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# S T #

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses des Gemeinderaths von Murten, betreffend Verfassungsverlezung.

(Vom 8. August 1873.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h hat

in Sachen des G e m e i n d e r a t h e s der Stadtgemeinde M u r t e n , betreffend Verfassungsverlezung ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : I. Im Januar 1873 wurde nach Gesez vom 30. November 1872 in der Gemeinde Murten ein Generalrath gewählt, der sich am 6. März zum ersten Male versammelte, und in dieser Sizung zur Berathung des Budget pro 1873 über die Fonds für die Ortsverwaltung (Stadtsekel) und über den Schulfond vorgehen wollte.

Allein der Gemeinderath von Murten weigerte sich, ihm dieses Budget vorzulegen, gestüzt auf einen Beschluß der Gemeindeversammlung vom 16. Februar 1873, womit diese die Kompetenz zur Feststellung des Budget in seinem ganzen Umfange beansprucht hatte. In Folge dessen rekurrirte der Generalrath an die Regierung von Freiburg, welche, gestüzt auf die Art.39 und, 61 Litt, a des Gemeinde- und Pfarreigesezes vom 7. Mai 1864, unterm 22. April 1873 den Gemeinderath aufforderte, das Budget dem Generalrathe

1015 vorzulegen, sowie diesem überhaupt alle Geschäfte zu unterbreiten, welche ihm nach dem Geseze zugewiesen eien.

Ein weiterer Anstand entsprang anläßlich der Frage der Fusion der Broyethalbahn mit den bernischen Jurabahnen. Die Burgerversammlung von Murten hatte nämlich unterm 24. April 1873 einen, diese Fusion begünstigenden Beschluß gefaßt, während mehrere Mitglieder des Generalrathes die Kompetenz zum Entscheide über die vorwürfige Frage für den Generalrath beanspruchten. Diese Angelegenheit gelangte ebenfalls vor den Staatsrath, welcher, gestüzt auf die gleichen Artikel 39 und 61 des Gemeinde- und Pfarreigesezes, unterm 28. April 1873 den Generalrath in dieser Angelegenheit als kompetent erklärte, und den Beschluß der Burgerversammlung aufhob.

Aus Anlaß dieser Anstände entschloß sich der Stadtrath von Murten, die grundsäzliche Frage über die Konstitutionalität des Gesezes vom 30. November 1872 vor die Bundesbehörden zu bringen.

II. Mit Eingabe an den Bundesrath vom 3. Mai 1873 beschwerte sich nämlich Herr Fürsprecher Ed. Müller in Bern, im Namen des Stadtgemeinderathes von Murten, wie folgt : Im Kanton Freiburg habe bis in die neuere Zeit das System der Burgergemeinden bestanden. Ein Gesez vom 30. November 1872 habe jedoch die Einwohnergemeinden eingeführt und an Orten von mehr als 1500 Einwohnern, als deren Organ, einen Generalrath geschaffen. Die Einwohnergemeindeversammlung, resp. der Generalrath haben über alle Fragen finanzieller Natur zu entscheiden. Da nun jede in den Gemeinden auftauchende Frage mehr oder weniger eine finanzielle Seite habe, so trete die Einwohnergemeinde vollständig an die Stelle der alten Burgergemeinde. Sodann dürfen im Kanton Freiburg keine Gemeindesteuern erhoben werden, so lange aus den Einkünften des Burgergutes noch Nuzungen an die Gemeindeburger vertheilt werden können. Es habe also vor Allem das ganze Gemeindevermögen den lokalen Interessen zu dienen. In Folge dessen seien die neuen Einwohnergemeinden, resp. die Generalräthe, in den Stand gesezt, vollständig über das Burgergut zu verfügen. Es werde allerdings die Berechtigung der Idee, daß die Ortsverwaltung Sache der Einwohner sei, und daß das Verfügungsrecht über das Gemeindevermögen der Einwohnergemeinde zustehen soll, nicht in Abrede gestellt. Wenn man aber diese Idee verwirklichen wolle, so müsse
man auf korrektem Wege vorgehen, was hier jedoch nicht geschehen sei. Vielmehr stehe das Gcsez vom 30. November 1872 im Widerspruch mit der Verfassung des Kantons Freiburs;.

1016 Dieselbe enthalte nämlich keine Bestimmung, durch welche die bürgerlichen Güter auf die Einwohnergemeinden übertragen würden; dagegen werde im Art. 12 derselben das Eigenthunisrecht garantirti. Diese Garantie habe den Sinn, daß das Eigenthum von Niemanden, selbst nicht durch den Staat oder durch gesezliche Erlasse, dem Berechtigten entzogen werden könne. Durch die Garantie des Eigentumsrechtes seien auch alle mit diesem Rechte verbundenen Befugnisse des Eigenthümers gewährleistet, und auf diese Garantie können sich nicht bloß die Privatpersonen, sondern auch die Korporationen berufen. Eine Ausnahme von dem Grundsaze der Unverlezlichkeit des Eigenthums sei nur für die Expropriationen im öffentlichen Interesse konstituirt, welcher Fall hier nicht vorliege.

Der in diesem Artikel 12 der Verfassung aufgestellte Grundsaz sei aber in dem Geseze vom 30. November 1872 mißachtet worden, denn, wenn darin auch nicht gesagt worden sei, daß die Burgcrgemeinden ihr Vermögen den Einwohnergemeinden abzutreten haben, so werden durch dasselbe den Burgergemeinden doch die wesentlichsten mit dem Eigenthumsrechte verbundenen Befugnisse entzogen.

Zudem werde im Art. 77 der Verfassung den Gemeinden (und zwar den Burgergemeinden, da bei Erlaß der Verfassung keine anderen bestanden haben), das Eigentumsrecht an ihrem Vermögen und die Verwaltung desselben noch besonders gewährleistet. Der gleiche Artikel räume zwar dem Staate ein Oberaufsichtsrecht ein; damit sei aber dem Staate, resp. der Gesezgebung kein Verfügungsrecht über die Gemeindegüter gegeben. Ein solches Recht lasse sich auch aus der Bestimmung von Saz 3 dieses Art. 77 nicht ableiten, denn auch bei einer Organisation der Gemeinden sei der Gesezgeber an die in der Verfassung aufgestellten Grundsaze gebunden. Die im Art. 77 der Verfassung den Gemeinden gegebene Gewährleistung ihres Vermögens und der Verwaltung desselben könne nur auf dem Wege der Verfassungsrevision zurükgenommcn werden. Eventuell könnte jene nur durch freiwilliges Uebereiukommen zwischen den Burger- und den Einwohnergemeinclen modifizirt werden. Die Burgergemeinde Murten habe aber nie darein gewilligt, ihre Güter an die Einwohnergemeinde abzutreten.

Endlich habe die Burgergemeinde einen doppelten Charakter, den einer öffentlichen Verwaltungsstelle und den einer privatrechtlichen Korporation. Wenn
man nun auch annehmen wollte, daß der Gesezgeber kraft der im Art. 77, Absaz 3 der Verfassung ihm eingeräumten Befugniß zur politischen Organisation der Gemeinden, die Burgergemeinde als Vertreterin der öffentlichen Ortsinteresscu durch die Einwohnergemeinde habe ersezen können, so hätte er doch nicht die Burgergemeinde, als bloße Nuzungskorporation, auf-

1017 heben und das Verfügungsrecht auch über das Nuzungsvermögen an die Einwohnergemeinde übertragen können, wie dies durch das Gesez vom 30. November 1872 geschehen sei.

Nach dem Gesagten kam der Rekurrent zu folgenden Schlüssen : o^ 1) Es sei eine Verfassungsverlezung, wenn das Gesez vom 30. November 1872 den Einwohnergemeinden das Verfügungsrecht über die Burgergüter ertheile, a. weil damit der Grundsaz der Unverlezlichkeit des Eigenthums im Widerspruch stehe, nach welchem es, abgesehen von der Expropriation, die nicht hieher gehöre, nicht zuläßig sein könne, einem Dritten durch gesezliche Bestimmung Verfügungsrechte über das freie Eigenthum eines Andern einzuräumen ; b. weil dasselbe, was für gewöhnliche Personen gelte, ebenso für die Gemeinden gelten müsse, namentlich Angesichts der klaren Bestimmungen des Art. 77 der freiburgischen Verfassung, welcher den Bürgergemeinden ihr Vermögen garantire ; c. weil die Bürgergemeinden, und speziell diejenige von Murten, nie darein gewilligt haben, ihre Güter an die Einwohnergemeindcn abzutreten.

2) Es sei eine Verfassungsverlezung, wenn das zitirfe Gesez die Bürgergemeinden faktisch vollständig aufhebe, da nur die politische Organisation der Gemeinden von der Verfassung der Gesezgebung überlassen werde und sich somit nur eine Umgestaltung der Bürgergemeinden nach ihren politischen, das heiße wohl öffentlich-rechtlichen Seite hin rechtfertigen lasse, während die Bürgergemeinderi als privatrechtliche Nuzungskorporationen dieser Bestimmung nicht unterliegen, und da endlich auch der Grundsaz der Unverlezlichkeit des Eigenthums eine Aufhebung der Burgergemeinden so ohne Weiteres, der daraus fließenden Konsequenzen halber, nicht zulasse.

III. Mit einer nachträglichen Eingabe vom 21. Mai 1873 machte Herr Fürsprecher Müller noch die Mittheilung, daß nachdem der Beschluß des Staatsrathes vom 28. April 1873, betreffend die Frage der Eisenbahnfusion, dem Gemeinderath von Murten zur Kenntniß gebracht worden sei, der leztere diese Frage vor die Versammlung der Steuerpflichtigen (Art. 6 des Gemeinde- und Pfarreigesezes von 18643 gebracht, und daß diese Versammlung ihre Beistimmung zu dem bezüglichen Beschlüsse der Burgerversammlung erklärt habe.

Herr Müller fügte bei, der Staatsrath habe den erwähnten Beschluß

1018 gefaßt, ohne vorher der Stadtgemeinde Murten Gelegenheit zur Antwort zu gebeji. Endlich sei das Gesez vom 30. November 1872 ohne vorherige Publikation in Vollziehung gesezt worden; dasselbe leide somit auch noch an einem formellen Fehler, in Folge dessen seine Anwendung als verfassungswidrig erscheine.

IV. Der Staatsrath des Kantons Freiburg antwortete mit Schreiben vom 20. Juni 1873, wie folgt : Was die angegriffenen Beschlüsse vom 22. und 28. April 1873 betreffe, so hänge deren Rechtsbeständigkeit lediglich von der Frage ab, ob das Gesez vom 30. November 1872 verfassungsmäßig sei.

Es werde nur bemerkt, daß die Rekurseingabe an den Staatsrath betreffend die Eisenbahnangelegenheit dem Gemcinderath von Murten nicht mitgetheilt worden sei, weil es sich dort um eine ohnehin klare Kompetenzfrage gehandelt habe.

Was das rekurrirte Gesez vom 30. November 1872, betreffend einige Abänderungen des Gemeinde- und Pfarreigesezes von 1864 anbelange, so sei dasselbe unter dem Eindruke der Volksabstimmimg vom 12. Mai 1872 über die revidirte Bundesverfassung entstanden, und habe den Zwek, den namentlich im Bezirke Murten ausgesprochenen Wünschen, daß die Niederlassung für die Schweizer anderer Kantone erleichtert und der Einwohnerschaft das Recht zur Betheiligung in Gemeindeangelegenheiten gewährt werden möchte, gerecht zu werden. Das Gesez sei überall willig zur Anwendung gebracht worden, nur in Murten habe es auf Widerstand gestossen.

Dasselbe stehe im vollem Einklänge mit der Verfassung. Gemäß Art. 230 des Gemeinde- und Pfarreigesezes von 1864 seien die Gemeindegüter vor Allem aus zur Bestreitung der örtlichen oder a l l g e m e i n e n Ausgaben bestimmt, welche das Gesez den Gemeinden ' auferlege. Neben diesen für die allgemeinen Bedürfnisse bestimmten Gütern bestehen in den Gemeinden öfters noch Vermögen mit besondern Zweken, ausschließlich den Interessen der Burger dienend, also eigentlich Burgergüter. Das Gesez von 1864 habe dieser Verschiedenheit der Gemeindegüter Rechnung getragen, indem es die Verwaltung der Burgergüter ausschließlich den Burgern zugewiesen habe. Hievon sei durch das Gesez von 1872 nichts geändert worden. Wenn nun die freiburgische Verfassung den Gemeinden das Eigenthum gewährleiste (Art. 77), so habe dies keinen andern Sinn, als daß der Staat solches Eigenthum nicht an sich
ziehen, und daß es zu keinem andern Zweke verwendet werden dürfe, als zu dem, welchem es von Anfang an gedient habe. Diese Vorschrift sei aber in dem rekurrirten Geseze nicht verlezt; die Berufung auf den Art. 77 der Verfassung sei also nicht gerechtfertigt. Ebenso sei auch die Berufung auf den Art. 12 derselben

1019 nicht zutreffend, denn das Eigentumsrecht wäre nur dann verlezt, wenn durch das fragliche Gesez den Nichtburgern Theile des Gemeide- oder des bürgerlichen Vermögens zum persönlichen Gebrauche zugewiesen würden -- ein Fall, der nicht vorliege.

Der Gesezgeber des Kantons Freiburg sei berechtigt gewesen zur Aufstellung der im Geseze vom 30. November 1872 errichteten neuen Gemeindeorganisation. Gemäß Absaz 3 von Art. 77 der kantonalen Verfassung werde nämlich der Gesezgebung nicht nur die politische, sondern auch die administrative Organisation der Gemeinden übertragen. Von diesem Rechte sei iu dem erwähnten Geseze Gebrauch gemacht worden. · Durch dasselbe werde allerdings neben der alten Burgergemeinde die Einwohnergemeinde für die öffentlichen und allgemeinen Ortsinteressen geschaffen. Allein die Burgergemeinde bestehe, wie vorher, fort, sie sei in ihren Rechten als Privatkorporation nicht beeinträchtigt und habe, wie bisher, den Genuß der bürgerlichen Güter, sowie die ausschließliche Verwaltung der bürgerlichen Angelegenheiten. Uebrigens habe schon das. Gesez vom 7. Mai 1864 den Einwohnern eine gewisse Betheiligung in den Angelegenheiten der Gemeinden eingeräumt, und namentlich sei die Institution des Generalrathes bereits durch jenes Gesez in's Leben gerufen worden. In lezterer Beziehung enthalte das Gesez von 1872 nur insofern etwas Neues, als es diese Institution für mehr Gemeinden, als im frühern Geseze vorgesehen, verbindlich erkläre. Wenn also der Vorwurf der Verfassnngswidrigkeit dem Geseze vom 30. November 1872 mit Recht gemacht werden könnte, so müßte das Gesez von 1864 ebenfalls verfassungswidrig sein.

Dies sei aber noch von Niemanden behauptet worden und werde auch von dem Rckurrenten nicht behauptet. Endlich sei es billig, daß die Einwohner in den Gemeindeangelegenheiten mitsprechen können, da sie schon jezt (auch in Murten) bedeutende Abgaben bezahlen müssen und man nächstens überall dahin kommen werde, eigentliche Steuern von der Einwohnerschaft beziehen zu müssen.

Was schließlich den Einwurf betreffe, daß das angefochtene Gesez nie publizirt worden sei, so ergebe sich aus einer Erklärung des Präfektcn von Murten, daß eine hinlängliche Anzahl Exemplare dieses Gesezes in nüzlicher Frist auf der dortigen Gemeinderathskanzlei deponirt worden sei. Zudem sei eine Vollziehungsverordnung
betreffend dieses Gesez im amtlichen Blatte erschienen.

V. Endlich gab auch das Bureau des Generalrathes von Murten, im Namen und im Auftrage dieser Behörde, eine vom 31. Mai datirte Antwort ein, worin dasselbe auf Abweisung des Rekurses antrug, indem es wesentlich die gleichen Gründe, wie der Staatsrath von Freiburg, geltend machte und im Weitern nament-

1020 lieh auf den Beschluß des Bundesrathes vom 14. März 1873 in Rekurssachen der Burgergemeinde der Stadt Neuenburg sich bezog.

In E r w ä g u n g .

1) Die einzig von den Bundesbehörden zu entscheidende Frage ist die, ob das freiburgische Gesez vom 30. November 1872 mit der freiburgischen Kantonsverfassung in AViderspruch stehe und ob es, wie die Rekurrenten behaupten, eine Verlezung der durch die Art. 12 und 77 jener Verfassung den Gemeinden gewährleisteten Rechte konstituire.

2) Das Gesez vom 30. November 1872 ertheilt den niedergelassenen Freiburgern und den im Besize einer Aufenthaltsbewilligung befindlichen Schweizerbürgern das Recht, nach einjährigem gesezlichem Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde, an den Gemeindeversammlungen sich zu betheiligen ,und zu stimmen, wenn es sich handelt : ' "$ a. um die Ernennung des Gemeinde- und des Generalrathes ; b. um eine Frage, die eine öffentliche, die ganze Bevölkerung interessirende Angelegenheit betrifft.

Dasselbe kreirt zugleich für die Gemeinden mit über 1500 Seelen einen Generalrath der mit der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten und mit der Verwendung der für diese Angelegenheiten bestimmten Fonds beauftragt ist (Art. 39, 61 und 5 des Gesezes vom 7. Mai 1864, modifizirt am 30. November 1872).

Mit andern Worten, ohne neben der Burgergemeinde eine Einwohnergemeinde zu schaffen, stellt jenes Gesez in der Ortsverwaltung einen Unterschied fest, zwischen dem, was die Bürger allein als solche und dem, was die ganze Bevölkerung betrifft, und berechtigt alle schweizerischen -Wähler, die ein Jahr in der Gemeinde niedergelassen sind, zur Theilnahme an der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten im eigentlichen Sinne, welche die ganze Bevölkerung, gleichviel ob Bürger oder nicht, betreffen, sowie zur Theilnahme an der Wahl eines Generalraths, der mit der Verwaltung dieser Angelegenheiten beauftragt ist.

O O O 3) Dieses System, welches den in einer großen Zahl von Kantonen geltenden entspricht, und welches einen bedeutenden Fortschritt über das Gesez von 1864 hinaus bezeichnet, thut dem im Art. 12 der Verfassung aufgestellten Grundsaz der Unvei-lezlichkeit des Eigenthums keinen Eintrag. Es ergibt sich vielmehr aus den Artikeln 39 und 61 des Gesezes vom 7. Mai 1864, in Verbindung mit Art. 5 des Gesezes vom 30. November 1872, daß die
Verwaltungaller Gemeindegüter- und Fonds, welche eine besondere Bestimmung haben und speziell zum Gebrauche der Burger dienen, den Burgern allein unter Ausschluß der Nichtburger vorbehalten bleiben. Was

1021

das übrige Vermögen betrifft, welches den öffentlichen Zweken dient, so muß dasselbe, wie Art. 230 des Gesezes vom 7. Mai 1864 vorschreibt, wesentlich wie bisher zur Bestreitung der örtlichen und allgemeinen Ausgaben bestimmt werden, welche das Gesez den Gemeinden auferlegt, und es liegt keine Verlezung des Eigentumrechts vor, wenn die Einwohner, welchen es ebensowohl als den Bürgern dient, wie die leztern berufen sind, über seine Verwendung zu beschließen.

4) Eben so wenig ist, aus den nämlichen Gründen, die Berufung auf Art. 77 der Verfassung begründet. Dieser Artikel gewährleistet den Gemeinden die freie Verwaltung ihrer Güter, aber er gewährleistet ihnen nicht die ewige Unveränderlichkeit ihrer Organisation.

Er bestimmt im Gegentheil, daß das Gesez alles, was sich auf die politische und administrative Organisation der Gemeinden bezieht, regle. Indem der freiburgische Gesezgeber die dortige Gemeindeverwaltung mit den Ideen und den Verhältnissen unserer Zeit mehr in Uebereinstimmung brachte, hat er nur von dem Rechte Gebrauch gemacht, welches ihm durch diesen Artikel förmlich übertragen ist, und er hat dies gethan, ohne den den Gemeinden gewährleisteten Rechten, ihre Güter frei zu verwalten, den geringsten Eintrag zu thun.

5) Anbelangend denjenigen Theil des Rekurses, welcher nicht das Gesez vom 30. November 1872, sondern die vom Staatsrath unterm 22. und 28. April 1873 zur Vollziehung jenes Gesezes gefaßten Beschlüsse betrifft, so muß derselbe, wie die Einrede, es habe dieses Gesez nicht die erforderliche Publikation erhalten, in erster Linie vor den Großen Rath des Kantons Freiburg verwiesen werden, da Beschwerden, betreffend die Verlezung einer Bestimmung der Kantonsverfassung, nach der konstanten Praxis der Bundesbehörden in erster Linie bei der obern kantonalen Behörde angebracht werden müssen j beschlossen: 1. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Beschluß wird dem Staatsrathe des Kantons Freiburg für sich und zuhanden des Generalraths von Murten, sowie dem Herrn Fürsprecher Ed. Müller in Bern, als Anwalt und zuhanden des Gemeinderaths von Murten, unter Rükschluß der Akten mitgetheilt.

B e r n , den 8. August 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

1022

Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr Einfuhr.

Vieh:

Kleinvieh Grossvieh .

.

.

Pferde und Maulthiere .

.

.

An W e r t h : Eisenbahnwagens und deren Bestandtheile, Mühlsteine, Akergeräthe, Kähne und Fuhrwerke jeder A r t .

.

.

.

1873.

Stüke.

12,439.

15,926.

1872.

Stüke.

12,999 14,113

501.

524

"Werth.

Fr.

Werth.

Fr.

472,072.

109,533

Zuffthierlasten.

Z u ;g t h i e r l a s t (à 15 Zentner) . . Total 124,874.

109,006 Bauholz, Brennholz, gemeines Nuzu n d Flössholz .

.

.

. 11 015.

9,679 Dachziegel, Baksteine u. dgl. . .

3,833.

2,586 Holzkohlen , Steinkohlen , Braunkohlen, Koke und Torf .

54,536.

56,818 Kalk und Gyps, gebrannt und ge1,852.

mahlen .

.

.

.

.

1,979 Kalk, hydraulischer 1,049.

2,498 Kartoffeln .

.

.

.

.

1,409.

1,556 Obst und frische Gewächse 983.

1,260 Kleien .

.

.

.

.

276.

314 Zentner.

Zentner.

Z e n t n e r (Zentner à 100 S) .

Total 1,213,354. 1,129,685 Amlung .

.

.

.

.

2,719.

3,658 Apotheker- und Drogueriewaaren, nicht besonders benannte 6,922 9,780.

Baumwolle, rohe, und Abfalle 15,318.

16,997 Baumwollengarn u. Zwirn aller Art 1,675.

1,451 Baumwollenwaaren aller Art 3,552.

3,833 Bettfedern und Flaum 652 676.

Bier 14,952.

13,502 Bijouteriewaaren 67.

70 Branntwein u. Weingeist in Fässern 13,252.

11,817 Branntwein u. Liqueurs in Flaschen 90.

122

1023

in der Schweiz im Monat September 1873 und 1872.

Ausfuhr.

1872.

1873.

Stüke.

Vieh:

Kleinvieh .

.

.

Grossvieh .

.

.

Pferde und Maulthiere .

.

.

.

.

Z u g t h i e r l a s t (à 15 Zentner) . Total Dachziegel und Backsteine .

Steinkohlen, Braunkohlen und Torf Kalk, Gyps, gebrannt u. gemahlen Kartoffeln Obst und frische Gewächse Kleien .

.

.

.

.

153.

Fr.

286,680.

191,276.

31,621.

*) 1872 Holzkohlen allein.

.

191

"Werth.

Fr.

287,792 148,684 * 21,498

Zugthierlasten.

10,751.

18,588 1,512.

2,308

561.

665.

316.

504.

385.

Zentner.

Z e n t n e r (Zentner à 100 fi) . Total Amlung .

.

.

.

.

Apotheker- und Drogueriewaaren, nicht besonders benannte Baumwolle, rohe, und Abfälle Baumwollengarn u. Zwirn aller Art Baumwollenwaaren aller Art Bettfedern und Flaum Bier Bijouteriewaaren Branntwein u. Weingeist in Fässern ,, Kirschwasser und Wermuthgeist .

.

.

.

5,985 9,378

6,175.

6,044.

Werth.

An W e r t h Holz, gesägtes oder 'geschnittenes Holz, rohes, gemeines Flössholz .

Holzkohlen und Brennholz .

Stüke.

493 353 101 6,062

278

Zentner

167,207.

171,087

149.

321

5,482.

2,006.

7,273.

19,975.

7,843 19,498

10.

432.

14.

463.

14 11 8 338

1,042.

688

5,486

1,120

1024

Einfuhr.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

Butter und Schweineschmalz Chemische Produkte u. Säuren Cichorienwurzeln, getroknete . .

Eisen u. Stahl, geschmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Sta.li!, roh, und Eisen zum Maschinenbau .

Eisenguss, grober und verarbeiteter Eisen- und Stahlwaaren «, Farbhölzer, Farbkräuter u. s. w., ganz und zerkleinert Felle u. Häute, rohe u. ungegerbte Flachs, Hanf und Werg Flachs-, Hanf-, Jute- und Paktuchgarn, Strike und Schnüre . .

Flachs- und Leinemvaaren : Leinwand, Leinenband, Zwillich, Pakleinen etc.

.

.

.

.

G-erberrinde und Lohkuchen Getreide und Hülsenfrüchte .

1873.

1872.

und zwar:

Zentner.

1873.

Zentner.

1872.

Zentner.

1,491.

7,242.

12,681.

300.

1,316 6,833 9,058 100

28,007.

37,603

42,795.

7,981.

7,074.

61,951 10,559 8,015

4,958.

2,124.

2,333.

5,022 1,821 949

1,832.

2,164

2,294.

8,295.

440,911.

1,656 3,905 484,310

4,508.

4,086.

3,410.

15,881.

4,164 2,303 3,036 9,596

Zentner.

Korn . . 338,624. 402,698 Roggen. .

7,197.

10,080 Hafer . . 31,931.

30,991 Gerste . 30,739. 13,595 Mais . . 23,527.

22,556 Bohnen .

4,661.

2,768 Erbsen .

1,262.

1,077 Nichtbenannte 2,970.

545 Glas- und Krystallwaaren aller Art (ausser Fensterglas) Glas : Fensterglas Holzwaaren und Möbeln aller Art Kaffee .

.

.

.

.

Kaffee, Cichorienkaffee und andere Kaffeesurrogate Käse .

.

.

.

.

.

Krapp und Krappwurzeln Leder, rohes und gebeiztes' .

5,558.

1,263.

4,399.

2,143. .

4,939 1,239 2,451 1,837

1025

Ausfuhr.

1873.

1872.

Zentner.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

.

Butter Chemische Produkte u. Säuren .

Cichorienwurzeln, getroknete .

Eisen u. Stahl, geschmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Stahl, roh .

.

.

Zentner.

992.

737.

1,084.

--.

1,391 485 573 180

1,466.

1,563.

4,176 4,319

1,690.

1,686.

4,137 573

315.

4,696.

30.

146 5,048 41

30.

21

203.

89

.

. .

2,275.

3,518.

2,391 3,760

Glas- und Krystallwaaren aller Art

152.

143

Eisenguss, grober u. verarbeiteter .

Eisen- und Stahlwaaren .

.

Farbhölzer, Farbkräuter etc., ganz und zerkleinert .

.

.

Felle und Häute, rohe ungegerbte Flachs, Hanf und Werg .

.

Flachs-, Hanf-, Jute- u. Paktuchgarn, Strike u. Schnüre .

.

Flachs- und Leinenwaaren : Leinwand, Leinenband u. Pakleinen Gerberrinde und Lohkuchen Getreide und Hülsenfrüchte

Holzwaaren und Möbeln ,, Kaffee ,, Cichorienkaffee .

Käse Krapp und Krappwurzeln .

Leder, rohes und gebeiztes .

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

,, .

3,358.

85.

74.

2,695 125 --

.

.

50,204.

181.

739.

49,424 -- 1,175

69

1026

Einfuhr.

Lederwaaren, grobe und feine (ausser Schuhwaaren) .

.

Lederwaaren, Schuhwaaren .

Lumpen und Makulatur .

.

Malze: Gerstenmalz u. dgl.

.

Maschinen nnd Maschinenteile .

Mehl Metalle, rohe, ausser Eisen .

.

Mineralwasser .

.

.

.

Obst, gedörrtes .

.

.

Oele, fette, nicht medizinische .

Oele, Petroleum .

.

.

Papier und Pappendekel aller Art Reis Salz (Koch- und Viehsalz) .

.

Sämereien .

.

.

.

.

Seidencocons und Seidenabfalle .

Seide und Floretseide, roh und gesponnen .

.

.

.

Seidene und halbseidene Stoffe .

Seidenbänder aller Art .

.

Seife aller A r t .

.

.

.

Soda und Potasche .

.

.

Stroharbeiten, feine und gemeine Südfrüchte Tabak in Blättern .

.

.

,, zum Rauchen, Schnupfen u n d Kauen .

.

.

, , Cigarren .

.

.

.

Talg und andere Fettwaaren .

Teigwaaren (Nudeln u. dgl.)

.

Töpferwaaren, feine .

.

.

Töpferwaaren, gemeine .

.

Uhren und Uhrenbestandtheile .

Wein in Fässern .

.

'.

Wein in Flaschen .

.

.

Wolle, rohe .

.

. ' .

Wollengarne .

.

.

.

Wollenwaaren aller Art .

.

Zuker und reiner Syrup .

.

,, Melasse, brauner u. schwarzer Syrup .

.

.

Weinstein, roher und gereinigter

1873.

Zentner.

1872.

Zentner-

495.)

1,314.)

3,137.

6,610.

11,724.

34,622.

4,989.

1,223.

590.

25,026.

39,018.

2,615.

8,488.

24,487.

4,296.

2,000.

.. 338 ' 935 5,308 10,988 26,239 3,498 1,207 186 18,769 32,268 3,433 9,720 17,019 6,428 1,880'

3,854.

188.

120.

4,884.

6,280.

133.

1,475.

7,102.

3,295 224 94 3,390 4,647 241 1,011 7,430-

631.

322.

1,715.

1,228.

1,980.

1,391.

256.

141,855.

1,250.

2,987.

839.

7,055.

35,235.

713 282 782 888 1,619 1,322 178 93,977 793 1,777 844 6,018 31,521

2,261.

149.

1,546 37

1027

Ausfuhr.

1873.

Zentner.

Lederwaaren, grobe und feine (ausser Schuhwaaren) .

Lederwaaren, Schuhwaaren ..

Lumpen und Makulatur . . .

Maschinen und Maschinenteile .

Mehl Metalle, rohe, ausser Eisen .

.

Mineralwasser .

.

.

.

Obst, gedörrtes .

.

.

.

Oele, fette, nicht medizinische .

,, Petroleum.

.

.

.

Papier und Pappendekel aller Art Reis Salz (Koch- und Viehsalz) .

.

Sämereien .

.

.

.

.

Seidencocons und Seidenabfälle .

Seide und Floretseide, roh und gesponnen Seidene und halbseidene Stoffe .

Seidenbänder aller Art .

.

Seife aller A r t .

.

.

.

Soda und Potasche .

.

.

Stroharbeiten, feine und gemeine Südfrüchte Tabak i n Blättern .

.

.

Tabak, fabrizirter .

.

.

,, Cigarren .

.

.

Talg und andere Fettwaaren Teigwaaren (Nudeln u. dgl.)

Topferwaaren, feine · .

Töpferwaaren, gemeine .

Uhren und Uhrenbestandtheile Wein in Fässern.

.

.

,, in Flaschen .

.

Wolle, rohe .

.

.

Wollengarne .

.

.

Wollenwaaren aller Art .

Zuker Weinstein ·

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

105.

129. l .

340.

1872.

Zentner.

ö

457

15,862.

2,787.

476.

830.

85.

400.} 255. i 1,979.

61.

9,895.

168.

974.

13,407 2,770 540 1,151 1,286

1,769.

2,176.

2,801.

259.

266.

429.

7.

71.

193.

2,174 1,055 4,264 230 183 417 -- 121 298

609.

238.

1,591.

392.

1,870.

287.

1,755.1 400.1 618.

982.

419.

301.

304.

987 250 1,485 487 1,615 365

660

1,549 '98 6,652 316 841

412 578 375 607 615

Ï028 Durchfuhr.

1873.

Stüke.

Vieh"

51,025.

1872.

Stüke.

51,584

Zugthierlasten.

Holz, Kalk, Coke, Torf, Braun- u. Steinkohlen

3,140.

Zentner.

Waaren, verschiedene

.

.

.

.

145,663.

3,740 Zentner.

131,381

1029

Uebersicht des

Standes der Viehseuchen in der Schweiz auf 16. Oktober 1873.

Lungenseuche. Maul- u. Klauenseuche.

Ställe.

Ställe. Weiden.

-- -- Zürich .

.

.

. · -- 26 ' Bern -- -- -- -- Luzern .

.

.

.

-- -- -- Uri -- -- Schwyz .

.

.

-- 16 -- Unterwaiden ob dem Wald -- -- nid -- 2 ·/i -n -n -- -- Glarus .

.

.

.

-- -- -- -- Z u g .

.

.

.

-- -- Frei bürg .

.

.

1 1 7 Solothurn .

.

.

-- -- Basel-Stadt .

.

.

-- -- -- -- Basel Landschaft .

.

-- -- ' -- Schaffhausen .

, .

-- 2 -- Appenzell A. Rh. .

.

-- -- -- Appenzell I. Rh. .

.

-- 6 2 St. Gallen -- Graubünden .

.

.

-- (?)

(?)

-- -- Aargau .

.

.

.

-- 3 -- Thurgau .

.

.

-- -- Tessin .

.

.

.

-- -- 1 Waadt .

.

.

.

2 -- -- 18 Wallis -- -- 26 Neuenburg .

.

.

-- -- Genf .

.

.

.

-- -- Kanton.

Zahl der inßzirten Ställe u. Weiden (soweit solche bekannt ist) auf 16. Oktober 1873 auf 30. September 1873

Verminderung Vermehrung

3 1

-- 2

107 105 -- 2

3 8 5 --

1030

Bemerkungen.

Wie aus dem Bulletiu hervorgeht, sind in den Kautonen Freiburg und Waadt neuerdings einige Fälle von L u n gensei;, ehe konstatirt worden, und zwar in den nämlichen Ortsbhaften. ihach welchen die Seuche verflossenes Frühjahr durch Savoyer Vieh i verschleppt wurde. So hat sich die Krankheit bei einer Kuh in einem seit mehreren Monaten mit Bann belegten Stalle der Ortschaft C'rrosGuschelmuth (Freiburg) mit 26 Viehstüken deklarirt, von denen als wahrscheinlich angenommen werden muß, daß sie vor Koastatirung der Krankheit bei dem seither getödteten Vieh eines becachbarten Stalles mit demselcen in Contakt gestanden. Die betreffende Kuh wurde sofort getödtet und in Bezug auf die übrigen 25 Yichstüke, deren Werth nach amtlicher Schäzung auf Fr. 15,000 ansteigt, sind von Seite der freiburgischen Sanitätsbehörden weitere Maßregeln für strenge Durchführung der gesezlichen Vorschriften angeordnet.

Wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Bundesgesez vom 8. Hornung 1872 über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen wurde ein Viehbesitzer des Kantons Freiburg vom Gericht des Glanebezirks verurtheilt zn einer Buße von Fr. 40 und überdies zum Verluste der Entschädigung von Seite des Staates im Betrage von Fr. 2000, auf welche er infolge der amtlich angeordneten Tödtung seines lungenseuchekranken Viehes gesezlich Anspruch hatte.

Die Maul- und K l a u e n s e u c h e scheint immer noch im Rükgange begriffen zu sein; einzig in den Kantonen Wallis und Neuenburg hat sie an Ausdehnung gewonnen, ganz besonders in der neuenburgischen Gemeinde Lignières, welche infolge dessen mit strenger Viehsperre belegt wurde. Dagegen ist im Kanton Graubünden bedeutende Besserung eingetreten; der dortige Stand stellt sich gegenwärtig nur noch auf 9 inflzirte Gemeinden in vier verschiedenen Bezirken, hat, sich demnach neuerdings um 19 Gemeinden vermindert. Mit Rüksicht auf den Abzug der italienischen Viehherden steht das gänzliche Erlöschen der Seuche in diesem Kanton baldigst zu erwarten.

1031 Im Uebrigen sind zu verzeichnen einige neue Rozfälle in den Kantonen Bern, Luzern, Freiburg, Schaffhausen und Thurgau; im ·erstem und leztern Kanton je ein Fall von Milzbrand.

Mit Rüksicht auf die günstigen Berichte über den Gesundheitszustand des Viehes in Oberitalien ist die seinerzeit vom Departement des Innern in den Kantonen Graubünden und Tessin gegen -dieses Land angeordnete Viehsperre am 7. dies wieder aufgehoben worden.

Bern, den 18. Oktober 1873.

Eidg. Departement des Innern.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des Rekurses des Gemeinderaths von Murten, betreffend Verfassungsverlezung. (Vom 8. August 1873.)

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Bundesblatt

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1873

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3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1873

Date Data Seite

1014-1031

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