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Ans denVerhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 19. August 1873.)

In Ausführung des Beschlusses der eidgenössischen Räthe vom 29. und 31. Juli d. J., betreffend die Frage der gemeindweisen Abstimmung bei eidgenössischen Wahlen, hat der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierungen folgendes Kreisschreiben gerichtet: ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Anläßlich seiner Berathung über die lezten Nationalrathswahlen im Kanton Tessin hat,der Nationalrath am 15. Juli abbin uns eingeladen, ,,au prüfen, ob nicht in das Bundesgesez über die eidge,,nössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 ,,Vorschriften aufzunehmen seien, welche den Wählern die ,,Möglichkeit der Stimmabgabe in thunlichster Nähe ihres ,,Wohnsizes sichern und über das Ergebniß dieser Prüfung ,,im Laufe der gegenwärtigen Session Bericht und Antrag ,,einzubringen."

,,Diese Frist war offenbar zu kurz zugemessen, um die Sache gründlich erörtern zu können; doch glauben wir annehmen zu dürfen, daß in den meisten Kantonen die Stimmabgabe in dea Wohnsizgemeinden stattfinde; auch haben mehrere die Erleichterung, daß in größern Gemeinden für Unterabtheilungen derselben besondere Stimmbüreaux eingerichtet werden.

,,Bei der immer noch waltenden Unsicherheit müssen wir uns denn auf den kurzen Bericht vom 23. Juli beschränken, welchen wir in einem Abdruke beilegen und welcher mit dem Antrage schließt, dem Art. 8 des erwähnten Gesezes folgenden Zusaz anzufügen : ,,Die Anordnungen bezüglich des Ortes der Wahlen ,,und Abstimmungen sind so zu treffen, daß der Stimm,,berechtigte seine Stimme in der politischen Gemeinde, zu ,,welcher er gehört, abgeben kann.

,,Am 29/31. Juli hat jedoch die Bundesversammlung eine definitive Schlussnahme in dieser Angelegenheit verschoben, bis die

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Regierungen der interessirten Kantone durch uns angehört 'worden seien.

,,Um in jeder Beziehung zu einer möglichst sichern Grundlage zu gelangen, müssen wir die' Einladung an Sie richten, sich über diesen Gegenstand mit gefälliger Beförderung aussprechen zu wollen, namentlich über folgende Punkte: ,,1) Kann in Ihrem Kanton die fragliche Stimmabgabe in der Wohnsizgemeinde geschehen, oder ,,2) findet diesfalls ein anderes Verfahren statt, und welches?

,,3) Welche Entfernung besteht annähernd und durchschnittlich zwischen dem Ort der Stimmabgabe und dem Wohnorte der in dieser Hinsicht am ungünstigsten gestellten Stimm. berechtigten?

,,4) Welche Bedenken haben bis dahin gewaltet, zur leichtesten und einfachsten Forni überzugehen, wonach die Stimmabgabe in der Wohnsizgemeinde erfolgen kann?

,,Indem wir Ihrer Vernehmlassung entgegenzusehen die Ehre haben, benuzen wir auch diese Gelegenheit, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns der Obhut des Höchsten zu empfehlen."

(Vom 22. August 1873.)

Die königlich italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft zeigte dem Bundesrath mit Note vom 11. d. Mts.

an, daß die deutschen Telegraphengesellschaften dem unterm 21. Juli 1868 in Wien und am 14. Januar 1872 in Rom revidirten internationalen Telegraphenvertrage von Paris vom 17. Mai 1865 beigetreten seien.

(Vom 27. August 1873.)

Der Bundesrath hat den Inspektionssiz des sechsten Telegraphenkreises von Beilenz nach C h u r verlegt.

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Der Bandesrath wählte: (am 26. August 1873) *te ]?öätha]ter itì Maïtigny-Bonrg : Hrn. Charles B f i t ì h è l l o d , von Bagnes, i» Mariigny-Bourg (Wallïs); ·n T, -n Siegershausen: ^ Jaköfr Éngelf, von und m Siegershaüsen (Thurgaü); als ·n ,, #

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(am 29. August 1873) Telegraphist in Neuenburg: Hrn. Johannes-K eil en berger» Telegraphenaspirânè, von Wyla, in Zürich; -n f, Freiburg: ,, Emil R öd, Telegraphenaspirant, von Mezieres (Waadt), in Interlaken; ,, ,, Zürich: ,, RudolfLehmann,von Oerlikon (Zürich), Telegraphist < in Lüzern ; Telegfäphistj» io St. Gallai: Jgfr. Emilie Èhglei 1 , Telegfaphenaspiràntin, Von und in St. Gallen; ,, Lausanne: ,, Elisa H erzog, von Wittnau fl (Aargau), Telegraphistin in Bern.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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30.08.1873

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478-480

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