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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. HI.

Nr. 38.

23. August 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g sge b ühr por Zeile 15 Bp.-- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Born.

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Verordnung über

den Reisendentransport durch Privatfuhrwerke.

(Vom 19. August 1873.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht eines Berichtes des Postdepartements, beschließt: 1. Die Beförderung von Reisenden mit unterlegten Pferden ist nach den Artikeln l und 3 des Extrapostreglements vom 3. Februar 1873 (XI, 146) auf allen Routen, auf welchen Extrapost ·besteht, ausschließlich nur den Postpferdhaltern gestattet, welche sich pünktlich an die Vorschriften dieses Reglements zu halten haben.

2. Es ist Jedermann verboten, Verträge für die Beförderung von Reisenden mit Pferdewechsel sei es auf längere oder kürzere Streken abzuschließen oder eine auf derartige Transporte bezügliche Bekanntmachung oder telegraphische Anzeige zu erlassen.

3. Es ist daher Jedermann untersagt, Reisende, welche mit einem Privatkutscher in irgend einer Ortschaft einer Poststraße, wo der Extrapostdienst eingerichtet ist, ankommen, an ein und demselben Tage (d. h. inner 24 Stunden) mit neuer Pferdebaspannung weiter zu befördern Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III

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4. Auch die Postpferdhalter dürfen nur auf den ihnen angewiesenen Stationen Reisende mit Extrapost, resp. mit Pferdewechsel befördern.

5. Die Bestellung der Extraposten hat ausschließlich bei den Postbüreaux stattzufinden.

6. Zuwiderhandelnde werden nach Art. 6 des Postregalgesezes (I, 98) zum ersten Male mit einer Strafe bis auf 500 Franken und im Wiederholungsfalle bis auf 2000 Franken bestraft, wovon dem Verleider */3 zufällt. Unier Umständen, namentlich da, wo der Fehlbare keine genügende Sicherheit gewährt, kann das betreffende Fuhrwerk nebst Pferden mit Beschlag belegt werden.

In lezterm Falle soll jedoch für sofortigen Weitertransport der Reisenden durch die zuständige Postpferd halterei gesorgt werden.

7. Die Poststellen und Polizeibehörden sind gehalten, darüber zu wachen, daß diese Verordnung gehörig gehandhabt und beachtet werde.

8. Gegenwärtige Verordnung, welche diejenige vom 11. April 1862 (VII, 274) ersezt, soll in die amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen aufgenommen werden.

B e r n , den 19. August 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

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Verordnung über den Reisendentransport durch Privatfuhrwerke. (Vom 19. August 1873.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.08.1873

Date Data Seite

385-386

Page Pagina Ref. No

10 007 808

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