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Concession des

Kantons Basel-Stadt an die Berner Jurabahngesellschaft, für die Linie Basel-Delsberg.

(Vom 31. Dezember 1872.)

Wir Bürgermeister und Rath des Kantons Basel-Stadt, hiezu durch Beschluß des Großen Rathes vom 16. December 1872 ermächtigt, und unter Vorbehalt, daß die Generalversammlung der Ostbahn-Actionäre den von ihrem Verwaltungsrath am 22. November d. J. ausgestellten Verzicht betreffend Basel-St. Louis ratificire, ertheilen der Berner Jurabahn-Gesellschaft, das heißt der in Constituirung begriffenen Actien-Gesellschaft für Ausführung des GesammtJurabahn-Unternehmens, die nachfolgende Konzession : § 1. Der Bernischen Jurabahn-Gesellschaft wird die Konzession für die im Gebiet des Kantons Basel-Stadt befindliche, von der Kantonsgrenze nach dem Centralbahnhof in Basel sich erstrekende Abtheilung der Jurabahn zu den nachstehenden Bedingungen und unter Vorbehalt der Bundesgenehmigung ertheilt.

§ 2. Die Dauer der Concession ist auf 99 aufeinander folgende Jahre, vom i. Mai 1874 an gerechnet, festgesezt.

§. 3. Die Gesellschaft kann für Verbindlichkeiten, welche im Kanton Basel-Stadt eingegangen werden, oder in demselben zu erfüllen sind, in Basel belangt werden und nimmt zu diesem Behuf

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daselbst Domicil. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der belcgenen Sache.

§ 4. Die Gesellschaft unterliegt bezüglich ihrer Statuten und ihrer sonstigen Rechtsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt den hierüber in Diesem geltenden Gesezen und Verordnungen.

§ 5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach der von der Bundcsbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzession nachzuweisen, daß sie gehörige Sicherheit ihres Bestandes gewähre und über die zur Erbauung der Linie Basel-Delsberg erforderlichen Mittel verfüge.

Wird dieser Nachweis nicht auf genügende Weise geleistet, so kann der Kleine Rath die Konzession als erloschen erklären.

§ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach erfolgter Genehmigung der gegenwärtigen Konzession durch die Bundesbehörde die Erdarbeiten auf dem Territorium des Kantons Basel-Stadt zu beginnen.

Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, so kann der Kleine Rath die Konzession als erloschen erklären.

Die Eisenbahn Basel-Delsberg soll spätestens zwei Jahre nach erfolgter Genehmigung gegenwärtiger Konzession durch die Bundesbehörde vollendet und der regelmässige Betrieb derselben eröffnet sein.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird der Kleine Rath mit Berücksichtigung der Umstände einen ihm angemessen scheinenden Endtermin sezen und kann auch die Konzession als erloschen erklären.

§ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bahn nach den besten Regeln der Kunst, namentlich aber auch in einer, volle Sicherheit für ihre Benüzung gewährenden Weise herzustellen und sodann fortwährend in untadelhaftem Zustande zu erhalten. Sie wird es sich stets angelegen sain lassen, die Verbesserungen, die namentlich in ^Beaug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes, auf andern ·wohleingerichteten Bahnen des In- und Auslandes eingeführt werden, auch auf ihrer Bahn eintreten zu lassen.

Die Baupläne im Maßstabe von l : 1000 sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8. Die Bahn wird zunächst einspurig erstellt. Sobald jedoch der durchschnittliche Rohertrag des gesammten Bahnnezes während dreier aufeinanderfolgender Jahre Franken fünfunddreißigtausand per Kilometer übersteigt, muß ein zweites Geleise gelegt werden.

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§ 0. Während des Baues sind von der Gesellschaft alle Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, noch an Grundstüken und Gebäulichkeiten Schaden zugefügt werde.. Für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

v o § 10. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge,, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bachen, Abzugsgräben oder Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden noch eine größere Last, als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Regierung ohne Weiterziehen.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Expropriationsgesezes vorbehalten.

§ 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen,, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigcnthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürften, keine Entschädigung zu fordern.

Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche infolge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich waren, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Privaten, zur Last.

§ 12. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, pla> stischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefacten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

§ 13. Die Gesellschaft wird die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten und auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Zustande erhalten. Ueberhaupt hat
sie alle diejenigen Vorkehren auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst, jezt oder künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nothwendis befunden werden.

461 § 14. Die Bahn darf dem Verkehr nicht übergeben werden, bevor der Kleine Rath, in Folge einer mit Rüksicht auf die Sicherheit ihrer Beniizung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb gesczt worden, ist der Kleine Rath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benüzung der Bahn gefährden, so ist der Kleine Rath berechtigt, ·die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der leztern nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

§ 15. Nach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan mit kontradiktorischer Beiziehung von Delegirten der betreffenden Behörden aufnehmen und zugleich mit ebenfalls kontradiktorischer Beiziehung von Delogirten der Kantonalbehörden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und anderer Kunstbauten, sowie ein Inventar des sänimtlichen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinrichtungen beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kautons niedergelegt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen aam Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

§ 16. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen Behörden die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung 'der Regierung zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§ 17. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behörde für getreue Pflichterfüllung in's Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen fallende Abzeichen zu tragen.

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§ 18. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahn selbst, mit Bahnhöfen, Zubehörde und Betriebsmaterial und die Verwaltung der Bahn weder in eine kantonale, noch in Gemeindebesteurung gezogen werden dürfen.

In diesar Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbetrüge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen. Ebenso findet diese Bestimmung auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zur Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthum der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuerpflicht wie alle übrigen Bürger oder Einwohner.

§ 19. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß mindestens drei Mal täglich je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Barührung sämintlicher Stationsorte gefahren werden kann. Im üebrigen ist der Gesellschaft gestattet, Schnellzuge ohne Wagen III. Klasse und ohne Halt an einzelnen Stationsorten einzurichten.

§ 20. Die Konzessionärin und die schweizerische Zentralbahn, gesellschaft haben sich behufs Erzielung eines angemessenen An.

schlussses auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt zu verständigen, § 21. Die gewöhnlichen Personenzüge sollen mit einer mitfeiern Geschwindigkeit von wenigstens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§ 22^ Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedircn, es wäre denn, daß der Versender eine längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Personenzügen transportirt v^erden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befördern. Zu dieo'jm Ende aber müssen sie mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

ö1§ 23. Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transport übergeben werden, sind in den betreffenden Stationsladpläzan abzuliefern. .

. . .

. · Die im Tarif festgesezten Taxen begreifen nur den Transport von Station zu Station.

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Für die Ablieferung der Waaren im Domizil der Adressaten, -sowie für den Transport der Reisenden und ihres Gepäks von und* nach den Bahnhöfen, hat die Bahnverwaltung auf den Hauptstationen die nöfchigen Einrichtungen zu treffen, da, wo keine solche bestehen. Die dafür zu erhebenden Taxen unterliegen in jedem Falle, soweit sie den Kanton Basel-Stadt betreffen, der Genehmigung der Regierung, sei es, daß die Verwaltung diesen Dienst versehe, oder daß er sonst besorgt "o" werde.

§ 24. Die Personenwagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, -zu Sizen eingerichtet, mit Fenstern und Vorhängen und mit genügenden Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen versehen sein.

Es können auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden.

§ 25. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen und vermittelst der Personenz.üge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : In der I. Wagenklasse bis auf .Fr. 0. 50 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

In der II. Wagenklasse bis auf Fr. 0. 35 per Sehweizerstunde der Bahnlänge.

In der III. Wagenklasse bis auf Fr. 0. 25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Ausgabe von Hin- und Rükfahrtsbilleten zu ermäßigtem Preis, überhaupt zu allen von andern schweizerischen Eisenbahnen gewährten Vergünstigungen im Personentransport für Abonnnementc, Gesellschaftsfahrten u. s. w.

Für das Gepäk der Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist), darf eine Taxe von höchstens Fr. 0. 12 per Zentner und Stunde bezogen- werden§ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: Für Pferde, Maulthiere und Esel das Stük bis auf Fr. 0. 80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0. 40 per Stunde.

...

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Für Kälber, Schweine Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0. 15 per Stunde.

Die Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

§ 27. Für Waaren sind Klassen aufzustellen.

Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waarevermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0. 05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0. 04 zu bezahlen sind.

§ 28. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transporttaxe.

nach eigenem Ermessen fest.

§ 29. Vieh und Waaren bezahlen, wenn sie mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportirtwerden,, eine um 40%o erhöhte Taxe.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Frzeugnissen bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 50 Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

§ 30. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines -halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen. Das Minimum der Transporttaxe eines Gegenstandes beträgt 40 Centimes.

§ 31, Die Gesellschaft, ist ermächtiget, eine Einschreibgebühr von Fr. 0. 10 für jedes Gepäkbillet oder jede Beförderung von Waaren auf eine Distanz von wenigstens 5 Wegstunden zu erheben, sei der Betrag der Beförderung welcher er wolle.

§ 32. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxenbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn .selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn "und von denselben hinweg.

§ 33. Die Gesellschaft hat für die Einzelheiten des Trausportdienstes besondere Réglemente und detaillirte Tarife mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

465 § 34. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transpoi'treglementen soll gehörige Veröffentlichung bekommen; erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten.

§ 35. Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben: mindestens drei Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indeß keine Anwendung auf sogenannteVergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anläßen.

§ 36. Die Eisenbalmverwaltung soll mit [Beziehung auf die Taxen Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

§ 37. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen 10°/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der durch gegenwärtige Konzession bewilligten Transporttaxen gemäß einer zwischen der Regierung und der Gesellschaft zu treffenden Uebereinkunft herabzusezen.

Reicht dagegen der Reinertrag des Unternehmens nicht hin, um das Aktienkapital wenigstens zu 2"/o zu verzinsen, so ist es der Gesellschaft vorbehalten, obige Tarifansäze um höchstens 30 '/o TM erhöhen.

§ 38. Die Gesellschaft haftet für alle Nachtheile, welche aus verspäteter Ablieferung der Waaren entstehen, ebenso, reglementsmäßige Verpakung vorausgesezt, für Beschädigung und ganzen oder theilweisen Verlust der Waaren. Nur höhere Gewalt kann von dieser Haftpflicht befreien.

§ 39. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder im eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentlichen Personcnzüge zu befördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht würde.

§ 40. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons polizeilich zu traasportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

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Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung überlassen.

Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgestellt werden.

§ 41. Ausser den alljährlich der Regierung einzugebenden.

Rechnungsauszügen wird die Gesellschaft derselben regelmäßig ihre Jahresberichte und periodische Auszüge aus ihren Büchern über den gesammten Transportverkehr eingeben.

§ 42. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

§ 43. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton berechtigt, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorrätheu, welche dazu gehören, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (§ 2) gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen ein Jahr vorher hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der ganze Bahnkörper, wie er {lannzumal von der Gesellschaft; in den verschiedenen Kantonen exploitirt werden möchte, derselben abgenommen wird.

§ 44. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die Iczterc schiedsgerichtlich bestimmt.

Pur die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : "O Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 22 l /2fache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dam Rainertrage, welcher bei diesar Berechnung zu Grunds zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

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b. Im Falle des Rükkaufes im 99. Jahre oder mit Ende der Konzession ist die muthmaßliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesen» Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißrnäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hier» über entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

§ 45. Außer den in §§. 9, 43 und 44 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung diesee Konzessionsurkunde beziehen, schiedsrichterlich auszutragen.

§ 46. Für die Entscheidung der gemäß den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht stets so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern eitf Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht verständigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

§ 47. Sollte die Gesellschaft in Konzessionsgesuchen oder später während des Baues oder Betriebs der Bahn andern Kantonen günstigere Bedingungen bewilligen, als gegenwärtige Konzessionsakte enthält, so sollen solche auch für den hierseitigen Kanton und die denselben durchgehende Bahnstreke ihre Anwendung finden.

§ 48. Die Gesellschaft darf ohne Genehmigung der Regierung von Basel-Stadt diese Konzession weder ganz, noch theilweise abtreten, übertragen, noch verkaufen.

B a s e l , den 31. Dezember 1872.

Der A m t s b ü r g e r m e i j ä i e r t

C. F. Burckhardt.

(L. S.)

Der Staatssehreiber:

G. Bischoff, Dr.

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Kreisschreiben des

eidg. Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend den Besuch der Wiener Weltausstellung durch subventionirte Arbeiter.

(Vom 11. März 1873.)

Hochgeachtete Herren!

^

Nachdem der Bundesrath auf ihm gemachte Vorlage des Departements des Innern die Grundsäze festgestellt, nach welchen die im Beschlüsse der Bundesversammlung vom 19. Juli 1872 vorgesehene Sendung von Handwerkern und Arbeitern au die Weltausstellung in Wien zur Ausführung gebracht werden soll, hat das genannte Departement ein bezügliches Regulativ erlassen, von welchem es sich beehrt, Ihnen eine Anzahl Exemplare zuzustellen.

Die in demselben enthaltene Organisation, welche eine möglichst nuzbringende Verwendung der von Bund und Kantonen votirten Subventionen bezwekt und ohne welche es unthunlich wäre, mit den verfügbaren Mitteln einer so grossen Anzahl von Arbeitern den Besuch der Weltausstellung zu ermöglichen, sczt voraus, daß die Beiträge des Bundes und diejenigen der Kantone in eine und dieselbe Kasse fliessen, aus welcher in einheitlicher Weise die sämmtlichen Kosten für Reise und Aufenthalt bestritten werden. Sind Sie mit dieser Organisation einverstanden, woran wir nicht zweifeln zu sollen glauben, BÖ laden wir Sie ein, Ihre Beiträge, nämlich je

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Concession des Kantons Basel-Stadt an die Berner Jurabahngesellschaft, für die Linie Basel-Delsberg. (Vom 31. Dezember 1872.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1873

Date Data Seite

458-468

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10 007 605

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