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Kommissionalbericht an den Ständerath betreffend

Uebernahme der durch die Tonhallenvorfälle in Zürich veranlassten Interventionskosten.

(Vom 17. Dezember 1872.)

Tit., Die durch die bedauerlichen Märzereignisse in Zürich vom Jahr 1871 veranlassten Kosten der von der dortigen Regierung angerufenen eidgenössischen Intervention betragen Fr. 62,277. 18.

Mit Beziehung auf Art. 16 der Bundesverfassung, welcher im vierten Lemma besagt : ,,Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Inter,,vention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung ,,wegen besonderer Umstände etwas Anderes beschliesst" -- hat der Bundesrath mit Schreiben vom 3. Juli 1872 die Regierung von Zürich um Vergütung der gedachten Kosten zu Händen der eidgenössischen Staatskasse angegangen.

Mit Schreiben vom 13. Juli abhin glaubte jedoch der Regierungsrath, es fallen die Umstände dieser ganzen Angelegenheit unter die im vierten Lemma des Artikel 16 vorgesehene Ausnahme, infolge welcher die hohe Bundesversammlung jene Okkupationskosten auf .Rechnung des Bundes übernehmen dürfte.

Nach der Anschauung des Regierungsrathes gehören die Märzereignisse in Zürich unbestreitbar zu denjenigen Ausnahmen, welche

198 vermöge des Schlusssazzes des zitirten Verfassungsartikels stattfinden können. Ohne die Anwesenheit einer grossen Anzahl französischer Offiziere, denen Zürich als Aufenthaltsort von Bundes wegen angewiesen worden sei, sowie der übrigen Internirten der übergetretenen Armee, wären die bezüglichen Ausschreitungen, wenn nicht ganz unterblieben, so doch nur in einer Art aufgetreten, die keineswegs Gefahr gebracht, und durch Anwendung gewöhnlicher Polizeimassregeln hätten in Schranken gehalten werden können.

Dabei weist die Zürcher'sche Behörde darauf hin, dass im Jahr 1866 auf Rechnung der Eidgenossenschaft eine siebenmal grössere Schuld übernommen worden sei, die infolge von Wahlagitationen und Bürgerwirren in Genf, also bei einem Anlasse entstanden sei, wo keine fremdartige Einwirkung vorhanden gewesen, mit der die betreffenden Vorgänge hätten erklärt, beziehungsweise entschuldigtwerden können.

Endlich glaubt der Regierungsrath von Zürich hervorheben zu sollen, dass er nicht wohl dafür verantwortlich sein könne, wenn die Bundesbehörde die Situation für schwieriger gehalten habe, als sie wirklich gewesen sei, und einerseits Truppen in zu gròsser Zahl nach Zürich beordert, anderseits solche Truppenkorps aufgeboten habe, die kaum bei solchen Vorgängen passende Verwendung hätten finden können.

Unter solchen Umständen glaubt die Zürcher'sche Behörde, einer geneigten Entsprechung ihres Gesuches entgegensehen zu dürfen, 'mit der schliesslichen Bitte, es möchte dasselbe noch in gegenwärtiger Session zur Behandlung gebracht werden.

Der Bundesrath seinerseits hat, laut Botschaft vom 4. Dezember abhin, diejenigen massgebenden Gründe nicht zu finden vermocht, welche ihn das Gesuch der h. Regierung von Zürich befürworten liessen.

Derselbe will zwar keineswegs in Abrede stellen, dass ohne die äussern Verhältnisse, welche infolge Anordnung der eidgenössischen Behörden damals bestanden, die fraglichen Unordnungen nicht eingetreten sein würden. Er glaubt jedoch, den Werth dieser Betrachtung auf das richtige Mass zurükzuführen, wenn er daran erinnert, dass die eidgenössische Intervention erst nachgesucht und verfügt wurde, als die durch die fremden Elemente veranlasste Ruhestörung bereits vollständig beseitigt war.

Die französischen Internirten haben sich nämlich nur an dem Tonhalleexzesse. vom 9. März betheiligt und sich schon am Tage darauf, den 10. März, von allen Unruhen vollständig fern gehalten.

199 Und noch am 11. März, Nachmittags 2 Uhr, 20 Minuten, berichtete die Regierung dem Bundesrathe telegraphisch, dass zur Stunde in Zürich und Umgebung vollkommene Ruhe herrsche.

Diese Thatsachen leisten wohl den hinlänglichen Beweis, dass nicht in der Anwesenheit dei1 Internirten in Zürich die Veranlassung zu denjenigen Vorfällen gefunden werden kann, welche den Regierungsrath am gleichen 11. März bewogen haben, den Bundesrath ,,um eidgenössisches Aufsehen zu bitten.11 Und auch die Regierung von Zürich muss damals dem Gedanken fern gewesen sein,, dass die nachher sich wiederholenden Exzesse den Internirten auf Rechnung geschrieben werden können, indem sie in ihren Berichten vom 11. März selbst den Charakter der ausgebrochenen Unruhen als einen ,,unklaren"1 bezeichnete und erklärte, dass die Tumultuanten der ,,Arbeiterbevölkerung" angehören.

Wenn sodann die hohe Regierung von Zürich ihr Gesuch mit dem Umstände begründet: ,,dass die Kantonsregierung nicht wohl dafür verantwortlich sein könne, wenn die Bundesbehörde die Situation für schwieriger gehalten habe, als- sie wirklich gewesen, und deshalb einerseits Truppen in zu grosser Zahl nach Zürich beorderte, anderseits auch solche Truppenkorps aufbot, die kaum bei solchen Vorgängen passende Verwendung hätten finden können"1; -- so findet sich hier der Bundesrath zu einer nähern Erörterung des Sachverhaltes veranlasst, um nicht die Verschuldung der Okkupationskosten gar auf seine Schultern fallen zu lassen, indem er mit jener Erklärung der Regierung nicht undeutlich wenigstens für die Grosse der ergangenen Kosten verantwortlich gemacht wird.

Der Bundesrath lehnt diese Verantwortlichkeit in objektivster Weise und rein an der Hand der aktenmässigen Thatsachen von sich ab, ohne dieselbe hinwieder auf die Schultern der Kantonsregierung abladen zu wollen.

Die Situation des ganzen Landes war an sich eine so aussergewöhnliche, dass gegenseitige Vorwürfe und Schuldgebungen heute übel angebracht wären. Eine fremde Armee voa 90,000 Mann war von feindlicher Übermacht auf unsern Boden herübergedrängt worden. In Wahrung unserer Neutralität war diese Armee durch einen Theil unseres Heeres zu entwaffnen und zu bewachen, während ein anderer Theil des Heeres zur Bewachung der Grenzen unter den Waffen stand.

In dieser Lage des Landes brachen die Unruhen in Zürich aus.

Der Bundesrath, ausschliesslich auf die Berichte der dortigen.

Regierung angewiesen, erfährt von dieser die Vorgänge vom 9. März,

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mit der Erklärung, ,,dass die Regierung alle nöthigen Massregeln ergreifen werde, um die Ruhe herzustellen."

Der Bundesrath sieht sich durch diese Mittheilung zu keinerlei Massregeln veranlasst, sondern gibt sich dem Vertrauen hin, es werde der Energie der Regierung ohne Schwierigkeit gelingen, einer Wiederholung des Tumultes vorzubeugen oder einem solchen ein rasches Ende zu machen. Und da bereits zu Anfang der französischen Internirung von Bundeswegen alle für die gegebenen Verhältnisse erforderlichen Sicherheitsmassregeln den Kantonen gegenüber angeordnet waren, so wurde auch auf die Nachricht von Zürich nichts Weiteres vom Bundesrathe verfügt und eine Intervention irgend welcher Art nicht einmal zur Sprache gebracht.

Da traf am 11. März, Nachmittags 4 Uhr, nachdem etwa l*/2 Stunden vorher amtlich ,,vollkommene Ruhe in Zürich und Umgebung" einberichtet worden war, beim Bundesrath die telegraphische Meldung der Regierung ein: ,,Die Bewegung wachse. Es stehe eine Revolution bevor von unklarem, aber drohendem Charakter. Die Regierung bitte um eidgenössisches Aufsehen. Regierung und Stadtbehörden von Zürich stehen zusammen" ; worauf zwei Stunden später der weitere Bericht erfolgte : ,,Situation kritisch.

Zuverlässigkeit eines Theils aufgebotener Truppen zweifelhaft."

Durch diese Berichte der Regierung war dem Bundesrathe die aufhabende Bundespflicht vorgezeichnet.

Die angezeigte Revolution mit drohendem Charakter, sowie die einberichtete ,,zweifelhafte Zuverlässigkeit" der kantonalen Truppen gestattete dem Bundesrathe nicht mehr, das Gesuch um eidgenössisches Aufsehen mit einer vorgängigen eigenen Untersuchung der Sachlage zu beantworten. Es war an den Bundesrath die Pflicht herangetreten, augenblikklich zu handeln.

Er ordnete sofort in der Person des Herrn "Landammann Dr. H e e r von Glarus einen eidgenössischen Kommissär an Ort und Stelle ab und bot vier Bataillone Infanterie nebst zwei Batterien Artillerie, zusammen 3500 Mann, auf -- in Stärke und Waffengattungen ein Aufgebot, das dem Bundesrathe nicht zu stark erschien, um in einer Stadt von 56,000 Einwohnern, die sich nicht auf die Hülfe der kantonalen Truppen verlassen konnte, eine beginnende Revolution zu verhindern, und kaum ausreichend war, um eine ausgebrochene niederzuwerfen.

Dabei musste dem Bundesrathe vor Allem auch die Betrachtung nahe hegen, dass unter den gegebenen Verhältnissen eine Revolution nicht bei halben Massnahmen werde stehen bleiben,

201 sondern dass dieselbe sich aller Kriegsmittel bedienen werde, welche ihr in den bedeutenden Zeughäusern von Zürich in die Hände fallen mussten, welchen Eventualitäten sich unter allen Umständen gewachsen zu zeigen für die bewaffnete Bundesgewalt das erste, selbstverständliche Gebot militärischer Taktik war und sein musste.

Der Bundesrath ist daher auch heute noch der Meinung, dass in dem Moment, wo es sich um Anwendung von Waffengewalt handelte, der Erfolg durch halbe und energielose Anordnungen sehon von vorne herein aufs Spiel gesezzt worden wäre.

Der Bundesrath kann daher auch heute noch die Ansicht des Regierungsratb.es von Zürich, dass die Zahl und Art der aufgebotenen eidgenössischen Truppen der Situation nicht entsprochen haben, nicht , theilen, sondern muss dabei vielmehr darauf aufmerksam machen, dass er sein Truppenaufgebot vom 11. März sofort der Regierung telegraphisch zur Kenntniss brachte, ohne dass von dorther irgend eine Reklamation gegen die Grosse oder die Art des Aufgebotes erfolgt wäre.

Ihre Kommission hat die Gründe, welche einerseits die hohe Regierung von Zürich zur Unterstüzzung ihres Gesuches, und anderseits der Bundesrath zur Wahrung seines Vorgehens, sowohl in Handhabung der Ruhe und Ordnung im bedrohten Kantone als auch in Einforderung der daherigen Kosten, angebracht haben, allseitig erwogen und einstimmig gefunden : 1) Die Tonhallen-Ereignisse, vulgo ,, T o n h a l l e s k a n d a l t t » vom 9. März, stehen mit den spätem Vorfällen in Zürich, welche die Regierung zum Nachsuchen des eidgenössischen Aufsehens beim Bundesrath und diesen zur bewaffneten Intervention veranlagst haben, nach Lage der Akten wirklich in keiner solchen stringenten Vei1bindung, dass diese Intervention auf Rechnung der französischen Internirung geschrieben werden kann. Auch ist von einer Betheiligung1 französischer Internirter bei diesen spätem Vorfällen gar keine Rede mehr. Die dabei aktiven ,, T um u l t u a n t e n " gehören, nach dem Berichte der Regierung, der ,1Arbeiterbevölkerunga an.

Die Kommission findet daher mit dem Bundesrathe, es könne von der französischen Internirung kein wirklicher Grund für die Übernahme der Okkupationskosten auf die eidgenössische Staatskasse hergeleitet werden.

2. Anlangend sodann die Grosse und die Art des Aufgebotes, durch welche man die Tragung
seiner Kosten durch den Bund gerechtfertiget finden will, so scheint die hohe Regierung des Kantons Zürich in der Stunde der Gefahr die möglichen Eventualitäten der Situation richtiger erkannt und gewürdigt zu haben, als es nach

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überstandener Gefahr der Fall war. Denn wenn sie in den Brandungen der Gefahr gegen die Grosse und die Art des ihr angezeigten Aufgebotes nichts einzuwenden hatte, so mochten ihr in ganz richtiger Logik die leichte Entzündlichkeit der grossen Arbeiterbevölkerung der Stadt, die Erstürmung des reichen Kriegsmaterials in den Zeughäusern durch die revolutionirten Massen, die blutigen Aktionen bei der Bewältigung der Artillerie durch einfache Infanterie im eingeschlossenen Strassenkampfe, der panische Eindrukk, mit dem die drohenden Batterien ungeordnete Massen stellen, sie an ihre Rettung erinnern, und so durch ihren Schrekken Unglükk und Blutvergiessen verhindern -- wir sagen, alle diese Eventualitäten mochten dem Regierungsrathe von Zürich in ganz richtiger Logik vorgeschwebt haben, als er in den Stunden der Gefahr sich mit der Grosse und der Art des vom Bundesrathe Mitgetheilten Aufgebotes wenigstens stillschweigend einverstanden erklärte.

Und in der That, es kann auch Ihre Kommission in diesem Momente keinen Grund finden, die Kosten eines Aufgebotes von 3500 Mann Infanterie und Artillerie, welches so schwierigen und gefahrvollen Eventualitäten gegenüber gestellt wurde, auf Rechnung des Bundes zu nehmen, während ohne Zweifel, oder besser gesagt, wie der Erfolg gelehrt, die Regierung und der Kanton gerade jener Zahl und Art des Aufgebotes, statt des Unglükks jener und anderer Eventualitäten, die sofortige Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung zu verdanken hatten.

3) Ihre Kommission ist durch das Gesuch der hohen Regierung von Zürich noch zur Besprechung eines andern Momentes veranlasst, das der Bundesrath in seiner Botschaft nicht berührt hat: es ist die Hinweisung auf den Kostennachlass bei Anlass der Genler Ereignisse im Jahr 1864.

Die Kommission hat sich die auf jenen Nachlass bezüglichen Akten, sowie die übrigen damaligen Verhältnisse wieder in Erinnerung gebracht-und gefunden, dass sich in jenen Genfer Ereignissen schwerlich eine einzige Analogie mit den Vorgängen finden lasse, wie sie im März 1871 in Zürich stattgefunden haben.

Im Jahr 1864 hatte es die Eidgenossenschaft in Genf nicht mit polizeilichen Kravallen und Strassenexzessen, sondern mit einem zwischen den zwei politischen Parteien des Kantons zum blutigen Ausbruche gelangten Bürgerkriege zu thun. Die Eidgenossenschaft m u s s t e einschreiten, um ein Glied ihres Bundes vor der Auflösung zu retten und in seiner Einheit zu bewahren.

203 Jene Ereignisse in dem von der Natur so cxponirtcn Grenzkantone, mit seiner grossen und militärisch so wichtigen Hauptstadt, fanden zu einer Zeit statt, in welcher unser mächtige Nachbar sich daselbst in sehr unverdekkter Weise viel mit Liebhabereien der sog.

Annexionspolitik beschäftigte. Und es war sehr zu befürchten, dass, wenn die Eidgenossenschaft nicht schnell und mit aller Anstrengung eingeschritten wäre und den Frieden des Kantons wieder hergestellt hätte, man eines Morgens die Nachricht erhalten hätte : Frankreich darf an seiner Grenze keine Revolution dulden; Frankreich mnss auf die Ruhe seiner Grenze bedacht sein; Frankreich hat gegenüber dem Kanton Genf die ihm von seinen völkerrechtlichen Interessen gebotenen Massnahmen ergriffen, etc., etc., etc. Der treue und wachsame Patriotismus des hohen Standes Waadt hat im Jahr 1838 ein Beispiel solcher internationaler Grenzlogik erfahren. Die Geschikke des Kantons Genf waren im August 1864 in der Politik der Eidgenossenschaft, in der Frage über die Erhaltung der Integrität des Bundes und des eidgenössischen Gebietes aufgegangen.

Die im Bürgerkriege begriffenen Parteien des Kantons Genf haben den Abgrund, vor dem sie standen, dann auch sofort beim Erscheinen des eidgenössischen Panners erkannt, -- erkannt, dass es das Panner sei, zu dem auch sie gehören, und von dem sie sich nicht trennen wollen, von dem sie sich nicht scheiden lassen. Und mit allgemeiner Freude haben die Miteidgenossen aller Kantone die Nachricht vernommen, wie in hoher festlicher Weise die getrennten Brüder in Genf über dem Abgrund des Verderbens sich die Hand der Verständigung reichten und auf den Altar des momentan vergessenen Vaterlandes den Oelzweig des Friedens und der Versöhnung legten, mit dem offenen und feierlichen Gelöbniss, fortan neuerdings vereint für die Wohlfahrt des Kantons und die Ehre und Integrität des Vaterlandes einzustehen. -- Unter solchen Umständen durfte die Eidgenossenschaft nicht wohl mit einer Rechnung zwischen die versöhnten Parteien treten, um sie in neuen und bleibenden Hass und Hader über die Frage zu bringen, wer von ihnen die Rechnung verschuldet habe. -- Das waren die Betrachtungen, welche Ihre Kommission über den Nachlass der damaligen Genfer Okkupationskosten angestellt hat.

Und wollte man hier auch der -jüngsthinigen Vergütung der
Kosten, betreffend die Nathan-Affaire, gegenüber dem Kanton Tessin gedenken, so hatte auch diese Angelegenheit einen mehr oder weniger internationalen Charakter : es lag dabei die Pflicht in Frage, welchfe ein Staat dem andern für dessen innere Sicherheit schuldig ist. Gleichwohl aber haben die beiden Räthe eine daherige R e c h t s forderung des Kantons Tessin in Sachen nicht anerkannt, und daher

204 der Nationalrath eine Vergütung abgelehnt und der Ständerath nur mit geringer Mehrheit, und zunächst nur in Anerkennung der ökonomischen Lage des Kantons und der schweren Naturereignisse, von denen er in jüngster Zeit betroffen worden, dieselbe endlich bewilligt, welchem Beschlüsse dann auch der Nationalrath beigetreten ist.

"o^ Diese massgebenden Verhältnisse hat nun Ihre Kommission bei den Märzereignissen von Zürich nicht gefunden; sondern sie hat vielmehr gefunden, dieselben fallen als blosse Strassenexzessê" unter die polizeiliche Wachsamkeit und Thätigkeit der Kantone, für welche die Eidgenossenschaft, und zwar im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung, unmöglich überall die Verantwortlichkeit übernehmen könne, weil sonst die Schlussbestimmung des Art. 16 der Bundesverfassungo als faktisch dahingefallen betrachtet werden müsste.

Von diesen Betrachtungen geleitet, sieht sich daher Ihre Kommission zu dem einstimmigen Antrage*) genöthigt: ,,Es sei in das Gesuch der hohen Regierung von Zürich vom 13. Juli 1872 nicht einzutreten."

B e r n , am 17. Dezember 1872.

Namens der ständeräthlichen Kommission, Der Berichterstatter :

A. Keller.

*) Zum Beschlüsse erhoben: Ständerath 17., Nationalrath 23. Dezember 1872.

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission, betreffend die Rechnung über die Internirung der französischen Ostarmee.

(Vom 11. Dezember 1872).

Tit. !

Die Internirung der Ostarmee war unbestreitbar ein bedeutungsvolles Ereigniss. Sie wird in unsern Annalen verzeichnet bleiben als ein schönes Blatt unserer Geschichte.

Was diesem Ereignisse einen für die Schweiz ganz besonders ehrenvollen Charakter verlieh, das ist einerseits die im Verhältnisse zur Bevölkerung des asylgebenden Landes enorme Zahl der internirten Truppen, und anderseits die Leichtigkeit, mit welcher diese ganze Armee, Mannschaft und Pferde, untergebracht, verproviantirt, und aus ihrem Elende wieder aufgerichtet wurde; es ist im.

Weitern die plözliche, unerwartete Ankunft dieser kompakten Massen, wie sie auf das Gebiet der Eidgenossenschaft über einige wenige Punkte unserer Grenzen, in der bei einer in voller Flucht begriffenen Armee unvermeidlichen Unordnung vordrangen.

Diesen Tausenden durch Kälte, Strapazen und Entbehrungen erschöpften Männern Pflege und namentlich die erste Pflege angedeihen zu lassen ; Ordnung zu schaffen bei entmuthigten Soldaten, die unzufrieden waren mit ihren Offizieren, welche sie meistens im.

Stiche Jiesen, uneingedenk einer ihrer ersten Pflichten; sie dem Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd.I.

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Kommissionalbericht an den Ständerath betreffend Uebernahme der durch die Tonhallenvorfälle in Zürich veranlassten Interventionskosten. (Vom 17. Dezember 1872.)

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1873

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06

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.02.1873

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197-205

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10 007 567

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