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Bericht *) der

ständeräthlichen Eisenbahnkommission, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn RigikaltbadRigikulm-Arth an die Arther-Rigibahn-Gesellschaft.

(Vom 14. Juli 1873.)

Tit.!

Unterm 23. Juni 1870 hat der Kantonsrath des h. Standes Schwyz einer Gesellschaft von Arth, zu Händen einer zu gründenden Aktiengesellschaft, für den Bau einer Eisenbahn von der Luzerner g ) Grenze oberhalb Kaltbad über Rigikulm in die Thalsohle ArthGoldau eine Konzession ertheilt.

Da die Konzession den Vorschriften der eidgenössischen Gesezgebung nach allen Richtungen entsprach, so wurde derselben ab Seite der beiden Räthe unterm 14. beziehungsweise 22. Dezember gleichen Jahres die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Nachdem die gedachte Gesellschaft unter der Firma ,,ArtherRigibahn" die Linie Staffelhöhe-Kulm in eigener Rechnung gebaut, fand sie sich zur Fortsezung der Bahn nach Arth genöthigt, von Artikel l der Konzession Gebrauch zu machen und eine Aktiengesellschaft zu bilden, da deren eigene Mittel für Realisirung des ganzen Unternehmens nicht hinreichend waren.

*) Aus Versehen verspätet ; vide oben, Seite 537.

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Mittlerweile war der Gesellschaft auf gestelltes Ansuchen von dem diesfalls bevollmächtigten Bundesrathe unterm 30. Wintermonat 1872 für den Beginn der Erdarbeiten und die Erstellung des Finanzausweises eine Fristverlängerung bis zum 22. Bruchmonat 1873 ertheilt worden.

Für die Fortsezung und Vollendung des konzessionirten Unternehmens gelang es sodann unterm 31. Jänner 1873, mit der Bank in Winterthur einen Finanzvertrag abzuschließen,i wonach beide Linien g zu einem einzigen Unternehmen verschmolzen wurden, und zwar unter der bisherigen Firma ,,Arther-Rigibahn", und mit der fernem Bestimmung, daß von dem Baukapital die bisherige Gesellschaft beziehungsweise die Konzessionäre 1 Millionen an Aktien und der Rest die Bank in Winterthur fest zu übernehmen haben.

Die also durch den Eintritt der Bank von Winterthur in das Unternehmen erweiterte Gesellschaft konstituirte sich denn auch sofort mit neuen Statuten und einem diesen Statuten entsprechenden neuen Verwaltungsrathe Nach Artikel 2 derselben Statuten übernimmt die Gesellschaft die von dem Kantonsrathe des Kantons Schwyz unterm 23. Juni ertheilte Konzession für den Bau der Bahn mit allen daran haftenden Rechten, Pflichten und Lasten.

Damit war die Ausführung des Unternehmens Ogesichert und gleichzeitig, nach der Auffassung des Verwaltungsrathes der ,,ArtherRigibahngesellschaft", die in Artikel l der Konzession vorausgesehene Aktiengesellschaft gebildet, die dem gleichen Vertrage gemäß die Statuten feststellte und die Gesellschaftsbehörden wählte.

Ob die Bank ihre Aktien behalte oder einen Theil derselben weiter begeben werde, schien dem Verwaltungsrathe den Fall in keiner Weise im Sinne des Artikel 2 der Konzession zu präjudiziren, nach welchem die Abtretung der Konzession oder eine allfällige Fusion mit einer andern Gesellschaft allerdings die Zustimmung des schwyzerischen Kantonsrathes bedurft hätte.

Um aber unter allen Umständen sicher zu gehen, fand sich der neu konstituirte Verwaltungsrath dennoch veranlaßt, der h. Regierung des Kantons Schwyz von der Sachlage Mittheilung zu machen.

Die Regierung stimmte mit Schreiben vom 21. Mai abhin der Anschauung des Verwaltungsrathes bei und erachtete eine Genehmigung der bezüglichen Finanzoperation durch den Kantonsrath nicht für geboten, da durch diese weder eine Abtretung der Konzession, noch
eine Fusion mit einer andern Gesellschaft erfolgt, sondern nunmehr einfach nur die Bildung der in Artikel l der Konzession vorgesehenen Aktiengesellschaft zur Thatsache geworden sei, und damit eigentlich nur eine Erweiterung der ursprünglichen Zahl der Konzessionäre stattgefunden habe.

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.Nachträglich erhielt jedoch der Verwaltungsrath die konfi·dentielle Mittheilung, daß der h. Bundesrath bei der Kantonsregierung angefragt habe, ob eine Uebertragung der Konzession an die gegenwärtige, beziehungsweise neukonstituirt Rigibahngesellschaft wohl stattgefunden habe.

Diese Anfrage ließ den Verwaltungsrath vermuthen, daß bei dem Bundesrathe die Ansicht wallen dürfte, es sei die Unterlassung der bundesgemäßen Genehmigung einer Konzessionsübertragung auch im gegebenen Falle nicht zuläßig ; und weil nach dem neuen Eisenbahngeseze die einschlägige Kompetenz des Kantonsrathes erloschen und auf die h. Bundesversammlung übergegangen sei, ersuchte der Verwaltungsrath der Gesellschaft unterm 20. Juni abbin, unter Darlegung des Sachverhaltes, den Bundesrath, die Angelegenheit in Würdigung zu ziehen, und eventuell die U e b e r t r a g u n g der Konzession auf den Traktanden der h. Bundesversammlung vormerken und der leztern in empfehlendem Sinne vortragen zu wollen.

Der h. Bundesrath, in Behandlung der Angelegenheit, hat nun gefunden, daß die Ansicht der Gesellschaft und die damit übereinstimmende Auffassung der Kantonsregierung allerdings Vieles für sich habe, namentlich wenn damit in Verbindung gebracht werde, daß die Pflicht, die Statuten zur Genehmigung vorzulegen, eine gewisse Garantie gegen die Uebertragung an Gesellschaften in sich schließe, welche keine Gewähr für die Erfüllung der konzessionsund gesezmäßigen Pflichten bieten.

Allein die so bestimmte und scharfe Fassung des Artikels 10 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872, sowie die Erwägung, daß sich Fälle denken lassen, wo das Recht der Statuteugenehmigung nicht zur Verhinderung einer gefahrdrohenden Uebertragung hinreiche, bestimmte den Bundesrath, auch für einen Fall der vorliegenden Art die Genehmigung der Uebertragung für unerläßlich zu halten und das Gesuch -der Arther-Rigibahngesellschaft der h.

Bundesversammlung zu gesezmäßiger Erledigung vorzulegen.

Der angerufene Artikel 10 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 schreibt nämlich vor: ,,Ohne ausdrükliche Genehmigung des Bundes darf weder eine Konzession in ihrer Gesammtheit, noch dürfen einzelne in derselben enthaltene Rechte oder Pflichten in irgend welcher Form an einen Dritten übertragen werden.

,,Der Bundesrath wird vorher die betheiligten Kantonsregierungen über diese Uebertragung anhören und die Bundesversammlung hierauf nach Prüfling aller hiebei in Betracht kommenden Verhältnisse entscheiden."

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Es ist nun keine Frage, daß durch den mit der Bank in Winterthur abgeschlossenen Finanzvertrag der Bestand der ursprünglichen Arther-Rigibahngesellschaft nicht nur finanziell, sondern auch statutarisch alterirt, und ein Theil der bezüglichen Rechte und Pflichten an einen Dritten übertragen worden sind.

Anlangend sodann die weitere Vorschrift der allegirten gesczlichen Bestimmung, so ist dieselbe insoweit erfüllt worden, als sich die h. Regierung von Schwyz von vorne herein in Sachen zustimmend ausgesprochen hat.

Der Bundesrath seiner Seits ist der Ansicht, daß dein Gesuche der Gesellschaft zu entsprechen sei, indem er dabei lediglich noch erwähnt, daß der Ausweis der Gesellschaft über den ßesiz der finanziellen Mittel zur Fortführung der Unternehmung und über den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig geleistet und von ihm anerkannt, daß ferner die Strecke auf der Südseite des Berges bis auf Rigikulm bereits dem Betrieb übergeben worden sei.

Herr P r ä s i d e n t , Meine Herren!

Ihre Kommission hat nun bei Einsicht der Akten die zur Würdigung der Angelegenheit dienende Haupturkunde, nämlich den Vertrag zwischen der Arther-Rigibahngesellschaft und der Bank in Winterthur, vermißt, und daher dieselbe durch die Regierung von Schwyz; noch beibringen lassen.

Diese Urkunde besteht aus einem Hauptvertrag vom 17. Jänner 1873, ferner aus einem I. Nachtrag vom 1. Februar gleichen Jahres, sodann aus einem II. Nachtrag vom l! März gleichen Jahres, endlich aus einem HI. Nachtrag vom 3. März gleichen Jahres.

Wir haben in allen diesen Vereinbarungen nichts gefunden, was einer Genehmigung der Konzessionsübertragung entgegen stehen könnte. Dagegen haben wir uns überzeugt, daß es sich dabei w i r k lich um eine derartige Uebertragung handelt, indem der Vertrag selbst eine n e u e und eine a l t e Gesellschaft unterscheidet. Der Artikel l des Vertrages lautet nämlich wörtlich: ,,1) Die Bank in Winterthur beschafft der Arther-Rigibahngesellschaft für sich und zu Händen einer n e u zu g r ü n d e n d e n A k t i e n g e s e l l s c h a f t (Artikel l der Konzessionsakte vom 22.

(soll heißen 23.) Juni 1870) das hiefür nöthige Baukapital von sechs Millionen Franken, und zwar in der Weise, daß sie zwei Millionen in 5°/otigen, auf zehn Jahre lautenden Obligationen I. Ranges, und vier Millionen Aktien zum Parikurse fest übernimmt. Den Aktien wird in den Statuten ein 5° otiger Bauzins zugesichert.

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Falls die Bank in Winterthur vor dem 1. Juli 1873 die Obligationen und Aktien nicht weiter begeben haben sollte, so verpflichtet sich die Bank in Winterthur, die nach Maßgabe des Fortschrittes der Bauten nüthig werdenden Einzahlungen an die Gesellschaftskasse zu leisten. Der Verwaltungsrath wird die Höhe dieser Einzahlungen in obigem Sinne bestimmen. Der Artikel 2 bestimmt die Verwendung des gedachten Baukapitals.

Im Nachtrags vertrag vom 1. Februar wird sodann das Baukapital auf 6 Millionen 200,000 Franken erhöht, mit der Bestimmung, daß die Fr. 200,000 mehr an die Strecke Arth-Goldau-Rigistaffel, mithin im Ganzen an dieselbe 4 Millionen 200,000 Franken verwendet werden sollen.

In Umfassung des Vorgetragenen giebt sich Ihre Kommission die Ehre, Ihnen zu b e a n t r a g e n : Es sei dem Beschlusses-Entwurf des h. Bundesrathes vom 27. Juni 1873, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Rigikaltbad-Rigikulm-Arth an die Arther-Rigibahngesellschaft die hierseitige Genehmigung zu ertheilen.

B e r n , am 14. Heumonat 1873.

Namens der Eisenbahn-Kommission, Der Berichterstatter:

A. Keller.

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Bericht der

ständeräthlichen Eisenbahnkommission, betreffend Uebertragung der Konzession für eine Eisenbahngesellschaft von Rigi-Kaltbad nach Rigi-Scheidegg.

(Vom 15 Juli 1873.)

Herr Präsident, Meine Herren!

Unterm 27. November 1872 hat der Kanton Luzern und am 29. gl. Monats und Jahres der Kanton Schwyz den Herren Riggenbach in Ölten, Olivier Zschokke in Aarau und Jos. Müller in Gersau für sieh oder zuhanden einer Aktiengesellschaft, nach Anleitung der bestehenden Geseze, für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rigi-Kaltbad über First nach Rigi-Scheidegg Konzessionen ertheilt, welche vom Bundesrath, kraft der ihm unterm 23. Dezember 1872 ertheilten Vollmacht, am 12. Februar dieses Jahres genehmigt wurden, mit der Bestimmung, daß für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises eine Frist von 12 Monaten gegeben sein soll.

Mittlerweile gründete sich in statutarischer Weise mit einem Aktienkapital von 10 Millionen Franken eine Aktiengesellschaft ,,Regina Montium, deren unterin 19. Februar abhier in Gersau vereinbarte Statuten die gesezmäßige Genehmigung erhielten. Das besagte Aktienkapital hat die Gesellschaft in 20,000 auf den Inhaber lautende Aktien von je Fr. 500 eingetheilt.

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Bericht *) der ständeräthlichen Eisenbahnkommission, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Rigikaltbad-Rigikulm-Arth an die Arther-RigibahnGesellschaft. (Vom 14. Juli 1873.)

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04.10.1873

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