206

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster.

(Vom 29. Oktober 1873.)

Tit. !

Unterm 20. August 1872 wurde vom zürcherischen Kantonsrath der Direktion der Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen und dem leitenden Ausschuß der Tößthalbahngesellschaft die Konzession ertheilt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder. Neumünster. Der Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1872, durch welchen sie genehmigt wurde, sezte eine Frist von l Jahr für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises fest (Eisenbahnaktensammlung VIII. 25, 35).

Mit Eingabe vom 25. August abhin suchte das Präsidium der Tößthalbahngesellschaft um angemessene, mündlich auf l Jahr fixirte Fristverlängerung nach, unter der Begründung, daß die Linie KlotenNeumünster oder Seebach-Neumünster, oder wie sie s. Z. des Genauem ausfallen werde, in ihrer dereinstigen Realisirung durchaus bedingt sei von der Linie Winterthur-Baden, eventuell vom Zustandekommen der angestrebten Nationalbahn, das Schiksal der leztgenannten Bahnen aber bis in die jüngste Zeit hin und her geschwankt habe.

207

Wir erachten die Motivirung für genügend und beehren uns daher, Ihnen den Antrag zu stellen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes dem Gesuche zu entsprechen.

Aus den Akten ergibt sich freilich im Fernern, daß die Eisenbahngesellschaft Winterthur-Singen-Kreuzlingen auf ihren Antheil an dieser Konzession verzichtet hat; allein da von keiner Seite ein förmliches Gesuch um Genehmigung der theilweisen Konzessionsübertragung vorliegt, so ist zur Zeit auf die noch illiquide Frage, wer gegenwärtig Träger der früher der Eisenbahngesellschaft Winterthur-Singen-Kreuzlingen zugestandenen Rechte und obgelegenen Pflichten sei, nicht einzutreten ; die Tößthalbahnverwaltung ist außer Zweifel berechtigt, für sich und einen allfälligen Mitaiitheilhaber die nöthigen Schritte zur Aufrechthaltung der Konzession zu thun.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 29. Oktober 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

208

(Entwurf)

Bundeslbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Kloten-Zürich oder Neumünster.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht l,) der Gesuche des leitenden Ausschusses der Tößthalbahngesèllschaft vom 25. August und 22. Oktober 1873; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. Oktober 1873, beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1872, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster, angesezte Frist für Beginn der Erdarbeiten und Leistung des Finanzausweises wird um l Jahr, also bis zürn 21. Dezember 1874 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

:

209

# S T #

Bericht des

Schweiz. Konsuls in Havre (Hrn. E. "Wanner von Nidau) über das Jahr 1872.

(Vom 31. Mai 1873.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Die Lage, welche der Krieg in Frankreich geschaffen hat, ist eine so schlechte, daß es sehr schwierig ist, über das vergangene Jahr ein Urtheil zu fällen, und unthunlich, dasselbe zum Maßstab für die Aussichten der Zukunft zu nehmen. Die politische oder commercielle Organisation des Landes hat wenig Fortschritte gemacht. Dagegen hat dasselbe, trotz der gegenseitigen Befehdung der Partheien, gezeigt, welche ungeheure Hülfsmittel ihm zu Gebote stehen.

Die Anleihe von 3 Milliarden war das große Ereigniß des Jahres.

Die öffentliche Meinung hat begriffen, daß die Befreiung des Territoriums die wichtigste Aufgabe der Gegenwart sei und die dahinzielenden, von der Regierung vorgelegten, fiscalischen Gesetze wurden trotz ihres gegen manche Ansichten verstoßenden Inhaltes genehmigt. Das Unterrichtswesen entwickelt sich in Havre in erfreulicher Weise Dank der Unterstützung einer aufrichtig republi-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn von Kloten nach Zürich oder Neumünster. (Vom 29.

Oktober 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.11.1873

Date Data Seite

206-209

Page Pagina Ref. No

10 007 928

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.