Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. L

Nr. 12.

22. März 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g ä g e b ü h r per Zeile 15Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusend»*, Druk und Expedition der Stärapflischen Bachdrukeroi in Bern.

Noten der

französischen Gesandtschaft und des Schweiz. Bundesrathes, betreffend die Ligne d'Italie.

a. Note der französischen Gesandtschaft.

(Vom 24. Februar 1873.)

Herr Präsident!

Die Note, mit welcher Eure Exccllenz im Namen des Bundesraths, in Antwort auf meine Zuschrift vom 16. Januar, unterm 24.

gleichen Monats mich beehrte, habe ich erhalten und meiner Regierung zur Kenntniß gebracht. Die Regierung der französischen Republik hat, sich glüklich geschäht der Zusicherungon wegen, welche der Bundesrath ihr über seinen Wunsch zu ertheilen die Güte hatte, alle, in diese Angelegenheit verflochtenen Interessen zu versöhnen, und namentlich über seine entschiedene Absicht, keinen Akt zu dulden, der den Charakter einer Spoliation haben könnte. Diese Erklärungen werden den Gerüchten ein Ende machen, welche von einer Spekulation, die mehr ungeduldig als scrupulös ist, verbreitet werden und welche zsu dementiren nothwendig war. Immerhin glauben wir es den nämlichen Interessen, welche wir zu wahren, berufen sind, schuldig zu sein, nicht ohne Vorbehalt die Mittheilungen anzunehmen, welche der Bundesrath uns über die Beschlüsse, welche die Konzessionsverwirkung der Ligne dTtalie ausspraehen, zu machen die Gefälligkeit hatte.

Bundesblatt. Jahrg. XX V. Bd.I.

34

490 Der Bundesrath bemerkt in der Hauptsache, daß die GenehJ migung der Konzessioii der Ligne dltalie wesentlich uur eine bedingte war, und daß diese Genehmigung deßhalb zurükgezogen wurde, weil die Gesellschaft die ihr gestellten und von ihr selbst, angenommenen Bedingungen nicht erfüllt hatte. Die französische Regierung anerkennt gern, daß die Bimdesgenehmigung ursprünglich nur eine bedingte gewesen ist; aber sie mußte die Frage prüfen, ob nicht diese Genehmigung später eine definitive geworden sei, und sie bedauert, hierin die Ansicht des Bundesraths nicht theilen zu können. * Der Beschluß vom 15. Mai 1868 legte der Gesellschaft keine andern Bedingungen auf als die, welche durch das alte Eisenbahngesez vorgeschrieben waren (Art. 11), d. h. den Finanzausweis und den Beginn der Brdarbeiten binnen 6 Monaten. Später, am 9. Juli 1869, erfolgte ein zweiter Beschluß oder, genauer gesagt, eine Zuschrift an den Herrn Staatsrathspriisidenten von Wallis, in welcher der Bundesrath den anfänglich gestellten Bedingungen zwei neue beifügte : 1) den Beweis der Zeichnung von 62,500 Obligationen, 2) die Vollendung der Streke Siders-Leuk binnen einer im Pflichtenheft vorgeschriebenen Frist. ,, U n t e r d i e s e n B e d i n g u n g e n , 1 ' heißt es, ,, s i n d wir g e n e i g t , den A u s w e i s für eine gehörige F o r t f ü h r u n g des U n t e r n e h m e n s als geleistet a n z u e r kcnnen.a Diese Bedingungen %vurden von der Gesellschaft der Ligne d'Italie, wir bestreiteu es keineswegs, nur unvollkommen erfüllt, indem die leztgenaunte noch nicht vollzogen ist. Indeß wußte sie doch solche Beweise ihres guten Willens, ihrer Hilfsmittel und ihrer Thätigkeit zu geben, daß der Bundesrath darin eine genügende Garantie für die Zukunft sah und den Behörden von Wallis folgenden Beschluß mittheilte, dessen Sinn man schwer verstehen kann, wenn es nicht derjenige einer endgültigen Genehmigung sein soll.

B e r n , den 3. Januar 1870.

Der Bundesrath an Präsident und Staatsrath des Kantons Wallis in Sitten.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nach Kenntnißnahmc eines Berichts unseres Departements des Innern und der öffentlichen Arbeiten vom 28.Dezember abhin, wonach laut den successive der Bundesbehörde gemachten Mittheilungeu den Bedingungen unseres Beschlußes vom 15. Mai 1868 betreffend den Bau der Eisenbahn der Ligne
d'Italie ein Genüge geschehen ist, h a b e n w i r h e u t e d e n f ü r eine g e h ö r i g e F o r t f ü h r u n g des U n t e r n e h m e n s g e l e i s t e t e n F i n a n z a u s w e i s als ausreichend erklärt.

491 Indem wir uns beehren, .Ihnen hicvon zuhanden des Verwältungsraths der Ligne d'Italie Kenntniß zu geben, benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Seh uz des Allmächtigen /AI empfehlen.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vicepräsident: Dubs.

Dieser Beschluß war also weder an Bedingungen noch an Vorbehalte geknüpft. Weuo die Gesellschaft nicht alle Garantien erfüllt hat, welche man anfänglich von ihr verlangte, so hat sie wenigstens genügende geleistet, um sich damit als befriedigt erklären zu können. Niemals hatte eine Genehmigung einen deutlichem und endgültigem Charakter. Wie soll man es sich erklären, daß in den gründlichen Diskussion, welche die Zurükziehung der Bundesgenehmigung vor der hohen Bundesversammlung veranlagte, auch nicht einmal eines Dokuments Erwähnung geschah, dessen Tragweite so entscheidend ist? Wie soll man es sich erklären, daß in keinem vorgelegten Berichte davon die Kode ist? Darf man nicht mit einigem Recht annehmen, daß die Vorlage eines so wichtigen.

Beweisstükes das Urtheil der Richter über den wahren Charakter der Bundesgenehtnigung vom 3. Januar vielleicht modifuirt hätte?

Wenn der Bundesrath die in seiner Zuschrift vorn 9. Juli 1869 aufgezählten Bedingungen unverändert aufrecht erhalten wollte, warum hat er dann in einem so deutlichen Akt, den man nothwendig als eine definitive und unwiderrufliche Genehmigung auffassen muß, gar nicht daraufhingedeutet? Wenn er im Gegentheil darauf verzichtete, wie konnte er dann auf ihre Nichterfüllung sich stufen, um di<; Koazessiorisverwirkung der Gesellschaft zu motiviren?

Man behauptet, allerdings etwas spät, denn diese Beschwerde stand nicht in den Bundesbeschlüssen, die Bedingung betreffend die Vorweisung der Subscriptionslisteu sei vermittelst eines betrügerischen Akts eludirt worden. Aber dieses Vorgeben hätte, um etwas beweisen zu können, Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung sein sollen. Bis dahin ist es nur eine Anschuldigung und nichts weiter.

Was die Beschwerde wegen der Nichtvollendung der Strt'.ko SidersLcuk in der bestimmten Frist betrifft, so könnte man selbst für den Fall, als man annehmen würde, daß dies:: Verpflichtung in ihrer vollen Strenge auch nach dem 3. Januar fortbestanden habe, dieselbe nicht ohne Ungerechtigkeit von der Garantiw trennen, von welcher
sie im Pflichtenheft begleitet war, dem sie entnommen ist. Sie ist eng verbunden mit der Klausel, welche zu Gunsten der Gesellschaft dein Nationalräthe und dein Ständeräthe das Benefiz h ö h e r e r

492 G e w a l t stipulirt hat, ein Benefiz, welches die Gesellschaft übrigens bei Annahme der ihr gestellten Bedingungen ausdriiklich vorbehalten hat.

Diese Zweifel, welche die französiche Regierung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Zurükziehung der Bundesgenehmigung noch fortwährend aufrecht erhält, lassen es dieselbe doppelt bedauern, dnß der Bundesrath den billigen Vergleich nicht glaubte annehmen zu sollen, welcher ihm vorgeschlagen wurde, und daß die. Konzession, nicht auch nach der Zurükzielmng der Bundesgenehmiguug fortbebestehe.n könne, wie die bundesräthliehe Note hatte holFen lassen.

Damit die Konzession hätte aufrecht erhalten bleiben köuneu, wäre, sagt man, die Einholung einer ueueii Bundesgenehiiügung Seitens der Walliserregierung innerhalb der durch das neue Eisenbnlmgesez, bestimmten Frist, d. h. vor dem 15. Januar 1873 erforderlich gewesen. Aber ist es zuläßig, dali die Gültigkeit einer Maßnahme von einer solchen Wichtigkeit für die Aktionäre der Ligne d'Italie strikte von der Initiative einer Regierung abhangen sollte, welche beim Vertrage selbst Partei ist und welche mehr als irgend Jemand bei der Aufreehferhaltung einer Konzessiousverwirkung intercssirt war, dkv ja sie zuerst verlangt hatte? Ist übrigens nicht jede Anwendung des neuen Eisenbahugesezes auf den mit der Ligne d1 Italic abgeschlossenen Vertrag nothwenclig eine unzulässige Rülovirkung, da .sie.

ihr ipso f a c t o dieso wesentliche Garantie eines Schiedsgerichts entzieht, welche ihr durch ihre Statuten gewährt worden ist, und ohne welche sicherlich die französischen Kapitalien dieser UmVrnyhmung ihre Bctheiligung nicht geliehen haben worden?

Ich will mich auf diese Erwägungen nicht weiter einlassen, deren Wichtigkeit hervorzuheben unnüz ist. Sie machen es uns zur Pflicht, in unserer Ansicht zn verharren und uns alle weitem Schritt« vorzubehalten für den Fall, wo, wenn der Bundesrath glaubt, weiter gehen zu sollen, das definitive Ergebuiß dieses Vorgehens der Ruin der französischen Interessen wäre, die mit dem Sehiksal der Ligne, d'Italie verbunden sind.

Genehmigen Ew. Excellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetesten Hochachtung.

B e r n , den 24. Februar 1873.

P. Lanfrey.

493

I). Antwort des Bundesrathes auf die vorstehende Note.

(Vom 14. März 1873.)

Der Bundesrath hat die Ehre gehabt, die neue Note Seiner Exdes Herrn französischen Ministers in Bern, betreffend die Gesellschaft der sogenannten Ligne d'Italie, zu erhalten. Er hat mit Bedauern gesehen, daß troz der ihr früher gegebenen Erklärungen die Regierung der französischen Republik bei ihrer Ansicht verharrt und ,, s i c h alle w e i t e r n S c h r i t t e v o r b e h ä l t f ü r d e n Fall, w o , w e n n d e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h weiter gehen zu sollen glaubte, das R e s u l t a t dieses Vorgeheiis d e r R u i n d e r f r a n z ö s i s c h e n I n t e r e s s e n , w e l c h e in d a s S c h i k4 s a l der g e n a n n t e n G e s e l l s c h a f t v e r w i k e l t s i n d , w äre."

Der Bundesrath wird sich auf eine einläßliche Erörterung der aufgeworfenen Fragen nicht wieder einlassen, weil sie ihm unnöthig scheint, da diese Fragen endgültig von der Bundesversammlung, und zwar in Gemäßheit der bestehenden Eisenbahngesezgebung, entschieden worden sind. Die mit Einstimmigkeit und mit voller Sachkenntniß von den beiden gesezgebenden Käthen der Eidgenossenschaft gefaßten Beschlüsse müssen notwendigerweise zur vollen und gänzlichen Ausführung kommen; und so sehr auch der Bundesrath wünschen mag, den von der französischen Regierung geäußerten Wünschen Rechnung zu tragen, so kann er doch von der Konzessionsverwirkung, welche sie mit vollem Recht getroffen hat, eine Gesellschaft nicht befreien, die seit leider nur schon zu langer Zeit aufs schwerste und schuldvollste die ihr im Wallis anvertrauten Interessen gefährdet hat.

Der Bundesrath war, offen gestanden, einigermaßen erstaunt, in der Note vom 24. Februar 1873 Behauptungen wieder zu finden, welche ihm sowohl in der Note vom 24. Januar abhin als in derjenigen, welche Herr Minister Kern am 6. Februar darauf an den Herrn Grafen de K6musat zu lichten die Ehre hatte, widerlegt schienen. Er wird sich nicht zum zweiten Male auf eine Widerlegung einlassen, muß aber ausdrüklich daran erinnern, daß, wenn es .sich um Handlungen

494 auf dem Gebiete der innern Verwaltung handelt, welche er gemäß seiner Kompetenz vorgenommen hat, er sich keinem andern Urtheü darüber als demjenigen der Bundesversammlung unterziehen kann.

Um die Diskussion kurz zusammenzufassen, hat der Bundesrath die Ehre, die folgenden Punkte in Erinnerung zu bringen und zu bestätigen : 1) Die bundesriihliche Zuschrift arudie Regierung von Wallis vom 3. Januar 1870, auf welche die Note vom 24. Februar 1873 namentlich Gewicht legt, konstituirt nicht einen unwiderruflichen und absoluten Beschluß. S;e beabsichtigte, dem Walliser Staatsrath eine schon längst von demselben dringend nachgesuchte und an vorbehaltene Bedingungen geknüpfte Maßnahme zur Kenntniß zu bringen, deren Tragweite die frühere Korrespondenz untl die Berichte des eidg,, Departements des Innern völlig klarstellen. Sie war nicht eine der Gesellschaft der Liguc d'Italie gegenüber eingegangene Verpflichtung.

So hat auch die Bundesversammlung geurtheilt, als sie im Dezwnber abhin über den Rekurs der HH. de La Valette und Cousorten entschieden hat. Der Bericht der ständeräthlichcn Kommission sagt dies deutlich *), und der Bundesrath kann sich daher nicht erklären, wie die französische Itetneruno; einen Augeublik glauben konnte.> ö O O O die Zuschrift vom 3. Januar 1870 sei von der Bundesversammlung ignorirt worden.

2) Der angebliche von der Gesellschaft der Ligne d'Italie geleistete Finanzausweis war durch zahlreiche Betrüglichkeiten bewerkstelligt. Dieselben beruhen nicht etwa auf bloßen Anschuldigungen, sondern auf amtlichen Berichten, auf offenkundigen und sichern Thatsachen, worüber die französische Regierung sich leicht Gewißheit verschaffen kann, wenn sie die Bücher und Schriften, welche die Gesellschaft in Paris besizt, prüfen will. Die schweizerischen Behörden, sind in dieser Richtung vollständig orientirt, und es liegt nicht in ihrer Stellung, sich als Kläger an ein ausländisches Gericht zu wenden, um über das Verfahren einer schweizerischen, der Aufsicht der Verwaltung unterstellten Gesellschaft urtheilen zu lassen.

3) Die von der Gesellschaft angerufene h ö h e r e G e w a l t hat nie bestanden, da die Fristerstrekungen, welche sie unbenuzt verstreichen ließ, vor der Kriegserklärung von 1870 abliefen.

4) Die Gesellschaft ist durchaus nicht im Besize der erforderlichen Hilfsmittel. Sie
ist moralisch und finanziell discreditirt. Sie hat keine regelmäßige Verwaltung mehr. Die Persönlichkeiten,, welche vorgeben, sie zu vertreten, haben dafür weder das erforderliche Mandat, noch die erforderliche Qualifikation.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1873, Band I, Seite 263.

495 Unter diesen Umständen sind die Zurükziehung der Konzession, und eine Liquidation unvermeidlich geworden. Der Bundesrath wird in Gemäßheit der Beschlüsse der Bundesversammlung und der schweizerischen Geseze vorgehen lassen, welche keinen Eisenbahnbetrieb auf Schweizergebiet ohne regelrechte Konzession zulassen.

Er hat der Regierung der französischen Republik bereits die Zusichcrung gegeben, er werde sich bemühen, zugleich mit den öffentlichen nach Kräften auch die privaten Interessen zu wahren, welche bei der Ligne d'Italie schwer gefährdet sind.

Aber der Bundesrath will es nochmals hervorheben: weder die Zurükziehung der Konzession, noch die Liquidation sind es, welche den Interessen der Aktionäre der Ligne d'Italie schaden werden. Diese Interessen sind schon seit Langem gefährdet, vielleicht selbst ruinirt.

Die Leute, welche im Namen der Gesellschaft zu handeln vorgeben, haben keine ihrer Pflichten als Administratoren erfüllt, und wie sie die Schweizerbchörden zu täuschen versucht haben, so haben sie den guten Glauben derjenigen mißbraucht, welche ihnen leider ihre Kapitalien anvertraut hatten. Die Bundesversammlung hat wie der Bundesrath gefunden, eine ehrliche und loyale Liquidation müsse einem solchen Zustande der Dinge ein Ende machen.

Die von der Eidgenossenschaft der Gesellschaft der Ligne d'Italie gegenüber gefaßten Schlußnahmen verlezeu keinen der zwischen Frankreich und der Schweiz bestehenden Verträge und laufen keinem Prinzip des Völkerrechts zuwider. Immerhin würde der Bundesrath sich gluklich schäzen, in offiziöser Weise an ihn gerichteten Wünschen entsprechen zu können. Was die vorbehaltcnen weitem Scliritte betrifft, welche zur Folge hätten, die Thätigkeit der schweizerischen Behörden gegenüber einer schweizerischen und wie alle übrigen den schweizerischen Gesezen unterworfenen Eisenbahngesellschaft zu beschränke^ so bedauert der Bundesrath, darauf nicht eintreten zu können.

Der Bundesrath benuzt mit Vergnügen den Anlaß, um Sr. Excellenz Hrn. Lanfrey die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 14. März 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

496

Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr Einfuhr.

1873.

Stüke.

Vieh: Kleinvieh .

.

.

Grossvieh .

.

.

Pferde und Maulthiere .

.

.

.

.

An W e r t h : Eisenbahnwagens und deren Bestandtheile , Mühlsteine, Akergeräthe, Kähne und Fuhrwerke jeder A r t .

.

.

.

Z u g t h i e r l a s t (ä 15 Zentner) . . Total Bauholz, Brennholz, gemeines NUKund Flössholz .

.

.

.

Dachziegel, Baksteine u. dgl. . .

Holzkohlen, Steinkohlen, Braunkohlen, Koke und Torf .

Kalk und Gyps, gebrannt und gemahlen .

.

.

.

.

Kalk, hydraulischer .

.

Kartoffeln .

.

.

.

Obst und frische Gewächse Kleien .

.

.

.

.

.

.

3,513.

8,958.

738.

Werth.

Fr.

1872.

Stüke.

6,691 9,747 759 Werth.

Tfr.

278,082.

140,812 Zugtiüerlasten.

81,125.

92,198.

7,594.

988.

8,762 814

47,019.

51,325

991.

264.

1,376.

436.

550.

1,107 977 1,204l 584 [ 306

Zentner.

JZentn er (Zentner ä 100 2T) Total 1,024,124.

Ainlung 3,212.

Apotheker- und Drogueriewaarcn, 6,076.

nicht besonders benannte 33,276.

Baumwolle, rohe, und Abfalle 2,150.

Baumwollengarn u. Zwirn aller Art 4,461.

Baumwollenwaaren aller Art 556.

Bettfedern und Flaum 8,953.

Bier 56.

Bijouteriewaaren 18,564.

Branntwein u. Weingeist in Fässern 95.

Branntwein u. Liqueurs in Flaschen

Zentner.

942,077 3,600

8,200 45,209 3,060 4,441 637 7,249 43 14,915 115

497

in der Schweiz im Monat Februar 1873 und Ausfuhr.

1873.

Stüke.

1872.

Stüke.

3,213 4,176 228

.

2,602.

3,685.

164.

(tn W e r t h Holz, gesägtes oder geschnittenes Holz, rohes, gemeines Flössholz .

Holzkohlen und Brennholz .

Werth.

Fr.

235,906.

96,240.

25,232.

Z u g t h i e r l a s t (ä 15 Zentner) . Total Dachziegel und Backsteine .

Steinkohlen, Braunkohlen und Torf Kalk, Gyps, gebrannt u. gemahlen Kartoffeln .

.

.

.

.

Obst und frische Gewächse Kleien

8,366.

645.

660.

259.

60.

214.

391.

10,264 1,145 340 504 137) 2551 256

Zentner.

135,383.

34.

Zentner.

145,244

4,088.

356.

6,254.

20,031.

32.

7.

1.

549.

4,059 3,199 6,445 21,390 16 21 50 530

526.

433

Vieh:

Kleinvieh .

.

.

Grossvieh .

.

.

Pferde und Maulthiere .

.

Werth.

Fr.

230,984\ 91,3251 * 19,867

Zngthierlasten.

Z e n t n e r (Zentner ä 100 &") . Total Amlung .

.

.

.

.

Apotheker- und Drogeriewaaren, nicht besonders benannte Baumwolle, rohe, und Abfälle Baumwollengarn u. Zwirn aller Art Baumwollenwaaren aller Art Bettfedern und Flaum Bier Bijouteriewaaren Branntwein u. Weingeist in Fässern ,, Kirschwasser und Wermuthgeist .

.

.

.

*) 1872 Holzkohlen allein.

112

498

Einfuhr.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

Butter und Schweineschmalz Chemische Produkte u. Säuren Cichorienwurzeln, getroknete Eisen u. Stahl, geschmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Stahl, roh, und Eisen zum Maschinenbau .

Eisenguss, grober und verarbeiteter Eisen- und Stahlwaaren Fa,rbhölzer, Farbkräuter u. s. w., ganz und zerkleinert Felle u. Häute, rohe u. ungegerbte Flachs, Hanf und Werg Flachs-, Hanf-, Jute- und Paktuchgarn, Strike und Schnüre .

Flachs- und Leinewaaren: Leinwand, Leinenband, Zwillich, Pakleinen etc.

.

.

.

.

Gerberrinde und Lohkucheii Getreide und Hülsenfrüchte .

1873.

1872.

Zentner.

Zentner.

und zwar Korn .

237,086. 230,890 3,309 Roggen 15,182.

34,782 Hafer .

36,740.

15,834. 19,891 Gerste Mais .

26,708. 13,491 1,435 Bohnen 1,479.

564 Erbsen 1,033.

725 Nichtbenannte 1,664.

Glas- und Krystallwaaren aller Art (ausser Fensterglas) Glas, Fensterglas Holzwaaren und Möbeln aller Art Kaffee Kaffee, Cichorienkaffee und andere Kaffeesurrogate Käse .

.

.

.

.

.

Krapp und Krappwurzeln .

Leder, rohes und gebeiztes .

1873.

1872.

Zentner.

Zentner

1,058.

6,849.

9,936.

500.

956 6,914 9,594 53J

35,316.

34,18

48,685.

6,733.

7,167.

42,16 5,76 8,42|

4,964.

· 1,912.

2,163.

4,32* 1,463 1,373

2,962.

3,043

1,735.

1,550.

335,726.

2,245 9,170 278,087

4,143.

2,262.

2,175.

10,951.

3,777l 2,8241 2,230 15,615

5,011.

1,318.

3,620.

1,779.

5,604 1,647 2,508 1,967

43».

A n st v h r.

1873.

Zentner.

l,34ti.

1,006.

?^1.-.' ^ ·

Bücher, Musikalien u. dgl, , Butter .

. ; .

'..,'.,...

Chemische Produkte u. Spuren Cichprienwurzeln, getroknete Eisen u. Stahl, geschmiedet u., gezogen, Eisenblech u, Eisendrath Eisen und Stahl,,.roh , .

··--T,;

·

675,, 4,868, :' ''

Eisenguss, grober u. verarbeiteter .

Eisen- und Stahlwaaren .

..

Farbhölzer, Farbkräuter etc., ganz und zerkleinert Felle und Häute, rohe ungegerbte .

Flachs, Hanf und Werg Flachs-, Hanf-, Jute- u. Paktuchgarn, Strike u. Schnüre .

Flachs- u. Leinewaaren : Leinwand, Leinenband u. .Pakleinen .

:, '· : J

4,856 4,506

,

1,236 698

617.

4,412, 121.

514 5,311 213

' 41,

55

15t

-

1,029 1,342 162 17

6,335, r 1Ä,

,' .-.&ia..' ,

Gerberrinde und Lohku<;b.eji , , Getçejde und Hülsenfrüchte , - .

1872.

Zentner.

.,v3»7W*t.,r

170

1,045 3,020

Vi'w.v ? ! , . ' " t';~ w ;)i'' J"''i'J-.e.;,5Ï

·-:i- '',''*' . :'!-·'. l.'JÎ Î

> f.iî'S '

Glas- und Krystaljw$a;ren aller Art'.

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178

{V: ·;·"''>!.

i '^'.'v/j.'/'i1. o.i;?p L/

Holzwaaren und Rebeln , < ,, . ' , fl ; ; .', :.l»9ßA^,ii Kaffee .

145>-.. ...

,, Cichorienkafföe ., . -, ;; ;- ,?.ofift-iJ .A",»;:,^i i . 'l -/'

3,909 189t

" : ". . ; > · ' . . Jll

Käse 24,129.;;/;i Krapp und Krappwurzela .- .,, . -' - , ',.; ' 1f'-'i/'...\Lederv'rohes u n d gebe,izteffJ:... · , . .··:.:-,TO^, ;; , ki ,

27,173 21 842

500

Einfuhr.

Lederwaaren, grobe und feine (ausser Schuhwaaren) "Lederwaaren, Schuhwaarai Lumpen urid Makulatur ' .

Malze, Gerstenmalz u. dgl.

Maschineu nnd Maschinenteile .

Mehl Metalle, rohe, ausser Eisen '.

Mineralwasser .

.

.

.

Obst, gedörrtes Oele, fette, nicht medizinische Oele. Petroleum Papier und Pappendekel aller Art Reis ' . . . . , Salz (Koch- und Viehsalz) .

Sämereien .

.

.

.

Seidencocons und Seidenabfalle .

Seide und Floretsdde, roh und gesponnen .

.

.

.

ßeidene und halbseidene Stoffe ßeidenbänder aller Art .Seife aller Art .

Soda und Potasche Striiliarbeiten, feine und gemeine Südfrüchte Tabak in Blättern .

.

.

,, zum Rauchen , Schnupfen « t- und Kauen ., Cigarren .

. ' .

Talg und andere Feftwaaren Teigwaaren (Nudeln u. 'dgl.)

Töpferwaaren, feine Töpferwaaren, gemeine Uhren und Uhrenbestandtheüe Wein in Fässern Wein in Flaschen "Wolle, rohe .

.

.

.

Woilengarne .

.

.

, Wollenwaaren aller Art .

Zuker und reiner Syrup Melasse, brauner u. schwarn zer Syrup

1873.

Zentner.

612.1 348.1 4,310.

16,637.

9,406: 36,752.

5,625.

159.

700.

14,894.

20,793.

3,581.

8,890.

13,960.

13,942.

1,899.

1872.

Zentner,

663 1,839 17.210 9J63Î) 19,097

5.215 '514 426 21,997 14,379 2,(i4H

6,921 17,181 15,768

2,172

2,717.

3,858

119.

69.

169) 52 f

3,136.

6,359.

3,602 10,472

204.

1,838.

5,083.

730.

297.

2,259.

1,242.

1,098.

1/246.

236.

150,686.

821.

2,486.

304.

4,754.

29,261.

642.

274 1,571 6,338

8951 439J 2,058 335 1,313 1,171 244 118,411 973 1,820 826 5,929 21,116

1,043

50,1, :

À u s fu li r.

1873.

Zentner.

Lederwaarcu, grobe und feine (ausser Schuhwaaren) . ' ' . · · · Lederwaaren, Schuhwaaren .

Lum])en und Makulatur . . .

76. ^ 62.)

260.

1872.

Zentner.

....g 201

Maschia eu und Maschinentheile .

',,10,544.

13,309 Mehl .

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.

2,179.

2,458 Metalle, rohe, ausser Eisen . . .

1-13.

170 Mineralwasser .

127. ·, 320 Obst, gedörrtes .

.

.

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745. 'f 1,867 Oele, fette, nicht medizinische .

345.

862 \ ,, Petroleum .

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.

., 306.

--l Papier und Pappendekcl aller Art 1,806.

1,620 Reis . , 151., 79 Salz (Koch- und Viehsalz) . -, .

9,465. -\ 8,870 Sämereien 732. '{ 890 Seidcncocons ur.il Scidenabfälle .

. 869. , j 1,043 Seide und Floictseide, roh.und gc1 spönnen .

.

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1,751. "' 2,218 .Seidene tmd halbseiden S t o f f e . .

2,251: , 2,3711 Seidenbänder aller Art ' ' . ' . ' ' , ' 3,639.

4,126J Seife aller Art .

.

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.' " 109. t . 127 Soda und Potasene .

. , . .

187. ...

101 Slroharhcit.cn, feine und gemeine 772.,' 713 .Südfrüchte . . . . ' " .

23.

-- Tabak i n Blättern .

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912. '"..: 86 Tabak; fa!»mirter , · , ,'.

'223.

1991 ,, - Cigarreu .

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. ' Talg und andere Fettwaarcn ^Teigwaareu (Nudeln u. dgl-) Töpferwaaren, feine · .

Töpferwaaren, gemeine ., Uhren u n d Uhrenbestandtheiìe Wein in Fässern. " .

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,, in Flaschen .

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Wolle,-rohe .

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\Vollengarne .

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Woltemvaaren aller Art .

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5641 369 ^488 145 820 361 2,409i --\ 669 474 373 390

602

Durchfuhr.

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Stükis 2,208.

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Zugthierlaston.

Holzj Kalk, Coke, Torf, Braun- u. Steinkohlen :


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Waaren, verschiedene

1872.

Stüko.

4,818

1,921.

Zentner.

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130,025.

2,414 Zentner.

138,491

Uebersicht des internen Geldanweisungsverkekrs in den Jahren 1872 und 1873.

(in den internen Anweisungen sind auch die mit Grossbritannien, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten von Amerika und Belgien ausgewechselten inbegriffen.) .

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Aufgegebene Anweisungen.

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1872.

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'Oktober November . . . .

Dezember . . . .

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91,682 70,933 71,743 74,132 76,925 75,855 81,906 77,552 74/147 79,443 88,190 94,868

Fr.

8,654,248 7,040,113 7,109,400 7,628,392 8,255,736 7,659,034 8,'703,123 8,224,027 8.001.541 8.806J045 10^131,112 9,737,120

Ep. 1 '68 : ; 105,400 71 ; l 70 · 61 ' 78 : i 27 13 39 · 94 ' -68.Ì 67 ' . 18 :

957,376 91.682

1872.

Betrag.

Fr.

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1873. jj - -- 1 1,190 j 1

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14,386

99,947,897 ; 74 , 8.654,248

Per Telegraph · beförderte ; Anweisungen. :

100,400

i 1,037,715 25

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503

Total auf Ende Januar

1873.

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504

Geldanweisungsverkehr mit Italien.

1

In der Schweiz ausgestellte Anweisungen.

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1872.

Anzahl. ·

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Januar Februar .

März . .

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1873.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

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Anzahl. !

1.414

155,69028 1,344

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Betrag.

Fr.

1,344

12,650 1,620,95488

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Fr.

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909 1,283 ;

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1873.

1872.

Betrag.

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20. 708 '1,289.699 62 1

In der Schweiz ausbezahlte Anweisungen.

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145,06358 . ] i ,;

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i 143,06308

i

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. I.

Geldanweisungsverkehr mit Frankreich.

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i

In der Schweiz ausgestellte Anweisungen. · In der Schweiz ausbezahlte Anweisungen ; !

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1872.

1873.

1872.

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35

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April . . .

Mai . . .

Juni . . .

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j November · Dezember .

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Betrag.

1873.

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91,45a80 ü i : 1,836 1 1,828 98,653 49 <· ' 1,686: 85,27613 " -1 1,792; 94,66969 1,701! , 87^86680 1.566; 78,55l!°.3 l,731i 91,27480 18CS 98,905!04 2,294 112,67844 j Anzahl. j

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506

(Geldanweisungsverkehr mit Deutschland.

(Norddeutseher Bund, Bayern, Wurtemberg, Baden, Luxemburg.)

1

Aufgegebene Mandate.

1872.

Monate.

Anzahl.

Total.

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1

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1873.

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Betrag.

Anzahl.

Total.

Ausbezahlte Mandate.

1872.

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i 'i 155,46274 9 i 86,807,71 1,461 184.69824 1,561 21 104.737 27 189.74815 -, 95,93098 · 1,519 10 !

i : 174.39161 1,549 26 100,443'51 \ : 164.607 02 : 1,589! 24 110,983:97 . ' i 208,1 68'll [ 1,835! 75, 135,649*64 t i 188,75185 t 1,766 73! 131,637.09 : 203,079 92 1,726l 63i 112,691'27 i '!

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Januar .

Februar März .

April Mai . , Juni Juli . .

August .

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Oktober Novemb.

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3,504 27: 3,317 27 2,927 19 3,032 37 3.932 46 3,563 36 3.574 73 3,901 104 3,793 26 5,217 : 32

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(Geldanweisungsverkehr mit Grossbritannien.

i Ausgestellte Anweisungen.

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1872.

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Januar .

Februar .

März . .

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Mai . .

Juni . .

Juli . .

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September Oktober .

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1872.

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Eingelöste Anweisungen.

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1873.

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508

Geldanweisungsverkehr mit den Niederlanden.

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Eingelöste Anweisungenu

Aufgestellt«) Anweisungen.

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1872.

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Geldanweisungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

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Monate.

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1

Ausgestellte Anweisungen.

Eingelöste Anweisungen.

1872.

1873.

1873.

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510

Geldanweisungsverkehr mit Belgien.

In der Schweiz ausbezahlte Anweisungen.

In der Schweiz ausgestellte Anweisungen.

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1872.

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November . .

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Betrag.

Fr.

3,882 3,208 4,435 3,799 2,792 2,872 2,007 5,556 3,353 4,777 2,143 4,221

Anzahl.

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Uebersicht

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: Stand der Seuchen auf ;ÌO; ;.

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Bemerkungen.

Neue Ausbrüche der Lungenseuche in den Kantonen Zürich und Genf. Im erstern Kanton lassi sich die Infektionsursache auf die früher daselbst vorgekommenen Lungenseuchefälle, veranlaßt durch einen Viehhändler, zurükführen ; im leztern Kanton dagegen ist die Seuche aus Savojen eingeschleppt worden. Die betreffende oder krank verdächtige Viehhabe wurde getödtet und die vorgeschriebenen polizeilichen Maßregeln angeordnet. Erloschen ist die Lungenseuche in den Kantonen Appenzell A. Rh., St. Gallen und Wallis, .

Die Maul- und K l a u e n s e u c h e ist im Kanton Zürich erloschen in 18 Ställen, neu ausgebrochen in 7 Ställen..

Bern » « 12 ,, \ ' ,,' « ? ,, Freiburg ,, ,, 4, ,, ,, ,,.

,, w 2 Solothurn > 8 ' » " 1 n Thurgau ,, - ,, ,, , ,, "11 Die in einigen andern Kantonen verzeichneten Seuchenfällebetreffen übrigens nicht nur krankes, sondern auch solchesVieh,j d a s d e r Berührung mitseuchekrankemm Vieh verdächtig, Bern, den 17. März 1873.

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, Eidg. Departement des Innern.

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Noten der französischen Gesandtschaft und des schweiz. Bundesrathes, betreffend die Ligne d'Italie.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.03.1873

Date Data Seite

489-512

Page Pagina Ref. No

10 007 612

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