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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. L

Nr. 11.

15. März 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgehühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an dio Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Regulativ für

die vom Bunde und den Kantonen für den Besuch der Wiener Weltausstellung subventionirten Arbeiter.

(Vom 5. März 1873.)

Den im Beschluß der hohen Bundesversammlung vom 19.

1872, Ziffer 8, enthaltenen Bestimmungen gemäß werden eine zahl Arbeiter vom Bunde und den Kantonen zum Besuche Wiener Weltaustellung subventionirt, und es hat für dieselben gendes Regulativ Geltung:

Juli Ander fol-

,1. Die von den kantonalen Regierungen zum Besuche der Wiener Weltausstellung bezeichneten Personen werden von dem durch den hohen Bundesrath dazu gewählten Unterkommissär nach Feststellung der Einteilung in Reisegruppen, im Laufe des Monats April über den approximativen Zeitpunkt in Kenntniß gesezt, wann die Abreise der Gruppe, zu der sie zugetheilt worden, ab Romanshorn stattfinden soll. Spätestens acht Tage vor der festgesezten Abreise wird jeder Subventionirte von der gleichen Stelle aus benachrichtigt, an welchem Tage und bis spätestens zu welcher Stunde er sich in Romanshorn zur Reise nach Wien einzufinden habe.

2. Die Ausgewählten haben sich durch einen den Namen, Wohnort und die Berufsart angebenden und von der betreffenden.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. I.

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426 Kantonsregierung ausgestellten Schein, der im Fernern die Erklärung enthalten soll, daß der Subventionirte von dem Regulative Kenntniß genommen und dessen Befolgung zugesagt hat, über ihre Authentizität auszuweisen, und dieses Aktenstük, welches gleichzeitig als Reisedokument gilt, ist dem Unterkommissär in Romanshonn zur Einsicht vorzulegen.

3. Die Reisespesen auf der Hinreise und auf der Rükreise von Romanshoni sind durch den Subventionirten selbst zu bestreiten, wobei ein ermäßigter Tarif eintritt. Hingegen erhalten diejenigen Reisenden, welche genöthigt sind, in Romanshorn zu übernachten, durch den Unterkommissär zu Lasten des Subventionskapitals Abendessen, Nachtquartier und Frühstük.

4. Sollte ein Subventionirter auf den ihm vorgeschriebenen Tag nicht in Romanshoni eintreffen, resp. nicht mit derjenigen Gruppe reisen können, der er zugetheilt worden, so hat derselbe unter Angabe des Grundes und Beilegung eines amtlichen Zeugnisses dafür längstens zehn Tage vor dem gegebenen Zeitpunkte dem Unterkommissär, Herrn Hauptmann Fr. v. R e i n h a r t in Romanshorn, Kenntniß von dieser Verhinderung zu geben, damit dieser einen Remplaçant dafür bezeichnen und jenen, soweit dies noch möglich ist, einer andern Reisegruppe zutheilen kann. Als Entschuldigungsgrund werden einzig eigene Krankheit oder Krankheit eines Familiengliedes anerkannt. Nach obiger Frist angemeldete Verhinderungen dürften zur Folge haben, daß der Betreffende des Rechtes auf Subvention verlustig geht.

5. Jeder Reisezug erhält zwei Führer, welche auf Vorschlag der kantonalen Regierungen vom eidg. Departement des Innern zum voraus aus der Zahl der Subventionirten ernannnt werden.

Leztere haben sich den Anleitungen der Führer zu unterziehen.

6. Den Subventionirten wird in Romanshorn durch den Unterkommissär das Reisebillet nach Wien und nach Romanshorn zurük eingehändigt. Für alifälligen Verlust eines Billets hat der Betreffende selbst einzustehen.

7. Gepäk ist frei bis zum Gewichte von 20 Pfund. Allfällige Kosten für Mehrgepäk fallen zu Lasten des Reisenden.

8. Den Subventionirten wird aus dem Subventionskapital durch das Generalkommissariat, resp. durch die bezeichneten Unterkommissäre bezahlt: a. das Reisebillet von Romanshorn nach Wien und zurük; b' das Logisbillet in Wien;

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c. das Restaurationsbillet für Morgen-, Mittag- und Abendessen; d. das Eintrittsbillet in die Ausstellung, und endlich e. in Krankheitsfällen Arzt- und Apotheker-Rechnung.

9. Zur Dekung allfälligcr fernerer Bedürfnisse soll jeder Subventionirte etwas Geld mit auf die Reise nehmen.

10. Die Reise von Romanshorn aus bis nach Wien und wieder zurük dauert im Ganzen 14 Tage, den Aufenthalt in Wien zu 12 Tagen dabei eingerechnet.

11. In Wien werden die ankommenden Subventionirten vom Generalkommissariate am Westbahnhof empfangen.

Sie stehen während der Zeit ihres Aufenthaltes unter dem hiezu bestellten Unterkommissär in Wien und haben sich seinen Anordnungen, sowie dem aufgestellten Regulative für die Hausordnung und Zeiteintheilung zu unterziehen.

12. Die Subventionirten werden bei ihrer Rükkunft in Romanshorn vom Unterkommissär entlassen. Auf spezielles Verlangen beim Generalkommissariate in Wien ist auf der Rükreise ein Aufenthalt in München gestattet.

13. Da voraussichtlich die Abonnementsbillets in die Ausstellung durch Photographien kontrolirt werden, so ist es nothwendig-, daß jeder Subventionirte sich mit seiner Photographie ia Visitenkartenformat versehe.

14. Ueber das Gesehene, beziehungweise Gelernte, ist von jedem Subventionirten längstens 4 Wochen nach seiner Rükkehr seiner Kantonsregierung ein schriftlicher Bericht einzuhändigen, welcher später zur Einsichtnahme dem eidg. Departement des Innern eingehändigt wird.

B e r n , den 5. März 1873.

Eidg. Departement des I n n e r n : Schenk.

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Bundesrathsbeschluss über

den Rekurs des Franz Camenzind, von und in Gersau, betreffend Gerichtstand in Erbschaftssachen.

(Vom 18. November 1872.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B un d e s r a t h hat

in Sachen des F r a n z Camenzind, von und in Gersau, Kts.

Schwyz, betreffend Gerichtsstand in. Erbschaftssachen; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben; I. Remigius Camenzind von Gersau starb ohne Leibeserben am 10. Juni 1871 in Danis, Amtes Discntis (Graubünden), wo er seit vielen Jahren als Färber niedergelassen war. Seine Verlassenschaft bestand wesentlich aus Haus und Hof in Danis, sowie aus Forderungen aus seinem Geschäfte.

Als Erben traten auf der Rekurrent Franz Camenzind, Bruder des Vaters des Erblassers, und die Nachkommen von vier andern bereits gestorbenen Brüdern des Vaters des Erblassers. Es entstanden jedoch Differenzen zwischen ihnen, indem Ersterer unter Berufung auf das schwyzerische Erbrecht, resp. auf dasjenige voa

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Regulativ für die vom Bunde und den Kantonen für den Besuch der Wiener Weltausstellung subventionirten Arbeiter. (Vom 5. März 1873.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1873

Date Data Seite

425-428

Page Pagina Ref. No

10 007 601

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