Art. 2. Die zu bildende Gesellschaft kann nur mit Genehmigung des Regierungsrathes die Bahn an eine andere Unternehmung

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Konzession des Standes Schwyz für eine Eisenbahn von Immensee über schwyzerisches Gebiet in der Richtung nach Rothkreuz zum Anschluss an die aargauische Südbahn. (Vom 30. November 1872.)

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1873

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15.03.1873

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436-447

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