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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Thun nach Konolfingen.

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(Vorn 18. Juni 1873.)

Tit. !

Die Bahn, deren Konzession wir Ihnen mit dieser Botschaft beantragen, bezwekt eine bessere, direktere Verbindung des obera Theiles des Kantons Bern mit dem Emmenthal, Entlibuch, mit Luzern und der Ostschweiz überhaupt, indem sie den Weg gegenüber der bestehenden Eisenbahnlinie Konolfingen-Gümligen-Thun um zirka 20 Kilometer abkürzt. Sie soll von der Station der bernischen Staatsbahn in Stalden-Konolfingen aussehen und über O O

Dießbach, Herbligen, Oppligen und Heimberg nach Thun, eventuell, wenn die Konzessionsinhaber dies vorziehen, von Oppligen aus nach Kielen in die schweizerische Zentralbalm führen. Das erste Tracé hat eine Länge von zirka 15, das zweite eine solche von -zirka 10, resp. (mit Einschluß der Zentralbahnstreke Kiesen-Thun) 17 Kilometern. Die stärkste Steigung beträgt 17,33 °/oo, der kleinste Kurvenradius 300 Meter. Wenn auch verhältnißmäßig nicht unbedeutende Kunstbauten nöthig sind, so bietet der Bau im Allgemeinen doch keine besondern Schwierigkeiten dar. Die Kosten sind, das für selbstständigen Betrieb berechnete Betriebsmaterial und beim zweiten Projekt die muthmaßliche Entschädigung an die Zentralbahn für die Mitbenuzung der Streke Kiesen-Thun inbegriffen, auf zirka Fr. 3,420,000, resp. Fr. 3,065,000 veranschlagt.

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Die Wahl der einen oder andern Zugsriehtung ist wesentlich abhängig von der großern oder geringern Untcrstuzung der betheiligten Gemeinden.

In den allgemeinen Bestimmungen stimmt der vorliegende Konzessionsentwurf genau uberein mit dem Formular, nach welchem die Konzessionen künftig zu ertheilen wir Ihnen vorzuschlagen uns die Ehre geben, und welches wir unter dem Namen ,,Normalkonzession" als Instruktion unserer Delegation für die nach Art. 2 des neuen Eisenbahngesezes " anzuordnenden Verhandlungen festgestellt haben.

r « Die in, diesem Formular offen gelassenenspeziellen,^ nur für das Unternehmen Thun-Konolfingen geltenden Bestimmungen in den Artikeln 2, 3, 5, 6, 8 und 12 sind ein Produkt; der vorerwähnten , Verhandlung.

Einigen in dieser Verhandlung von der Abordnung der Regierung von Bern gemachten Anregungen glauben wir nicht Folge geben zu konneu. Es sind nachstehende: 1) Zusaz zum Artikel 3: ,,Die konzessionirte Bahn unterliegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden erst, sobald ihr Reinertrag 5% erreicht."

Wir lassen diesen Zusaz weg, weil der Bund, welcher ja die Konzession ertheilt, nicht ein Recht einräumen, resp. eine Pflicht auferlegen kann, worüber der Kanton allein zu entscheiden hat.

Es muß den Konzessionspetenten und der genannten Regierung überlassen «erden, außerhalb des Rahmens der Konzession den angestrebten Zwek nach Maßgabe der bernischen Kantonal Verfassung, resp. Gesezgebung zu verfolgen.

, 2) .Als neuer Artikel 28 : ,,Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuer für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverstandniß mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehren treffen."

Diese Bestimmung ist herubergenommen aus bisherigen kantonalen Konzessionen. Wir halten es aber für unnothig, in Dingen für die Kantone zu sorgen, wo sie sich selbst helfen können. Das Recht, den Verkehr der Eisenbahnen in der fraglichen Richtung zu kontroliren und im Wege der Verordnung das diesfallige Verfahren festzusezen, ist ein selbstverständlicher Ausfluß allgemeiner staatsrechtlicher Grundsaze und dem Kanton Bern überdies durch § 3 der Konzession ausdruklich gewahrt.

3) Als zweiter Saz des Art. 31 : ,,Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Kanton Bern den Konzessionsakt in einer vom Rcgicrungsrathe zu bestimmenden Anzahl von Exemplaren zuzustellen."

921 Es ist wünschbar, diesen untergeordneten Punkt aus der Konzession wegzulassen. Die Bundeskanzlei, welche den Druk der Konzessionen anordnet, wird den diesfälligen Wunsch der Regierung entgegennehmen und ausführen.

4) Die Regierung des Kantons Bern wünscht endlich noch Aufnahme der Bestimmung, daß, wenn die Konzession abgetreten würde, der. Kanton Bern das Recht hätte, die Bahn nach Maßgabe dieser Konzession selbst zubauen und zu betreiben. Der Vertreter der Konzessionspetenten erhebt dagegen keine Einwendung.

Trozdem beantragen wir Weglassung. In einem Spezialfall -haben wir uns bereits gegen eine solche Ausdehnung des Art. 10 des Eisenbahngesezes ' vom 23. Dezember 1872 ausgesprochen.

Das in Anspruch genommene Recht ist so wichtig und eingreifend, kommt so häufig in Frage, und es lag, nachdem Art. 4 unmittelbar vorher durchberathen worden war, so nahe, dasselbe auch in den sonst so vielfach an den Art. 4 erinnernden Art. 10 aufzunehmen, daß nothwendig der bewußten Absicht des Gesezgebers es zugeschrieben werden muß, wenn Art. 10 davon schweigt. Wir glauben, .es gehe nicht an, bei Gelegenheit einer einzelnen Konzession, auch wenn der gegenwärtige Petent oder Inhaber damit einverstanden ist, vom allgemeinen Geseze abzuweichen. Es würde das ein Ausschlußrecht des Kantons begründen, während doch das neue Gesez die Privilegien verbannte und die Freiheit der Bewegung schüzt.

Dem Kanton bleiben immerhin nach Art. 10 noch sehr wirksame Rechte : er wird über die beabsichtigte Uebertragung der Konzession angefragt; er kann dagegen opponiren, und um die abzutretende Konzession konkurriren und durch das Geweht der Gründe eine, öffentliche Interessen ö gefährdende Konzessionsübertragung hindern.

o .

Die von Bern gewünschte Bestimmung in die Konzession aufnehmen, hieße Verzicht leisten auf die Prüfung der Verhältnisse, welche der Bund durch Art. 10 sich vorbehalten hat.

Nach diesen Bemerkungen und unter Hin Weisungo auf unscrn O allgemeinen Bericht betreffend die neuen Eisenbahnkonzessionen, empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme, und benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. Juni 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

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(Entwurf)

*

, !

Bundesbeschluss - '

betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von Thun nach Konolfingen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Konzessionsgesuches des Initiativkomites für eine Eisenbahn von Thun nach Konolfingen, d. d. 26. März 1873, und der Eingaben desselben ans eidg. Departement des Innern, d. d. 19., 22. und 27. Mai 1873, nebst Beilagen; 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 18. Juni 1873, besehließt: Dem Initiativkomite für Erstellung einer Eisenbahn ThunKonolfingen, reprasentirt durch dessen Präsidenten, Hrn. Gemeinderathspräsident J. Zürcher in Thun, wird zuhanden einer von ihm zu gründenden Gesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Konolfingen-Diesbach-Thun, eventuell Konolfingen-Diesbach-Kiesen, unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt ' , i ) Art. 1. Es" sollen die Bundesgeseze, sowie alle 5 übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

> Art. "2?"Die Konzession wird auf die Dauervon neunundneunzig Jahren, vom1. Augstmonat 1873 an gerechnet, ertheilt. ; / : f. ; "" ' ' Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Bern. { : Mit Vorbehalt der in dieser-Konzession enthaltenen Beschränkungen untersteht die Eisenbahngesellschaft den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Bundes, resp. des Kantons Bern.

923 Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schwcizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer 'Frist von 12 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die in Titel II (Art. 7--19) der Verordnung betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Eisenbahnkonzessionen u. s. w., vom 20. Hornung 1873, angeführten technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

-Vor dem 1. Wintermonat 1874 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Heumonat 1876 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden nnd dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Interessen auch nach Genehmigung der Baupläne Aenderungen des Tracé zu verlangen. Die Gesellschaft hat den bezüglichen Begehren und Vorschriften ohne Anspruch auf Entschädigung Folge zu leisten.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt. Bei jeder Station sind in Zahl und Länge dem Verkehr entsprechende Ausweichgeleise anzubringen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w , sind Eigentlmm des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebs obliegt, hat die Bahnvei waltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in c er Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

924 Zuge, welche Personen befordern, haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 24 > Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren, das Anhalten bei den Zwischenstationen und den dahe rigen Aufenthalt inbegriffen. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nurin' Folge besonderer BewilligungdesV Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, bei eintretendem Bedurfniß die Bahngesellschaft anzuhalten, besondere Züge ' mit erhohter Fahrgeschwindigkeit einzuführen.

' '· " > < i Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseroffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gésezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

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Art, 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung verschiedene Wagenklassen nach amerikanischem System aufstellen.

In der Regel sind allen Personen/Algen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewahren. Die sogenannten gemischten Zuge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben und zwar auf Sizplazen befordert werden können. Auf Verlangen des Bundesraths sind auch mit Waarenzugen Personen zu befordern.

Art. 15. Die Gesollschaft wird ermächtigt, für don Transport von Personen mittelst der Personenzuge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansazc zu beziehen.

in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, , in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen,. in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlange.

Die Taxen für die mit Waarenzugen beforderten Personen sollen um mindestens 20% niedriger gestellt werden.

Fur Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurukgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

20 Kilogramm des Reisendengepaks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann" v

925 Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2*/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt, am gleichen oder folgenden Tage sind .die Personentaxen 20% niedriger anzusezen, als für einfache und -einmalige Fahrten.

, Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als .solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kan.tonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Eine besondere Vereinbarung wird die Detailbestimmungen über den Transport der Armen und der Arrestanten enthalten.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezeigen werden; per Stük und per Kilometer für: Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp., Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp., Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 40% zu ermäßigen.

Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon die höchste nicht über 0,8, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per 50 Kilo und per Kilometer betragen soll.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich andienenden Rohstoffe, wie Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Ra,ppen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40°/o und diejenige für Waaren um 100°/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den

026 Personenzügen transportirt und ani Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilo nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe fui- Wäaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaftist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilo Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport "von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenein Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe, eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln n. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vorn Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Erhebung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet, Sendungen bis auf 25 Kilo für volle 25 Kilo. Das Mehrgewicht wird berechnet bei Eilgut und Reisendengepäk nach Einheiten von je fünf Kilo, bei gewöhnlichem Gut von 25 bis 50 Kilo für 25 Kilo und über 50 Kilo hinaus ebenfalls nach je 5 Kilo, wobei jeder Bruchtheil von fünf Kilo für volle fünf gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von 500 Fr. volle 500 Fr.

Die Taxen sind jeweilen auf 5 Rappen abzurunden, so daß Bruchtheile von l-- 5 Rp. für volle 5 Rp. gelten.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Wäaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und- die Ablieferung der Güter im Domizil des Adressaten zu treffen.

Das Auf- und Abladen der Wäaren ist Sache der Gesellschaft und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben \verden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

-927 Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens 6 Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen gemäß einer zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarungherabzusezen..

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten.

Art. 25. Insofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Gütertarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Der Bundesrath ist berechtigt, eine angemessene Publikation der jeweiligen Fahrplanprojekte, sobald dieselben ausgearbeitet sind, ebenso nachträglicher Modifikationen, von der. Gesellschaft zu verlangen.

Art. 27. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über die Fahrtordnung beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Einräumung eines geeigneten Lokals zur Abfassung und zum Auflegen ihrer Rapporte zu gewähren.

Art. 28. Für die Geltendmachung ' desRükkaufsrechtess des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, des Kantons Bern, gelten nachfolgende Bestimmungen : a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903, von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desselbeKennt-tniß zu geben.

«ö. Im Rükkaufe ist begriffen, daß c.ie Eisenbahn mit allen Aktiven, einscliließlich den Erneuerungs-, Reserve-, Pensionsund Unterstüzungs-Fonds, und Passiven in das volle Eigeuthum des Bundes, resp. des Kantons Bern übergehe, Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn, sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustand dem Bund, resp. dem Kanton Bern atizutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

928 · c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1933 rechtskräftig wird, den fünfundzwanzigfachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen, -- sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und 1. Mai ' 1948 erfolgt, den 221/2fachen Werth, -- wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1948 und 1. Mai 1957 sich vollzieht, den 20fachen Werth, -- wenn endlich der Rükkauf erst zwischen dem 1. Mai 1957 und dem Ablauf der Konzession vor sich geht, den 16fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen ursprünglichen Anlagekosten betragen darf. Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf ausschließlich die · ' durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderer etwa damit verbundener Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß . der Verwaltung- (Betriebs-) Einnahmen über die Verwaltungsausgaben, zu welch leztern sämmtliche Schuldzinsen und diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden..

e. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der EntscheidungO des Bundesgerichtes.

Art. 29. Hat der Kanton Bern den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 28 definirt worden, jederzeit auszuüben und der Kanton Bern hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Lezterer dies von der konzessionir ten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 30. Der Bundesrath ist mit dem Vollzüge der Vorschriften "dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung,

betreffend

zwei Verfassungsgeseze des Kantons Genf.

(Vom 18. Juni 1873.)

Tit. !

Der Staatsrath des Kantons Genf hat uns mit Schreiben vom 30. April a. c. zwei Geseze, welche eine theilweise Abänderung der bestehenden Verfassung dieses Kantons enthalten, mit dem Gesuche eingeschikt, dieselbe Ihnen zur Ertheilung der Gewährleistung vorzulegen.

Es sind dies folgende zwei Geseze: A. das Verfassungsgesez zur Mod: fikation von Kapitel II des Titels X der Verfassung, betreffend den katholischen Kultus (Loi constitutionelle modifiant le chapitre II du titre X de la Constitution sur le Culte catholique), vom Großen Rathc des Kantons Genf unterm 19. Februar a. c. erlassen, und B. das Verfassungsgesez über die Betheiligung der Schweizerbürger aus andern Kantonen bei den Gemeindewahlen (Loi constitutionelle sur la participation des Suisses des autres Cantons aux élections communales), erlassen unterm 26. Februar a. c.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffen Konzession einer Eisenbahn von Thun nach Konolfingen. (Vom 18. Juni 1873.)

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05.07.1873

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919-929

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