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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Stellung und Entschädigung der Waffen-Chefs und Waffen-Inspektoren.

(Vom 17. Oktober 1873.)

Tit. !

Bei Anlaß der Behandlung der Kachkredite, welche infolge Erhöhung der Besoldungen der Angestellten mit Botschaft vom 16. Juli 1873 nachgesucht wurden, haben Sie mit Postulat vom 23. gleichen Monats den Bundesrath eingeladen, ,,über die Stellung und Ent,,schädigung der unter Rubrik A. a. 2 u. s. w. aufgeführten Waffen,,Chefs und Waffen-Inspektoren, die weder als Beamte noch als ,,Angestellte zu betrachten sind, besondere Vorlagen zu machen:" Dieser Einladung Folge gebend, beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß das Gesez über die eidgenössische Militärorganisation vom 8. Mai 1850 im Artikel 116 eine Anzahl Militärbeamte vorsieht, welche als Chefs der verschiedenen Waffengattungen und Dienstabtheilungen unmittelbar unter dem Militärdepartement stehen.

Es sind dieß: der Inspektor des Genie, der Inspektor der Artillerie, der Oberst der Kavallerie,

193 der Oberst der Scharfschüzen, der Oberauditor, der Oberfeldarzt.

Zu dieser Kategorie von Beamten wird auch der Oberpferdarzt gerechnet, welcher als Chef des Veterinärdienstes zwar dem Oberkriegskommissariat untergeordnet ist.

Nach Artikel 118 und folgende des G-esezes vom 8. Mai 1850 haben die Waffen-Chefs Alles zu besorgen, was auf ihre respektiven Waffengattungen und Dienstabtheilungen Bezug hat. Im Speziellen haben dieselben namentlich folgende Obliegenheiten: Der Inspektor des Genie hat die Organisation des Unterrichts, die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung .der Truppen seiner Waffe zu beaufsichtigen, sowie die Konstruktion, den Unterhalt und die Aufbewahrung des Kriegsbrükenmaterials zu überwachen und dem Militärdepartement über alle vorkommenden Geschäfte Bericht zu erstatten. Ei- entwirft den jährlichen Voranschlag für das öeniewesen, besorgt die Aufsicht und Leitung des Baues und Unterhaltes der Festungswerke, prüft die vom Oberinstruktor der Waffe entworfenen Instruktionspläne und hat die Vorschläge über die abzuhaltenden Schulen und Kurse und deren Kommandanten zu machen und die Inspektionen dieser Schulen vorzunehmen.

Ferner liegt ihm als Chef des Geniestabes ob, für möglichst tüchtige Besezung der Offiziersstellen zu sorgen und für Ergänzung des Geniestabes die geeigneten Vorschläge zu Ernennungen und Beförderungen einzureichen.

Der I n s p e k t o r der Artillerie besorgt Alles, was auf die Organisation, den Unterricht, die Bewaffnung und Ausrüstung der Artillerietruppen, sowie auf die Konstruktion, den Unterhalt und die Aufbewahrung des gesammten Kriegsmaterials der Eidgenossenschaft und der Kantone und die Vervollkommnung der Vertheidigungsmittel Bezug hat.

Demselben sind unterstellt für das Personelle der Oberinstruktor der Waffe; für das Materielle und die technischen Etablissemente der Verwalter des Materiellen ; für die Untersuchung und Erprobung des Kriegspulvers und der Artillerie-Munition, die Munitionkontrole.

An alle diese Stellen ertheilt er seine bezüglichen Befehle und erhält von denselben die einschlagenden Rapporte".

Der Inspektor der Artillerie hat dem Militärdepartement über alle vorkommenden Geschäfte, welche das Artilleriewesen in seinem ganzen Umfange, sowie die Waffen, Munition und Ausrüstung der übrigen Waffengattungen beschlagen, Bericht zu erstatten und dem-

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selben diejenigen Anträge zu Verordnungen, Reglementen und Vorkehrungen aller Art zu stellen, welche für die Hebung der Waffe nöthig sind. Wie dem Inspektor des Genie liegt ihm ob, den jährlichen Voranschlag für das Artilleriewesen zu entwerfen, die Prüfung ·der Instruktionspläne, die Eintheilung der Schulen und Kurse vorzunehmen und deren Kommandanten vorzuschlagen, sowie für Besezung der Offiziersstellen, für Ernennungen und Beförderungen im Artilleriestabe die Vorschläge einzureichen.

Die Obliegenheiten der O b e r s t e n der K a v a l l e r i e und der S c h a r f s c h ü z e n stimmen mit denjenigen des Inspektors des Genie überein, in der Meinung immerhin, daß der Geschäftskreis dieser Waffenchefs infolge stärkerer Vertretung ihrer respektiven Waffen ein viel größerer ist.

Dem O b e r a u d i t o r liegt die nächste Aufsicht über die Justizpflege bei den eidgenössischen Truppen nach Maßgabe des Militärstrafgesezbuches ob. Als Chef des Justizstabes hat er seine Vorschläge über Ernennung und Beförderung der Offiziere dieses Stabes, über die Bestellung der Justizbeamten für die Militärschulen und Kurse einzureichen.

Die Obliegenheiten des O b e r f e l d a r z t e s bestehen in der Anregung, Vorberathung und Besorgung aller auf den Gesundheitsdienst bei den Truppen bezüglichen Geschäfte, und zwar namentlich die Sorge für gehörige Vollziehung der organisatorischen Bestimmungen über den Gesundheitsdienst und die Regelung des Dienstes des Sanitätspersonals, sowie die Anordnung und Beaufsichtigung des Unterrichts für dasselbe.

Bei entstehenden Epidemien und Endemien hat er sofort dem Militärdepartement die erforderlichen Maßregeln vorzuschlagen und nöthigenfalls. sich mit den Militär- und Sanitätsbehörden der Kantone direkt in Verbindung zu sezen.

Die Verwaltung des zum Sanitätsdienst bestimmten eidgenössischen Materials, die Beaufsichtigung des Materials der Kantone, dessen Ergänzung, Aufbewahrung und Unterhalt, die Ausmittlung und Errichtung von Krankenanstalten liegt ihm ebenfalls ob, ebenso die Vorschläge für Ernennungen und Beförderungen im Gesundheitsstabe; ferner die Prüfung und Berichterstattung über Pensions- und Entschädigungsbegehren, die Entwerfung des jährlichen Voranschlages für den Gesundheitsdienst und das erforderliche Material.

Der Oberfeldarzt ist gleichzeitig Direktor und
Inspektor des< Sanitätsuntemchts und hat als solcher seine Anträge über die abzuhaltenden Schulen zu stellen und deren Instruktionspläne auszuarbeiten, sowie über die möglichste Vervollkommnung des ihm an-

195 vertrauten Zweiges der Militärverwaltung besorgt zu sein. Endlich liegt ihm die Prüfung sämmtlicher auf den Sanitätsdienst in Schulen und Spitälern bezüglichen Rechnungen ob, sowie der Comptabilität der ihm unterstellten Magazinverwalter.

Der O b e r p f e r d a r z t steht dem gesammten Militärveterinärwesen vor und hat sich mit seinen Vorschlägen, Einfragen und Ansuchen direkt an das Oberkriegskommissariat zu wenden. Alle rein veterinärischen Gegenstände erledigt er von sich aus; über solche, die in das Administrationsfach einschlagen, hat er die Zustimmung seines Obern einzuholen. Ihm liegt die Aufsicht über den . allgemeinen Gesundheitszustand der Armeepferde ob, über welche er eine genaue Kontrole führt. Er überwacht das Ein- und Abschäzurigswesen. Bei entstehenden Epizootien hat er die nöthig erachteten Maßregeln vorzuschlagen und unter Umständen sich direkt mit den Militär- und Sanitätsbehörden der Kantone in Vei'bindung zu sezen. Als Chef des Veterinärstabes hat er die Ausrüstung und Vervollständigung der Pferdarzneikisten, die gute Beschaffenheit der Instrumente, Gerätschaften u. s. w. zu überwachen; seine Vorschläge über Ernennungen und Beförderungen im Stabe und die Diensteintheilung der Stabspferdeärzte einzureichen, sowie diesen lezteren über den zu ertheilenden Unterricht in den Kursen und Schulen die geeigneten Weisungen zu ertheilen und die bezüglichen Instruktionspläne zu entwerfen.

Alle den Veterinärdienst betreffenden Rechnungen hat er zu prüfen.

Der Umfang der Geschäfte der Waffenchefs nahm bald eine derartige Ausdehnung an, daß dieselben nicht mehr, wie dies anfänglich der Fall war,' ihre Funktionen ohne ständige Aushilfe beO ~ sorgen konnten. Es entstanden das Genie- und das Artilleriebüreau, deren Personal auf dem Wege der alljährlichen Büdgetirung besoldet wurde, und zwar der Sekretär des Geniebüreau mit Fr. 3,000, der Büreauchef des Artilleriebüreau und dessen Sekretär mit Fr. 3,000 resp. Fr. 1,800.

Die Entschädigungen der Waffenchefs, welche alljährlich durch das Budget regulirt werden, bestehen in einem persönlichen Gehalt und dem Bezüge der Kompetenzen des Grades für diejenigen Tage, welche sie zu Inspektionen verwenden, Kompetenzen, die durch Reise- und Transportauslagen, sowie für allfällige Ehrenausgaben zum größten Theil aufgebracht werden.

196 Dieser Gehalt betrug für a . d e n Inspektor d e s Genie .

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. Fr. 800 b. ,, Inspektor der Artillerie mit Pferderation . ,, 5,157 c. ,, Oberst der Kavallerie mit Pferderationen und Büreaukosten ,, 2,014 d. ,, Oberst der Scharfschüzen mit Pferderation u n d Büreaukosten .

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. 1,457 e. ,, Oberauditor mit Büreaukosten ,, 200 f. ,, Oberfeldarzt mit Büreaukosten .

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. ,, 2,400 g. ,, Oberpferdearzt mit Büreaukosten .

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. ^ 600 Die allgemeine Erhöhung der Besoldungen, und namentlich der Umstand, daß die bisherigen Gehalte unzulänglich waren, haben uns veranlaßt, bereits für das laufende Jahr eine Aufbesserung dieser Entschädigungen, sowie der Besoldungen des oben erwähnten Büreaupersonals eintreten zu lassen, welche die beiden Räthe mittelst Nachkredit genehmigt haben.

Was nun die endgiltige gesezliehe Feststellung der Besoldungen anbetrifft, so haben wir uns bei den Vorschlägen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Da seit der Uebertragung der Leitung der topographischen Arbeiten an das eidgenössische Stabsbüreau die Geschäfte des Inspektors des Genie nur in geringem Maße zugenommen haben, so ist die Aufbesserung seiner Entschädigungen nur auf Fr. 200 angesezt worden.

Bei dem Inspektor der Artillerie und demjenigen der Kavallerie ist vorerst der Umstand in Betracht zu ziehen, daß dieselben bei der Art ihres Dienstes selbstverständlich genöthigt sind, das ganze Jahr mindestens ein Reitpferd zu halten. Dafür beziehen dieselben die reglementarische Pferderation mit Fr. 1..80 für den Tag oder Fr. 657 für das Jahr. Es ist nun eine wohlbekannte und darum nicht näher nachzuweisende Thatsache, daß die wirklichen Auslagen für das Halten eines Pferdes täglich mindestens Fr. 3, jährlich Fr. 1095 betragen, welche Summe bei der Berechnung der Besoldungserhöhung von vornherein abgezogen werden muß. .

Die jezigen Entschädigungen, Fr. 5157 für den Artillerie- und Fr. 2014 für den Kavallerie-Inspektor, stehen nun durchaus nicht im Verhältniß zu den Pflichten und Leistungen der Stellen. Das Inspektorat der Artillerie erfordert einen Mann, der nicht bloß die ausgedehntesten militärisch-technischen Kenntnisse besizen, sondern auch sonst alle persönlichen Garantien bieten muß, welche dafür Gewähr leisten, daß die sehr großen Summen, welche in unserer

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Bewaffnung angelegt sind und theilweise noch verwendet werden sollen, eine gewissenhafte und einsichtige Verwaltung finden. Im Fernern kommt noch in Betracht, daß die Pflichten dieser Stelle die ganze Arbeitskraft eines Mannes in Anspruch nehmen, in dem Maße, daß derselbe so wenig als irgend ein Beamter im Stande ist, eine andere Nebenbeschäftigung zu betreiben. Insofern alle Waffenchefs in der nämlichen Lage sich befinden würden, wäre kein Grund vorhanden, dieselben nicht in jeder Beziehung als Beamte zu behandeln. Wir sind darum der Meinung, daß der Inspektor der Artillerie ebensogut entschädigt werden muß, als die übrigen höheren Militärbeamten, von denen z. B. der Oberkriegskommissär Fr. 7000, der Verwalter des Materiellen Fr. 6000, der Oberinstruktor der Artillerie Fr. 6000 und der Chef des Stabsbüreau Fr. 7000 bezieht.

Wir beantragen daher, die Besoldung des Inspektors der Artillerie mit Inbegriff der Pferderation auf Fr. 7500 zu stellen, und fügen noch bei, daß nach den vom Militärdepartement gemachten Erhebungen die Summe, welche dem Artillerie-Inspektor nach der bisherigen Besoldung nach Abzug der Auslagen für das Pferd übrig blieb, nicht einmal Fr. 4000 beträgt, wobei die Einnahmen für die Truppeninspektionen Inbegriffen sind. In Zukunft würde sich also nach dem gleichen Maßstabe diese Summe auf etwa Fr. 6400 belaufen.

Als Besoldung für den Kavallerie-Inspektor beantragen wir Fr. 3500, worin die Pferderationen und die Büreauentschädigung Inbegriffen sind. Bis jezt betrugen die Entschädigungen : 1) Besoldung Fr. 600, 2) Büreauentschädigung Fr. 100, 3) Fourageentschädigung für zwei Pferde Fr. 1314, zusammen Fr. 2014, so daß gegenüber den effektiven Kosten des Pferdemühewaltes von einer persönlichen Entschädigung keine Rede mehr war.

Der Inspektor der Schüzen bezog bis jezt eine Totalentschädigung von Fr. 1451 (wobei eine Pferderation und die Büreauentschädigung inbegriffen war). Wir beantragen, dieselbe gesezlich auf Fr. 2200 zu erhöhen, welche Summe bereits durch Nachtragskredit für das laufende Jahr bewilligt wird. Da der Inspektor nicht durchaus ein eigenes Pferd besizen muß, so haben wir die Erwähnung der daherigen Entschädigung bei der Besoldungsbestimniung einfach weggelassen. Dagegen ist die Büreauentschädigung in der Besoldung inbegriffen.

Eine wesentliche Erhöhung ist bei der Besoldung des Oberfeldarztes angezeigt. Die sehr wichtigen Funktionen dieses Beamten haben sich im Laufe der Zeit in dem Maße vermehrt, daß

198 der abgetretene Oberfeldarzt erklärt, ,,daß er die volle Zeit des ,,Jahres und mit Anstrengung aller Kräfte für seine amtlichen Ge,,schäfte verwendet habe. a Selbstverständlich kann von einem Nebeneinkommen durch ärztliche Privatpraxis unter diesen Urnständen nicht mehr die Rede sein, und es muß daher, soll nicht die Sache darunter leiden, die Besoldung so gestellt werden, daß ein tüchtiger Mann für seine Arbeit wenigstens einigermaßen entschädigt wird. Dafür halten wir eine Besoldung von Fr. 4500 (inclusive Büreaumaterialien) nicht zu hoch.

Außer allem Verhältniß zu der Arbeit war bisher auch die Besoldung des Oberpferdarztes, welche nur Fr. 600 betrug. Sie haben bereits durch Nachtragskredit uns ermächtigt, diesen Betrag für das laufende Jahr auf Fr. 1200 zu erhöhen, und wir beantragen, diese Summe als gesezliche Besoldung festzustellen.

Dem Oberauditor soll nach unserem Vorschlage seine bisherige Büreauentschädigung von Fr. 200 auf Fr. 300 erhöht werden.

Die Besoldungen des Personals des Genie- und des Artilleriebureau, deren Erhöhung Sie für das Jahr 1873 auch bereits bewilligt haben, beantragen wir, nun definitiv durch das Gresez folgendermaßen festzusezen : a. für den Sekretär des Geniebüreau, gleichzeitig Direktor der Festungswerke Fr. 4000; b. für den Büreauchef des Artilleriebüreau Fr. 4000; c. für den Sekretär des Artilleriebüreau von Fr, 2000 bis Fr. 2400.

Diese Erhöhungen entsprechen den Aufbesserungen, welche für Beamte und Angestellte anderer Abtheilungen der Militärverwaltung mit ähnlichen Dienstverrichtungen durch das Gesez vom 2. August 1873 verabfolgt worden sind.

Gestüzt auf diese Auseinandersezungen beehren wir uns nun, behufs Regulirung der Entschäcligungsverhältnisse der Waffenchefs und der Besoldungen ihres Büreaupersonals, Ihnen folgenden Gesezesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

B e r n , den 17. Oktober 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft r Schiess.

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(Entwurf) Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Absicht, die Entschädigungsverhältnisse der Waffenchefs, sowie die Besoldungen ihrer Büreauangestellten zu reguliren ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. Oktober 1873, beschließt: Art. 1. Die Chefs der Spezialwaffen und der übrigen Dienstabtheilungen beziehen jährlich folgende Entschädigung : a. der Inspektor des Genie .

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. Fr. 1,000 b. der Inspektor der Artillerie mit Pferderation fl 7,500 c. der Oberst der Kavallerie mit Pferderationen u n d Büreaukosten .

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. n 3,500 d. der Oberst der Scharfschüzen mit Büreaukosten ,, 2,200 e. der Oberauditor mit Büreaukosten .

. ,, 300 f. der Oberfeldarzt mit Büreaumaterialien . ,, 4,500 g. der Oberpferdeavzt mit Büreaukosten . ^ 1,200 Art. 2. Außer dieser Entschädigung beziehen die genannten Beamten für jede Inspektionsreise die Kompetenzen ihres Grades.

Art. 3. Die Jahresbesoldungen der Angestellten der Spezialwaffenbüreaux werden festgesezt wie folgt: a. für den Sekretär des Geniebureau, gleichzeitig Direktor der Festungswerke Fr. 4,000 b. für den Büreauchef des Artilleriebüreau . ,, 4,000 c. für den Sekretär des Artilleriebüreau Fr. 2,000 bis ,, 2,400 Art. 4. Die Büreaukosten des Inspektors des Genie, der Artillerie und des Oberfeldarztes werden jährlich durch das Budget bestimmt.

Art. 5. Gegenwärtiges Gesez tritt mit dem 1. Januar 1874 in Kraft. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Bericht des

Bundesrathes über das Postulat betreffend Unterstellung der Pulverfabrikation unter die eidg. Militärverwaltung.

(Vom 22. Oktober 1873.)

Tit. !

Mit der Uebersendung des Gesezes betreffend Ergänzung des Bundesgesezes über das Pulverregal, welches die Räthe infolge Botschaft vom 13. November 1872 unterm.26. Juli 1873 angenommen haben, ist seitens des hohen Ständerathes die Einladung verbunden worden : ,,zu untersuchen und zu berichten, ob nicht die Aufsicht ,,über die Fabrikation des Schießpulvers und den Handel mit dem, ,,selben der Militärverwaltung zu unterstellen sei.'

(A, S. XIS. 254.)

Die Begründung dieses Postulates in der ersten Berathung des Gesezes beruhte auf der Voraussezung, die Fabrikation des Finanzoder Handelspulvers werde durch die Freigebung desjenigen der Sprengfabrikate, nämlich durch die Verwendung von Dynamit, Massip'schen und andern Surrogaten quantitativ abnehmen, und es könne daher die Kontrolle über Produktion und Verkauf des Kriegspulvers ausschließlich der Militärverwaltung übertragen werden.

Das Postulat wurde demnach in der Annahme gestellt, daß die in der ersten Berathung angestrebte vollständige Freigebung aller Sprengfabrikate grundsäzlich anerkannt werde, und daß folgerichtig die Ergebnisse der Pulverfabrikation nicht mehr wie bisher

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Stellung und Entschädigung der Waffen-Chefs und Waffen-Inspektoren. (Vom 17. Oktober 1873.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.11.1873

Date Data Seite

192-200

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10 007 926

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