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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Broyethalbahn auf Bernergebiet und die Bahn Freiburg-Payerne-Yverdon auf dem Gebiete des Kantons Waadt.

(Vom 10. Oktober 1873.)

Tit.!

Unterm 26. Juli d. J. haben Sie die Frist zum Beginn der Erdarbeiten und zur Leistung der Finanzausweises für den bernischen Theil der Broyethal- oder sogenannten Longitudinalbahn und für die auf dem Gebiete des Kantons Waadt gelegene Streke der sogenannten Transversalbahn (Freiburg-Payerne-Yverdon) bis zum 11. Dezember und 19. November d. J. verlängert.

Als die. Gesellschaft der Broyethalbahn das Gesuch um diese Fristerstrekungen stellte, hatte sie nicht nur den auf Freiburgergebiet liegenden Theil der Transversalbahn bereits an die Eisenbahngesellschaft der Westschweiz abgetreten (Bundesgenehmigung vom 19. Juli d. J.), sondern auch die Fusion mit der nämlichen Gesellschaft bezüglich des waadtländischen Theiles der Transversalund bezüglich der im Kanton Waadt und Freiburg liegenden Linie der Longitudinalbahn, sowie die Fusion mit der bernischen Jurabahn hinsichtlich der Streke Lyß-Fräschelz (Bernergebiet) beschlossen, und es war begründete Aussicht vorhanden, daß die zur

190 Rechtsgültigkeit dieser Akte noch fehlende Ratifikation der Generalversammlung der Suisse Occidentale und die Bundesgenehmigung in Bälde erfolgen würden.

Da erhob Herr Fürsprecher Hafner in Marien, Namens der die ursprüngliche Broyethalbahn subventionirenden Gemeinden des Murtengebietes, mit Eingaben vom 11. Juli, 21. und 29. August, Einsprache gegen die Fusion der Broyethalbabn mit der Suisse Occidentale, soweit die Murtnertsreke ebenfalls in die Fusion fallen solle.

Diese Protestation war der Grund, warum das Gesuch um Genehmigung der oben bezeichneten Fusion Ihnen, Tit., nicht mehr in Ihrer Septembersizung vorgelegt werden konnte.

Auf diese thatsächlichen Verhältnisse stüzt sich nun ein vom 2. dies datirtes Gesuch der Direktion der Broyethalbahn, dahin gerichtet, daß ihr obige Fristen um weitere drei Monate erstrekt werden mögen.

Da das Gesuch in den vorstehend geschilderten Vorgängen seine unzweifelhafte Begründung findet, so beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentvvurfes demselben zu entsprechen.

B e r n , am 10. Oktober 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf) Bundesfoeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Broyethalbahn auf Bernergebiet und die Bahn Freiburg -Payerne-Yverdon auf dem Gebiete des Kantons "Waadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Broyethalbahn vom 2. Oktober 1873; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Oktober 1873, beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 19. Heumonat 1872, betreffend Genehmigung der vom Großen Rathe des Kantons Waadt ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von Payerne über Yvonand nach Yverdon arigesezte, durch Bundesbeschluß vom 26.

Heumonat 1873 bis zum 19. Wintermonat 1873 erstrekte Frist für Beginn der Erdarbeiten und Leistung des Finanzausweises wird neuerdings, und zwar um 3 Monate, also bis zum 19. Hornung 1874 verlängert.

2. Die im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Heumonat 1871, betreffend Genehmigung der vom Großen Rathe des Kantons Bern ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von Lyß bis an die freiburgische Grenze bei Fräschelz angesezte, durch Bundesbeschlüsse vom 23. Christmonat 1872 und 26. Heumonat 1873 bis zum 11. Christmonat 1873 erstrekte Frist für Beginn der Erdarbeiten und Leistung des Finanzausweises wird neuerdings, und zwar um 3 Monate, also bis zum 11. März 1874 verlängert.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Stellung und Entschädigung der Waffen-Chefs und Waffen-Inspektoren.

(Vom 17. Oktober 1873.)

Tit. !

Bei Anlaß der Behandlung der Kachkredite, welche infolge Erhöhung der Besoldungen der Angestellten mit Botschaft vom 16. Juli 1873 nachgesucht wurden, haben Sie mit Postulat vom 23. gleichen Monats den Bundesrath eingeladen, ,,über die Stellung und Ent,,schädigung der unter Rubrik A. a. 2 u. s. w. aufgeführten Waffen,,Chefs und Waffen-Inspektoren, die weder als Beamte noch als ,,Angestellte zu betrachten sind, besondere Vorlagen zu machen:" Dieser Einladung Folge gebend, beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß das Gesez über die eidgenössische Militärorganisation vom 8. Mai 1850 im Artikel 116 eine Anzahl Militärbeamte vorsieht, welche als Chefs der verschiedenen Waffengattungen und Dienstabtheilungen unmittelbar unter dem Militärdepartement stehen.

Es sind dieß: der Inspektor des Genie, der Inspektor der Artillerie, der Oberst der Kavallerie,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Broyethalbahn auf Bernergebiet und die Bahn FreiburgPayerne-Yverdon auf dem Gebiete des Kantons Waadt. (Vom 10. Oktober 1873.)

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1873

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08.11.1873

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189-192

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