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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. III.

Nr. 35.

2. August 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn WinkelnHerisau-Urnäsch-Appenzell.

(Vom 14. Juli 1873.)

Tit. !· Gleich wie bei mehreren andern Eisenbahnuntemehmungen, deren Konzession von der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen nachgesucht wird, so wird auch bei der in der Ueberschrift bezeichneten ihre Bewerbung durch ein Lokalkomite unterstützt, wie denn auch das Baukapital zur Hälfte von der betheiligten Gegend theils à fonds perdu, theils gegen Obligationen aufgebracht wird.

Die Bahn nimmt Winkeln (Station der Vereinigten Schweizerbahnen) zu ihrem Ausgangspunkt, steigt, durch Beschreibung von Bogen das Gefall auf 35 °/oo herabdrükend, gegen Herisau an, welcher Fleken ganz nahe berührt wird, führt über Wylen-Sägen nach Waldstadt, dann nach Urnäsch,- wendet sich hier östlich und schlängelt sich an der Rohrer-Mühle (Jakobsbad), an, Gonten und am Gontenbad vorbei nach Appenzell. An allen erwähnten acht Orten werden Stationen errichtet.

Diese Bahn soll nur das erste Glied eines Nezes von Lokalbahnen sein mit welchen man in nicht zu ferner Zukunft den ganzen.

Kanton Appenzell beider Rhoden zu durchziehen hofft.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

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Die Linie ist 24,53 Kilometer lang. 4,16 Kilometer liegen horizontal. Die Maximalsteigung von 35 °/oo kommt auf 4 Streken mit einer Gesammtlänge von 7,62 Kilometern vor; 10,15 Kilometer liegen in Curven; an einer Stelle wird der Radius bloß 80, an 3 Orten 100, sonst überall mehr als 120 Meter betragen, immer unter Vorbehalt der Ergebnisse der definitiven Studien.

Die Kosten sind auf 3 Millionen Franken veranschlagt.

Hinsichtlich der Konzessionsbedingungen haben wir dem in der Botschaft betreffend die Schmalspurbahn Muri-Affoltern-Aegeri Gesagten nichts beizufügen.

Wir beantragen Ihnen, die nachgesuchte Konzession unter den in nachfolgendem Beschlußentwurf enthalteneu Bedingungen zu ertheilen, und benuzen die Gelegenheit, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung·o zu versichern.

B e r n , den 14. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn Winkeln-HerisauUrnäsch - Appenzell.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines vom 7. Mai 1873 datirten gemeinschaftlichen Gesuches des Eisenbahnkomite Winkeln-Herisau-Appenzell und der Direktion der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen, domizilirt in Basel, 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 14. Juli 1873, beschließt: Der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Winkeln über Herisau und Urnäsch nach Appenzell unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, Art. 1. Es sollen die Bundcsgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von neunundneunzig Jahren, vom 1. August 1873 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Basel. Für das durch diese Konzession betroffene Unternehmen erwählt sich die Gesellschaft Domizil in Herisau, Appenzell und St. Gallen.

AB t Vorbehalt der in dieser Konzession enthaltenen Beschränkungen untersteht die Eisenbahngesellschaft den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Bundes, resp. der Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh. und St. Gallen.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

148 Art. 5. Vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die in Tit. II. (Art. 7--19) der Verordnung betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Eisenbahnkonzessionen u. s. w., vom 20. Februar 1873, angeführten technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen a. für die Streke Herisau-Winkeln binnen einer Frist von 5 Monaten, 6. für die übrige Linie binnen einer Frist von 11 Monaten.

Vor dem 1. April 1874 ist der. Anfang mit den Erdarbeiten auf der erstem Streke, vor dem 1. September 1874 auf der übrigen Linie zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Oktober 1874 ist die Linie Winkeln-Herisau, bis zum 31. Dezember 1875 die ganze übrige konzessionirte Streke zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Interessen auch nach Genehmigung der O O Baupläne Aenderungen des Trace zu verlangen. Die Gesellschaft hat den bezüglichen Begehren und Vorschriften Folge zu leisten.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt. Die Geleiseweite soll, zwischen den innern Kanten der Schienen gemessen, l Meter betragen. Bei jeder Station sind in Zahl und Länge dem Verkehr entsprechende Ausweichgeleise anzubringen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind. Eigenthum desjenigen Ka.ntons, auf dessen Gebiet sie gefunden worden sind, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Ba.hnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem. Endpunkt der Bahn

149 zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen. Zwischen Winkeln und Herisau ist der Anschluß an alle fahrplanmäßig publizirten Personenzüge der Vereinigten Schweizerbahnen zu bewerkstelligen. Stehen der Ausführung dieser leztern Anforderung wesentliche Hindernisse oder Erschwerungen entgegen, oder treten erhebliche Veränderungen der Verkehrsverhältnisse ein, so werden die zuläßigcn Ausnahmen vom Bundesrathe festgestellt.

Personenzüge haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 16 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren, das Anhalten bei den Zwischenstationen (Knotenpunkte ausgenommen) und den daherigen Aufenthalt inbegriffen. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, bei eintretendem Bedürfniß die Bahngesellschaft anzuhalten, besondere Züge mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit einzuführen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung zwei Wagenklassen aufstellen, welche der 2. und 3. Klasse der bestehenden Bahnen entsprechen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Der Gesellschaft bleibt freigestellt, auch eine erste Wagenklasse einzuführen.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben und zwar auf Sizpläzen befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personsnzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

150 Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelcgten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern 'es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2 1/-2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

· Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen 20 °/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen ßenuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt wahrend drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Das Minimum der Taxe darf auf 20 Rappen festgesezt, diese Ausnaîimstaxe aber der Berechnung des Preises der Retour- und Abonnementsbillets nicht zu Grunde gelegt werden.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Persouentax^p zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spedirei!.

Ein vom Bundesrathe nach .Anhörung der betheiligten Kantone und der Gesellschaft zu erlassendes Reglement und eine besondere Vereinbarung wird die Detailbestimmungen über den Transport der Armen und der Arrestanten enthalten.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waaren-zügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : per Stük und per Kilometer für: Pferäe, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rappen, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rappen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer TransnortwadEfe. sind die Taxen um mindestens 20. °/0 zu ermäßigen.

TM Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon die höchste nicht über 0,8, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per 50 Kilo und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

151 Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungs-.

mittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren durch Personenzüge (in Eilfracht) transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

T raglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilo nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe von 0,8 Rappen per Kilometer und 50 Kilo zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilo Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere, bei ungewöhnlicher Theuerung dei- Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnvevwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Erhebung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet, Sendungen bis auf 25 Kilo für volle 25 Kilo. Das Mehrgewicht wird berechnet bei Eilgut und Reisendengepäk nach Einheiten von je fünf Kilo, bei gewöhnlichem Gut von 25 bis 50 Kilo für 25 Kilo und über 50 Kilo hinaus ebenfalls nach je fünf Kilo, wobei jeder Bruchtheil von fünf Kilo für volle fünf gilt. Bei Geld- und Werthsendungcn repräsentiren Bruchtheile von 500 Fr. volle 500 Fr.

Die Taxen sind jeweilen auf 5 Rappen abzurunden, so daß Bruchtheile von 1--5 Rappen für volle 5 Rappen gelten.

152 Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen besehlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus1 die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Ausnahmen hievon sind unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten Verbunden ist.

Art. 22. -Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die durch diese Konzession geforderten Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

· Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen gemäß einer zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen.

Art. 25. Insofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem nejien Tarif dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über die Fahrtordnung beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zur Abfassung und zum Auflegen ihrer Rapporte zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der betheüigten Kantone, gelten nachfolgende Bestimmungen : a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desaelben Kenntniß zu geben.

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5. Im Rükkaufe ist begriffen, daß die Eisenbahn mit allen Aktiven, einschließlich den Erneuerungs-, Reserve-, Pensions- und Unterstüzungs-Fonds, und Passiven in das volle Eigenthum des Bundes, resp. der Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh.

und St. Gallen übergehe. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustand dem Bund, resp. den Kantonen Appenze.ll A. Rh., Appenzell I. Rh. und St. Gallen abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1933 rechtskräftig wird, den fünfundzwanzigfachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und 1. Mai 1948 erfolgt, den 22 l /afachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1948 und 1. Mai 1957 sich vollzieht, den 20fachen Werth; wenn endlich der Rükkauf erst zwischen dem 1. Mai 1957 und dem Ablauf der Konzession vor sich geht, den Ißfachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen betragen darf. Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Verwaltungs (Betriebs-) Einnahmen über die Verwaltungsausgaben, zu welch' leztern sämmtliche Schuldzinsen und diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 28. Haben die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh. und St.- Gallen den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es

154 in Art. 27. definirt worden, jederzeit auszuüben und die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh. und St. Gallen haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Zürich, resp. Neumünster über den Zürichberg nach Grüningen, mit Abzweigungen nach dem Pfannenstiel und von Esslingen nach Uster.

(Vom 14. Juli 1873.)

Tit.!

Diese Bahn, deren Konzession für die Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen nachgesucht wird, geht von einem in nächster Nähe der Stadt Zürich gelegenen Punkt der Gemeinde Neumünster aus, ersteigt fast durchgängig mit 30°/oo den Kamm des Zürichberges in der Nähe der Forch, und fällt in gleichem Verhältniß jenseits über Egg wieder ins Thal der Glatt und des Greifensees ab. (Im Konzessionsgesuche ist die Forch selbst als Uebergangspunkt angegeben, bei den Verhandlungen über die Konzession aber wurde gewünscht, daß der Gesellschaft die Freiheit gelassen werde, nach den Ergebnissen der Detailstudien einen andern Punkt zu wählen.) Von Eßlingen aus verzweigt sich die Bahn ; der eine Arm geht direkt nach Grüningen, zum Anschluß an die der gleichen Gesellschaft zu konzedirende schmalspurige Bahn Stäfa-Wetzikon, der andere über Mönchaltorf nach Uster. Von der Höhe des Zürich-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell. (Vom 14. Juli 1873.)

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1873

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1873

Date Data Seite

145-155

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10 007 768

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