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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Töss-Allmannbahn.

(Vom 2l. Juli 1873.)

Tit.!

Am 10. Juli 1871 ertheilte -der Kanton Zürich dem Komite für eine Töß-Allmannbahn Konzessionen für Eisenbahnen 1) von Bauma über Bärentsweil und Hinweil nach Bubikon, mit Abzweigung von Edikon (Dürnten) nach Wald, 2) von Turbenthal bis zur thurgauischen Kantonsgrenze bei Seelmatten. Durch Bundesbeschluß vom 20. gl. Mts. erhielten die Konzessionen die Genehmigung (Eisehbahnaktensammlung VII, 208, 220). Die darin angesezte Frist von je l Jahr wurde durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1872 bis zum 20. Juli d. J. verlängert (ebendaselbst VIII, 68, 70).

DurchEingabe vom 16. dies sucht das obgenannte Komite um weitere Fristerstrekung für ein Jahr nach. Die beiden konzedirten Linien hangen eng mit der Tößthalbahn (Winterthur-Bauma) zusammen; bis das Trace dieser und die finanzielle Betheiligung der interessirten Gemeinden endgültig festgestellt sei, könne nicht zur Ausführung .der Töß-Allmannbahn geschritten werden, und jene Bedingung sei bis vor Kurzem unerfüllt gewesen.

185 Wir beantragen Ihnen, dem Geèuche zu 'entsprechen und demgemäß den nachstehenden Entwurf zum Beschlüsse zu erheben.

Genehmigen Sie, Tit., die 'Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: __Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bnndesbeschlnss betreffend

Fristverlängerung für die Töss-Allmannbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht T) eines Gesuches des Romite der Töß-Allmannbahn, vom 16. Juli 1873; 2) einer Rotschaft des Bundesrathes vom 21. Juli 1873, beschließt: 1. Die im Art. 3 der vom 20. Juli 1871 datirten Bundesbeschlüsse betreffend Genehmigung der Konzessionen für eine Eisen-

186 bahn von Bauma über Bärentsweil und Hinweil nach Bubikon, mit Abzweigung von Edikon (Dürnten) nach Wald, und für eine Eisenbahn von Turbenthal bis zur thurgauischen Kantonsgrenze bei Seelmatten angesezten und durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember v. J. erstrebten Fristen für Beginn der Erdarbeiten und Leistung des Finanzausweises werden neuerdings um ein Jahr, also bis zum 20. Juli .1874, verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ergänzung des Art. 8 im Bundesgesez über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen.

(Vom 23. Juli 1873.)

Tit.!

Bei Anlaß der Kassation der Tessiner Nationalrathswahlen hat der Nationalrath den Bundesrath eingeladen,, ,,zu prüfen, ob nicht in das Bundesgesez über die eidg.

,,Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 Vor,,schriften aufzunehmen, seien, welche den Wahlern die ,,Möglichkeit der Stimmabgabe in thunlichster Nahe ,,ihres Wohnsizes sichern und über das Ergebniß dieser ,,Prüfung im Laufe der gegenwartigen Session Bericht ,,und Antrag einzubringen.a Die Veranlaßung zu diesem Beschlüsse war die bei Untersuchung der Nationalrathswahlen im Kanton Tessin gemachte Wahrnehmung, daß in genanntem Kanton die Stimmberechtigten bei eidg.

Wahlen und Abstimmungen von ihren Wohnsizen bis zu den Orten der Stimmabgabe mehrere Stunden zurükzulegen haben, und die gewonnene Ueberzeugung, daß die Unregelmäßigkeiten, welche die Kassation der Wahlen zur Folge hatten, wesentlich mit dieser Ordnung für Wahlen und Abstimmungen zusammenhangen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Töss-Allmannbahn. (Vom 2l. Juli 1873.)

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Jahr

1873

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3

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1873

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184-187

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