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Konzession zu

Gunsten des Eisenbahncomités des Suhrenthals zu Händen einer zu bildenden Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die Kantonsgrenze bei Marchstein (Luzern).

(Vom 30. November 1872.)

Der Grosse Rath des Kantons Aargau, Auf das vom Eisenbahn-Comité des Suhrenthals gestellte Kon Zessionsgesuch und den Vorschlag des Regierungs-Rathes b es c h li e s s t : § 1. Dem Eisenbahn-Comité des Surenthaies ist zu Händen einer zu bildenden Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Oberentfelden, eventuell Kölliken, durch das Suhrenthal bis an die luzernische Kantonsgrenze bei Marchstein, unter den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von § 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahne , im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

21& ; § 2. " Die Konzession wird für 85 aufeinanderfolgende Jahre, öämlich bis zum Auslaufstermin der übrigen- auf aargauischem Gebiete bewilligten Eisenbahn-Konzessionen, ertheilt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkaufes erloschen ist.

§: 3. Die Bahngesellschaft nimmt, ihr Domizil im Kanton Aarga,u. Dasselbe wird durch die Statuten näher bestimmt werden.

An demselben kann sie für Verbindlichkeiten, welche im Kanton Aargau eingegangen werden oder in demselben zu erfüllen sind, belangt werden. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

§ 4. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung dés Regierungsrathes und können naeh erfolgter Gutheissung nur mit Bewilligung dieser Behörde abgeändert, werden.

§ 5. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft dem Regierungsrathe die Pläne über den Bau zur Genehmigung vorlegen. -- Nachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung des Regierungsrathes gestattet.

Ueber die Anlegung der Bahnhöfe, Stationen und Haltstellen und die Verbindungsstrassen derselben hat überdies eine Verständigung mit dem Regierungsrathe einzutreten.

§ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens innert Jahresfrist nach der von der Bundesbehörde erfolgten Genehmigung dieser Konzession die Erdarbeiten der Bahn auf hiesigem Territorium zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession mit Ablauf jener Frist erloschen sein soll.

Die Eisenbahn soll, Fälle Aron höherer Gewalt vorbehalten, binaen 5 Jahren, vom Datum der Bundesgenehmigung gegenwärtiger Konzession an gerechnet, vollendet sein und dem regelmässigen Betriebe übergeben werden.

Sollte diese Verpflichtung bis zum besagten Termine unerfüllt bleiben, so wird der Grosse Rath mit Berüksichtigung der Umstände einen ihm angemessen scheinenden Endtermin festsezen.

§ 7. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebenc Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen; sie wird dieselbe sofort nach beendigtem Bau in Betrieb sezen und während der ganzen Konzessionsdauer in regelmässigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten. Zu diesem Zweke wird

21T sie sich stets angelegen sein lassen, die Verbesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienste» auf anderen wohleingerichteten Bahnen des- In- und Auslandes eingeführt werden, auch auf dieser Bahn eintreten zu lassen.

Dem Regierungsrathe wird, überdies das Recht vorbehalten, eine besondere Bauaufsicht während des Bahnbaues zu bestellen. , § 8. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten die geeigneten'Vorkehren zu treffen, damit die Kommunikation zu Land und zu Wasser, bestehende Wasserleitungen u. dergl. weder während des Baues der Bahn noch ' später durch Arbeiten zu dem Zweke der Unterhaltung der lezter n unterbrochen werden. Für unvermeidliche Unterbrechungen .ist die Zustimmung der betreffenden Behörde er-; forderlich. Gerüste, Brüken und andere ähnliche, Vorrichtungen, welche behufs. Erzielung einer ungestörten Verbindung zu zeitwei-, ligem Gebrauche errichtet werden, dürfen dem Verkehre nicht übergeben werden, bevor die betreffende Behörde sich von ihrer Solidität überzeugt und in Folge dessen ihre Benuzung gestattet hat.

Die diesfällige Entscheidung hat jeweilen mit Beförderung zu er-; folgen. Dabei liegt jedoch immerhin, falls in Folge ungehöriger Ausführung solcher Bauten Schaden entstehen sollte, die Pflicht, denselben zu ersezen, der Gesellschaft ob.

, § 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Ucbergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, Überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigenthümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Korporationen weder ein Schaden, noch eine grössere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs der Regierungsrath ohne Weitersziehung.

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Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bev Stimmungen des Bundes-Expropriationsgesezes vorbehalten.

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§ 10. Die Gesellschaft wird die Bahnstreken, wo es die öffentliche Sicherheit erfordert, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Stande erhalten, Überhaupt hat sie alle diejenigen Vor-: kehren auf ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahn-

218 Wärterposten oder in sonstiger Beziehung, jezt oder künftig, von dem Regierungsrathe zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

§ 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeindswegen angelegt werden, so hat, die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie, für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürften, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in Folge der Anlage solcher Strassen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich werden, ausschlieslieh dem Staate, beziehungsweise, den betreffenden Gemeinden oder Privaten zur Last.

Sollte durch derartige, Arbeiten oder Bauten von Staats- oder Gemeindswegeu der Betrieb für längere, oder kürzere. Zeit unterbrochen werden, so ist die Gesellschaft berechtigt, eine, angemesene Entschädigung dafür anzusprechen.

§ 12. Es bleibt der Gesellschaft überlassen, die. Bahn einoder zweispurig zu erstellen.

Sollte der Regierungsrath die Anbringung eines zweiten Geleises in Folge gesteigerter Frequenz oder im Interesse der Sicherheit des Betriebes für nothwendig halten, die Gesellschaft aber dieselbe verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutragen.

§. 13. Die, Bahn darf dem Verkehre nicht, übergeben werden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksicht auf die.

Sicherheit ihrer Benuzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allen ihren Bestandteilen, die Bewilligung dazu ertheilt hat.

Auch nachdem die Bahn in Betrieb ge.sezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine solche Untersuchung anzuordnen. Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit der Benuzung der Bahn gefährden, so ist der Regierungsrath berechtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von der Gesellschaft zu fordern und, falls von der Lezteren nicht entsprochen werden wollte, selbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten der Gesellschaft zu treffen.

§ 14. Die Eisanbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt der in dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im ö 7

219 Uebrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

§ 15. Die Gesellschaft als solche ist sowohl für ihr Vermögen als für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von der Entrichtung aller Kantonal- und Gemeindesteuern befreit.

In dieser Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeiträge an die gegenseitige Brandversicherung nicht inbegriffen. Ebenso findet diese Bestimmung auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und notwendige Beziehung zu der Eisenbahn zu haben, in dem Eigen thume der Gesellschaft befinden möchten, keine Anwendung.

§ 16. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

§ 17. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen aargauischen Behörden die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.

Die näheren Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnpolizei werden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Réglemente aufgestellt.

§ 18. Die Beamten und Angestellten der Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behörde für getreue Pflichterfüllung in's Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in dit; Augen fallende Abzeichen zu tragen. Es stobt ihnen die Befugniss zu, Solche, welche den Bahnpolizeivorschriften zuwiderhandeln sollten, im Betretungsfalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die weiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Polizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Pflichtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, entsprochen werden.

§ 19. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsiz auf dem Gebiete des

220 Kantons Aargau aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Aargau oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

§ 20. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewöhnlichen Personenzügen je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte gefahren werden kann.

Richtet die Gesellschaft daneben Schnellzüge ein, wozu sie ermächtigt ist, so ist sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen III. Klasse mitzuführen.

§ 21. Die Gesellschaft hat die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regierungsrathe rechtzeitig mitzutheilcn.

§ 22. Die gewöhnlichen Personenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens 5 Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§ 23. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb · der nächsten zwei Tage nach ihrer Ablieferung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spedirei!, 'es wäre denn, dass der Versender eiue längere Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Personenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge diesar Art zu befördern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde vor dem Abgange desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

§ 24. Für die Beförderung der Personen vermittelst der gewöhnlichen Personenzüge werden mindestens 3 Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, /um Sizen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügenden Heizvorrichtungen.

Es sollen auch mit einzelnen Waarenzügen Personen befördert werden.

§ 25. Die Gesellschaft ist ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst der Personanzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : In der I. Wagenklasss bis auf Fr. 0,50 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

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d e r I I . Wagenklasse bisauff Fr-

In der III. Wagenklasse bis auf Fr. 0,25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allea Wagenklassen die Hälfte.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Billets, fur die Hin- und Rükfahrt an dem gleichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20 °/o auf obiger Taxe auszügeben. Auf Abonnementsbillets für wenigstens zwölfmalige Benuzung der gleichen Bahnstreke während drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist) darf eine Taxe von höchstens 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen festgesezte.

§ 26. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: Für Pferde, Maulthiere und Esel das Stük bis auf. Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0,15 per Stunde.

Die Taxen sollen für den Transport von Heerden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermässigt werden.

§ 27. Für Waaren sind Klassen aufzustellen.

Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens Fr. 0,05 zu bezahlen sind.

§ 28. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transporttaxe naeh eigenem Ermessen fest.

§ 29. Wenn Vieh und Waaran mit Personenzügen transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh bis auf 40% der Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. I.

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222 gewöhnlichen Taxe und diejenige für Waaren bis auf 8 Cts. per Zentner und Stunde erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfand, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, dass Waarensendungen bis auf 50 Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

§ 30. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheiles einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als Fr. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

§ 31. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxenbestimmungen beschlagen bloss den Transport auf der Eisenbahn elbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

§ 32. Die Gesellschaft hat für die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere Réglemente mit Genehmigung des Regierungsrathes aufzustellen.

§ 33. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehörige Veröffentlichung bekommen; erstere, falls es sich um Erhöhung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten.

§ 34. Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre.

Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben: mindestens drei Monate für die Personen und ein halbes Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

§ 35. Die Eisenbahnverwaltung soll mit Beziehung auf die Taxen Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

223 § 36. Werçn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen 10 °/o übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Uebereinkunft herabzusezen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliche Entscheidung ein.

§ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im Kantonal- oder eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigst bestehenden Taxe durch die ordentlichen. Personenzüge zu befördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, - welche durch ausserordentliche Sicherheitsmassregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen, und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

§ 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Aargau polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Taxen, bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten. Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgestellt werden.

§ 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

§ 40. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkaufsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Aargau berechtigt, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dein Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 16., 31., 46., 61. und 76. Jahres, von dem Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, und mit Ablauf der Konzession (§ 2), gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre vorher hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rükkaufsrechte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls der ganze Bahnkörper der Gesellschaft abgenommen wird.

224 § 41. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Bei sattfindendem Rükkaufe im 16., 31. und 46. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, welcher sich im Falle der Benuzung des ersten Rükkauftermins während der 5, im Fall der Benuzung des zweiten und dritten Rilkkauftermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Aargau den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird; bei stattfindendem Rükkaufe im 61. Jahre der 22'/2fache und im Falle des Rükkaufes im 76. Jahre der 20fache Wcrth dieses Reinertrages zu bezahlen; immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung: setragren oder einem Reservefond O O ö ö einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle des Rükkaufes mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszutragen.

§ 42. Nach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der Anlage derselben als auch ihrer Betriebseinrichtung, nebst einem Grenz- und Katasterplan, den Archiven des Standes Aargau und der Gesellschaft einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

In diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von

225 Seite des Regierungsrathes als auch von Seite der Gesellschaft, zu bescheinigen.

§ 43. Der Regierungsrath ist berechtigt, ein Mitglied in den Verwaltungsrath der Gesellschaft zu wählen.

§ 44. Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich einen Bericht und die Jahresrechnung über die Unternehmung der Bahn dem Regierungsrathe einzureichen.

§ 45. Ausser den in den §§ 12, 36 und 41 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Natur, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schied sgerichtlich auszutragen.

§ 46. Für die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den Leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes. .

§ 47. Der Gesellschaft steht das Recht nicht zu, ohne Ermächtigung des aargauischen Grossen Rathes die Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auferlegt werden.

§ 48. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Gegeben in A ara u, den 30. November 1872.

Der Präsident des Grossen Rathes: Feer-Herzog.

Die Sekretäre: Renold, Fürsprech.

A. Welti.

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Uebersicht der

Kammern des Schweiz. Bundesgerichts für das Jahr 1873.

(Von der Kanzlei des Bundesgerichts eingesandt am 4. Februar 1873.)

I. Anklagekammer.

Mitglieder: Herr Bundesrichter Migy, in Pruntrut, Präsident, ·n ,, J ä g e r , in Bragg.

,, ,, Mo rel, in St-fallen.

E r s a z m ä n n er : Herr Bundesgerichtssupplearit Dr. Ko t h i n g, in Schwyz.

,, ,, K ei s e r, in Zug.

,, ,, L a m b e l e t , in Neuenburg.

II. Kriminalkammer.

1) K a m m e r für den I. ei dg. As si s e nb e z ir k, umfassend die Kantone Genf, Waadt, Freiburg (mit Ausnahme der deutschen Gemeinden), Neuenburg und diejenigen Gemeinden der Kantone Bern und Wallis, in denen die französische Sprache die vorherrschende ist.

(Die Bezeichnung der Mitglieder dieser Kammer wird erst dann stattfinden, wenn Herr Louis R a m b e r t in Lausanne, welcher am 9. Dezember v. J. von der Bundesversammlung als Bundesrichter gewählt wurde, und der seine Wahl abgelehnt hat, ersezt sein wird.)

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1873

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08.02.1873

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