#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. I.

Nr. 5.

1. Februar 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Note der

französischen Gesandtschaft an den Schweiz. Bundesrath, betreffend die Ligne d'Italie.

(Vom 16. Januar 1873.)

Durch .den Bundesbeschluss, welcher der Simplonbahngesellschaft die Genehmigung entzieht, die ihr ertheilt worden war, können bedeutende französische Interessen aufs Empfindlichste gefährdet werden.

Meine Regierung konnte ihren gerechten Reklamationen gegenüber nicht gleichgültig bleiben; sie hält es für ihre Pflicht, zu ihren Gunsten alle diejenigen Garantien geltend zu machen, welche ihnen durch das Gesez oder durch den Vertrag, unter deren Schuze sie stehen, gesichert wurden. In ihrem Namen und ohne in irgend einer Weise sich anmassen 7,11 wollen, sich in die innern Verhältnisse der Schweiz einzumischen, hat sie mich beauftrag!., Ew. Excellenz die nachfolgenden Bemerkungen vorzulegen, wobei sie sich für die Folge zu Gunsten unserer StaatsAngehörigen alle weitem Schritte vorbehält.

O

7

O

Es kann sich hier nicht darum handeln, die besondern Geseze der Schweiz über die Eisenbahnkonzessionen zu diskutiren, noch weniger die Anwendung zu kritisiren, welche der Bundesrath in.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. I.

11

126 den Fall kommen kann, davon selbst gegenüber französischen Interessen, welche dabei in Frage kommen, zu machen. Immerhin aber darf man fragen, ob der Beschluss, der die Zurükziehung der Bundesgenehmigung bestimmt, nicht ausserordentlich hart gewesen sei. Zwei Arten von Verpflichtungen hatte die Gesellschaft eingegangen, die einen gegen die Eidgenossenschaft, die anderen gegen den Kanton Wallis. Jene bezogen sich auf die Bedingungen, welche bei der Bundesgenehmigung gestellt wurden; diese wurden durch das Pflichtenheft stipulirt uud gehören in die Kompetenz des Schiedsgerichts, welches durch den Konzessionsakt vorgesehen war. Augenscheinlich konnten nun nur diejenigen Bedingungen, welche sich an das Recht der Bundesgenehmigung knüpfen, durch den Buudcsbeschluss betroffen .werden, da die andern zur b'csondern Garantit) die Jurisdiction eines Schiedsgerichts hatten. Nun aber sind diese Bedingungen j welche an die Bundesgenehniigung geknüpft und durch Art. 11 des Eiseubalingesezes bestimmt sind, also die Bedingungen , welche sich auf den Beginn der Erdarbeiten und auf die Leistung des Finanzausweises beziehen, erfüllt worden. Dies ergibt sich wenigstens aus einer bestimmten Erklärung, die vom Bundesrath berathen und unterzeichnet wurde, aus der Erklärung nämlich vom 3. Januar 1871. Dieses Dokument erkennt es förmlich an, dass, sowohl was den Beginn der Einarbeiten, als was die Leistung des Finanzausweises betrifft, die im Akt vom 15. Mai 1868 geforderten Bedingungen erfüllt waren. Diese Ratifikation ist ein definitiver Akt; sie kann nicht zurükgenommen werden, ausser wenn sie auf fraudulpse Weise oder auf dem Wege der Gewalt erlangt worden wäre. Allerdings können hiemit alle Klagen gegen die Gesellschaft wegen der Nichterfüllung der Bedingungen des Pflichtenheftes sehr wohl bestehen. Aber diese Klagen fallen nicht in die eidgenössische Kompetenz ; sie sind ausschliesslich vom Schiedsgericht zu beurtheilen, und man kann nicht einsehen, warum eine Garantie von solcher Bedeutung, welche feierlich durch das Pflichtenheft festgestellt ist, den Betheiligten sollte entzogen werden, ohne dass sie etwas verschuldet hätten, was sie zum "Verlust der aus ihr resultirenden Wohlthat verurtheilen könnte. Wenn die Zurükziehung der Genehmigung seitens der Bundesversammlung implicite die Konzessionsverwirkung für
die Simplongesellschaft bezeichnete, wie die Umstände leider ahnen lassen, so sähen sich die französischen Betheiligtan. auf eine bedauernswerthe und ungeahnte Weise geopfert; denn sie, wären so mit dem ersten Schlag von der lezten Instanz (ohne dass die erste nur gesprochen) und ohne Möglichkeit der Appellation beurtheilt und verurtheilt. Es kann Ew. Excellenz nicht entgehen, dass, wenn die Zurükziehung der Genehmigung seitens der Bundesversammlung die Konzessionsverwirkung für die

127 Gesellschaft und also den Ruin der berechtigtesten Interessen nach sich ziehen würde, ein solches Vorgehen auf ein Resultat hinauslaufen würde, welches den versöhnlichen und billigen Absichten der schweizerischen Regierung, die sie in der vorwürfigen Angelegenheit mir gegenüber zu wiederholten Malen ausgesprochen hat, diametral entgegengesezt wäre. Eine definitive Verwirkung würde sieh übrigens um so weniger rechtfertigen, als die Regierung von Wallis, welche Verpflichtungen zu erfüllen hatte und dieselben nach Aussage der Gesellschaft nicht erfüllt hat, sich zum voraus hierüber dem Entscheid der Schiedsrichter unterworfen hatte. Könnte man also nicht sagen, die Zurükziehung -der Bundesgcnehmigung habe, wenn nicht keinen andern Zwek, so doch keine andere Folge gehabt, als die, die Konzessionsverwirkung für die Gesellschaft zu veranlassen dadurch, dass cla.s Schiedsgericht beseitigt wurde, die Konzession und das Pflicht.enheft mit den in ihnen enthaltenen Bedingungen zu beseitigen, mit einem Wort die Regierung von Wallis zum Richter in ihrer eigenen Sache und zur Besizerin einer Unternehmung zu machen, in welcher sie Anfangs nur Commanditai1 war.

Ich beschränke mich, Herr Präsident, auf diese kurzen Erwägungen, indem ich auf die dringende Notwendigkeit erhaltend e r Massregeln zu Gunsten derjenigen Interessen verweise, welche in dieser Angelegenheit schwer .gefährdet sein können.

Wir beabsichtigen -- es ist unnöthig dies zu sagen -- keineswegs, gegen den Bundesbeschluss zu protesHren. Aber hat dieser Beschluss, so hart er auch ist, nicht die Möglichkeit für eine Verständigung offen gelassen, indem er es ermöglicht, dass die Konzession länger fortbestehe als die Bundesgenehmigung ? Wenn die Aktionäre der Ligne d'Italie, deren Interessen durch eine bedauernswerthe Geschäftsführung aufs Spiel gesezt und durch einen niederschmetternden Schlag höherer Gewalt erdrükt sind, mit neuen Kapitalien und mit ernstlichen Garantien wieder auftreten, wenn diese neuen Elemente als solid anerkannt werden, könnte nicht die Konzession fortbestehen und die Bundesgenehmigung aufs Neue in Kraft erwachsen? Würde man nicht so den doppelten Nachtheil einer ruinirenden Liquidation und einer unausbleiblichen Panik für die französischen Kapitalien vermeiden?

Dies ist der Weg der Verständigung, welchen ich lebhaft
Ew. Excellenz zu wohlwollender Beachtung zu empfehlen mich beehre, womit ich zugleich den Herrn Grafen de Kératry bei Ihnen einzuführen mir erlaube. Jener Weg scheint mir am geeignetesten, um allen Interessen, namentlich auch demjenigen der Vollendung jener grossen Unternehmung gerecht zu werden. Meine Regierung

128 wäre glüklich, diesen Weg eingeschlagen zu sehen ; denn sie hat sich ernstlich mit der Lage, in welche ihre Angehörigen kommen könnten, beschäftigen und ihre Rechte vorbehalten müssen. Indem sie diesen Bemerkungen den aufrichtigsten Ausdruk ihrer versöhnlichen Gesinungen, sowie ihres Wunsches beifügt, dass eine billige Verständigung alle Schwierigkeiten heben möge, hat sie mich beauftragt, Ew. Excellenz diese Mittheilung zu machen.

Genehmigen Ew. Excellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 16. Januar 1873.

P. Lanfrey.

# S T #

Antwort des

Bundesrathes an die franz. Gesandtschaft auf die vorstehende Note.

(Vom 24. Januar 1873.)

Der Bundesrath hat die Ehre gehabt, die Note zu erhalten, welche Se. Excellenz Herr Lanfrey, bevollmächtigter Minister der französischen Republik, unterm 16. dies an den Bundespräsidenten gerichtet hat,, um ihm mitzutheilen, dass die französische Regierung sich, ohne indess unter irgend einem Vorwande irgendwie in die innern Angelegenheiten der Schweiz sich einzumischen, mit der Lage derjenigen ihrer Angehörigen beschäftigt hat, welche ihre Kapitalien in die Gesellschaft der Ligne d'Italie gelegt haben, deren Conzession diÄ Bundesversammlung;, in Bestätigung O O eines Bundesrathsbeschlusses, unterm 20./23. Dezember abbin die Bundesgenehmigung entzogen hat.

S e . Excellenz bringt i m "Weitem z u r Kenntniss

gen zu sehen, welche nach ihrer Ansicht den doppelten Nachtheil einer für die Gesellschaft ruinirenden Liquidation und einer unaus-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Note der französischen Gesandtschaft an den schweiz. Bundesrath, betreffend die Ligne d'Italie. (Vom 16. Januar 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.02.1873

Date Data Seite

125-128

Page Pagina Ref. No

10 007 554

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.