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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an die Regierungen sämmtlicher Kantone, betreffend Maßnahmen gegen die Blutlaus.

(Vom

24. Februar

1886.

Hochgeachtete Herren!

Gemäß dem Réglemente vom 20. Februar v. J. betreffend Maßnahmen gegen die Blutlaus*) sind die Kantonsregierungen beauftragt, jährlich wenigstens ein Mal , und zwar im Mai oder Juni, sämmtliche Apfelbäume durch Sachverständige auf das Vorkommen der Blutlaus untersuchen KM lassen.

Indem wir Sie zur Anordnung der diesjährigen Untersuchung einladen, beehren wir uns, Ihnen folgende, Mittheilungen zu machen : Es wurden die Monate Mai oder Juni am geeignetsten zur Vornahme der U n t e r s u c h u n g erachtet, weil alsdann das Vorhandensein der Blutlaus in Folge der Beflaumung derselben mit Leichtigkeit sich konstatiren läßt, und weil nach beendigter Heuernte die Untersuchung ohne bedeutende Schädigung des Graswuchses vorgenommen werden kann.

Was dagegen die V e r t i l g u n g der Blutlaus anbetrifft, so laßt sich dieselbe da, wo das Vorhandensein des Schädlings ein*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band VIII, Seite 38.

233 mal festgestellt ist, wohl am leichtesten und sichersten zur Winterszeit und im Frühjahre durchführen. Wir glauben daher, im Hinblick darauf, daß die im verflossenen Jahre vorgenommenen Vertilgungsarbeiten keineswegs eine vollständige Vernichtung des Insektes werden verbürgen können, Ihnen empfehlen zu sollen, möglichst frühzeitig Anordnungen zur Wiederholung derselben zu treffen.

Die im verflossenen Jahre gemachten Erfahrungen haben es zweckmäßig erscheinen lassen, daß den Berichten, welche uns gemäß Art. 4 des obgenannten Reglements alljährlich einzusenden sind, ein einheitliches Schema zu Grunde gelegt und daß auch bei der Aufstellung der Rechnungen, gestützt auf welche ein Bundesbeitrag beansprucht wird, in möglichst gleichmäßiger Weise verfahren werde. Es ist daher über die Art und Weise der Berichterstattung und Rechnungsstellung folgendes Programm aufgestellt worden : I. Die uns einzureichenden Berichte sollen enthalten : a. .Angaben über das Vorkommen und die Verbreitung der Blutlaus. Dabei ist für jeden einzelnen Bezirk ziffernmäßig anzugeben : 1) die Anzahl der Gemeinden, in denen die Blutlaus konstatirt worden ist ; 2) die Anzahl der von der Blutlaus infizirt befundenen Apfelbäume; 3) die Anzahl der untersuchten Apfelbäume.

Diese Anzahl, deren Angabe zur Feststellung des Grades der Infektion unentbehrlich ist, wurde uns bereits pro 1885 von neun Kantonsregierungen einberichtet. Uebrigens wird. da sämmtliche Apfelbäume zu untersuchen sind, die Zählung derselben wohl kaum Schwierigkeiten verursachen können. Wir glauben hiebei darauf hinweisen zu sollen, daß die Vornahme der Untersuchung der Apfel bäume Gelegenheit bieten würde, auch eine Zahlung, beziehungsweise Schätzung des Bestandes an Birnbäumen, Kirsch-, Zwetschgen- und Nußbäumen vornehmen zu lassen, und daß sich auf diese Weise ohne wesentliche Mehrkosten da, wo eine Obstbaumstatisitk noch nich! besteht, das Material zu einer solchen sammeln ließe. Wir stellen es Ihnen anheim, anläßlich der diesjährigen Untersuchung der Apfelbäume derartige Erhebungen zu machen, und wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns gegebenen Falles von dem Resultate derselben Mittheilung machen wollten.

/>. Angaben über die angeordneten Vertilgungsarbeiten und die angewandten Vertilgungsmittel.

234 c. Angaben über die erzielten Erfolge, Inbegriffen die Ergebnisse der vorzunehmenden Nachinspektionen.

II. Die R e c h n u n g e n derjenigen Gemeinds-, Bezirks- oder Kantonsbehörden, welche eine theilweise Rückvergütung dur AusJagen beanspruchen, die sie für Vertilgungsarbeiten und für Vertilgungsmittel gemacht haben, sind dem unterzeichneten Departement vor Schluß des laufenden Jahres einzusenden. Die Einsendung der Belege zu diesen Rechnungen wird nicht verlangt, da angenommen wird, dieselben seien der kantonalen Behörde vorgelegen. Die Kecbnungen sollen über folgende Punkte Angaben enthalten : a. betreffend die Vertilgungsarbeiten : 1) die Anzahl der desinflzirten Bäume ; 2) die Zahl der Arbeitstage; 3) den Betrag der Auslagen.

Wir glauben, noch besonders hervorheben zu sollen, daß in den Angaben über die Vertilgungsarheiten die Arbeitstage, welche für die Untersuchung der Bäume, verwendet, und die Kosten, welche durch die Untersuchung verursacht wurden, nicht inbegriffea sein dürfen.

b. betreffend die Vertilgungsmittei : 1) die Art und Menge derselben; 2) den Betrag der Auslagen.

Die Resultate der im verflossenen Jahre vorgenommenen Untersuchungen haben ergeben, daß die Verbreitung des Schädlings eine viel ausgedehntere ist, als nach den im Jahr 1884 gemachten Erhebungen angenommen werden konnte. Das Vorhandensein der Blutlaus ist nunmehr beinahe in allen Kantonen konstatirt worden: in mehreren derselben sind über 10 °/o sämmtlicher Apfelbäume von dem Insekte befallen, und es belauft sich die Gesammtzahl der infizirten Apfelbäume auf mindestens 100,000. Unter diesen, Umständen wird es der energischsten Vorkehren bedürfen, falls die Verbreitung der Blutlaus auf ein unschädliches Maß zurückgeführt werden soll. Die Ergebnisse des laufenden Jahres werden voraussichtlich darüber entscheiden, ob das Reglement vom 20. Februar 1885 unverändert beizubehalten oder inwieweit dasselbe abzuändera sei. Wir bitten Sie daher, pro 1886 die strikte Durchführung der in demselben vorgesehenen Maßnahmen zu veranlaßen und Ihre Berichterstattung dem vorstehenden Programme anpassen zu wollen.

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Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaße die wiederholte Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement : Droz.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die an Stelle der frühern schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen getretene Appenzellerbahn-Gesellschaft sucht bei dem Bundesrathe um die Bewilligung nach zur Verpfändung ihrer Bahn, mit Einschluß des im Bau begriffenen Stückes Urnäsch-Appenzell, für Fr. 1,000,000 im l. und Fr. 950,000 im II. Rang, wogegen das bestehende Pfandrecht zu Gunsten der alten Obligationen der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen im Betrage von Fr. 1,900,000 am Pfandbuche gelöscht werden soll.

Die I. Hypothek hat zur Sicherstellung eines neu aufzunehmenden und für den Bau der Linie U r n ä s c h - A p p e n z e l l zu verwendenden Anleihens von Fr. 1,000,000 zu dienen, während das Pfandrecht im II. Rang zu Gunsten von 1900 Obligationen à Fr. 500 bestellt wird, welche zur Konversion einer gleichen Zahl Obligationen der frühem schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen bestimmt sind.

Nach Mitgabe von Artikel 2 des Bundesgesetzes über dio Verpfändung und Zwangsliquidation der Bisenbahnen vom 24 Juni 1874 wird das Pfandbestellungsbegehren der Appenzellerbahn-Gesellschaft hiemit bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 15. März 1886 auslaufenden Frist zur Erhebung allfälliger Einsprachen bui dem Bundesrathe.

B e r n , den 16. Februar 1886.

Im Namen des Bundesrathes : Die Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Obwohl das eidgenössische Finanzdepartement durch seine Publikation vom 7. Januar dieses Jahres ausdrücklieh bestimmt, daß die alten Banknoten vom 1. Februar 1886 an nur noch durch die eidgenössische Staatskassa eingelöst werden, ist es vorgekommen, daß einzelne Postkassen und Postbureaux solche Noten dennoch einlösen oder an Zahlungsstatt eingenommen haben. Wir machen dieselben hiemit ausdrücklich aufmerksam, daß die Einlösung nur durch uns stattfinden soll und dass demnach Kreispost- und Hauptzollkassen oder Post- und Zollstellen die Annahme der alten Noten verweigern sollen, sofern sie nicht riskiren wollen, durch Annahme falscher Noten in Sehaden zu kommen.

B e r n , den 20. Februar 1886.

Eidgenössische Staatskassa.

Bekanntmachung.

Als A uswanderungs-Unteragenten haben zu fungieren aufgehört: Von der Agentur Schneebeli und Cie. in Basel: Zweifel, Heinrich, in Wartau: ,, ,, ,, W. Breuckmann jr. ,, ,, Leist, Eduard, in Basel; ,, ,, ,, Bauer & Müller ,, ,, Kirchhofer, C.A. in St. Gallen; Bühler, Alb. ,, ,, B e r n , den 26. Februar 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement II. Abtheilung : Auswanderungswesen

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27.02.1886

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