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Bericht der

.Minderheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend den Rekurs der Pastoralkonferenz von Solothurn.

(Vom 22. Juli 1873.)

Tit.!

Jedermann erinnert sich noch an die Umstände, in welche voriges Jahr einige katholische Pfarreien des Kantons Solothurn versezt wurden durch den beklagenswerthen Abfall gewisser katholischer Priester und die tiefgehende Aufregung, die sich kungab, als die Regierung von Solothurn, ohne Ruksicht für die religiösen Ueberzeugungen der großen Mehrheit der Bevölkerung und unter dem Vorwande, die individuelle Freiheit zu wahren, offen auf die Seite der Pflichtvergessenen trat. Unter dem Einflüsse dieser gewichtigen Präoccupatiouen erließ der Große Rath des Kantons Solothurn am 28. November 1872 ein Gesez, das den Grundsaz der periodischen Wiederwahl der Geistlichen aufstellte.

Am 22. Dezember daraufhin wurde dieses Gesez der Volksabstimmung unterstellt. Es nahmen an der Abstimmung 13,755 Bürger Theil. 7585 sprachen sich für die Annahme und 6083 für die Verwerfung aus. Am 24. gl. Bits., als dem Tag der Promulgation der Volksabstimmung, wurde das genannte Gesez in Kraft ·erklärt.

Mit Eingabe vom 28. Februar abhin rekurirte die Pastoralkonferenz des Kantons Solothurn, von der Ansicht ausgehend, daß dieses Gesez Verfassungsgarantien verleze, an den Bundesrath, Bandesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

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614 welcher durch Beschluß vom 4. April diesen Rekurs als unbegründet abwies. Der Ständerath faßte eine Schlußnahme in gleichem Sinne. Die Minderheit Ihrer Kommission hat die Ehre, Ihnen dagegen zu beantragen, es sei der genannte Rekurs für begründet zu erklären.

In formeller Beziehung ist nicht zu bestreiten, Tit., daß die berechnete Ueberstürzung, womit die Regierung von Solothurn in einer so wichtigen Angelegenheit verfuhr, dem Wortlaute und dem Geiste des Art. 32 der Solothurner Verfassung zuwiderläuft, welcher vorschreibt, daß die Volksabstimmungen ,,in der Regellc im Frühling und im Herbste stattfinden. Wenn dieser Ausdruk ,,in der Regel" einzelnen Ausnahmen Raum gibt, so wollte doch der Gesezgeber gewiß nicht, daß diese Ausnahmen bei Anlaß von Gesezen stattfänden, welche die Organisation der katholischen Kirche in diesem Kanton von Grund aus umstürzen und die eine so schwere Antastung der Rechte der Religion, zu der sich die große Mehrheit des Volkes bekennt, involviren. Hat man nicht ernste Gründe, zu glauben, die Regierung von Solothurn habe der Bevölkerung nicht Zeit lassen wollen, sich zu sammeln und zu erkennen, daß das der Volksprüfung unterstellte Gesez, statt eine Ausdehnung der politischen Rechte, vielmehr eine Beeinträchtigung der konstitutionellen Garantien in sich schließt? Es ist in der That evident, daß, wenn man bei der aufgestellten Regel geblieben wäre, das durch gegenwärtigen Rekurs beanstandete Gesez mit großer Mehrheit verworfen worden wäre, da der regierungsräthliche Druk und Einfluß, die militärischen Maßnahmen und ausnahmsweisen Vorkehrungen nur eine fast nichtssagende Mehrheit zu Wege zu bringen vermochten, und auch diese Mehrheit hätte sich in eine Minderheit verwandelt ohne die vom protestantischen Bezirk Bucheggberg abgegebenen Stimmen. Diese Unregelmäßigkeit allein ist schon eine Verfassungsverlezung und genügende Veranlaßung, den Rekurs für begründet zu erklären.

In dieser Beziehung erlauben Sie der Kommissionsminderheit, den hohen Rath daran zu erinnern, daß derselbe bei einer neulichen Abstimmung sich äußerst besorgt zeigte um Einhaltung der Fristen. Ist nicht eine Tessiner Wahl wesentlich deshalb kassirt worden, weil die Wahlregister nicht 14 Tage vor der Wähl aufgelegt worden waren, wie es der Art. 6 des Gesezes über eidgenössische Abstimmungen vorschreibt? Und
dennoch war keine daherige Reklamation erfolgt, so daß man annehmen, konnte, jeder Wähler sei in den Stand gesezt gewesen, seine Bürgerpflicht zu erfüllen. Kann man aber hier sagen, jeder solothurnische katholische Wähler habe Zeit gehabt, die ganze Tragweite der Gesezesvorlage und die Wichtigkeit seines Votums abzuwägen?

615 Allein die im rekurirten Geseze aufgestellten Grundsäze involviren selbst eine Verlezuhg der durch die Bundesverfassung und besonders durch den Art. 3 der Solothufner Verfassung sanktionirten Garantien, welcher leztere vorschreibt: ,,Die Ausübung der christlichen Religion nach dem römischkatholischen und evangelisch-reformirten Glaubensbekenntniß steht unter dem besondern Schüze des Staates.

,,Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den übrigen anerkannten christlichen Konfessionen gewährleistet."· Hat dieser Artikel nicht die katholische Religion, mit ihren Dogmen, ihrer Disziplin und ihrer innern Organisation im Auge?

Ist es nicht diese Religion, zu der sich bis auf den heutigen Tag die Mehrheit des Solothurner Volks nach ihren organischen und traditionellen Formen bekannt hat? Um nur von dieser innern Organisation zu reden: -wenn wir das historische wie das geschriebene Recht zu Rathe ziehen, so müssen wir konstatiren, . daß die katholische Kirche sich nie des Rechtes begeben hat, die Wahlen für die Beneflzien vorzunehmen, sei es indem sie dieses Recht selbst ausübte, sei es, indcrn sie. es Collatoreu übertrug, unter der ausdr.üklichen Bedingung, daß dieselben ihre Rechte anerkennen und sich der Gesezgebung unterwerfen, indem sie sich das Recht der Einsezung vorbehielt, welche nur sie vornehmen kann und außerhalb welcher jeder Priester nur als ein Eindringling oder ein Pflichtvergessener angesehen werden muß. Die Regierung von Solothurn begeht einen schweren Irrthum, indem sie, zur Unterstüzung der im Geseze vom 24. Dezember 1872 aufgestellten Grundsäze, behauptet, in einigen katholischen Kantonen seien die Geistlichen einer periodischen Wiederwahl unterworfen. Wenn in Folge besonderer Verumständungen, in denen sich die ganz katholischen Urkantone befinden, wenn vielleicht auch in Folge ihrer politischen Institutionen, in frühern Jahrhunderten Gebräuche aufkommen und sich so gestalten konnten, daß sich daraus schließen ließe, die periodische Wahl oder wenigstens die periodische Bestätigung der Geistlichen, denen ein Seelsorgeramt übertragen ist, habe Eingang in das öffentliche Recht dieser Kantone gefunden, so bleibt doch richtig, daß diese Thatsache kein strenges Recht konstituirte, und daß diese Kantone niemals in der Praxis ihre eigene bürgerliche Autorität ü b e r die Autorität der
Kirche gestellt haben, und mau vermag keine Thatsache anzuführen, welche annehmen ließe, die bürgerliche Behörde hätte die kanonischen Regeln betreffend die Institution der mit der Seelsorge betrauten Geistlichen mißkannt.

Richtig ist so viel, daß im einten oder andern der eben erwähnten Kantone es üblich ist, daß der Pfarrer sich alljährlich vor

616 der Pfarrgemeinde stelle, um ihr vom allgemeinen Stand der Angelegenheiten der Pfarrei, insbesondere der materiellen Interessen, die er zu überwachen oder zu verwalten berufen wäre, Rechenschaft zu geben ; aber das ist noch weit entfernt von dem System, welches der Bundesrath geltend machen möchte, wornach dieser Schritt des Seelsorgers anzusehen wäre als eine stillschweigende Unterwerfung unter einen Gebrauch, der mit den von der allgemeinen Kirche stetsfort beobachteten Regeln im Widersprüche steht.

Ebenso wäre es eine falsche Auffassung der Thatsachen, wollte man hier sagen : in dem eminent katholischen Kanton Appenzell Inner-Rhoden habe eine Pfarrei ohne weitere Formalitäten ihren Seelsorger entlassen und der Diözesanbischof habe diesem Akte die Genehmigung ertheilt. Aus sichern Informationen ergibt sich im Gegentheil, daß, wie dies übrigens häufig in Kantonen geübt wird, welche es sich zur Ehre anrechnen, der Kirche untergeben zu sein, die Getreuen sich an ihre geistlichen Vorgesezten wenden, um Modifikationen im Personal einer Pfarrverwaltung zu erlangen, wenn genügende Gründe hiefür vorzuliegen scheinen ; daß sie aber niemals nur von sich aus einen Seelsorger abgesezt oder entlassen o O haben ; daß die geistlichen und die staatlichen Behörden, vor Allein auf das geistliche Wohl der Pfarrgemeinde bedacht, so verfuhren, wie die religiösen Interessen derselben es erheischten und stets unter Beobachtung der vom kanonischen Rechte vorgeschriebenen Formen. So verhielt es sich lange vor der Reformation, also bevor das Trideutiner Konzil seine kanonischen Vorschriften erlassen hatte, und es läßt sich nicht bezweifeln, daß die katholische Kirche, diese wachsame Hüterin ihrer unverjährbaren Rechte, die Stimme erhoben halte, wenn ihr Ansehen misskannt worden wäre.

Es wäre müßig, der Regierung von Solothurn auf den Boden ihrer Beantwortung des Rekurses der Solothurner Pastora Ikonfercnz zu folgen. Sie ihrerseits anerkenat nur den Staat; ihre Gesezgebungsgewalt steht ü b e r der religiösen Autorität. Das kanonische Recht muß auf immer in die Sakristeien verwiesen werden. Diese Taktik ist nothwendig für die Bedürfnisse ihrer Sache; bedenkt man aber, daß die Bulle Inter Praecipua durch welche der Papst Leo XII das Bisthum Basel reorganisirte und die Dekrete der Konzile und diejenigen des Tridentiner
Konzils aufhob, in Folge Erth ei hing des Placet, am 12. August 1828 im Kanton Solothurn feierlich publizirt und promulgirt wurde, so kann man nicht verkennen, daß die kanonischen Vorschriften des Tridentiner Konzils im Kanton Solothurn publizirt worden sind, daß sie die Regierung desselben noch binden müssen und daß alle kraft staatlicher Präpotenz

617 oder Allmacht erlassenen Geseze, seien diese Geseze im Widerspruch mit dem Dogma oder mit den Reglementen über innere Organisation, der katholischen Kirche zu nahe treten, welche durch die Verfassung unter den besondern Schuz des Staates gestellt ist.

Wenn die reformirte christliche Religion sich einer direkten oder indirekten Dazwischenkunft des Staates bei Ernennung ihrer Seelsorger anbequemen kann, wenn die Sekte der Altkatholiken diese Dazwischenkunft verlangt, so ist dies zwar ein Recht, welches die Kommissionsminderheit enfernt ist, ihnen zu bestreiten ; allein richtig bleibt doch, daß das solothurnische Gesez, welches den Grundsaz der periodischen Wiederwahl der katholischen Pfarrer aufstellt, der römisch-katholischen Konfession den besondern Schuz, den die Verfassung ihr gewährleistet, zurükzieht. Die für den konfessionellen Frieden beklagenswerthen Folgen davon sind leicht vorauszusehen. Die neulichen Gewalttätigkeiten zu Trimbach, die Attentate auf die Religionsfreiheit, welche in der Pfarrgemeinde Starrkirch vorkamen, sind solche störende Scenen, zu denen die Anwendung des Gesezes vom 28: November 1872 führen wird.

Sagen wir es ganz laut: Ist es nicht die katholische Einheit, welche der solothurischc Gesezgeber zu brechen beabsichtigte; ist es nicht das Schima, dem 'er vorarbeitet? Die Zukunft wird es beweisen.

Sie werden, Tit., die Kommissionsminderheit dispensiren, in eine kanonische Diskussion über die Beneficien und geistlichen Stiftungen einzutreten ; allein sie hält darauf, zu konstatiren, daß die Regierung von Solothurn und der Bundesrath den Charakter eines katholischen Priesters in der Pfarrei irrig auffassen. Der Pfarrer ist nicht Beamter des Staates, da er seine Mission nicht von diesem hat; er hangt ausschließlich von der Kirche ab in seinen wesentlichen Funktionen, als: Pastoralunterricht, Ertheilung der Sakrarneiitc und Aufrechterhaltung der Glaubenseinheit durch die innige Gemeinschaft zwischen der Geistlichkeit, den Glaubensgetreuen und dem Oberhaupte der Kirche.

Der Umstand, daß in gewissen Kantonen die Zivilstandsregister dem Pfarrer anvertraut sind, oder daß dieser mit der Ueberwachung der Schulen betraut ist, kann diesen rein geistlichen Charakter in nichts modifiziren. Diese Funktionen gehören vielmehr zu den direkten Befugnissen des Priesters. Bekanntlich
wird dem Pfarrer durch die geistlichen Verfassungen die Verpflichtung auferlegt, durch regelmäßige Einschreibungen die Hauptakte des Zivilstandes : Geburt, Verehelichung, Tod, zu konstatiren, und wenn der Staat für gut fand, diesen Einschreibungen oder diesen Registern einen öffentlichen Charakter zu ertheilen, so darf man daraus nicht schließen, daß die mit der Seelsorge betrauten Priester jemals einen halb bürgerlichen, halb geistlichen Charakter gehabt haben.

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Wenn in einigen Schweizerkantonen, wie auch in Frankreich, die Geistlichkeit auf dem Staatsbudget figurirt, so folgt daraus nur so viel, daß dies eine Art Restitution ist, die der Staat an die Geistlichkeit machte in Bezug auf Güter, welche in unglüklichen Zeiten inkamerirt wurden, und es läßt sich keinen Augenblik bezweifeln, daß die katholische Kirche auf jede Staatssubvention eher verzichten als eine mit ihrer hohen Mission unvereinbare subordinirte Stellung annehmen würde. Was lezthin im Kauton Genf vorfiel und was gegenwärtig im bernischen Jura vor sich geht, ist ein evidenter Beweis hiefür.

Ausgehend von dem oben dargelegten Gesichtspunkte und feststellend, daß die Funktionen, welche den in einer Pfarrei mit der Seelsorge betrauten Priestern lebenslänglich übertragen werden, einen rein geistlichen und permanenten Charakter haben, muß die Kommissionsminderheit daraus schließen, daß die Bestimmungen des solothurnischen Gesezes der feierlich gewährleisteten inneru Organisation der katholischen Kirche zu nahe treten und also den Art. 3 der Solothurner Verfassung und den Art. 44 der Bundesverfassung verlezen.

Noch mehr: indem man das Gesez vom 28. November 1872 auf die gegenwärtigen Inhaber der geistlichen Pfründen im Kanton Solothurn anwendet, gibt man dem genannten Geseze eine rükwirkende Kraft, und zwar in flagranter Verlezung des Art. 2 des solothurnischen Zivilgesezbuchs. Es ist nämlich unbestreitbar, daß bis auf den heutigen Tag, d. h. bis zu dem Augenblike, wo es dem Großen Rathe von Solothurn gefallen hat, das rekurrirte Gescz zu erlassen, die Pfarrer lebenslänglich gewählt worden sind und daher glauben mußten, die Wohlthat einer festgesicherten Stellung innezuhaben, herfließend aus ihrer vorschriftmäßigen Ernennung, ihrer kanonischen Einsezung und ihrer Annahme der geistlichen Funktionen mit ihren Lasten und Vortheilen. Dieses Sachverhältniß wird nun aber durch das beanstandete Gesez modifizirt, welches Rechte opfert, die durch einen bilateralen Vertrag erworben worden sind.

Der Art. 5 des genannten Gesezes drükt sich wie folgt aus : ,,Für Geistliche, die bei Erlaß dieses Gesezes bereits d e f i n i t i v angestellt sind, beginnt die Amsdauer von 6 Jahren vom Tage an zu laufen, an dem dieses Gesez in Rechtskraft tritt."Ohne Zweifel ist dem solothurnischen Gesezgeber das Wort ,,definitiv"-
nur durch einen Schreibfehler entschlüpft. Dieser Ausdruk allein würde aber schon genügen, die Richtigkeit des von der Minderheit Ihrer Kommission angerufenen Systems darzuthun. Doch wir sind im Falle, hier ein Zeugniß anzurufen, dessen Wichtigkeit

619 von Niemanden wird bestritten werden. Der Große Rath von Genf, von den nämlichen Ideen und Grundsäzen geleitet, welche dem soloturnischen Geseze zu Grunde liegen, unterstellte am .23. März abhin der Volksabstimmung das Gesez über Organisation des katholischen Kultus, welches im Art. l die Wahl der Pfarrer und Vikare durch die auf den Registern der kantonalen Wähler vorgeschriebenen katholischen Bürger und die Abberufbarkeit der Gewählten vorschreibt, dabei aber doch wenigstens, in Berüksichtigung des überall anderswo als in Solothurn anerkannten Grund.sazes, daß die Geseze keine rükwirkende Kraft haben können, in einer Uebergangsbestimmung beifügte: ,,Die gegenwärtig in Funktion stehenden und nach dem früher bestehenden Modus ernannten Pfarrer und Vikare werden der Wahl nicht unterworfen. " Liegt darin nicht die förmliche Anerkennung erworbener Rechte und die Rükweisung des vom Kanton Solothurn angenommenen Systems?

Bevor sie schließt, erfüllt die Kommissionsminderheit die Pflicht, gegen die Ansicht der Mehrheit sich zu erheben und zu protestiren, welche aus dem Umstände, daß die Solothurner Pastoralkonferenz ihren Rekurs vor die Bundesversammlung, gezogen hat, den Schluß ziehen möchte, sie erkenne also dem Bunde das Recht zu, alle Anstände zu entscheiden, welche zwischen der staatlichen und der geistlichen Behörde über rein konfessionelle Fragen entstehen könnten. Der Rekurs kann nur den Sinn haben: Die Solothurner Pastoralkonferenz hält dafür, daß verfassungsmäßige Rechte verlezt worden sind, und sieht sich daher veranlaßt, sich an die Bundesversammlung, welche beauftragt ist, über die Beobachtung der kantonalen Verfassungen und die Aufrechthaltung der darin enthaltenen Garantien zu wachen, zu wenden, um ein Recht in Anspruch zu nehmen und Gerechtigkeit zu erlangen. Dieser Sinn allein ist dem Rekurse beizulegen.

Aus allen den vorentwikelten, formellen und materiellen Gründen hat demnach die Kommissionsminderheit die Ehre, zu beantragen: es sei -- entgegen dem Bundesrathsbeschlusse vom 4. April 1873 und dem Beschlüsse des Ständeraths vom 15. dies -- der Rekurs der Solothurner Pastoralkonferenz als begründet zu «rklären.

B e r n , den 22. Juli 1873.

F. L. Chaney, Nationalrath.

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Bericht der Minderheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend den Rekurs der Pastoralkonferenz von Solothurn. (Vom 22. Juli 1873.)

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13.09.1873

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