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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn MuriAffoltern-Aegeri.

(Vom 14. Juli 1873.)

Tit. !

Die Direktion der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen, unterstüzt von den Eisenbahnkomites des Bezirkes Affoltern und der 4. Berggemeinden des Kantons Zug (Ober- und Unter-Aegeri, Menzingen und Neuheim) stellt das Gesuch um die Konzession für eine Eisenbahn, welche von der (künftigen) Südbahnstation Muri ausgeht, über Merenschwand sich an die Reuß hinabsenkt, Ottenbach berührt, von hier sich nach Obfelden wendet und über Dachelsen, die Schienen der Nordostbahn überschreitend, nach Affoltern, dem Hauptorte des zürcherischen Bezirkes gleichen Namens, führt. Von da steigt sie nach Wengi, Rifferswyl und Hausen, sucht über Kappel einen Anschluß an die projektirte Linie ThalweilZug bei Sihlbrugg und erreicht an Neuheim und Schönbrunn vorbei Unter- und Ober-Aegeri, ihren Endpunkt. An allen genannten Orten Stationen. Die Bahn soll die berührten Gemeinden unter sich und mit dem Reuß thaï und dem Zürichsee in bessere Verbindung bringen, insbesondere auch die reiche Industrie und guten Steinbrüche von Aegeri bedienen, in Zukunft vielleicht in Sattel

165 einen Anschluß an die Zürichsee-Gotthardbahn (Rapperswil-Brunnen) bewerkstelligen. Die Linie ist 43 Kilometer lang. Auf der, 13 Kilometer langen Streke Sihlbrugg-Aegeri zeigt sie eine Maximalsteigung von 30, eine mittlere von 29,9, auf der übrigen Ausdehnung nur eine solche von 20 resp. ll°/oo. 34°/o liegen in Curven, als deren geringster Radius 100 Meter angenommen sind. Die Kosten sind auf durchschnittlich 116,000 Franken per Kilometer veranschlagt.

Mit Rüksicht auf die besondern Verhältnisse der schmalspurigen Bahnen wünscht die sich um die Konzession bewerbende Gesellschaft verschiedene Abweichungen von der Normalkonzession: 1) Daß die Fahrgeschwindigkeit von 24 auf 15 oder 16 Kilometer per Zeitstunde reduzirt oder die Zeit des Anhaltens auf den Stationen bei Berechnung der Fahrzeit nicht mitgerechnet werde.

Diese Modifikation soll namentlich ermöglichen, die Stationen sehr zahlreich anzulegen.

2) Daß ihr die Anwendung eines andern als des amerikanischen Wagensystems gestattet werde, weil lezteres längere Wagen und mehr leeren Raum (für Gänge etc.) bedinge als das Coupé-System.

3) Daß ihr freigestellt sei, eine erste Wagenklasse einzuführen oder sich auf die 2. und 3. Klasse zu beschränken.

4) Normirung einer Minimaltaxe auch für Personentransport (25, eventuell 20 Rp. pro Kilometer) wegen der kurzen Distanzen zwischen den Stationen.

5) Verminderung des für Viehtransporte in ganzen Wagenladungen vorgeschriebenen Rabattes, -- weil schon 4 Stüke Großvieh einen Waggon füllen.

6) Erhöhung der Tarifansäze um 50°/o auf Streken mit einer Steigung über 25°/oo.

7) Gewährung einer Umladegebühr im Verkehr mit normalspurigen Eisenbahnen (l Rp. für 50 Kilo).

Da durch den lezten Absaz von Art. 29 des Eisenbahngesezes die etwa aufgeworfene Frage, ob schmalspurige Eisenbahnen überhaupt zu gestatten seien, in bejahendem Sinne bereits entschieden ist, so erübrigt nur, obige Begehren einer Prüfung zu unterwerfen.

Ad 1) Die Ausscheidung der Anhaltezeit aus der Fahrzeit würde die Kontrole über die Einhaltung der Fahrtordnung (Art. 34 des Gesezes) allzusehç erschweren.

Dagegen kann von den Lokalbahnen aus verschiedenen Gründen, namentlich wegen der verhältnißmäßig größern Zahl der Stationen und der bedeutenden Steigungen, nur eine beträchtlich geringere

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Fahrgeschwindigkeit verlangt werden; wir halten die Reduktion auf 2/a . der für die normalspurigen Bahnen vorgeschriebenen Geschwindigkeit für angemessen. Die Konkurrenzverhältnisse und die Forderungen des Publikums werden regulirend eingreifen, wo eine größere Schnelligkeit der Bedienung wünschbar und möglich ist.

, Ad 2) Diesem Begehren muß entsprochen werden. Die engen Curven gestatten keine langen, die schmale Spurweite keine breiten Waggons.

Ad 3) Vom Standpunkt des Bundes aus ist hiegegen nichts einzuwenden.

Ad 4) In der allgemeinen Botschaft begründen wir die Ansicht, daß die Gewährung einer Minimaltaxe für den Personentransport nicht als Regel anzunehmen sei, daß aber Ausnahmen billig sein können. Eine solche scheint uns zulässig zu sein gegenüber Lokalbahnen, welche mit ungünstigen Steigungsverhältnissen zu kämpfen, wenig oder keinen Transitverkehr und viele nahe bei einander gelegene Stationen zu bedienen haben. Die Regierungen der betheiligten Kantone und die Lokalkomites erheben gegen diese Minimaltaxe keinen Widerspruch. Immerhin ist dafür zu sorgen, daß dieselbe der Retourtaxe nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Ad 5) Nachdem der in der Normalkonzession auf 40 °/o bestimmte Rabatt für ganze Wagenladungen Vieh um die Hälfte reduzirt worden ist, so dürften auch die Lokalbahnen ihre Vorstellungen gehörig berüksichtigt finden.

Ad 6) Eine Erhöhung entspricht der Billigkeit ; die betheiligten Kantone und « Gegenden wenden denn auch nichts dagegen ein.

Ein plözlicher Sprung jedoch auf eine um die Hälfte vermehrte Taxe scheint uns wenig rationell und zu groß zu sein, und wir ziehen die von der zürcherischen Regierung vorgeschlagene und in zwei zürcherischen Konzessionen in Anwendung gebrachte Formulirung ,,im Verhältniß zur größern Steigung" vor. Die Berechnung macht sich sehr einfach, nach dem Beispiel folgender Proportion: 25°/oo : 30°/oo =: 80 Rp. :x Rp. Nach dieser Fassung tritt die von der Konzessionsbewerberin gewünschte Erhöhung um 50 °/o erst bei einer Steigung von 371/2°/oo bei einer solchen von 30°/oo aber nur eine Taxerhöhung von 20 °/o ein; die Gesellschaft ist indeß durch unsern Antrag wohl genügend berüksichtigt.

Ad 7) Für Gestattung einer Umladegebühr kann angeführt werden, daß die Steigungen, welche die Technik den schmalspurigen Bahnen erlaubt, die Linien abkürzen,
die Taxen daher gegenüber denjenigen der normalspurigen (da die Taxen nach der Bahnlänge bemessen werden) reduziren, daher' zur Ausgleichung ein Zuschlag angezeigt sei.

167 Ueberwiegende Gründe sprechen indessen gegen die Umladegebühr. Nach der eigenen Angabe der Konzessionsbewerberin sind die Bau- wie die Betriebskosten der schmalspurigen Bahnen bedeutend geringer . als diejenigen der normalspurigen. Nichtsdestoweniger gewährt die Konzession jenen die nämlichen Taxen wie diesen, woraus für die ersteren ein größerer Gewinn resultili. Dieser Thatsache gegenüber und weil auch auf den normalspurigen Bahnen Umladungen häufig (bei manchen Zweigbahnen fast die Regel) sind, ist kein zureichender. Grund vorhanden, den Lokalbahnen ein Privilegium einzuräumen.

Was speziell die gewünschte Umladegebühr von l Rp. pro 50 Kilo betrifft, so geht aus einer von der Konzessionsbewerberin selbst herausgegebenen Broschüre hervor, daß l Rp. per 50 Kilo oder 20 Rp. per Tonne das Maximum der Selbstkosten ist, daß diese aber je nach der Art der zu verladenden Güter und nach der zur Umladung getroffenen Einrichtung sich auf 8, ja 4 Rp.

per Tonne reduziren.

Nun läßt sich nicht einsehen, warum die Lokalbahnen gerade aus dem Umstände, welcher ihre größte Schattenseite ausmacht, aus der Notwendigkeit der Umladung, einen positiven Nuzen ziehen sollen. Die Verweigerung der Gebühr wird die Lokalbahnen auch erfinderischer machen in Einrichtungen, welche dem PuBlikum zugleich Zeitersparnisse bieten.

Was das vom Kanton Zürich bei Ertbeilung der Konzession für die Bahn Zürich-Luzern der Nordostbahn eingeräumte Prioritätsrecht betrifft (Eisenbahnaktensammlung IV. 345), so hat nach einer im Konzessionsgesuch enthaltenen Angabe die NordostbahnGesellschaft darauf verzichtet, könnte dasselbe übrigens aus den in den Botschaften betreffend die Bahn Bülach-Schaffhausen und StäfaWezikon angeführten Gründen vom Bunde nicht anerkannt werden.

Wir beehren uns, Ihnen die Annahme des nachfolgenden Be.schlußentwurfs zu beantragen, und benuzen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf-)

Bundesbeschluss betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn Muri-Affoltern-AegerL

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,, nach Einsicht: 1. eines gemeinschaftlichen Gesuches der Eisënbahnkomites des Bezirkes Affoltern und der vier Berggemeinden des Kantons Zug (Oberägeri, Unterägeri, Menzingen und Neuheim) und der Direktion der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen, datirt den 14/21 und 30. Mai 1873, 2. einer Botschaft des Bundesrathes, vom 14. Juli 1873, beschließt; Der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen wird die$ Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von Muri über Affoltern nach Aegeri unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2- Die Konzession wird auf die Dauer von neunundneunzig Jahren, vom 1. August 1873 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Basel. Für diese Unternehmung verzeigt sie Domizile in Affoltern, Muri und Aegeri.

Mit Vorbehalt der in dieser Konzession enthaltenen Beschränkungen untersteht die Eisenbahngesellschaft den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Bundes, resp. bezüglich der durch diese Konzession betroffenen Unternehmung der Kautone Zürich, Aargau und Zug.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes.

oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

169 Art. 5. Binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die in Titel II (Art. 7--19) der Verordnung betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Eisenbahnkonzessionen u. s. w., vom 20. Februar 1873, angeführten technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Mai 1875 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 31. Dezember 1876 ist die Linie OttenbachAffoltern-Hausen und bis zum 1. Juli 1877 die ganze übrige kon zessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, aur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Interessen auch nach Genehmigung der Baupläne Aenderungen des Tracé zu verlangen. Die Gesellschaft hat den bezüglichen Begehren und Vorschriften Folge zu leisten.

Art. 8. Die Bahn wird .mit einspurigem Unterbau erstellt.

Die Geleiseweite, zwichen den innern Kanten der Schienen gemessen, soll l Meter betragen. Bei jeder Station sind in Zahl und Länge dem Verkehr entsprechende Ausweichgeleise anzubringen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden worden sind, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12, Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 16 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren, das Anhalten bei den Zwischenstationen (Knotenpunkte ausgenommen) und dea daherigen Aufenthalt inbegriffen. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit

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darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, bei eintretendem Bedürfniß die Bahngesellschaft anzuhalten, besondere Züge mit erhöhter Fahr.geschwindigkeit einzuführen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung zwei Wagenklassen aufstellen, welche der 2. und 3. Klasse der bestehenden Bahnen entsprechen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren.

Der Gesellschaft bleibt freigestellt, auch eine erste Wagenklasse einzuführen.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben und zwar auf Sizpläzen befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen :zu befördern.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 °/o niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten .und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 2'/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer be,zogen werden.

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Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen 20 °/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnemcntsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Das Minimum der Taxe darf auf 20 Rp. festgesezt, diese Ausnahmstaxe aber der Berechnung des Preises der Retour- und AbonnementsBillets nicht zu Grunde gelegt werden.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spedirei!.

Ein vom Bundesrathe nach Anhörung der betheiligten Kantone und der Gesellschaft zu erlassendes Reglement wird die Detailbestimmungen über den Transport der Armen und der Arrestanten enthalten.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : per Stük und per Kilometer für: Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp., Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp., Kälber,; Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon die höchste nicht über 0,8, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per 50 Kilo und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

> Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren durch Personenzüge (in Eilfracht) transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

172 Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportât und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilo nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe von 0,8 Rp. per Kilometer und 50 Kilo zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen,^,daß Waarensendungen bis auf 25 Kilo Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen, festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann, auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, ,für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Erhebung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet, Sendungen bis auf 25 Kilo für volle 25 Kilo. Das Mehrgewicht wird berechnet bei Eilgut und Reisendengepäk nach Einheiten von je fünf Kilo, bei gewöhnlichem Gut von 25 bis 50 Kilo für 25 Kilo und über 50 Kilo hinaus ebenfalls nach je fünf Kilo, wobei jeder Bruchtheil von fünf Kilo für volle fünf gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von 500 Fr volle 500 Fr.

Die Taxen sind jeweilen auf 5 Rappen abzurunden, so daß.

Bruchtheile von l--5 Rp. für volle 5 Rp. gelten.

Art. 21. Die in den Art. 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station.

Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hie.von sind unter Zustimmung des Bundesrathes zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

173 Art. 22. Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die durch diese Konzession geforderten Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das.

nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen gemäß einer zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusczen.

Art. 25. Insofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, hat sie ihr daherige» Projekt sammt dem neuen Tarif dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über die Fahrtordnung beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung 'eines geeigneten Lokals zur Abfassung und zum Auflegen ihrer Rapporte zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der .betheiligten Kantone, gelten nachfolgende Bestimmungen : a) Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von ·da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desselben Kenntniß .zu geben.

b) Im Rükkaufe ist begriffen, daß die Eisenbahn mit allen Aktiven, einschließlich der Erneuerungs-, Reserve-, Pensions- und Unterstüzüng-Fonds, und Passiven in das volle Eigeuthum des Bundes, resp. der Kantone Zürich, Aargau und Zug übergehe. Zu welchem Zeitpunkt auch der Rükkaul erfolgen mag, ist die Bahn ,sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustand dem Bund, resp. den Kantonen Zürich, Aargau und Zug abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

c) Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1933 rechtskräftig wird, den fimfundzwanzigfachen Werth des durchschnittlichen Reinerträge^ derjenigen zehn Jahre, die dem .Zeitpunkt, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notiftzirt wird,

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unmittelbar vorangehen, -- sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und 1. Mai 1948 erfolgt, den 22Y2fachen Werth, -- wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1948 und 1. Mai 1957 sich vollzieht, den 20fachen Werth, -- wenn endlich der Rükkauf erst zwischen dem 1. Mai 1957 und dem Ablauf der Konzession vor sich geht, den Ißfachen "Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen betragen darf. Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit "Ausschluß aller anderer etwa damit verbundener Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d) Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Verwaltungs- (Betriebs-) Einnahmen über die Verwaltungsausgaben, zu welch' leztern sämmtliche Schuldzinsen und' diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e) Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 28. Haben die Kantone Zürich, Aargau und Zug den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt,' so ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Recht, wie es in Art. 27 definirt worden, jederzeit auszuüben und die Kantone Zürich, Aargau und Zug haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Lezterer dies von der konzessionirten ' Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in.

Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung der sch weiz.

Eidgenossenschaft, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Stäfa nach Wezikon.

(Vom 14. Juli 1873.)

Tit Von der Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen und einem Eisenbahnkomite aus der interessirten Gegend wird für die erstere behufs Verbindung des Zürichsees mit dem Glattthal die Kon .ession nachgesucht für eine schmalspurige Bahn, deren Trace und Cha rakter folgendermaßen beschrieben wird. Der Ausgangspunkt iet die Dampfschiff- resp. künftige Eisenbahnstation Stäfa. Von da | steigt sie zuerst schwächer, dann stärker bis über Hombrechtikon, fallt alsdann gegen Grüningen, ihren Mittelpunkt, etwas ab, um neuer dings den Höhenzug zwischen Gossau und Wetzikon zu ersteigen und schließlich in der Station der Vereinigten Schweizerb ihnen, Unterwetzikon, ihr Ende zu erreichen. Die Linie hat eine Länge von 19,8 Kilometern, und es sind acht Stationen projektirt. Es ist nicht die kürzeste Verbindung der Endpunkte, sondern gemäß dem Charakter einer Lokalbahn die Bedienung möglichst vieler dazwischen liegenden Ortschaften angestrebt, immerhin ohne Annahme ungünstigerer Steigungsverhältnisse und mit möglichster Vermeidung von Erdarbeiten und Kunstbauten. Zur Erreichung der Höhe von

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn Muri-Affoltern-Aegeri. (Vom 14. Juli 1873.)

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35

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02.08.1873

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