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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 23. Februar 1886.)

Der Bundesrath hat den § 7 seiner am 30. Dezember 1881 erlassenen Verordnung über Ausrichtung von Entschädigungen bei Unfällen des Postpersonals im Dienste*) abgeändert wie folgt: § 1,,Während der Krankheit, welche auf den Unfall folgt, wird dem davon Betroffenen bis zur Genesung oder bis zum Eintritt des Todes, oder bis zur Erklärung der ganzen oder halben Invalidität, jedoch nicht für eine längere Dauer als 180 Tage, ein K u r k o s t e n b e i t r a g ausbezahlt, welcher, neben der Uebernahme der Stellvertretungskosten von Seite der Verwaltung, per Tag d r e i Franken beträgt. Muß der Verunglückte außerhalb seines Wohnortes verpflegt werden, oder hat die ärztliche, beziehungsweise chirurgische Behandlung außergewöhnliche Kosten verursacht, so ist die Oberpostdirektion ermächtigt, die tägliche Beitragsleistung zu erhöhen."

Die Bestimmungen von Artikel 3 der bundesräthlichen Verordnung vom 21. August 1883, betreffend die Amtsbürgschaften des Post- und Telegraphenpersonals**), sind vom Bundesrath aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt worden : ,,Die Postpferdehalter haben vor dem Beginn des Dienstes Bürgschaft zu leisten. Dieselbe erstreckt sich auf sämmtliche von einem Postpferdehalter übernommenen Postführungen. Die Bürgschaftsbeträge werden festgesetzt wie folgt : a. für subventionne Kurse : bis zur fixen Kurszahlung von Fr. 4000 .

. Fr. 2,000 ,, eine höhere fixe Kurszahlung .

.

. ,, 3,000 b. für Kurse, bei welchen der Personentransport auf Rechnung der Postverwaltung ausgeführt wird: bis zur fixen Kurszahlung von .

. Fr. 6,000 Fr. 3,000 bei einer fixen Kurszahlung über Fr. 6,000--10,000 ,, 4,000 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 10,000-15,000 ,, 6,000 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 15,000-20,000 ,, 8,000 ,, ,, ,, ,, ,, ,, 20,000 .

. ,, 10,000 *) Siehe ei dg. Gesetzsammlung, neue Folge. Band V, Seite 920.

g **) .

» ,, ' ,, / ,, VÌI, . 271.

231 Dei- vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement auf Grund der ersten Berathung des Bundesrathes revidirte Entwurf zu einem eidg. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz ist vom Bundesrathe genehmigt worden.

Zum Revisor bei der Oberpostdirektion ist Hr. Joh. Heinrich W i l h e l m , von Hessigkofen (Thurgau), derzeit Postkommis in Bern, gewählt worden.

(Vom 26. Februar 1886.)

Der Bundesrath hat gewählt: zum Postbüreauchef in Lausanne : Hrn. Alfred Chappuis, von Cuarnens(Waadt), derzeit Kommis auf dem Hauptpostbüreau Lausanne ; ,, Postkommis in Luzern : Nikiaus Felber, Postaspiraut, fl von Nebikon (Luzern), in Luzern ; ,, ,, St.

Gallen : ,, Karl Mayr, von Arbou (ThurT gau), Postkommis in Basel ; zur Posthalterin in Brittnau: Jgfi'. Katharina Widmer, von und in Brittnau (Aargau); /um Telegraphisten in Göschenen : Hrn. Wilhelm G-amina, von Wasseii (Uri), Posthalterin Gösuheuuu.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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1886

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27.02.1886

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230-231

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