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Schweizerisches Bundesblaft.

XXV. Jahrgang. II.

Nr. 31.

9. Juli 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü hr per Zeile 15 Rp. -- Inserate Bind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition dor Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung.

(Vom 4. Juli 1873.)

Tit. !

Am 12. Mai 1872 hat das Schweizervolk mit 260,859 gegen 255,606 Stimmen den Verfassungsentwurf verworfen, welchen die Bundesversammlung am 5. März gl. J. angenommen hatte. Zugleich wurde der Entwurf durch dreizehn gegen neun Kantone verworfen.

Unterm 20/21. Dezember 1872 sodann hat die Bundesversammlung, in Folge einer Motion, die der Initiative einer großen Zahl Mitglieder derselben entsprang, beinahe einstimmig den Bundesrath eingeladen, Bericht und Antrag über Wiederaufnahme der Revision der Bundesverfassung vorzulegen.

Dieser Einladung nachkommend, hat nun der Bundesrath die Ehre, Ihnen hiemit das Ergebniß seiner neuen Arbeit zu unterbreiten.

Zur Grundlage seiner diesfälligen Berathungen nahm er den Entwurf vom 5. März 1872, welcher von der Bundesversammlung gründlich durchberathen worden und der mit Rüksicht darauf, daß er von mehr als 250,000 Bürgern und von neun Kantonen angenommen worden war, sieh als ein natürliches Programm der Bundesrevision darzubieten schien. Er prüfte aufmerksam, bei welchen Bundesblatt Jahrg. XXV. Bd. II.

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Punkten eine Modifikation dieses Programms nothwendig geworden ist, um den Besorgnissen und Bedenken Rechnung zu tragen, welche das negative Ergebniß vom 12. Mai herbeiführten, und andererseits sah er sich genöthigt, auf die neuen Bedürfnisse Rüksicht zu nehmen, welche die -jüngsten Erfahrungen auf kirchlichem Gebiete der Schweiz; zum Bewußtsein gebracht haben.

Wir hielten es für unsere Pflicht, das Revisionswerk in seiner Gesammtheit wieder aufzunehmen und die Bundesversammlung in den Stand zu sczen, dasselbe ebenfalls als ein Ganzes einer neuen Diskussion und der souveränen Abstimmung zu unterstellen. Es schien uns dies geboten angesichts des allgemeinen Wortlauts der Schlußnahme vom 20/21. Dezember 1872.

Es wäre müßig, hier auf die einläßliche Prüfung aller Modifikationen einzugehen, welche der Entwurf vom 5. März 1872 an der Verfassung vom 12. September 1848 angebracht hat. Die Bundesversammlung kennt sie und die den beiden Räthen vorgelegten Berichte, sowie die in ihrem Schöße stattgehabten Diskussionen liefern eine hinlängliche Beleuchtung der Motive, welche dabei gewaltet haben. Wir beschränken uns demnach darauf, in Kürze die Gründe anzugeben, welche uns veranlaßen, verschiedene Aeuderungen am Entwürfe vom 5. März zu beantragen.

Diese Aenderungen beziehen sich im Wesentlichen auf: 1) die konfessionellen und Schulfi-agen ; 2) die Militärfragen ; 3) die Fragen über Rechtseinheit; 4) Verschiedenes, namentlich Niederlassungswesen etc. ; 5) die Finanzfrage.

I. Konfessionelle und Schulfragen.

Die Verfassung von 1848 enthält diesfalls eine einzige Bestimmung,: a Art. 44 besagt: ,,Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

,,Den Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.a Die Garantien, welche dieser Artikel gibt, sind beschränkt und ungenügend. Die nicht-christlichen Konfessionen und selbst die in vager Weise als nicht anerkannt bezeichneten christliehen Konfessionen sind von der Wohlthat der Kultusfreiheit ausgeschlossen. Der Bund scheint in dieser Weise gewissen religiösen Betitelungen eine bevorrechtete Stellung anzuweisen und spezieller

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nur die in den Kantonen aufgestellten un ! anerkannten NationalO kirchen zu schüzen.

Der Entwurf vom 5. März 1872 merzte bereits diese Unterscheidungen aus und beseitigte die diesfälligcn Vorrechte, indem er die unbedingte Gewissens- und Glaubensfreiheit proklamirte und die freie Ausübung aller Kulte gewährleistete.

Wir haben uns auf den nämlichen Boden gestellt, aber dabei gesucht, ihn noch auszudehnen. Die Grundideen des jezigen Entwurfs sind folgende: Die Ausübung einer Religion ist ein Ausfluß der individuellen Freiheit in gleicher Weise wie die andern Urrechte des Individuums.

Diese Ausübung findet ihre Schranke nur in der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten. Jeder Kultus, welcher diese Schranken respektirt, hat ein Anrecht, nicht bloß auf Duldung, sondern auf den Schuz des Staates.

Der Bund stellt sich ü b e r die religiösen Gemeinschaften und ihre Benenungen. Er a n e r k e n n t keine derselben. Er k e n n t dieselben nur, um ihre Freiheit zu schüzen und um dafür zu sorgen, daß der Friede unter ihnen herrsche. Er vertheidigt weder eine Konfession noch eine Kirche; er vertheidigt lediglich das Individuum, indem er diesem die Respektirun seines Glaubens und die Freiheit seines Gewissens sichert.

Hievon ausgehend, findet sich in der Bundesverfassung keine Erwähnung der verschiedenen Kirchen und Konfessionen, aber es schüzt dieselbe den Bürger einerseits dagegen, daß eine Kirche seine individuelle Freiheit antaste, und auf der andern Seite gegen die Uebergriffe, welche die Gesezgebung oder die politische Gewalt eines Kantons sich auf dem Gebiete seines Gewissens herausnehmen möchte.

Der Bund betrachtet sich weder als Vorfechter des Individuums gegen die Kirche, noch als Vorfechter der kantonalen Gewalten gegen die geistliche Behörde. Er wahrt und sichert jedem sein Gebiet.

Hieraus ergibt sich, daß die Handlungen des bürgerlichen Lebens und die Ausübung der bürgerlichen · und politischen Rechte von einem religiösen Glaubensbekenntnisse oder irgend einem religiösen Akte vollständig unabhängig gestellt werden müssen, und es be-' antragt demnach der Bundesrath, zu erklären, einerseits (Art. 48, 3. Alinea) : Die bürgerlichen und politischen Rechte dürfen von keinen .Vorschriften und Bedingungen kirchlicher oder religiöser

966 Natur abhängig gemacht .werden -- und anderseits (Art. 60, 3..

Alinea): Die Beurkundung des bürgerlichen Standes und die Verwaltung der damit zusammenhangenden Einrichtungen steht den weltlichen Behörden zu.

Diese Bestimmungen gehen weiter als diejenigen des Entwurfs vom B. März 1872. Nach ihnen ist die Theilnahme an einer Religionsgenossenschaft oder der Umstand, keiner solchen anzugehören und keinen religiösen Akt auszuüben, ohne Einfluß auf das bürgerliche Leben. Die Folgen hievon werden besonders bei der Ehe zu Tage treten. Wenn die von uns beantragten Grundsäze angenommen werden, so muß die Ehe als bürgerlicher Vertrag von jeder religiösen Cérémonie unabhängig gemacht werden. Wir halten dafür, daß bei dieser Ordnung alle Bürger gleich behandelt werden müssen. Er kann nicht zugeben, daß diejenigen, welche eine Civilehe eingehen, eine besondere Klasse bilden, und daß die Ceremonien zum Zweke den Civilvertrag perfekt zu machen, je nach den religiösen Ueberzeugungen der Betheiligten verschieden seien. Wir sind der Ansicht, daß für Alle die gleiche Regel gelten soll, und wir sprechen uns demzufolge, nach dem Beispiele verschiedener Nachbarstaaten, für die obligatorische Civilehe aus. Wenn Alles, was auf den Civilstand Bezug hat, vom religiösen Gebiete gesondert werden muß, so geht es nicht an, daß der Priester einer Religion, dem bürgerlichen Akte der Verehelichung seine gesezliche Sanktion verleihe. Der religiöse Akt bleibt frei; derselbe hat aber keine bürgerlichen Wirkungen.

Die Führung der Civilstandsregister wird ebenfalls weltlich sein müssen. Die Unabhängigkeit des bürgerlichen und des religiösen Gebiets läßt es nicht zu, daß den Priestern einer Religion, mit Ausschluß derjenigen einer andern, das Recht ertheilt werde, die hauptsächlichen Akte des bürgerlichen Lebens: Geburt, Verehelichung und Ableben,> zu konstatiren.

ö Nach unserer Absicht soll nicht nur der eigentliche Civilstand ganz unter die Kon troie und Ueberwachung des Staates gestellt werden, sondern überhaupt Alles, was damit direkte oder indirekte zusammenhangt. Demnach müssen die Beerdigungen, die Friedhöfe, ihre Polizei und diejenige über die Ceremonien der verschiedenen Kulte, welche auf denselben inner den Schranken der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit stattfinden können, .vollständig und unbedingt weltlich sein.
Unser Entwurf behält die Bestimmungen bei, welche im 2. Alinea von Art. 48. des Entwurfs vom 5. März 1872 enthalten, waren! Doch-hielten wir dafür, angesichts der anderweitigen, BBe-

967 Stimmungen über die konfessionellen Verhältnisse sei os überflüssig geworden, eine Bestrafung der Nicht Vollziehung eines religiösen Aktes zu untersagen.

Andererseits brauchen wir nicht wohl darauf aufmerksam zu machen, daß das 2. Alinea von Art. 48 die Rechte väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt über die religiöse Erziehung der Kinder weder ausschließt noch schmälert.

Der Art. 49 enthält in seinen zwei lezten Alinea zwei neue Bestimmungen.

Durch die erste derselben wird vom Bunde jedem Individuum und jeder Gruppe, von Individuen das Recht zuerkannt, sieh von einer bestehenden Religionsgenossenschaft zu trennen, sowie auch das Recht, eine neue zu bilden. Die von den Kantonen in derartigen Fällen getroffenen Maßnahmen können auf dein Rekurswege vor die Bundesbehörde gezogen werden, welche sich jedoch damit nur so weit befaßt, als die Sache Bezug hat auf öffentliche oder Privatrechte, ohne in Dogmenfragen irgendwie zu interveniren.

Die Errichtung und die Umschreibung der katholischen Bisthümer in der Schweiz war seit undenklichen Zeiten Gegenstand der Vereinbarung zwischen der politischen Behörde und fier katholischen Kirche. Da der römische Hof Miene macht, die Prätension zu erheben, Bisthümer zu oktroyiren und die Diozesanumgrenzungen zu modifiziren, ohne den Staat zu begrüßen, so hielt der Bundesrath es für zwekmäßig, in der Bundesverfassung selbst einen Grundsaz zu proklamiren, welcher auf historischem Rechte fußt und auf den die auf die Unabhängigkeit ihres Vaterlandes eifersüchtigen Schweizerbürger weniger als je zu verzichten gewillt sind.

Die im Art. 64 von uns vorgeschlagene neue Bestimmung hat den gleichen Ursprung. Wir glaubten, das alte wie (las moderne Staatsreeht der Schweiz gebe den politischen Behörden die Befugniß, aus ihrem Gebiete einen Schweizerbürgor zu entfernen , der den Landesbehörden zum Troze sich herausnimmt, Funktionen auszuüben, welche von einer außerhalb der Eidgenossenschaft sizenden Behörde ausgehen. Da in jüngster Zeit über eine Frage, welche die Befugnisse der politischen Behörden der Eidgenossenschaft so ernstlich berührt, Zweifel erhoben worden sind, so scheint es uns nicht überflüssig zu sein, dieselben durch einen förmlich festgestellten Text zu beseitigen.

Der Art. 60 bestimmt- die vollständige Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit. Dieselbe
ist eine Folge der Unterscheidung zwischen dem bürgerlichen und dem religiösen Gebiete; allein es wird damit den Rechten jeder Religionsgenossenschaft und jeder

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'Congrégation, nach ihrem Ermessen die Fragen betreffend Dogmen, geistliche Disziplin etc. zu regeln, nicht zu nahe getreten.

- ' . : In dem Art. 25 haben wir eine doppelte Aenderung vorgenommen, indem wir die Redaktion des zweiten Alinea änderten und das dritte Alinea strichen.

Durch die Redaktionsänderung, welche sich übrigens nur auf den deutschen Text bezieht, sollte klarer als dies in dem Entwurfe vom 5. März geschah, der Grunclsaz ausgesprochen werden, daß die Sorge für den Primarunterric.ht als eine von dem Bunde auferlegte Pflicht zu betrachten sei, und daß es sich hier keineswegs um die /utheilung einer Kompetenz handle, welche außer der Bundesverfassung schon langst begründet war und auch geübt wird.

Dieser bundesrechtlichen Pflicht der Kantone gegenüber hielten wir es nun nicht für nöthig, in der Verfassung auszusprechen, in welcher Form das entsprechende Recht der Eidgenossenschaft auszuüben sei und von vornherein zu bestimmen, daß durch Bundesgesez das Minimum der Anforderungen a.n die Primarschule festgestellt werden müsse.

Wir haben die Ucberzeugung, daß in den seltenen Fällen, wo ein Einschreiten des Bundes geboten sein wird, dieses ohne Anleitung einer Gesezgebuiig geschehen könne, und daß legislatorische Verfügungen im Sinne der gestrichenen Bestimmung leicht zu permanenten Vollziehungsmaßregeln führen könnten, welche mit der Seltenheit und Einzelheit der zu beseitigenden U.ebelstände nicht in dem richtigen Verhältnisse stünden.

II. Mlitärfragen.

Die jezige Verfassung und die darauf fußende Militärorganisation gehen von dem Grundsaze aus, daß die Militärhoheit in der Eidgenossenschaft den Kantonen zustehe, und daß der Bund nur die Rechte besize, welche ihm besonders und ausdrüklich abgetreten sind.

Die Kantone organisiren daher ihre Wehrkraft selbst und stellen einen bestimmten Theil derselben der Eidgenossenschaft zur Verfügung. Die kantonalen Truppen bilden in ihrer Zusammonsezung das Bundesheer.

Umgekehrt ist das Recht, den Krieg zu erklären und /u führen, durch die Verfassung ausschließlich dem Bunde anheimgegeben.

Dieser Widerspruch ist von der großen Mehrzahl des Schweizervolkes so klar erkannt, daß wir niclil nöthig haben, auf alle ein-

969 zelnen Uebelstände hinzuweisen, welche derselbe mit sich führt.

Wenn es früher noch des Nachweises bedurfte, daß- das Scala- und Kontingentssystem unsere Wehrkraft zersplittere, eine gehörige Organisation derselben verunmögliche und dazu arge Ungleichheiten in Bezug auf die Pflicht der» einzelnen Bürger zur Folge habe; wenn es im Fernern noch bestritten war, ob der Bund den Militärunterricht aller Waffen übernehmen soll, so können wir heute auf die allgemeine Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Aenderungen auf diesen Gebieten hinweisen, ohne oft Gesagtes hier wiederholen zu müssen.

Wir beschränken uns daher auf die Vergleichung unseres neuen Vorschlages mit dein Entwurf vom 5. März 1872.

O Im Art. 18 haben wir den Zusaz nöthig erachtet, daß die Wehrmänner ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten sollen. Während eine Reihe von Kantonen in dieser Beziehung vorangegangen sind, laden andere einen nicht unbeträchtlichen Theil der Kosten den Wehrmännern auf. So haben im Jahre 1869 die Kantone für Bekleiduug, Bewaffnung und Ausrüstung Fr. 1,979,774. 60 ausgegeben und im Jahr 1871 über die staatlichen Auslagen hinaus die einzelnen Wehrpflichtigen aus ihrem eigenen Vermögen die Summe von Fr. 654,050 bestritten.

Es ist dies neben der Ungleichheit in der Dienstzeit, welche in einzelnen Kantonen (im Auszug) doppelt so lang ist als in andern, eine weitere Ungerechtigkeit, bei welcher von Gleichheit; vor den) Geseze eigentlich nicht gesprochen werden darf. So dient der Urner-Infanterist 5 Jahre im Auszug und bezahlt an seine Ausrüstung Fr. 17, während der Appenzeller A. Rh. Fr. 92. 20 bezahlt und 11 Jahre im Auszug zu verbleiben hat.

Solchen Mißständen abzuhelfen, ist eine unumgängliche Pflicht, gleichviel ob die Ausrüstung künftig den Kantonen oder dem Bunde zur Last fallen wird.

Auf denselben Motiven beruht der weitere Zusaz dieses Artikels, welcher dem Bunde das Recht einräumt, über den Militärpflichtersaz einheitliche Bestimmungen aufzustellen.

Militärdienst und Ersazpflicht sind Verbindlichkeiten, welcheden Bürgern in erster Linie gegenüber dem Bund obliegen; gleiche und gerechte Behandlung ist daher in der Vollziehung auch hier geboten.

Art. 19 weicht von dem gleichen Artikel des Entwurfes mir unwesentlich ab und stellt den Grundsaz an die Spize, daß, das-.

Bundesheer künftig nicht mehr aus kantonalen Kontingenten, sondern

970 aus allen wehrpflichtigen Schweizern gebildet wird, daß die Verfügung über das Bundesheer dem Bunde zusteht und daß di Kantone über i h r e , d. h. die ihrem Kanton angehörigen Streitertheile nur insoweit verfügen, als dies bei der Verfügung des Bundes über das Ganze möglich ist.

Wesentlicher sind die Aenderungen, welche wir bei Art. 20 getroffen haben.

Der Entwurf vom 5. März, stellte folgende Grundsäze auf: a. Die Organisation des Heeres ist Bundessache.

b. Die sämmtlichen Militärkosten werden vom Bunde getragen.

c. Das Kriegsmaterial geht an den Bund über, ebenso die Waffenpläze. und militärischen Gebäude, die beiden leztern zum Eigenthum oder zur Benuzung.

Eine vollständige Zentralisation des Militärwesens war aber hiemit keineswegs ausgesprochen. Es sollten die Rechte des Bundes in doppelter Weise beschränkt werden.

Für'ss Erste enthielt der Art. 20 die Vorschrift, daß die taktischen Einheiten regelsweise aus Mannschaften desselben Kantons gebildet werden sollten, was bei den sich ergebenden Bruchtheilen immerhin die Organisation wesentlich erschwert und eine Zersplitterung zur Folge hat, zu deren Gunsten sich nichts als die Rüksicht auf die kantonale Souveränetät anführen läßt.

Wesentlich weitet geht die Tendenz des Zusazes (leztes Lemma von Art. 20 des Entwurfes vom 5. März), welcher lautet: Die Ausführung der Militärgeseze in den Kantonen geschieht durch die Kantonsbehörden in den durch die Bundesgesezgebung festgesezten Grenzen.

Halten wir diese Bestimmung, welche allem Anscheine nach ohne völlige Klarheit über ihre Tragweite beschlossen worden ist, mit den übrigen Grundsäzen des Artikels zusammen, so ist unschwer zu erkennen, daß sich die den Kantonen reservirte Vollziehung des Gesezes weder auf den Unterricht der Truppen, noch auf die Anschaffung und den Unterhalt des Kriegsmaterials hätte beziehen können. Der Unterricht ist ausdrüklich dem Bund vorbehalten, und der Bund ist im Weitern auch als Uebernehmer und Eigenthümer des gesammten Kriegsmaterials und eventuell der Waffenpläze und Militärgebäude erklärt. In dieser Eigenschaft sind ihm die Kosten der Anschaffung und naturgemäß auch die der Unterhaltung übertragen. »Neben dem Eigenthümer und Verwalter der Bewaffnung, · Bekleidung und Ausrüstung, hatte aber offenbar die Administration der Kantone keinen Plaz mehr, und es konnte sich daher die deh

971 letztern garantirte Vollziehung des allgemeinen schweizerischen Militärgesezes einzig und allein auf Alles dasjenige beziehen, was mit dem Personellen und dessen Bewegung in Verbindung steht.

Gegenüber der Verfassung hätte also die Gesezgebung den Kantonen die Rekrutirung, die Eintheilung der Truppen in die Korps und die Administration des Personellen der Truppenkörper übertragen können.

Da eine solche Anordnung die Möglichkeit keineswegs ausgeschlossen hätte, den Kantonen überdies die Ernennung der Offiziere und Unteroffiziere, die ärztliche Untersuchung und die damit zusammenhängende Bestimmung des Pflichtersazes anheimzugeben, so war es offenbar keineswegs gerechtfertigt, eine totale Zentralisation des Militärwesens als nothwendige Folge des Art. 20 darzustellen.

Immerhin ist die Fassung des Schlußsazes dieses Artikels unklar, \veil sie ohne genaue; Vergleichung mit dem Vorangehenden zu dem Schlüsse verleitet, als sei im Allgemeinen die Vollziehung der eidgenössischen Militärgeseze Sache der Kantone, während doch in Wirklichkeit den Kantonen nur ein einzelnes bestimmt abgegrenztes, wenn auch wichtiges Gebiet überlassen ist.

Wir haben es daher vorgezogen, dem Art. 20 eine andere Gestalt zu geben, ohne den obersten Grundsaz zu opfern, den wir mit den Worten aussprechen : Die Militärhoheit der Eidgenossenschaft geht derjenigen der Kantone vor, die Souveränität der leztern kann nur zur Geltung kommen, wo sie dem Zweke des Bundes nicht hinderlich ist.

Indem wir diesem Gedanken Ausdruk geben, grenzen wir einzelne Gebiete zwischen Bund und Kantonen schon in der Verfassung ab, bei andern überlassen wir die Grenzbestimmung der Gesezgebung.

Durch die Verfassung theilen wir d e m B u n d e zu: 1. Die Gesezgebung über das Heerwesen.

2. Den Militärunterricht aller Waffen.

3. Die Anschaffung der gesammten Bewaffnung.

4. Das Recht der Benuzung der vorhandenen Waffenpläze und Gebäude.

Den K a n t o n e n wird garantirt : 1. Die Errichtung kantonaler Truppenkörper, in dein Sinne, daß die taktischen Einheiten in der Regel nicht aus Mannschaften verschiedener Kantone gebildet werden sollen.

2. Die Bildung dieser kantonalen Truppenkörper und die Sorge für die Erhaltung ihres Bestandes, nach den Vorschriften des Bundes.

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.

972 3. Das Recht, über die Streitkräfte-ihres Gebietes zu verfügen, so lange es nicht vom Bunde aus geschieht.

Bei dieser Ausscheidung glauben wir zu Grünsten der kantonalen Souveränität so weit gegangen zu sein, als das Intéresse der Sache, welches schließlich in der wirksamen Vertheidigung des Landes besteht, es überhaupt zuläßt.

Die Militärhoheit äußert sich in wirksamster Weise nicht sowohl durch den Unterricht, die Bewaffnung oder Ausrüstung der Truppen, als vielmehr durch die direkte Verfügung über dieselben zu militärischen Zweken. Um diese Verfügung, welche durch den Art. 19 den Kantonen vorbehalten ist, zu sichern, sollen inner den Grenzen der Kantone militärisch verwendbare Streitkräfte, d. h.

taktische Einheiten gebildet werden. Die Bildung, Rekrutirung und Ergänzung dieser Truppenkörper geschieht durch die Kantone, aber in Vollziehung des eidg. Gesezes. Die militärische Organisation bedarf vor Allem der Einfachheit, und diese ist nur durch Gleichmäßigkeit in den Anordnungen über das Personelle und Materielle, also nur durch ein einheitliches Gesez zu erreichen.

Es sind vor Allem die ungleichen Grundsäze bei der Rekrutirung und der damit verbundenen ärztlichen Untersuchung, welche die Rechtsungleicheit schaffen, von der wir oben gesprochen haben und die nur verschwinden wird, wenn unter der Aufsicht des Bundes gleichmäßige Prinzipien zur Anwendung kommen.

Indem wir den Kantonen im großen Ganzen das personelle Gebiet zuschieden, haben wir absichtlich die Frage der Ernennung der Offiziere offen gelassen ; ihre Beantwortung wird neben Anderm von den Bedingungen abhängen, welche der Bund an die BreveO O O l tirung durch die Kantone nothwendig knüpfen müßte und die erst in dem Gesez festgestellt werden können.

Inder dargestellten verfassungsmäßigen Repartition zwischen Bund und Kantonen liegt der wesentliche Unterschied zwischen unserer neuen Vorlage und dem Entwurf vom 5. März 1872.

Während der leztere auch die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen dem Bunde auflegt und ihm im weitern durch die Zutheilung des Eigenthums an sämmtlichem Kriegsmaterial auch die Verwaltung desselben übergibt, stellt unser Vorschlag die Regelung dieser Verhältnisse der Gesezgebung anheim und macht es damit möglich , die verfassungsmäßigen Attribute der Kantone in den eben bezeichneten Richtungen zu erweitern.

Wir glauben nicht, daß es gut gethan wäre, in diesen vorherrschend' finanziellen .und administrativen .Fragen die Zukunft zu

973 binden. Wie auch die Gesezgebung für die nächste /eit diese O Verhältnisse gestalten mag, wird es immer wünschenswerth bleiben, an der Hand der Erfahrung und mit Berüksichtigung der finanziellen Kräfte des Bundes und der Kantone die nöthigen Veränderungen ohne Verfassungsrevision vornehmen zu können.

· Von der Reproduktion der Bestimmung des frühern Entwurfes, wonach das Kriegsmaterial der Kantone auf den Bund übergehen soll, haben wir Umgang genommen. Abgesehen davon, daß der Bund an dem hauptsächlichen Theil dieses Materials, nämlich an der Bewaffnung, ein Miteigenthumsrecht schon besizt, das im Verhältniß. der Beiträge an die Kosten berechnet, weiter geht als dasjenige der Kantone, halten wir dafür, daß die privatrechtliche Frage des Eigenthums hier füglich aus dem Spiel bleiben dürfe, wo der Bund in seiner unzweifelhaften Disposition über das Kriegsmaterial alles besizt, was vom Standpunkt der Militärhoheit nothwendig erscheinen kann.

Wir haben nun die weitern und engern Grenzen bezeichnet, in welchen sich nach unserm Vorschlage die Attribute von Bund und Kantonen gestalten werden, je nachdem der Gesezgeber von der ihm eingeräumten Befugniß Gebrauch macht,. Wie weit er in . dieser Beziehung gehen soll und kann, wird zum großen Theile von den finanziellen Mitteln abhängen, welche durch die Revision dem Bunde zur Verfügung gestellt werden.

Bei den Berechnungen, welche wir über die Kosteufrage angestellt haben, legen wir das diesjährige Budget der Eidgenossenschaft zu Grunde, und haben uns von den Kantonen eine Zusammenstellung ihrer sämmtlichen Militärkosten im Jahr 1869 gehen lassen, welches als ein Normaljahr betrachtet werden kann.

Die Ausgaben der Eidgenossenschaft für das Jahr 1873 sind büdgetirt a u f .

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F r . 3,225,300. -- Nach unserm Vorschlage müßte der Bund verfassungsmäßig weiter übernehmen : I. Die Kosten des kantonalen Unterrichts, welche sich im Jahr 1869 beliefen auf a. Infanterie-Unterricht Fr. 1,418,422.11 6. Kantonale Kosten für die Spezialwaffen . . ,, 542,069.15 .

Uebertrag

Fr. 1,960,491. 26 Fr. 3,225,300. --

974

- Uebertrag Fr. 1,960,491. 26 Fr. 3,225,300.-- c. Kasernen- und Exerzierpläze ( von dem Gesammtbetrag von Frkn.

115,797. 42) . . . . ,, 115,797.42 ^ 2,076,288. 68 II. Die Kosten der Bewaffnung .

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,, 1,015,800. -- Fr. 6,317,388.68 Auf den Fall, daß die Gesezgebung dem Bunde auch die Bekleidung und die Ausrüstung, den Unterhalt des Kriegsmaterials und somit die ganze Militäradministration (mit; Ausnahme des Personellen) überträgt, so würden ihm damit selbstverständlich alle jezigeri kantonalen Kosten zufallen, und dazu noch die Vermehrung kommen, welche sich aus der unentgeltlichen Bewaffnung und Ausrüstung ergibt.

a. Bisherige eidg. Kosten .

6.

,, kantonale Kosten c. Vermehrung für Bewaffnung d.

,, ,, Bekleidung

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.

Fr. 3,225,300. -- ,, 4,559,899. 02 ,, 467,598. 97 ,, 317,400. 57' Fr. 8,570,198. 56

Da-von ab die Einnahmen der Kantone an Militiirsteuern

.n 1,035,475. 31

T o t a l d e r k ü n f t i g e n A u s g a b e n Fr. 7,534,723. 25 unter der Vorausseziing, daß iu Zukunft der Unterricht der Truppen der gleiche sein wird, wie ihn das jezige Gesez vorschreibt.

Diese Voraussezuiig können wir aber der Erörterung über die künftigen Militärkosten und ihre Vertheilung nicht zu Grunde legen.0 Die Verlängerung der Instruktion bei allen Waffen ist eine unbestrittene Notwendigkeit und die Einsicht bricht sich täglich mehr Bahn, daß irgend welche Kosten für den Militärunterricht überhaupt nur dann zu rechtfertigen sind, wenn dieser seinen Zwek erfüllt.

Wir werden bei einem künftigen Gesezesvorschlage nachzuweißen haben, welche Forderungen in dieser Beziehung gestellt werden müssen, und legen unserer Rechnung ohne weitere Erörterung die Annahme einer wesentlichen Erhöhung bei allen Waffen zu Grunde.

975 In der Absicht, lieber eine höhere als eino y,u geringe Rechnungo aufzustellen, i und in der Ueberzcugung von der . sachlichen O ö Notwendigkeit veranschlagen wir die Vermehrung bei dpm Genie auf annähernd d r e i V i e r t e l , bei der Artillerie auf din h a l b , bei der Kavallerie auf e i n V i e r t e l und bei der Infanterie auf d r e i V i e r t e l der bisherigen Unterrichtszeit. Wie diesej Vermehrung sich auf die Rekrutenschulen und die Wiederholungskurse aut Auszug und Reserve repartirt, hat auf die Kosten keinen. Kinfluß und kann hier außer Betracht fallen.

Diese Kosten Vermehrung ist selbstverständlich kein Resultat der Revision der Verfassung und wird so wie so erfolgen, insofern die Eidgenossenschaft darauf hält,· ihre militärischen Einrichtungen O *J auszubilden.

Nur die Vertheilungo zwischen Bund und Kantonen wird bei der jezigen Verfassung und nach unserm Vorschlage eine verschiedene sein. Heute hat der Bund nur den Unterricht der Spezialwaffen und eines Theiles der Infanterie zu bestreuen, bei denen die Untcrrichtsvermehrung nach obigem Maßstabe (vide Beilage) betragen wird Fr. 609,601. --, während die den Kantonen für die Infanterie auffallenden Mehrausgaben sich belaufen auf Franken 1,533,868. 58.

Nach dem Vorschlage würde auch liie lezlere Summe, wie alle Unterrichtskosten,> von dem Bunde zu trafen sein.

· O Wir schließen diesen Abschnitt mit einer übersichtlichen Darstellung der finanziellen Ergebnisse, wie sie sich bei verlängerter Unterrichtszeit unter verschiedenen Annahmen ergeben.

\. Würde der Bund außer dem Unterrichte und der Bewaffnung von den Kantonen auch die Kosten der Bekleidung und des Materialunterhaltcs übernehmen, so belaufen sich die Gesammlniisgaben des Bundes auf Fr. 10,713,668.14 woran die in diesem Falle dem Bunde zufallenden Militärstciiern und die von ihm geleisteten Vergiltiingcn an die Kantone abzuziehen sind mit ., 1,692,787.85 so daß dem Bunde verbleiben Totalkosten Fr. 9,020,880.29 2. Will aber der Bund die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen nebst dem Unterhalt und der Administration des Kriegsmaterials den Kantonen überlassen, so vermindern sich gegenüber obigen Fr. 10,713,668. 14 seine Ausgaben um folgende' Posten (vide Beilage) :

Zur Seite 975.

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Aasgaben »·rttèw** , des Bundes. , > .,.. der Kantone.

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a . Verwaltangspeirsonal .

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6 . Instruktionspersonal .

.

.

.

c. Unterriehtskurse: 1 . Genie .

.

.

. Rekruten i · Wiederholungskurse Spezialkurse i 2. Artillerie .

.

.

. Rekruten ; Wiederholungskurse Spezialkurse^

130,351 211,995

:

173,000 163,000 38,500 133,000 170,607 42,851 419,113

3. Kavallerie

.

.. Rekruten Wiederholungskurse ; · ' Spezialkurse' 4. Schüzen .

. . .

. Rekruten' Wiederholungskurse- : Spezialkurs& 5. Infanterie und- Stäbe (Kadres) .

..·

:

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.

6. Zusammenges. Schulen u. Uebungen:'- o." Zentralschulen (theoretische Abth.)

6.' Divisionszusammenzug .

· Beitrage an kantonale Truppen, zusammenzüge .

.

.

.

7. Schießprämien .

.

.

.

.'

8. Equipementsbeitrag an Stabsoffiziere . .

d. Kriegsmaterial . . . .

.

.

.

.1. Bewafihung . , ,, .

.

.

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2. Anschaffiingen-und Unterhalt; '.".i>f>i:!?.

e. Bekleidung und Ausrüstung .

.

/. Militäranstalteh' -. ·· ·':-- ·">:· ·· /.--V '.

1. Kasernen 'und Eserzierpläze · · : ' ' " .

2. Kaserneninventar . . :. ; .

g . Stabsbüreau .

.

. , > - . , · h. Kommissionen und Experten .

.

i. Drukkosten .

:··.-···";' "· k. Verschiedenes .

. ,..-··-. · . ' · . - .

*'

Fr.

130,351 211,995

81,500

542,069

542,069

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Fr.

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130,351 211,995 55,440 71,040 12,000 537,600 491,400 65,000 184,000 213,600 50,000 179,000 198,000

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346,458,

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419,113 1,418,422

11

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03 32 43 41 95 47

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Die Einnahmen der Kantone laut Rechnung von 1869 betragen :

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Wiederholungskurse So* v J i"* Q ö .- /.Auszug, jährlich '. Kadres Mschft. 4 m / / '' !-'

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* Ohne Besoldung.

Nach dem Ergebnisse der Rechnungen von 1872.

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** Bei sämmtlichen Spezialwaffen ist das Mittel der Kechnnngen von 1865 Ms 1872 angenommen.

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auf 'unsera .neuen Vqrcchlag; gründen, . sind im Bericht auseinandergesezt.

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-' f£ c ,'·<·· t Vermehningf .von- Fr. 317-,400. 57 aus dem nämlichen Grunde wie bei der Bewaffnung:-' · ' · · -·;.'·«:·"-·- ! : ' · · · Im Allgemeinen gilt die Bemerkung , daß die Répartition der künftigen .

Kosten zwischen Bund und Kantonen in dem Tableau nach den Bestimmungen

1,885,414 . 31 8,828,253

Fr.';

^'ÏTBe^àftn une.

Die Vermehrung von!Fr;467;598. 97 rührt von der Bestimmung her, daß - künftig- .nach -unserm-Vereehtege-sämmtMehe' Rekruten ·unentgeltlich durch denStaat bewaffnet werben splleüii - . : . - , . . ' - . - . . .

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6,878,767

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'« Schüzen : Rekruten -..-= '~,^"i;--^ 56 3.

3S 10 \Viederholungskurse 10 . 2.

Kavallerie : Rekruten 60 12.

-^·-,60 : ,,Wiederholungskurse K7'resto'.;4.

12 6.

JI<-. u;r .f Artillerie ·."".- ': ·, ...IK.IÎ EWffi« .

Rekruten .,.. y ,, 1 . /( .

56 5.

Wiederhoiungskurse 12agft4J^; lO'/zjälirl. 5 Gë'një f,'.' .

'Rekruten . . . .

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Wiederholungskurse 12aUe2jahr. 12.jährl. 2.

'"4,000 -- ' Ï09,7SO ' 62 4^,000 -- .

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Verbleiben

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' 69,750

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' Es ist ein zweiteiliges Heer angenommen : Auszug und Landwehr. Der Auszug in der Stärke'Von 100,000 Mann folgendermaßen auf die Waffen vertheilt : Infanterie und Stäbe 75°/o, Schüzen 8,5%, .Artillerie ll,5°/o, Cavallerie 2,6%, öenie 2,4 °/o.

'.

'" . Die jezige für die Zukunft supponirte Unterrichtszeit stellt sich folgendermassen :< i . - . . ,..,.-....,«-- ''Unterrichtszeit.. ' Tägliche Kosten' · i.i'i · ' künftige, tish erige. künftige.

gesezliehe.

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Hier ist in drei Richtungen eine Vermehrung in Aussicht genommen: a. Unterricht, b. Bewaffnung, c. Bekleidung und Ausrüstung.

15

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B. Künftige Ausgaben.

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2,952,290

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Die Ausgaben des Bundes sind dem Budget von 1873 entnommen.

Diejenigen der Kantone entsprechen ihren eigenen Angaben nach den Rechnungen des Jahres 1869. Dabei sind die außerordentlichen, wie Gewehranschaffungen , Kasernenbauten etc. weggelassen. Das Detail dieser Rubrik findet sich in dem betreffenden Aktenfaszikel.

447,600 ··/·,··-..

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A. Jezige Ausgaben.

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1,094,000 542,069

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i Bundes' Rechnung 1869. 'und- der Kantone." ·

Budget 1873.': Fr.

Total".

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976

Unterhalt und Ergänzung des Kriegsmaterials Bekleidung und Ausrüstung .

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Kasernen und Exerzierpläze .

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· Kasernen-Inventar .

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.

.

.

so daß dem Bunde noch verbleiben .

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Fr. 204,771.32 ,, 1,768,640. -- ·» 30,000. -- ,, 50,000. --

Fr. 2,053,411. 32 . ,, 8,660,256. 82

In diesem Falle nehmen wir an, daß die Militärsteuer den Kantonen verbleibe und also auf den Ausgaben des Bundes nicht zum Abzug komme, was zur Folge hat, daß, troz geringerer Ausgabe, die Belastung des Bundes in diesem Falle nicht wesentlich geringer ist als irn erstem.

Wir beschränken uns auf die Darstellung dieser beiden Kombinationen, welche bei der für die Gesezgebung vorbehaltenen Freiheit noch weiter vermehrt werden könnten und deren Kostenergebnisse von der Stärke des Heeres und der Länge der Unterrichtszeit abhängt, wie sie ein künftiges Gesez aufzustellen die volle Freiheit hat.

III.

Rechtswesen.

Einen der bestrittensten Artikel des lezten Entwurfes der Bundesrevison bildete unstreitig der Art. 55. Während eine stark verbreitete und mit Eifer und Sachkenntniß vertheidigte Ansicht sich für ein einheitliches Recht aussprach, ist die Bundesversammlung diesem Wunsche nur insoweit entgegengekommen, daß sie die Gesezgebung über das Zivilrecht mit Inbegriff des Verfahrens zur Bundcssache erklärte und dem Bunde die Befugniß vorbehielt, seine Gesezgebung auch auf das Strafrecht und den Prozeß auszudehnen.

O O Aber selbst diese beschrankte Fassung- des Artikels stieß auf vielseitigen Widerspruch und hat in mehreren Kantonen zur Verwerfung des Verfassungsprojektes beigetragen. Der Bundesrath hat daher geglaubt, es dürfte sich vollkommen rechtfertigen, wenn für einmal dem Bunde die Gesezgebung über die persönliche Handlungsfähigkeit, das Obligationenrecht, das Handels- und Wechselrecht und über das Betreibungs verfahren, und das Konkursrecht vindizirt würde, immerhin mit der ausdrüklichen Erklärung, daß nach Erlassung dieser Geseze im Falle des Bedürfnisses die Bundesgesezgebung auch auf die übrigen Theile -des Zivilrechtes, sowie auf das Strafrecht und den Strafprozeß ausgedehnt werden könne.

Mit der Annahme dieses Vorschlages dürfte so ziemlich dem allgemein .gefühlten Bedürfniß für größere ßechtseinheit für einmal

977

entsprochen sein. Durchgeht man alla die vielen Beschwerden über unsere zersplitterte Gesezgebung, so läßt sich die große Mehrzahl aller Klagen auf den Wirrwarr und die Rechtsunsicherheit zurükführen, welche in Anständen auf dem Gebiete des Verkehrsrechtes und damit zusammenhängender Materien sich zeigen. Bezüglich vieler anderer Theile des Zivilrechtes ist die Sache keineswegs dringend. So kann es für das allgemeine Interesse gleichgültig, sein, ob in den Erbgesezen eines Kantons Vorrechte für die Söhne bestehen oder nicht, oder ob nach Köpfen oder nach Stämmen getheilt werde. Andere Geseze werden noch große Schwierigkeiten bieten, um sie einheitlich zu machen ; wir rechnen dahin das Hypothekarwesen etc. Wir halten es daher für zwekmäßiger, mit denjenigen Gesezen zu beginnen, wo ein Bedürfniß unmittelbar vorliegt, und für welche auch bereits Entwürfe in Bereitschaft sind. Zeigt sich früher oder später die Notwendigkeit einer weitern Ausdehnung der Gcsezgebung, so namentlich auf das Zivilverfahren, so kann jederzeit wieder Hand angelegt werden. Nur Gescze, die aus dem allgemeinen Bedürfniß herauswachsen, sind gut. Zudem wird man auf diesem Wege nicht nur eben so gut, sondern eben so schnell zum Ziele gelangen, wenigstens in den Materien, wo eine einheitliche Gesezgebung nothwendig ist.

Wir erachten es als überflüssig, auseinander zu sezen, wie schwer es hält, Geseze, die eingelebt sind und mit Gewohnheiten und Bedürfnissen des Lebens im ZusammenhanarO stehen,> durch neue zu ersezen. Wir wollen auch nicht auf die Schwierigkeiten hinweisen, die namentlich in unserm Lande sich einer einheitlichen Gesezgebung entgegenstellen. Es ist Ihnen das Alles bekannt und in den frühern Verhandlungen genugsam betont worden. Die gleichen Schwierigkeiten zeigen sich auch in andern Staaten, die aus Ländern mit bisher selbstständiger Gesezgebung zusammengesezt sind, z. B. in Deutschland, wo doch nur eine Sprache gesprochen wird.

Wir möchten Ihnen daher den Art. 55, wie er vorgeschlagen wird, zur Annahme empfehlen.

O

7

IV. Verschiedenes.

In dem Entwurf vom 5. März 1872 ist im Artikel 27 die BestimmungO aufgenommen worden,J daß die Grundsäze für ErhebungO O der Zölle auch bei Abschließung von Handelsverträgen mit dem, Auslande befolgt werden sollen.

Diese Bestimmung beruht auf der irrigen Voraussezung, daß bei neuen Handelsverträgen eine Tarifirung der Zollansäze aufge-

978 nommen werden wird. Davon ist man absr ganz zurükgekommen, indem man sich vorzugsweise auf den Grundsaz der gegenseitigen Behandlung der meistbegünstigten Nationen stüzt. Sollte man übrigens je wieder in den Fall kommen, Tarifansäze in den Vertrag aufzunehmen, so können diese Ansäze nur Abweichungen von den allgemeinen Grundsäzen betreffen. Sie erscheinen demnach als Konzessionen, wodurch man andere Vortheile für die Schweiz erlangen kann. Man erinnere sich nur der Verträge mit Frankreich und Italien. Es wäre nun aber unklug, sich hierin die Hände binden zu lassen, so daß die Streichung dieses Sazes im Art. 27, Ziffer l gerechtfertigt erscheint,.

Im Art. 28 ist die Abänderung vorgenommen worden, daß die Entschädigung für den Kanton Wallis, mit Rüksicht auf seine internationale Alpenstraße, von Fr. 50,000 auf Fr. 40,000 herabgesezt wurde. Der Bundesrath hatte in seinem Bericht vom 31. Jänner 1872 (Bundesbl. I, S. 202) den Beitrag an Wallis auf Fr. 39,874 angesezt, die Kommission des Nationalrathes, laut Protokoll über die 79. Sizung, S. 518, auf Fr. 40,000. Die Erhöhung auf Fr. 50,000 hat dagegen erst auf individuellen Antrag in der Sizung vom 7. Februar 1872 mit 31 gegen 30 Stimmen stattgefunden. Die Wiederherstellung des Ansazes der nationalräthlich Kommission erscheint nun aber um so mehr gerechtfertigt, als nach dem oben zitirten Berieht des Bundesrathes der Ausfall für den Kanton Wallis nach der vorgeschlagenen Revision nur Fr. 9773 beträgt.

Der Artikel 31 weicht von der Fassung des Artikels im Entwurfe vom 5. März wesentlich darin ab, daß nun die Frist, zu welcher die Spielhäuser geschlossen werden sollen, ganz bestimmt angegeben wird, während es früher allgemeiner hieß, daß es fünf Jahre nach der Annahme der Verfassung geschehen müsse. Es besteht nämlich in der Schweiz nur eine öffentliche Spielanstalt, die bekannte in Saxon. Nun hat sich aber die Regierung von Wallis schon mit Zuschrift vom 10". Juni 1868 dahin erklärt, daß die Konzession für Saxon, ausgestellt am 20. Januar 1847 und hoheitlich genehmigt am 11. Januar 1848, auf 30 J a h r e , vom 1. Januar 1847 hinweg,ertheiltt worden, und daß ferner beschlossen worden sei, weder ein ähnliches Institut zu bewilligen, noch die Bewilligung für den sog. Fremdenzirkel in den Bädern von Saxon nach Ablauf der Konzession zu erneuern.
Diese amtliche Angabe der Regierung von Wallis ist sowohl für diese selbst, wie für den Bund allein maßgebend und schlechthin entscheidend, weßhalb, darauf gestüzt, bereits jezt schon ausgesprochen werden kann, daß die zur Zeit bestehenden Spielhäuser,

979 beziehungsweise der Fremdenzirkel in Saxon, auf den 31. Dezmbr.

1876 geschlossen werden sollen.

Eine kleine Abweichung vom frühern Projekte besteht lediglich darin, daß im 2. Lemma gesagt wird, es werden allfällige, seit dem .Jahr 1871 erthei.lte oder erneuerte Konzessionen als ungültig erklärt, während im frühern Entwurfe von erneuerten Konzessionen nicht die Rede ist. Es soll nämlich die Konzession für Saxon von. der Gemeinde unter gewissen Bedingungen verlängert worden sein. Von einer Mitwirkung der Regierung hiebei ist, nicht die Rede. Es wäre eine solche auch mit der eben aufgeführten Erklärung vom 10. Juni 1868 in flagrantestem Widersprüche. Mit jenem Zusaze wird daher die Gemeinde, sofern sie wirklich die Konzession erneuert haben sollte, nur daran erinnert, daß eine solche Erneuerung vor dem Bunde keine Bedeutung haben könne.

Art. 37.

Während der Entwurf vom 5. März die Bestimmung des Münzfußes und die Aufstellung allfälliger Vorschriften über die Tarifirung fremder Münzsorten ausdrüklich als Sache der Bundesg e s e z g e b u n g erklärt, verweist unser Vorschlag diese Materie allgemein in die Kompetenz des Bundes.

Wir beabsichtigen mit dieser Aenderung bloß, für die Wahl der Form in der Ausübung der Bundeskompetenz freie Hand zu behalten, d. h. je nach der Wichtigkeit der Maßregel, ihrer Dringlichkeit u. s. w. durch Bundesgesez, Bundesbeschluß oder bundesräthliche Verordnungen das Erforderliche vorzukehren.

Die bisherigen Akte des Bundes in Münzsachen entsprechen übrigens diesem Verfahren.

Art. 44 und 46.

Hier wird beantragt, die bisherigen sog. Kanzleitaxen, d. h. die Gebühren für die Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen einfach fallen zu lassen. Allerdings hat die bisherige Vorschrift dahin gelautet, daß für die auf 4 Jahre zu ertheilende Niederlassung im Ganzen nur Fr. 6 sollen bezogen werden dürfen (Gesez vom 10. Dez. 1849, A. S. I. 271). Jedenfalls wäre damit von einer d füllenden Abgabe nicht die; Rede gewesen. Der Art. 2 dieses Ge.sezes schreibt aber vor, daß die Hälfte der Gebühr von neuem bezogen werden könne, sofern der Niedergelassene seinen Wohnsiz in eine andere Gemeinde, des Kantons verlege,. Nun wird darüber geklagt, daß in einzelnen Kantonen diese halbe Gebühr immer wieder bezogen werde, so oft ein Wechsel der Niederlassung eintrete, was zur Folge habe, daß namentlich Arbeiterfamilien, welche bald hier, bald da ihren VerBundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. II.

71

980 dienet suchen müssen, zwei-, drei- und mehrfach mit der halben Kanzleitaxe belegt werden; Hiedurch kann die freilich an ufid für sich wohlwollende Maßregel, namentlich armem Leuten gegenüber, einen drükenden Charakter annehmen, und um dies zu vermeiden, zumal solche Gebühren weder für den Kanton, noch für die Gemeinde von irgend erheblicher Bedeutung sein können, dürfte es ·angemessen sein, von solchen Gebühren überhaupt abzusehen.

Art. 81 und 102.

Festhaltend an dem Grundsaze, nur da zii ändern, wo eine Aenderung durchaus geboten erscheint, haben wir im Art. 81, Ziff. 4, die Wahl des Stellvertreters des Kanzlers durch die Bundesver.sammlung selbst wieder beseitigt und, damit auch übereinstimmend, dea Art. 102, Absaz 2, mit dem alten Art. 93 gleichlautend gefaßt.

Wollte die Bundesversammlung die Wahl des Stellvertreters des Kanzlers sich selbst vorbehalten, so ließe sich nicht einschen, warum dies nicht auch in Beziehung auf die Bestellung anderer Sekretariate der Fall sein sollte. Zudem halten wir dafür, daß es nicht am Plaze sein möchte, in der Kanzlei gewissermaßen einen Dualismus einzuführen, der gerade hier, wo Einheit des Handelns nothwendig ist, von entschieden nachtheiligem Einflüsse sein könnte.

Art. 104.

Der Bundesrath kann die Vorschrift, daß im Bundesgerichte die drei "Nationalsprachcn nothwendig vertreten sein sollen, nicht unterstüzen. Die Bundesverfassung enthält keine derartige Bestimmung, und eine solche wäre bei einer gerichtlicheu Behörde eben so wenig am Plaze als in einer politischen. Sie beschränkt die 'Wahlen ohne eigentliche Compensation.

Uebergangsbestimmungen.

In Beziehung auf die im Entwurfe vom 5. Mär/, 1872 beantragten Uebergangsbestimmungen, so sehen wir im Ganzen zu Abänderungsanträgen uns nicht veranlaßt. Einzig beantragen wir eine Abänderung in der ersten Uebcrgangsbestimmung. Im frühern Artikel wird nämlich gesagt, daß denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20 und 28 herbeigeführten Veränderungen im Gesammtergebnibse eine, fiskalische Einbuße zur Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmälig während einer Uebergangsperiode von einigen Jahren erwachsen sollen. So gefaßt, entstünde ein Widerspruch mit den Erfordernissen der ,Bundeskass,e, welcher in billiger Weise seine Ausgleichung finden muß. Diese Ausgleichung scheint uns damit

981 gegeben zu sein, daß die bisherigen Post- und Zollentschädigungen erst mit dem Zeitpunkte in die Bundeskasse fallen, zu welchem die Artikel 20 und 28 zur Ausführung kommen. Darin läge eine billige Erleichterung für die Kantone, ohne daß auf der andern Seite die Bundeskasse über Gebühr belastet würde.

V. Finanzfrage.

Ueber die finanzielle Tragweite des Projektes beehren wir uns, nachstehende Gesichtspunkte Ihrer Würdigung zu unterbreiten.

Unterm 11. Januar 1872 hatten wir die Ehre, den cidgen.

Räthen einen Bericht über die zukünftige Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben der Eidgenossenschaft zu unterbreiten, wie sie sich nach den damals vorgelegenen, vom Nationalrathe theilweise durchberathenen Revisionsvorschlägen der nationalräthlichen Kommission herausstellen möchten.

Seit jener Berichterstattung ist der vom Volke und den Kantonen nachträglich verworfene Verfassungsentwurf aus den Bcrathungen der Bundesversammlung hervorgegangen, welcher bereits die Voraussezungen unserer erwähnten Berichterstattung als nicht mehr überall haltbar erscheinen läßt.

Zudem enthält unser vorliegender Revisionsvorschlag einige das künftige Budget, dem Entwurf vorn 5. März 1872 gegenüber, modifizirende Punkte. Ferner sind wir im Falle, den heutigen Untersuchungen über die finanzielle Tragweite unserer Vorschläge das Budget von 1873 und, soweit es die Militärausgaben im Speziellen betrifft, zudem die detaillirten bezüglichen Angaben der Kantone über das in militäradministrativer Beziehung ziemlich normale Jahr 1869 zu Grunde zu legen.

Auch ist nicht zu übersehen, daß die theils beschlossenen, theils in Berathung liegenden Besoldungserhöhungen der eidg. Beamten und Angestellten das künftige Staatsbudget gegenüber den vor einem Jahre gemachten Aufstellungen bedeutend beeinflussen werden.

Endlich erscheint uns, mit Rüksicht auf die Vorrükung der Rechnungsgrundlagen in diejenige Periode, in welcher bedeutende Aenderungen in den außerordentlichen Ausgabeposten auch ohne Verfassungsrevision eintreten werden, zumal die finanziell wichtigen Verfassungsänderungen erst mit dem Jahre 1875 zur gesezmäßigen Durchführung gelangen dürften, eine Theilung der Gestaltung des

982

künftigen Staatshaushaltes in zwei Perioden jezt nicht mehr zwekmäßig.

. . . . . . . . .

Gestüzt auf diese Betrachtungen entnehmen wir unserem Berichte vom 11. Januar 1872 das seither unverändert Gebliebene und legen der h. Bundesversammlung folgende Darstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes vor, wie sich diese iii Folge dei- von uns vorgeschlagenen Verfassungsänderungen voraussichtlich gestalten werden, immerhin in der Meinung, daß eine derartige Aufstellung auf Jahre hinaus nicht alle Eventualitäten in's Auge fassen,, also der Natur der Sache nach bloß in bedingter Weise Anspruch auf volle Richtigkeit machen kann.

Um die besonders in's Gewicht fallenden Ausgabeposten für das Militärwesen zu motiviren, haben wir für zwekdienlich erachtet, unserem allgemeinen Voranschlag ein spezifizirtes Budget der Militärverwaltung beizufügen.

Der Voranschlag des Bundes für das laufende Jahr erzeigt an Einnahmen Fr. 28,941,000 und an Ausgaben ,, 28,779,100 Muthmaßlicher Einnahmenüberschuß Fr.

161,900

Hinsichtlich der E i n n a h m e n kommt Folgendes in Betracht : Aus den angelegten, zu Ende 1872 Fr. 10,800,000 betragenden Kapitalien ist zwar noch die außerordentliche Kreditrestanz für Anschaffung von Artilleriematerial und Hinterladungsgewehren im Betrage von Fr. 4,200,000 zu bestreiten, was diese Vermögensabtheilung um ebensoviel vermindert; der immerhin noch verbleibende Kapitalstok von beiläufig Fr. 6,600,000, vermehrt durch den zu gewärtigenden Einnahmenüberschuß von etwa Fr. 1,000,000 auf der Verwaltungsrechnung des laufenden Jahres, wird aber, wenn möglichst vortheilhaft an Zins gelegt, den bezüglichen Büdgetansaz so ziemlich auf seiner bisherigen Höhe erhalten.

Die künftigen jährlichen Zolleinnahmen veranschlagen wir auf Fr> 12,500,000, und zwar gestuft auf das leztjährige Ergebniß von Fr. 12,500,000 und auf die dießjährjgen Einnahmen, der 4 ersten Monate, welche gegenüber dem entsprechenden Zeiträume von 1872 eine weitere Vermehrung von zirka Fr. 700,000 aufweisen. Dazu kommt noch, daß mit dem Jahre 1874 das den Eisenbahngesellschaften eingeräumte Privilegium zollfreier Einfuhr von Schienen und anderem Material erlöscht und voraussichtlich nicht erneuert werden wird, so daß von daher auch ein Zuwachs an Zolleinnahmen bevorsteht, den wir nach unserer früheren Ausführung auf mindestens Fr. 200,000 per Jahr veranschlagen.

983 Wenn nun auch auf der einen Seite zugegeben werden muß, daß die Zolleinnahmen nicht absolut sicher gestellt, sondern den Einflüssen politischer und kommerzieller Konstellationen ausgesezt sind, so zeigt doch andererseits die Statistik, daß das Steigen unserer Zolleinnahmen eine naturliche Folge des Aufschwunges des Handels, und der Industrie, sowie der wirtschaftlichen Prosperität unseres Landes überhaupt ist, also auf solider Grundlage beruht, welche nur durch außerordentliche und großartige Ereignisse empfindlich und nachhaltig erschüttert werden könnte.

Wir halten uns somit für berechtigt, diese wichtigste Einnahme unseres Staatshaushaltes auf die angegebene Höhe zu sezen.

Bei der Postverwaltung nehmen wir nur eine Einnahmenerhöhung von Fr. 300,000 in Folge Aufhebung der Portofreiheit in Aussicht, weil eben auch die Ausgaben einer wesentlichen Vermehrung unterliegen werden. Mit Rüksicht auf die bereits beschlossene Besoldungserhöhung für die Postangestellten und die in Aussicht stehende für die Postbeamten, sowie auch die stets steigenden Erfordernisse des Dienstes möchte es gewagt erscheinen, den künftigen Reinertrag der Postverwaltung für den Bund über Fr. 1,200,000 anzusezen. Demnach veranschlagen wir die Brutto-Einnahmen zu Fr. 12,830,500.

Unverändert lassen wir die büdgetirten Einnahmeposten der übrigen Verwaltungszweige. Was speziell die Telegraphen- und Pulververwaltung anbelangt, so steht hier eine baldige wesentliche Veränderung nicht bevor, obschon das Pulverregal mit Beziehung auf Sprengpulverfabrikation eingeschränkt und damit dessen Erträgniß unter Umständen geschmälert werden dürfte. Bei den übrigen Verwaltungen, mit Ausnahme der polytechnischen Schule und des Laboratoriums in Thun, welche beide Anstalten dem Bunde Opfer auferlegen, hat man es lediglich mit Ausgleichungen zu thun; eine in Betracht fallende Beeinflussung des Budgets findet daher nicht statt.

Auch die verschiedenen Bundeskanzlei- und Militäreinnahmen werden unverändert beibehalten.

·I. Ertrag des Staatsvermcgens E.

,, der Zollverwaltung III.

,, ,, Postverwaltung IV.

,, ,, Telegraphen Verwaltung V.

,, ,, Pulververwaltung V/ ,, ,, Münzstätte l VIL ^ des Polytechnikums _ VIIL ,, der Regiepferdeanstalt .

K.

,, fl Konstruktionswerkstätte X.

y, des Laboratoriums .

XI.

Verschiedenes .

Einnahmen.

Jeziges Budget. Vermehrung.

Fr.

Fr.

475,600 . 11,000,000 1,500,000 12,530,500 300,000 1,580,000 -- , 1,112,000 -- 157,100 -- , 67,000 92,800 -- 135,000 -- 1,740,800 50,200 28,941,000

1,800,000

Zukünftiges Budget.

~ Fr. r 475,600 12,500,000 12,830,500 1,580,000 1,112,000 157,100 67,000 92,800 135,OQO 1,740;800 50,200 50,741,000

Ê86

985.

Bezüglich der muthmaßlichen künftigen A u s g a b e n haben wir Nachstehendes anzubringen : Kapital- und Zinszahlung.

Von den Ausgaben pro 1873 fallen Fr. 250,000 jährliche Rükzahlungsrate auf das Anleihen von 1857, welches nunmehr getilgt ist, und der bezügliche Ansaz für die Verzinsung im Betrage von Fr. 28,125, zusammen in runder Summe Fr. 280,000, weg.

Allgemeine Verwaltungskosten.

Neue Ausgaben können für den Bund entstehen infolge Art. 85 des Verfassungsentwurfes : ,,Für Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse ist die Zusthn,,mung beider Räthe erforderlich.

,,Bundesgeseze, sowie Bundesbeschlüsse, die nicht dring,,licher Natur sind, sollen überdies dem Volke zur Annahme ,,oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 50,000 ,,stimmberechtigten Schweizerbürgern odor von fünf Kautonen ,,verlangt wird."

Welche finanzielle Tragweite dieser Artikel für den eidg. Fiskus haben'mag, kann dermalen nicht einmal annähernd genau ermittelt werden. Immerhin ist anzunehmen, daß derselbe keine regelmäßige Büdgetbelastung in sich berge, so daß eine durchschnittliche Jahresausgabe von Fr. 50,000 vorgesehen werden mag.

Art. 104. ,,Die Mitglieder des Bundesgerichts und die ' ,,Ersazmänner werden von der Bundesversammlung gewählt.

. ,,Das Gesez bestimmt die Organisation des Biindesge,,richtes und seiner Abtheilungen, die Zahl der Mitglieder ,,und Ersazmänner, deren Amtsdauer und Besoldung. "· Von der Voraussczung ausgehend, daß die Zahl der Mitglieder des Gerichtshofes auf eilf festgesezt werde, sind die daherigeii jährlichen Ausgaben, einschließlich der Taggelder au Ersazmänner, Bedienung' des Gerichtes u. dgl., auf Fr. 100,000 zu veranschlagen.

Wenn das künftige Bundesgericht bloß aus sieben Mitgliedern bestehen würde, so möchten Fr. 70,000 ausreichen.

!

Departement des Innern.

; Art. 22. ,,Der Bund hat da» Hecht, der Oberaufsicht ,,über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge.

. ,,Es wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser ,,und ^die Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstiizen und ,,die nöthigeu schüzenden Bestimmungen zur. Erhaltung dieser ,,W.erke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.""

986 : Zur Vollziehung der im erstenAbsaz, enthaltenen Vorschrift wurde in der bundesräthlichen Botschaft vom-li. Jänner 1872 ein Posten aufgenommen von Fr. 12,000, welchen wir hier beibehalten.

Für Verbauungen und Aufforstungen erscheinen bereits, gemäß Bundesbeschluß vom 21. Juli 1871 (X, 517) Fr. 100,000 auf dem jährlichen Voranschlag, so daß eine Ausgabenvermehrung in dieser Richtung nicht vorauszusehen ist.

Art. 24. ,,Die Gesezgebung über den Bau und Betrieb "der Eisenbahnen ist Bundessache."

Unser Bericht vom 11. Jänner 1872 nahm für die Beaufsichtigung des Baues und Betriebes der Eisenbahnen Fr. 20,000 in Aussicht; die infolge des seither über diese Materie erlassenen Gesezes vom 23. Christmonat 1872 zum Theil schon ins Leben gerufene Organisation des Eisenbahnbureaus wird aber schließlich eine jährliche Ausgabe von zirka Fr. 60,000 erfordern.

Art. 25.0 ,,Der Bund ist befugt, eine Universität, eine ,,polytechnische Schule und andere höhere Unterrichtsanstal,,ten zu errichten.

,,Die Kantone sorgen für den Primarunterricht. Derselbe ,,ist obligatorisch und unentgeltlich.a Kostenvoranschlag für eine Universität mindestens Fr. 500,000 jährlich.

Art. 30. ,,Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, die ,,Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem ,,Ausweise der Befähigung abhängig zu machen.

, ,,Auf dem Wege der Bundesgesezgebung ist dafür zu ,,sorgen, daß derartige Ausweise für die ganze -Eidgenossen"schaft gültig erworben werden können."

Wie wir schon in dem mehrerwähnten Finanzberichte vom 11. Jänner 1872 .bemerkten, wird diese Bestimmung die Abhaltung jährlicher Examina durch Bundesorgane nothwendig machen -- Examina, deren Kosten jedoch zum Theil von den Examinanden und zum Theil vom Bunde getragen werden. Nach angestellten Berechnungen wird für den leztern eine Ausgabe von zirka-Fr. 4000 per Jähr erwachsen.

,. . , - ,- Art.. 32, ,,Der Bund ist befugt, zum Schuze der ArReiter gegen Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Ge,,werbebetrieb einheitliche Bestimmungen aufzustellen und ,,die Verwendung.vöuKindern''inden Fabriken gesezlich zu ,,regeln.

687 ,,Der Geschäftsbetrieb von Auswandenmgsagenturen und ,,von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs,,wesens unterliegt der Aufsicht und Gesezgclnmg des ,,Bundes."

Mit Beziehung auf diesen Artikel wird das früher daorts Angeführte lediglich wiederholt : ,,Wenn die Bestimmungen über diese Materien in's ,,Leben treten, so muß mit dem Geseze eine regelmäßige ,,Aufsicht verbunden werden. Diese wird aus verschiedenen ,,Gründen nicht den Kantonalbehördcn tibertragen werden ,,können, und es wird namentlich im Anfang die Fabrik,,inspektion eine häufige und eindringende sein m.üssen. Für ,,Besoldung des betreffenden Personals, dessen Reiscauslagen, ,,Druk der Berichte u. s. f. muß eine Summe von wenigstens ,,Fr. 20,000 in Aussicht genommen werden."· Während der. Art. 55 des frühern Verfassungsentwurfes dem Bund die gesammte Civilgesezgebung rnit Inbegriff des Verfahrens zuwies und ihm überdies die Befugniß einräumte, dieselbe auch auf das Strafrecht und den Prozeß auszudehnen, modifizirt der neu« Entwurf diese Bestimmungen auf eine Weise, daß auch die daherige Ausgabe von den früher angesezten Fr. 80,000 für das Departement des Innern und von Fr. 40,000 für das Justizdepartement, auf Fr. 40,000 für leztgenanntes Departement reduzirt werden kann, abgesehen davon, daß die Summe nur successive in Anspruch genommen werden wird.

Der Bundesbeitrag von Fr. 50,000 an die Bulle-Boltigen-Straße komparirt bereits im Budget 1873. Dagegen ist als neue Ausgabe zu verzeichnen : eine eventuell an die Korrektion des Rheinabflusses am Bodensee zu leistende Subvention von beiläufig Fr. 1,000,000, auf 8 Jahre vertheilt jährlich zirka Fr.. 120,000.

Gegenüber dem Budget fallen sodann weg: Fr. 350,000 für die Weltausstellung in Wien; ,, 19,100 Beitrag an das bündnerische Straßemiez, mit welcher Restanz die s. Z. dekretbte Subvention von l Million Franken aushin bezahlt ist; ,, 11,000 für Erstellung eines Gewächshauses für das Bundesrathhaus.

Fr. 380,100 oder Fr. 380,000 lujad.

988 R e s u m é für das D e p a r t e m e n t des Innern.

Mehrausgabe in 6 Posten : Wasserbau- und Forstpolizei Fr. 12,000 Eisenbahnwesen .

.

,, 60,000 Universität ,, 500,000 Ausweise für Ausübung wissenschaftlicher Berufe .

,, 4,000 5. Fabrikinspektion .

.

,, 20,000 6. Subventionirung der Kor' rektion des Rheinabflusses ,, '120,000

1.

2.

3.

4-.

Minderausgabe in obigen 3 Posten

.

.

Fr. 716,000 ,, 380,000

Vermehrung Fr. 336,000 Justiz- und Polizeidepartement.

Für die aus Art. 55 sich ergebenden Gesezgebungsarbeiten werden, wie schon bemerkt, für eine längere Zeitdauer jährlich erforderlich sein etwa Fr. 40,000.

Militärverwaltung.

Art. 20. ,,Der Bund erläßt die Geseze über das Heer,,wesen und sorgt für deren Vollziehung.

,,Er ertheilt den gesammlen Militärunterricht. Er über,,nimmt die Kosten des Unterrichts und der Bewaffnung und ,,bestrcitet auch die übrigen Auslagen für das Heerwesen, ,,insoweit nicht ein Theil derselben durch die Geseze den ,,Kantonen auferlegt wird.

,,Die Betheiligung der Kantone an der Administration ,,der Truppenkorper ihi-cs Gebietes wird durch die Gesez,,gebung festgestellt."

Gegenüber' vorstehenden Grundsäzeii bleiben folgende Bestimmungen vorbehalten : ,,a. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, ,,sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben ,,Kantons gebildet werden.

i ,,&. Die Vorschriften des Bundes über die Bildung dieser ,,Truppenkorper und die Erhaltung des Bestandes derselebn .,,werden durch die kantonalen Militärbehörden vollzögen-

989 ,,c. Der Bund ist berechtigt, die in den Kantonen vor,,handenen Waffenpläze und die zu militärischen Zwcken ,,dienenden Gebäude nebst der zugehörigen Einrichtung zur ,,Benuzung zu übernehmen.

,,Die nähern Bedingungen werden durch die Bundes,,gesezgebung geregelt. "· Das Militärdepartement veranschlagt die durch diesen Artikel dem Bunde auffallenden Ausgaben auf .

.

Fr. 0,660,300 Im Budget für das laufende Jahr sind vorgesehen .

.

.

.

.

.

.

.

,, 3,225,300 Mehrbelastung des Bundes Fr. 3,435,000 deren nähere Begründung an anderer Stelle sich findet.

Zollverwaltung.

»

Art. 28. ( Z o l l e n t s c h ä d i g u n g e n . ) ,,Der Ertrag der ,,Zölle fällt in die Bundeskasse.

,,Die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen ,,für die losgekauften Zölle, Weg- und Brükengelder, Kauf. ,,haus- und andere Gebühren dieser Art fallen weg.

,,Ausnahmsweise erhalten die Kantone Uri, Graubünden, ,,Tessin und Wallis, mit Rüksicht auf ihre internationalen ,,Alpenstraßen, eine jährliche Entschädigung, welche, in ,,Würdigung aller Verhältnisse, festgestellt wird, wie folgt: ,,Für U r i .

.

.

.

F r . 70,000 ,, Graubünden ,, 200,000 ,, Tessin .

.

.

.

,, 200,000 ,, Wallis .

.

.

.'

,, 40,000 ~~FrT510,000 ,,Für Besorgung des Schneebruchs auf dem St. Gotthard ,,erhalten die Kantone Uri und Tessin eine jährliche Ent,,schädigung von zusammen Fr. 40,000 für so lange ala ,,die Straße über den Bergpaß nicht durch eine Eisenbahn ,,ersezt sein wird."

Die den Kantonen bisher ausbezahlte Zollentschädigimg betrug in runder Summe Fr. 2,389,600 Dagegen sollen laut obigem Entwurfsartikel 4 Kantone für den Unterhalt der Alpenstraßen auf ihrem Gebiete jährlich i m Ganzen .

.

.

.

.

.

510,000 aus der Bundeskasse erhalten, was somit die künftige Minderausgabe auf Fr. 1,879,600

9ÓÓ reduzirt; die Fr. 401,000 Entschädigung für den Schneebruch auf dem St Gotthard erscheinen bereits auf dem bisherigen Budget.

'

Post- und

Telegraphenverwaltung.

Art. 34. ,,Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Um,,fange der Eidgenossenschaft ist Bundessache. Der Ertrag der ,,Post- und Telegraphenverwaltung fallt in die eidg. Kasse"1 u. s. w.

Wie schon bei den Einnahmen hievor erwähnt, rechnen wir nicht darauf, selbst einschließlich einer allfälligen Aufhebung der Portofreiheit, aus dem Postregal einen höheren Jahresertrag als durchschnittlich .

. Fr. 1,200,000 netto zu erzielen. Zwar konnte im Jahr 1871 unter die Kantone eme Summe von .

.

. · . .(, l ,695,000 und im Jähr 1872 eine solche von ,, 1,738,000 vertheilt werden; allein die für die Angestellten bereits beschlossene und für die Beamten noch zu' beschließende Gehaltsaufbesserung, welche für die Postverwaltung nach Abzug der wegfallenden Provisionen Fr. 570,000 betragen wird, sowie die Vermehrung der allgemeinen Verwaltungskosten werden die künftigen Einnahmenüberschüsse in empfindlichem Maße herabsezen, so daß die oben angenommene Ziffer von Fr. 1,200,000 für die nächsten Jahre wenigstens vollkommen gerechtfertigt erscheint.

Dabei wird im Weitem vorausgesezt, daß mit dem Uebergang der Posterträgnisse an den Bund die von Ertragsausfällen früherer Jahre herrührenden Guthaben der Kantone von Fr. 1,649,290. 25 ciahinfallen.

Die Ausgaben der Postverwaltung beziffern sich demnach auf Fr. 115630,500 . Lahoratorium und

Patronenhülsenfabrikation.

Im Budget dieser Anstalt pro 1873 gleichen, sich zwar Einnahmen und Ausgaben aus; die mehr maßgebende Rechnung vorn Jahr 1872 erzeigt dagegen ein Defizit von Fr. 130,000.

Es rührt dieser 'beträchtliche Ausfall hauptsächlich von der außerordentlichen Verproviantirung der Munitionsdepots her, sodaß für die Zukunft bloß die Einbuße auf der Ergänzung der für den Unterrieht verwendeten Munition in Betracht fällt. Ein Abschlag des Rohmaterials ist nicht zu erwarten und eine Preiserhöhung der Metallpatronen steht auch nicht in Aussicht. Wir veranschlagen

991 demnach den jährlichen Ausfall in diesem Verwaltungszweige auf Fr. 30,000.

; Der Ausgabenvermehrung im zukünftigen Budget muß noch beigefügt werden: die im Voranschlag für das laufende Jahr bekanntlich nicht, vorgesehene Gehaltserhöhung der Bundesbeamten und Angestellten, mit Ausnahme derjenigen der Beamten und Angestellten der Postverwaltung, welcher in der Summe von Fr. 11,630,500 bereits Rechnung getragen ist. Die Besoldungserhöhung der Angestellten ist vollzogen und erfordert jährlich Fr. 127,300. Für die Beamten beantragt die nationalräthliche Kommission eine Aufbesserung im Gesammtbetrage von zirka Fr. 334,000, mithin ist das künftige Budget zu belasten mit Fr. 461,000.

Nach den vorstehenden Aufstellungen und Berechnungen wird sich das Ausgabcnbüdget des Bundes folgendermaßen gestalten:

992

Ausgaben.

Budget pro 1873.

Fr.

Kapital- und Zinszahlung Allgemeine Verwaltungskosten Departemente.

Politisches Departement Departement des Innern Militärdepartement Finanzd epa rie m ent Handels- und Zolldepartement . Justiz- und Polizeidepartement - · ·

242,000 1,901,500 23,400 65,100

Fr.

1,549,300

Vermehrung. Verminderung.

Fr.

396 000

150,000

. . . .

336,000

Zukunftsbüdget.

Fr.

280,000

Fr.

--

546,000

. . . .

*

9,700 29,900

242,000 2,237,500 23 400 65 100

'. : :'".

9,700

. . .

69,900

40,000

2 ß-i7 finn

.

Uebertrag

. . ...

4,216,900

526,000

#,:: 1,269,300

280,000

. . . .

4,462,900

Budget pro 1873.

Fr.

Uebertrag Speziai ver waltungen.

Militärverwaltung . . 3,225,300 Zollverwaltung . . . 3,689,600 Postverwaltung . . . 12,530.500 Telegraphenverwaltung . 1,565JOOO Pulververwaltung . . 1,035,500 Münzverwaltung .

157,100 Polytechnikum . . .

367,000 Regiepferdeanstalt . .

108,000 Konstruktiouswerkstätte 135,000 Laboratorium u. Patronenhülsenfabrikation . . 1,740,800

Unvorhergesehenes

Fr.

4,216,900

Vermehrung.

Fr.

526,000

5,435,000 510,000

30,000

Zukunftsbüdget.

Verminderung.

Fr.

280,000

Fr.

. . . .

. . . .

8,660,300 2,398,600 1,801,000 900,000 11,630,500 . . . 1,565,000 . . . . 1,035,500 . . .

157,100 367,000 . . . .

108,000 . . . .

135,000 . . . .

1,770,800 27,230,200 8,400

24,553,800 8,400

T o t a l 28,779,100 Gehaltserhöhungen an Bundesbeamte und Angestellte

Fr.

4,462,900

31,7.01,500

6,501,000 3,578,600

461,000

461,000 .

32,162,500

,993

Total 6,962,000

99f

·

Bilanz.

Muthmaßliche Ausgaben . . .

.

. F r . 32,162,500 ,, Einnahmen .

. . , ' . . .

,, 30,741,000

"~ Müthmaßlicher Ausgabenüberschuß .

. Fr. 1,421,500 oder i n runder Summe .

.

.

.

: ,, 1,400,000 ..Bezüglich dieses Defizites bemerken wir Folgendes: Es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Einnahmen überhaupt, namentlich aber die Zollerträgnisse wenigstens zeitweise die vorstehenden Ansäze übersteigen. Für die Gestaltung der Ausgaben kommt in Betracht, auf welchen Zeitpunkt die dieselben beeinflussenden Gescze in Kraft treten. Es ist nicht anzunehmen, daß z; B. die für eine eiclg. Universität vorgesehene Jahresausga.be von Fr. 500,000 schon in nächster Zeit volle Verwendung finde.

Die Ausrichtung des Beitrages an die Korrektion des Rheinabflusses am Bodensee ist wohl auch noch nicht als ganz nahe bevorstehend zu. bezeichnen. Das Defizit würde demnach einstweilen unter eine Million herabsinken.

Endlich ist nicht zu übersehen, daß die beträchtlichste Mehrausgabe des Bundes bei der Militärverwaltung zu suchen ist Fr. 5,435,000 gegenüber .

,, 3,298,600 Minderausgaben der Zoll- und Postverwaltungen, daß 'es aber in den Händen der Bundesbehörden liegt, diese Netto-Mehrausgabe von .

. Fr. 2,136,400 wenigstens bis auf einen gewissen Grad nach der jeweiligen Finanzlage zu modifizircn.

Wir haben es unterlassen, in vorstehender Aufstellung auf die im Jahre 1876 beginnende und bis zum Jahre 1892 mit durchschnittlichen Annuitäten von Fr. 1,600,000 zu vollendende Amortisation der beiden Anleihen von 1867 und 1871 Bedacht zu nehmen, weil -zur Zeit des Beginnes dieser Kapitalrükzahlungen verschiedene im Budget vom Jahr 1873 erscheinende Straßen- und Flüßkorrektionssubventlonen im Gesammtbetrage von Fr. 1,160,000 wegfallen werden, nämlich : Ende 1875 die Rhonekorrektion in Wallis mit . Fr. 220,000 ,, 1876 ,, Rheinkorrektion . ,, 330,000 ,, 1877 ,, Bulle-Boltigcn- und La Groix-Straße ,, 71,000 ,, - 1878 ,,. Juragewässerkorrektion . ,, 500,000 ,,- ;1878 ,, Rhonekorrektion auf WaadtländerGebiet m i t . . .

. ,, 40,000 Fr. 1,161,000

995

üebertrag Fr. 1,161,000 Ferner etwa im Jahre 1880, d. h. nach Eröffnung des Gotthardtunnels, die Entschädigung für den Schneebrueh auf dem St. Gotthard . ,, 40,000 und die Besoldung des Gotthardinspektors .

. ,, 8,000 Fr. 1,209,000 Die Zinszahlung wird sich mit der fortschreitenden Amortisation der Anleihen ebenfalls vermindern.

Zu erwähnen bleibt schließlich noch, daß im Jahre 1876 der Handelsvertrag mit Frankreich abläuft, so daß bei den dannzumal zu pflegenden bezüglichen Unterhandlungen mit dem genannten Naehbarstaate unsere finanziellen Bedürfnisse in Berüksichtigung gezogen werden können.

Sowohl zur Dekung des möglicherweise später sich ergebenden Jahresdeflzites von l bis l'/2 Millionen, als zur Bestreitung allfällig neuer bedeutender Ausgaben müssen neue Mittel beschafft werden.

Den vorhandenen Kapitalstok möchten wir nicht nur nicht zu diesem Zweke verwendet wissen, sondern wünschen sogar, daß derselbe durch die bis zur Durchführung der revidirten Verfassung zu gawärtigenden Staatsrechnungsüberschüsse so weit geäufnet .werde, daß damit der bereits vorhandene Passiv-Vermögen-Posten von Fr. 2,279,324. 97 und die infolge Erschöpfung der Kredite für Anschaffung von Gewehren und Artilleriematerial auf der Generalrechnung sich ergebende weitere Vermögens-Verminderung so viel möglich ausgeglichen werden könne.

Eine Steigerung der Erträgnisse des Poslregals könnte durch Erhöhung gewisser Taxen, eine namhafte Mehreinnahme der Zollverwaltung durch Revision der Tarife im Sinne der Erhöhung einzelner Ansäze erzielt werden. Glaubt man seinerzeit, zu diesen Mitteln nicht schreiten zu sollen, so wird kaum ein anderer Ausweg übrig bleiben, als den Art. 41 der Verfassung in seinem vollen Umfange zur Anwendung zu bringen.

Zum Schlüsse können wir nicht umhin hervorzuheben, daß nicht alle in Aussicht genommenen Mehrausgaben des Bundes als Folge der Verfassungsrevision zu betrachten sind, sondern daß namhafte Posten auch ohne eine solche zu bestreiten sein würden, also die Mittel dazu aufzubringen wären.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. II.

72

996

Wir reihen unter diese Kategorie: Verlängerung; äkr .dem'Bunde bisher obgelegenea Militär-Instruktion Fr. 609,000 Truppenzusammenzug (Fr. 500,000 anstatt 326,000) ,, 174,000 Eisenbahnwesen . · .

.

. . .

.

,, 60,000 Univemtät . . . ; ; . : -.

.

.

.

. ,, 500,000 Subventionirung der Korrektion des Rheinabflusses fl 120,000 Total Fr. 1,463,000 gleich dem Betrag des muthmaßlichen Defizits.

Wir haben hiemit die Motive zusammengestellt, welche iinsern Anträgen zu Grunde liegen. Wir sind in der Abänderung des Entwurfs vom 5. März" 1872 nicht weiter gegangen, weil wir in Bezug auf die andern Bestimmungen dieses Entwurfs gefunden haben, dieselben entsprechen den Bedürfnissen des Bundes und seiner Zukunft. Insbesondere glaubten wir, mehrere Artikel unberührt -belassen zu sollen, welche bei den frühern Berathungen länger ventilili worden sind, und deren schließliche Fassung als das Ergebniß einer Art Abfindung zu betrachten sind. So namentlich die Bestimmungen über Konsumogebühren und über Ausübung der Volkssouveranetät.

Das den Entwurf begleitende Gesez über Revision der Bundesverfassung schließt sich demjenigen an, welches die Bundesversammlung am 5. März 1872 angenommen hat. Die im Art. 6 eingeführte Abänderung ist eine Folge des Gesezes vom 19. Juli 1872 über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen, welches geheime Abstimmung vorschreibt.

Im Art. 8 beantragen wir, vorzuschreiben, daß das Votum des Kantopsj .wenn dasselbe gesondert abgegeben .wird, n a c h dem n à'cir dem' Volksvotum stattfinden solle. Dieses leztere wird dadurch an Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gewinnen und das Standesvotum dabei gleichwohl frei sein.

. · -.

... Für. den Fall, daß die Bundesversammlung, in Abweichung von unserer "Ansicht, finden sollte, es seien dem Volke und den Kantonen verschiedene Gruppen von Fragen vorzulegen, so glaubt der Bundesrath, diese Gruppirung könnte wie folgt geschehen : i. ;Frage. Artikel 42, 43,"70,und 71 des Entwurfs: Stimmrecht, Wählbarkeit, Einbürgerung.

907 2. Frage. Artikel 25, 48, 49, 50, 60, 64, 65 des Entwurfs und Art. 4 der Uebergangsbestimmungen : Oeffentlicher Unterricht, konfessionelle Verhältnisse. · 3.. Frage. Artikel 22, 23, 24, 31, 37, 38, 39, 47, 66: Forstwesen, Flußkorrektionen; Fischfang, Jagd; Eisenbahnen ; ·· Spielhäuser ; Münzwesen ; Banknoten ; Maß und Gewicht ; Gesundheitspolizei.

4. Frage. Artikel 12, 18, 19, 20, 26, 27, 28, 33, 36, 40, 41 ; -- Art. l der Uebergangsbestimmungen : Militär- und Finanzwesen; Konsumogebühren.

5. F r a g e . Artikel 29, 30, 32, 44, 45, 46, 55, 57, 61, 81, 87, 99, 102 bis 111; Art. 2 und 3 der Uebergangsbestimmungen: Gewerbsfreiheit ; Fabrikarbeit ; Niederlassung und Aufenthalt; Rechtseinheit ; Abschaffung der Todesstrafe und des Schuldverhafts; Befugnisse der Bundesbehörden; Organisation des Bundesgerichts.

6. Frage. Artikel 67, 85, 89, 90, 118: Ausdehnung der Volksrechte; Revision der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 4. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung. (Vom 4. Juli 1873.)

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Bundesblatt

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Jahr

1873

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1873

Date Data Seite

963-997

Page Pagina Ref. No

10 007 725

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