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Antwort des

Bundesrathes an die italienische Gesandtschaft auf ihre vorstehende Note.

. (Vom 27. Januar 1873.)

Der Bundesrath bedauert, die in der verehrlichen Note vom 20.

dies gestellte Frage, welche Wirkungen der Bundesbeschluss vom 23. Dezember abhin, durch den die Bundesgenehmigung der Konzession der Ligne d'Italie als erloschen erklärt wurde, nach hierseitiger Ansicht auf die Verpflichtungen ausüben werde, welche die der Konzession verlustig gewordene Gesellschaft gegen die italienische Verwaltung eingegangen habe, nicht wie sie wünscht beantworten zu können.

Im Juni 1866 hat die italienische Regierung durch einen gerichtlichen Akt der frühem Gesellschaft der Ligue d'Italie, damals im Fallissementszustande, notifiziren lassen : 1) qu'il na reconnaîtra aucune cession de la ligne., concédée sur le territoire de l'Ossola; 2) qu'il se réserve tous les droits résultant des lois italiennes et des actes de concession et autres conventions y relatives; 3) qu'il constitue la compagnie en demeure de reprendre immédiatement ses travaux et de présenter, sans retard, à son approbation les projets définitifs, le tout dans le terme de 3 mois dès la notification de l'acte susdit, qui date du 24 Juin 1866, sous peine de se voir déchue de concession.

Seither ist der Bundesrath zu wiederholten Malen auf Ansuchen des Syndicats der Faillite der Ligne d'Italie im Falle gewesen, bei der königlichen Regierung das Gesuch um Verlängerung der oben genannten Frist zu empfehlen. Diesa Verlängerung wurde dem Syndicat unter zwei Malen gewährt; dagegen wurde am 28. Juni 1867 durch Note des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten der schweizerischen Gesandtschaft in Florenz eröffnet, die königliche

135 Regierung suspendire die Erklärung der Konzessionsverwirkung, ohne sich jedoch an irgend einen Zeitpunkt zu binden, und behalte sich vor, jene Konzessionsverwirkung jederzeit auszusprcchen, sobald Gründe der Konvenienz und das öffentliche Interesse dies rathsam erscheinen lassen.

Was seit dieser Zeit geschehen, ob die neue Gesellschaft der Ligne d'Italie seitens der königlichen Regierung anerkannt worden und ob sie noch im Besitze der Konzession auf italienischem Gebiete sei, ist dem Bundesrathe unbekannt ; nur so viel glaubt er zu wissen, dass seit dem Jahre 1866 von der neuen Gesellschaft auf italienischem Gebiete keine Arbeiten mehr ausgeführt worden sind.

Der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1872 betrifft selbstverständlich nur die Konzession auf Schweizergebiet, und lässt unter allen Urnständen die Rechte und Pflichten der Gesellschaft der Ligne d'Italie gegenüber der italienischen Verwaltung völlig unberührt.

Der Bundesrath benuzt mit Vergnügen diesen Anlass, um Seiner Excellenz dem italienischen Gesandten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 27. Januar 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Antwort des Bundesrathes an die italienische Gesandtschaft auf ihre vorstehende Note.

(Vom 27. Januar 1873.)

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1873

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01.02.1873

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