128 wäre glüklich, diesen Weg eingeschlagen zu sehen ; denn sie hat sich ernstlich mit der Lage, in welche ihre Angehörigen kommen könnten, beschäftigen und ihre Rechte vorbehalten müssen. Indem sie diesen Bemerkungen den aufrichtigsten Ausdruk ihrer versöhnlichen Gesinungen, sowie ihres Wunsches beifügt, dass eine billige Verständigung alle Schwierigkeiten heben möge, hat sie mich beauftragt, Ew. Excellenz diese Mittheilung zu machen.

Genehmigen Ew. Excellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 16. Januar 1873.

P. Lanfrey.

# S T #

Antwort des

Bundesrathes an die franz. Gesandtschaft auf die vorstehende Note.

(Vom 24. Januar 1873.)

Der Bundesrath hat die Ehre gehabt, die Note zu erhalten, welche Se. Excellenz Herr Lanfrey, bevollmächtigter Minister der französischen Republik, unterm 16. dies an den Bundespräsidenten gerichtet hat,, um ihm mitzutheilen, dass die französische Regierung sich, ohne indess unter irgend einem Vorwande irgendwie in die innern Angelegenheiten der Schweiz sich einzumischen, mit der Lage derjenigen ihrer Angehörigen beschäftigt hat, welche ihre Kapitalien in die Gesellschaft der Ligne d'Italie gelegt haben, deren Conzession diÄ Bundesversammlung;, in Bestätigung O O eines Bundesrathsbeschlusses, unterm 20./23. Dezember abbin die Bundesgenehmigung entzogen hat.

S e . Excellenz bringt i m "Weitem z u r Kenntniss

gen zu sehen, welche nach ihrer Ansicht den doppelten Nachtheil einer für die Gesellschaft ruinirenden Liquidation und einer unaus-

129 bleiblichen Panik für- die französischen Kapitalien vermeiden würde, indem der Unternehmung neue Elemente und ernsthafte Garantien zugeführt würden, welche es möglich machen könnten, dass die Concession fortbestehe und die Bundesgenehmigung wieder in Kraft erwachse. Endlich hat der Herr Minister noch beigefügt, dass seine Regierung mit dem Auftrage, dem Bunpespräsidenten obige Mittheilungen zu machen, zugleich den aufrichtigsten Ausdruk ihrer versöhnlichen Gesinnung, sowie ihres Wunsches verbunden habe, dass eine billige Verständigung alle Schwierigkeiten heben möge.

Indem der Bundesrath dem Herrn Minister Lanfrey diese Mittheilungen und die Gesinnung, welche sie eingegeben hat, verdankt, macht er es sich zur Pflicht, ihm zu versichern, dass er seinerseits von dem nämlichen Wunsche beseelt ist, die verschiedenen Interessen, welche in der vorliegenden Angelegenheit auf dem Spiele stehen, zu versöhnen, und dass, wenn die Verständigung, welche die französische Regierung empfiehlt, ihm gesezlich möglich und praktisch vortheilhaft schiene, er sich giüklich schäzen würde, aufs Bereitwilligste auf den in der Note vom 16. dies angedeuteten Wege einzutreten.

Aber der Bundesrath glaubt sofort erklären zu sollen: die vorgeschlagene Verständigung berührt Fragen, welche ausschliesslich in die Competenz der s c h w e i z e r i s c h e n Behörden fallen, auf welche der Bundesrath nicht zurükkommen und über die er sich auf eine Diskussion nicht einlassen kann. Er könnte dies nicht gegenüber der Regierung eines Kantons ; er kann es noch viel weniger gegenüber einer fremden Regierung. Nach dem schweizerischen Bundesrecht ist die Bundesversammlung der oberste Richter über Competenzfragen, welche zwischen den verschiedenen politischen und richterlichen Gewalten des Landes etwa entstehen können. Sie hat zugleich bis heute endgültig über di» Bundesgenehmigung aller in der Schweiz ertheilten Eisenbalmkonzessionen entschieden. Sie endlich urtheilt in Fällen von Eisenbahnkonflikten und entscheidet über die Beschwerden von Gesellschaften, von denen der Bundesrath erklärt hat, dass sie ihre Conzessionen verwirkt haben.

Die französische Regierung scheint zu glauben, der neuerliche Bundesbeschluss betreffend die' Ligne d'Italie lasse noch den Weg zu einer Verständigung offen, er sei nicht unrevozirbar, und unter Vorbehalt
neuer Garantien, welche die Persönlichkeiten geben, die im Namen der Gesellschaft der Ligne d'Italie zu handeln vorgeben, könnten die Conzession und die Bundesgenehmigung für dieselbe aufrecht erhalten werden.

Der Bundesrath glaubt so wenig als die Regierung von Wallis, dass die Garantien, welche die Conzessionsbewerbur bieten,

130 geeignet seien, um die Unternehmung der Eisenbahn von Bouveret nach Siders (unpassend Simplonbahn genannt) aus der prekären und bedauerlichen Lage zu retten, in welcher sie stekt seitdem sie unter der bisherigen Leitungo steht. Er muss übrigens bemerken,i O O dass troz der wiederholt an sie gestellten Begehren die Persönlichkeiten, welche noch heute im Namen der Ligne d'Italie zu handeln vorgeben, sich über diese Eigenschaft nicht ausgewiesen haben und dass es im Gegentheil festzustehen scheint, dass die Vollmachten des angeblichen Verwaltungsraths dieser Gesellschaft seit fast einem Jahre abgelaufen sind, so dass sie sich in Wirklichkeit ohne gesezliche Organe und in einein Zustand wahrhafter Desorganisation befindet.

Nachdem die Bundesversammlung der Conzession der Eisenbahn Bouveret-Siders die Bundesgenehmigung entzogen hat,, entbehrt diese Conzession einer wesentlichen Bedingung für ihr FortO O bestehen, denn der Art. 2 des bisherigen, nunmehr durch dasjenige vom 23. Dezember 1872 ersezten Eisenbahngesezes bestimmt, dass in der Schweiz keine Eisenbahnkonzession ohne diese Genehmigung gültig ist.

Es muss also entweder der alten Konzession von der BundesversammlungO die Bundesgenehmigung wieder ertheilt.i oder es muss o O ein neues Konzessionsbegehren vorgelegt werden, üb erste AlterO O O native ist aus mehreren Gründen unmöglich : einerseits ist die alte Konzession in mehreren ihrer Bestimmungen, /. B. über die Baufristen, nicht mehr ausführbar, kann also in ihrer jezigen Fassungnicht wieder genehmigt werden. Andrerseits verlaugt eine Uebergangsbestimmung des neuen Eisenbahngesezes, dass die Konzessio nen, deren Bundesgenehmigung bis zum 15. Januar. 1873 nicht nachgesucht worden sein würde, ,,als erloschen zu betrachten seien".

Nun hat der Kanton Waliis, welcher die neue Genehmigung vor der fatalen Frist vom 15. Januar hätte nachsuchen müssen, keinen diesfälligen Schritt gethan , und somit ist das alte Eisrnbahngesez für die Gesellschaft der Ligne d'Italie nicht mehr anwendbar, wohl aber das neue vom 23. Dezember 1872, nach welchem nicht mehr die Kantone, sondern der Bund Konzessionen ertheilt.

Die Persönlichkeiten, welche die Gesallschaft der Ligne d'Italie zu vertreten vorgeben, behaupten allerdings, diese neue Genehmigung zu noch nützlicher Zeit verlangt zu haben ; aber nicht nur haben sie dafür nicht die erforderliche Qualifikation, nicht nur hätte dieses Begehren von der Regierung von Wallis ausgehen sollen, welche es nicht gestellt hat, sondern der Bundesrath hat überdies von Seite der Gesellschaft kein Schreiben oder sonst einen Akt erhalten, welchen man als ein derartiges Begehren hätte betrachten können.

131 Es ergibt sich aus diesen Thatsachen, dass die alte Ratifikation definitiv zurükgezogen ist und nicht wieder in Kraft erwachsen kann. Es ergibt sich daraus auch, dass die alte Konzession keine Wirkung mehr ausüben kann, und dass die Gesellschaft der Ligne d'Italie, wofern sie nicht eine neue Konzession erhältnicht länger eine Eisenbahnlinie auf Schweizergebiet exploitiren darf. Es ist ihr eben das Nämliche wie schon andern schweizerischen Gesellschaften begegnet, und die Regierung von Wallis hat dies verstanden, indem sie sofort nach der Zurükziehung der Bundes, genehmigung auf die Eisenbahn und alle ihre Dependenzen Beschlag legte.

Könnte die Bundesversammlung kraft der Vollmachten, welche ihr das Eisenbahngesez vom 23. Dezember. 1872 überträgt, der alten Gesellschaft der Ligne d'Italie eine neue Konzession ertheilen ?

Der Bundesrath hält dies für unmöglich. Die Gesellschaft hat ihre Verpflichtungen nicht bloss dem Kanton Wallis gegenüber nicht erfüllt, wie Se. Excellenz der französische Gesandte zu glauben scheint, sondern auch, und zwar auf die gravirendste Weise, gegenüber der Eidgenossenschaft nicht. In der That beschränkten sich ihre Verbindlichkeiten dieser leztern gegenüber nicht darauf, einen mehr oder weniger vollständigen Finanzausweis zu leisten oder die Erdarbeiten in einer bestimmten Frist zu beginnen; die Gesellschaft hatte gegenüber dem Bundesrath vielmehr ausgedehntere und striktere Verpflichtungen übernommen, als die Note vom 16. dies erwähnt.

Die Bundesbehörden haben ihre in. den Jahren 1869 und 1870 der neuen Konzession der Gesellschaft der Ligne d'Italie ertheilte Genehmigung von zwei hauptsächlichen Bedingungen abhängig gemacht : Einerseits musste sich die Gesellschaft ausweisen, dass sie genügende Mittel besize, um die im Pflichtenheft vorgesehenen Verbindlichkeiten zu erfüllen; andererseits war diese Genehmigung an die der Eidgenossenschaft gegenüber ausdrüklich zugestandene Bedingung geknüpft (Schreiben vom 9. Juni 1869 an den Bundesrath), dass die Linie in zwei Jahren bis nach Lenk verlängert werden sollte.

Die erste dieser Bedingungen wurde auf wahrhaft fraudulöse O O Weise eludirt. Die Gesellschaft hat den Mandatar, welchen die Eidgenossenschaft beauftragt hatte, die Subsriptionen auf die Obligationen zu veriflziren, getäuscht, indem sie ihm fingirte Obligationen vorwies.

Auch die zweite wurde nicht erfüllt, wie man sich leicht täglich überzeugen kann. Die Sektion Siders-Leuk ist noch zu 3/*

132

^

unvollendet, also vier Jahre nach der bedingten Ratifica;,!.
Aus diesen beiden wesentlichen Motiven, welche eine fraudulöse und flagrante Verlesung der gegenüber der Eidgenossenschaft eingegangenen Verpflichtungen constituiren, haben die Bundesbehörden die Zurükziehung der Bundesgenehmigung beschlossen, und werden in Betreff einer neuen Konzession mit der Gesellschaft der Ligne d'Italie in ihrem dermaligen Bestände nicht mehr in Beziehung treten.

Der Bundesrath hat damit in Kürze die wesentlichen Punkte dieser Angelegenheit zusammengefaßt. Er zweifelt nicht, dass die hohe Unparteilichkeit Seiner Exzellenz des französischen Gesandten sie auch auf dieselbe Weise beurtheile, wie dia Bundesversammlung es gethan hat. Obwohl er nicht verpflichtet zu sein glaubt, einen in unbestrittener Ausübung konstitutioneller Befugnisse gefassten Beschluss, betreffend eine in der Schweiz domizilirte und den Bundesgesezen unterworfene Gesellschaft schweizerischer Eisenbahnen zu rechtfertigen, hat der Bundesrath doch dem Vertreter der französischen Republik seinen Wunsch bezeugen wollen, jede unliebsame Deutung und jedes Missverständniss zu beseitigen. Bei den Massegeln, welche er gegenüber der Gesellschaft der Ligne d'Italie zu treffen berufen sein wird, wird er auch die dabei vertretenen Interessen so vollständigO als möslich zu wahren suchen,l ö · und mit nicht geringerer Sorgfalt über diejenigen der französischen Inhaber von Titeln wachen, als über diejenigen, welche die unglükselige Verwaltung, der Gesellschaft der Ligne d'ItaJie auf dem Boden der Eidgenossenschaft selbst gefährdet hat. Er wird keinen Akt dulden, der den Charakter einer Beraubung^hätte, aber er wird ohne Vorbehalt die unrevozirbaren Beschlüsse der gesezgebenden Behörde, von der er sein Mandat erhalten hat, vollziehen.

Der Bundesrath ergreift mit Vergnügen diesen Anlass, Seiner Excellenz dem Herrn Minister Lanfrey die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 24. Januar

1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Antwort des Bundesrathes an die franz. Gesandtschaft auf die vorstehende Note. (Vom 24.

Januar 1873.)

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