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Schweizerisches Bundesblatt.

XXY. Jahrgang. TL.

Nr. 29.

28. Juni 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expédition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Nationalrathswahlanstände im Kanton Tessin vom Jahr 1872.

a. Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung.

(Vom 13. Juni 1873.)

Tit. !

Mit Beschluß vom 11. Dezember vorigen Jahres haben Sie den Entscheid über die Gültigkeit der am 27. Oktober 1872 im 39. und 40. Wahlkreis getroffenen Wahlen der Tessinischen Mitglieder des Nationalrathes für einmal vertagt und uns eingeladen, mit thunlichster Beförderung und in der uns zwekmäßig scheinenden Weise eine genaue Untersuchung über die angeblich vorgekommenen Unregelmäßigkeiten anzuordnen und über deren Ergebniß dem Nationalrathe bei seinem nächsten Zusammentreten Bericht zu erstatten.

Ebenso haben Sie am 22. Dezember 1872 bezüglich der Nachwahl des dritten Mitgliedes, welche am 1./3. Dezember im 39.

Wahlkreise stattgefunden hat, beschlossen, es sei auch der Entscheid über die Validirung dieser Wahl einstweilen vertagt.

In Vollziehung des Auftrages vom 11. Dezember säumten wir nicht, am 19. gleichen Monats zu beschließen, daß zur Vornahme der erwähnten Untersuchung zwei eidgenössische Kommissäre ernannt werden sollen, und bezeichneten hiefür die Herren RechtsBundesblatt Jahrg. XXY. Bd. II.

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77.6

anwalt Oligiati in- Chur und,. Ständerath Peterelli, in Savognino, Kantons Graubünden, welchen überlassen wurde, von sich aus einen Sekretär beizuziehen. Als solchen ernannten sie den Herrn Advokaten Dr. Rocco Togni in Grono, Kantons Graubünden.

Am 28. Dezember wurden den Herren Kommissären auch die Akten betreffend die Nachwahl im 39. Wahlkreise mitgetheilt.

Zum Zweke der Feststellung der angeblichen Unregelmäßigkeiten wurde den Herren Kommissären das Bundesgesez betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872 als allgemeine Basis bezeichnet, auf welcher die von der Regierung des Kantons Tessin aufgestellten Vollziehungsmaßregeln zu prüfen seien. Ferner wurde ihnen empfohlen, die Wahlverhandlungen und Wahlakten selbst zu prüfen und das Ergebniß zu ermitteln, sowie das Verhalten von Behörden und Privaten zu untersuchen. Für den Fall, als die Herren Kommissäre es als nöthig erachten sollten, erhielten sie Vollmacht, behufs. Feststellung bestimmter Thatsachen auch Zeugen-Einvernahmen, zu veranstalten, mit der Weisung jedoch, über alle derartigen Verhandlungen ein Protokoll zu führen und dabei nicht aus dem Auge zu lassen, daß es sich vorläufig nur um eine administrative Untersuchung zur Feststellung der Thatsachen handle, soweit sie auf das Wahlgeschäft und dessen Validirung sich beziehen, indem die allfällig nöthig scheinende Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung im Sinne von Art. 49 des Bundesstrafrechtes einer besondern Schlußnahme des Bundesrathes bedürfe. Hierüber wurde jedoch ein Spezialbericht des Kommissariates gewärtigt, falls die Thatsachen, seiner Ansicht gemäß, nach dieser Richtung drängen sollten.

Im Uebrigen wurden die Herren Kommissäre eingeladen, am Schlüsse ihrer Arbeit einen umfassenden Bericht über die Resultate derselben zu erstatten.

· Diese Instruktionen wurden auch der Regierung des Kantons Tessin zur Kenntniß gebracht, mit der Einladung, dem Kommissariate das gesammte Material zur Hand zu stellen und dessen Arbeiten thunlichst zu unterstüzen.

Bevor jedoch das Kommissariat in Thätigkeit trat, richtete Herr Advokat Jauch in Bellinzona am 13. Januar 1873 eine Eingabe an uns,, in. welcher er, von der Ansicht ausgehend, .daß er am 27. Oktober durch das absolute Mehr der Votanten des,40. Wahlkreises zum Mitgliede des Nationalrathes gewählt
worden sei, und vondem Wunsche beseelt die Zweifel zu heben, welche durch die Nichtanerkennung der Wahl hervorgerufen worden seien, seinen Austritt aus dem Nationalrathe erklärte und das Gesuch

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stellte, daß die Regierung des Kantons Tessin beförderlichst veranlaßt werden möchte, eine Neuwahl zu veranstalten.

Diesem Gesuche gegenüber verlangten verschiedene Mitglieder des Großen Rathes von Tessin mit Telegramm vom 16. Januar, daß jede Einberufung der Wähler des 40. Wahlkreises bis nach dem Entscheide über die,Resultate der angeordneten Untersuchung verschoben werden möchte.

Nach Würdigung der damaligen Sachlage haben wir am 20. Januar beschlossen, von der Rüktrittserklärung des Herrn Jauch Vormerkung zu nehmen, im Hinblik auf den Beschluß des Nationalrathes vom 11. Dezember vorigen Jahres jedoch die Anordnung einer Ersazwahl einstweilen zu verschieben.

Es wurde indeß die Instruktion au das Kommissariat nicht modifizirt, damit der Nationalrath einen vollständigen Einblik in die Tessinischen Wahlzustände erhalte. Auch glaubten wir uns nicht befugt, den in allgemeinster Form lautenden Auftrag des Nationalrathes in dieser oder jener Richtung begränzen zu dürfen.

Als dann aber das Kommissariat seine Aufgabe beendigt und den Kanton Tessin verlassen hatte, kam auch die Regierung des Kantons Tessin mit dem Gesuche bei uns ein, daß mit der Ersazwahl für Herrn Jauch nicht länger gezögert werden möchte. Nach Anhörung der Herren Kommissäre, welche dieses Gesuch befürworteten, erließen wir am 24. März a. c. die Einladung au den.

Staatsrath, diese Ersazwahl nunmehr anzuordnen.

Es hat dieselbe am 6. April a. p. stattgefunden, wobei Herr Advokat Martin Pedrazzini von Campo (Val Maggia) gewählt worden zu sein scheint. Es sind aber auch gegen diese Wahlverhandlung Reklamationen eingekommen, welche dem Nationalrathe besonders werden vorgelegt werden.

Was nun die Hauptverhandlung betrifft, so hat sich das Kommissariat am 15. Januar 1873 nach dem Kauton Tessin begeben und bis zürn 28. Februar die Untersuchungen an. Ort und Stelle beendigt.

Ueber seine Verhandlungen erstattete es unterm 1. Juni einen sehr einläßlichen Bericht, unter folgenden Rubriken: I. Verbreitung nicht offizieller Stimmzeddel und offizielle Vcrtheilung schon ausgefüllter Stimmkarten.

DT. Fehlerhafte Führung der Stimmregister und Wahlmodus.

III. Geldspenden.

IV. Klerikale Wahlbeeinflussung.

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V. Militärabstimmung in Lugano.

VI. Vollziehungs Verordnungen und Wahlakten der Kantonsregierung.

VII. Schlußanträge.

Wir beschränken uns lediglich darauf, die Schlußanträge hier wörtlich herauszuheben. Dieselben lauten: ,,Die Gesammtergebnisse unserer Untersuchung haben die Unsicherheit, die bei der lezten Behandlung der Validationsfrage der Tessiner Nationalrathswahlen im Schöße des Nationalrathes sowohl Über den Umfang als die Bedeutung der thatsächlich vorgekommenen Unregelmäßigkeiten waltete, gehoben.

,,Mag auch die Anwendung des neuen Wahlmodus mittelst geheimer ' Abstimmung den Tessinischen Verhältnissen und Gewohnheiten weniger entsprochen und deßhalb zu größern Inkonvenienzen geführt haben, als dies in andern Kantonen der Fall war, so ergab sich doch in beiden Wahlkreisen- und in beiden Wahlgängen vom 27. Oktober und 1./3. Dezember eine ganz ungewöhnliche Zahl konstatirter Unregelmäßigkeiten, die mit dem Wahlmodus nur äußerlich oder gar nicht in Zusammenhang stehen.

,,Das Zusammentreffen so verschiedenartiger Mängel bei beiden Wahlgängen und die große Verbreitung einzelner ungesezlicher Vorgänge bei den Wahlen alteriren nicht blos das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkandidaten, sondern werfen ihren Schatten auf den bezüglichen Wahlakt selbst.

,,Es kann also, unseres Brachtens, nicht davon die Rede sein, im Einzelnen an der-Hand der Untersuchungsergebnisse bei jedem Wahlkandidaten die Aenderungen der Zählungsresultate nachzuweisen. Eine solche Zusammenstellung wäre ebenso schwierig als zweklos. Wie wollte,man z. B. in Fällen; von erwiesenem Stimmenkauf oder von .amtlicher Vertheilung beschriebener Stimmzeddel oder von unstatthaften Einwirkungen seitens der Geistlichen u. s. w.

die als ungültig auszumerzende Stimmenzahl fixiren? Andererseits waltet; bei, dea , Wahlen-- vom- 27. Oktober unter den Kandidaten beider Parteien im Tessin ein gewisses solidarisches Verhältniß, welches eine Ausscheidung der ungültigen Stimmen für jeden Einzelnen nicht erlaubt. Die sog. Ternen, die Dreizahl der von beiden Parteien in beiden Wahlkreisen in Vorschlag gebrachten Kandidaten, sind durchgehends in so geschlossenem Zusammenhange, daß Wahlumtriebe, oder unstatthafte-Einwirkungen auch nur zu Gunsten eines der Kandidaten auf die beiden andern die gleichen Rükwirkungen äußern. Wo z. B. der Stimmenkauf auch nur zu Gunsten eines Kandidaten stattfand, da müssen die gekauften

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Stimmen für die ganze Terne wegfallen. Erwägt man nun, wie unbedeutend bei den meisten Kandidaten die Stimmenzahl ü b e r dem absoluten.Mehr, nach der vom Tessiner Staatsrath gemachten Zusammenstellung der formalen Wahlresultate, ist, so bleibt wohl kein Zweifel, daß die nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten mehr als genügen, um die betreffenden Wahlergebnisse zu affiziren. Höchstens bei zwei der in Frage gestellten Wahlen kann mit Grund angenommen werden, daß auch mit Abzählung aller ungültigen Stimmen dennoch die absolute Mehrheit erreicht und überschritten worden ist. Es sind dies die Wahl des Herrn Pedrazzini im 40. Kreise und die Wahl des Herrn Battaglini im 39. Kreise. Herr Pedrazzini erhielt 1798 Stimmen über das absolute Mehr, war auch von beiden Parteien als Kandidat aufgestellt. Herr Battaglini vereinigte auf sich zwar blos 147 Stimmen über das absolute Mehr, würde aber durch die Ausscheidung der durch die Wahlumtrieb der Parteien ungültig gewordenen Stimmen zweifelsohne einen bedeutenden Zuwachs am Stimmenmehr erhalten.

,,Wenn wir nichtsdestoweniger in erster Linie Ihnen, Tit., die Kassation sämmtlicher Wahlen vom 27. Oktober und 1.'3. Dezember im 39. und 40. eidgenössischen Wahlkreise beantragen, so geschieht es im Hinblik auf die verschiedenartigen großen Mängel, die diesen Wahlgängen als solchen ankleben und eine freie" Bethätigung des Wahlrechtes vielfach getrübt und gehindert haben."

Im Uebrigen verweisen wir auf den Bericht selbst, den wir Ihnen nebst dem sämmtliche bezüglichen Aktenmaterial hiermit einbegleiten, und benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. Juni 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der .Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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b. Bericht der eidg. Kommissäre für Untersuchung der im Kanton Tessin am 27. October und 1/3. Dezember Mi

i

1872 stattgefundenen Nationalrathswahlen.

(Vom 1. Juni 1873.)

Hochgeachteter Herr Bundespräsident Hochgeachtete Herren Bundesrathe!

Die Unterzeichneten, von Ihrer Tit. Behörde mit der Untersuchung der bei den Nationalrathswahlen vom 27. Oktober and 1/3. Dezember 1872 in den beiden Wahlkreisen des Kantons Tessin vorgekommenen Unregelmäßigkeiten beauftragt, haben die Ehre, Ihnen über den Gang und die Ergebnisse derselben Bericht zu erstatten.

Die vom hohen Nationalrathe beschlossene und von Ihnen angeordnete Untersuchung sollte nicht bloß das, für den Entscheid der Validationsfrage unentbehrliche liehe Material, sondern namentlich auch überdie Wahlzustandeande

Kantons Tessinsili im Allgemeinen möglic

schon d i e Zahl dei gegen d i e Wahlen v o m 2 7 . O k t o 1 8 7 2 Ì 8 7 2 g r o s o , eo mußte deren Inhalt, d. h. die N a V e r b r e i t u n g t u n g der eingeklagten Unregelmäßigkeiten ti weit mehrehr'dem Zweifel ßaum geben, ob im Kanton Tessin das freie Wahlrecht des Burgers mit

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den wünschbaren Garantien für ungeschmälerte thatsächliche Ausübung umgeben sei.

Mit dieser Auffassung des Zweckes unserer Aufgabe begaben wir uns, nach einer vorläufigen Kenntnißnahme des weitschichtigen Aktenmaterials, am 15. Januar in den 40. Nationalrathskreis und begannen zuvörderst in Bellinzona mit der Vornahme unserer Erhebungen.

In den uns ertheilten allgemeinen Instruktionen war besonders hervorgehoben, daß es sich um eine rein administrative Untersuchung zur Feststellung der Thatsachen handle, soweit sie auf das Wahlgeschäftund ,'dessen Validirung, .sich beziehen, und blieb das einzuschlagende Verfahren je nach Umständen unserm Ermessen überlassen Nun schien schon die Beschaffenheit der häufigsten Beschwerdepunkte uns auf die direkte Einvernahme der dabei betheiligten Personen hinzuweisen. Handelte es sich ja im den meisten Fällen um Ermittlung solcher Thatsachen, -die nur mittelst Augenoder Ohrenzeugen festzustellen waren. Mehr noch wurden wir aber in dieser Ansicht: bestärkt durch die Wahrnähme, daß die schroffe politische Parteiausscheidung im Kanton Tessili ein anderes Verfahren zur sichern Erkundung der fraglichen Wahl Vorgänge nicht zweckmäßig erscheinen ließ. Wo zwei nahezu gleich starke Parteien mit Aufwand aller Kräfte um den Wahlsieg gerungen, da kann eine unbefangene, sachliche Würdigung und Auffassung der Dinge schwer aufkommen und darf offenbar bei denjenigen nicht gesucht werden, die selbst zu einer Partei sich bekennen müssen.

Es blieb also kein zuverläßigeres Mittel zur ErmittlungO der WahrO heit übrig als das etwas weitläufige und langwierige der Zeugenbefragung.

Die Einvernahmen geschahen zum Theil an Ort und Stelle, wo · angebliche Unregelmäßigkeiten zu erheben waren, zum Theil an den Hauptorten des Kantons, und der Bezirke, soweit dieß unbeschadet der Sache mit weniger Zeitaufwand für das Commissariat geschehen konnte. So besuchten wir von Bellenz aus die Leventin und von Locamo aus die Valle Maggia. Im 39. Wahlkreise fanden die Erhebungen in Lugano und in Mendrisio statt.

Während unseres ganzen Aufenthaltes im Kanton Tessin begegneten wir sowohl bei den Tit. kantonalen Behörden als bei ihren Organen und überhaupt bei dem Publikum, mit dem wir in Berührung kamen, einer freundeidgenössischen Gesinnung und willfährigen Zuvorkommenheit, die uns die sonst in mehrfacher Beziehung unangenehme und schwierige Aufgabe wesentlich erleichterte.

7-82 Ueber sämmtliche Einvernahmen wurde unter unserer Aufsicht durch ' den beigezogenen Herrn Secretar ein genaues : Protocoll geführt, worin mit Beiseitebelassung irrelevanter Anführungen die wichtig scheinenden Mittheilungen niedergeschrieben und vom Deponenten unterzeichnet wurden. -- Mehr zu eigenem Gebrauche und OrientirungO bei dem täglich anwachsenden Material wurde O auch-ein laufendes Handprotocoll über den Gang der Untersuchung bis zu Ende fortgeführt, welches wir ebenfalls zu den Acten legen, weil unser Bericht mehrmals auf dasselbe Bezug nehmen muß.

Bei dieser auf der breiten Grundlage sämmtlicher Recursbeschwerden angebahnten Untersuchung war die Gefahr des Anhäufens eines überschwenglichen Stoffes nicht leicht zu beseitigen. Die Recursanten an den Nationalrath hatten sich nämlich durchgehends darauf beschränkt, die gerügten Vorgänge einfach zu bezeichnen, mit dem Vorbehalt, bei Vornahme des Untersuchs die zur Ermittlung des Sachverhalts dienlichen Beweise zu stellen. So wurde es nothwendig, mindestens "je einem der auf den Recursschriften Unterzeichneten den Anlaß zu bieten, sich über die in der Beschwerde angezogenen Unregelmäßigkeiten des Genauem auszusprechen. Dadurch kam aber eine ganze Fluth des verschiedenartigsten Materials, worunter auch eine Alasse neuer und in den Recursen gar nicht enthaltener Angaben zu den Acten, so daß wir uns genöthigt sahen, die wesentlichen Punkte herauszugreifen mit Uebergehung aller minder wichtigen Anführungen. Um die Gegenstände unserer Erhebungen besser sichten und auswählen zu können, veranlaßten wir auch einzelne Rekurrenten zur Einreichung eines möglichst kurzen schriftlichen Résumés ihrer Angaben (zu vergleichen Allegat Nr. l, 5, 17, 32, 33, 34) und verfolgten alsdann die uns zweckdienlich scheinenden Einzelnheiten.

Die Untersuchung erstreckte sich auf sämmtliche Wahlen im 39. und 40. Wahlkreise, da weder der im Januar erfolgte Rücktritt des Hrn. Jauch, noch die von der Regierung des Kantons Tessin nachgesuchte Interpretation des Nationalrathsbeschlusses über die Wahl, desHerrn Bemasconi eine Begränzung unseres- dießfälligen Auftrages herbeigeführt haben.

Für den Zweck einer administrativen Untersuchung genügt bei Wahlvalidationsfragen der Nachweis vorgekommener Unregelmäßigkeiten und bedarfes der Ermittlung der Urheberschaft gesetzwidriger
Akte nicht Dieß wäre mehr Aufgabe einer polizeilichen oder strafrechtlichen Untersuchung, die nicht nur auf die Sache, sondern ganz besonders auch auf die, Person des Urhebers .gerichtet,ist. Darum beschränkten wir uns bei ungesetzlichen Vorgängen,,auf Erhebung deseinfachenThatbestandes ohne dieSpuren der Thäterschaft zum.

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Zwecke einer allfälligen Verantwortung weiter zu verfolgen. Wo also angebliche Urheber rechtswidriger Handlungen dennoch einvernommen wurden,> geschah es bloß zur allseitigen Ermittlung;O des O O sachlichen Thatbestandes bei Abgang anderer ausreichender Beweismittel.

Schon der Bericht der nationalräthlichen Wahlprüfungskommission betont die Schwierigkeit, nach längerem Zeitablauf über viele der eingeklagten Unregelmäßigkeiten ein sicheres Ergebniß herauszubringen. Die- Bemerkung ist zutreffend nicht bloß wegen der odiöse Natur mancher Vorgänge, worüber die Untersuchung sich zu verbreiten hatte, sondern namentlich auch wegen des Hanges zu maßloser Uebertreibung, womit blinder Parteigeist in solchen Fällen behaftet zu sein pflegt. Von einer eigentlichen Legitimation der Zeugen und Urkundspersonen konnte bei unserer administrativen Untersuchung begreiflich nicht die Rede sein.

Wo immer thunlich, hielten wir uns zwar an die Aussagen un beteiligter Gemeindevorsteher, die wir mit Hinweisung auf ihre öffentliche Amtsstellung zu wahrheitsgetreuen Angaben aufforderten.

Doch war es nicht zu vermeiden, auch andere Zeugen beizuziehen deren Glaubwürdigkeit nicht immer vorausgesetzt werden kann. Ergaben sich nun Widersprüche in den Aussagen einzelner Zeugen, so mußte freilich die Würdigung derselben dem Ermessen überlassen bleiben. Doch bietet unseres Erachtens das Gesammtmaterial unserer Erhebungen Stoff genug zu einem sichern abschließenden Urtheil über die Validationsfrage.

Wiewohl einzelne der Herren Nationalrathe, deren Wahly.alidation vom h. Nationalrath vertagt worden ist,, an den Rekursen mittelst besonderer Einlagen sich betheiligt hatten, so vermieden wir vorsätzlich einen offiziellen Verkehr in der Untersuchungssache mit denselben, indem wir voraussetzen durften, daß sonstige Erhebungen ausreichen würden. Dem im Laufe der Untersuchung von Seiten der Herren Vonmentlen und Magatti wiederholt (All. 37 und 38) gestellten Gesuche um Mittheilung allfälliger gravirender Zeugenaussagen und nöthigenfalls Confrontirung mit solchen Anklägern konnten wir schon darum keine Folge geben, weil nichts Gravirendes gegen die Person der Herren Gesuchsteller in der Untersuchung sich vorgefunden hatte, und davon abgesehen ein contradictorisches Verfahren bei einer Administrativuntersuchung nicht angezeigt gewesen wäre.
Zur besseren Orientirung haben wir sämmtliche Einvernahmen im Zeugenprotokoll mit laufenden Nummern bezeichnet, und halten es für zweckmäßiger, die Anführung von Personennamen in unserm

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Berichte zu vermeiden, zumal an der Hand der Nummern die betreffenden Zeugenaussagen sehr bequem ; nachgeschlagen und verglichen werden können.

,.

. r Um die Untersuchungsergebnisse möglichst übersichtlich und mit Vermeidung von Wiederholungen darstellen zu können, gedenken wir in den folgenden sechs Abschnitten das Zusammengehörige und Analoge für beide Wahlkreise so zusammenzufassen, daß · zuvörderst in jedem Abschnitt die in den Rekursen berührten Vorgänge kurz angedeutet und hierauf die bezüglichen Erhebungen vorgeführt, worden. Dabei werden wir Anlaß finden, unsere eigene Auffassung und Beurtheilung heilung der sachlichen Ergebnisse anzubringen, um" zuletzt Schlussanträge zu stellen. Es ergibt sich hiernach folgende Eintheilung I Verbreitung nicht offizieller Stimmzedde und offizielle Verheilung schon ausgefüllter Stimmkarten Pag. 8.

II.,, Fehlerhafte Führung der Stimmregister und Wahlmodus.

Pag. 18.

Hl. Geldspenden. Pag. 31.

- IV. Clericale Wahlbeeinflussung. Pag. 47.

V. Militärabstimmung in Lugano. Pag. 56.

VI. Vollziehungsverordnungen und Wahlakten der Kantonsregierung. Pag. 60.

VII. Schlußanträge. Pag. 63.

I.

Verbreitung nicht offizieller Stimmzedde und offizielle , Vertheilung schon ausgefüllter Stimmzeddel.

Das Tessinerer Gesetz über die eidgenössischen Wahlen und Absollen die Stimmzeddel für alle Wähler in gleicher Form und Farbe

von den Municipali täten in den der Abstimmung 27. October Decembereinberinn der Staatsdruckerei für den ganzen dieondieenöthigen Stimmzeddelformularee (vergi. All. 3 und 18) drucken u n d sandte davon eine genügende Anzahlan alle In den Rekursschriften an den h. Nationalrath , wird nun wiederholt geklagt, es sei schon v o r der Austheilun der offiziellen Stimmzeddel eine MengeStimmzeddel in Druck und Form der offiziellenganz gleich,-im-Publikum verbreitet gewesen. Der Besitz

785 solcher Stimmkartenformulare habe zu großen Unordnung geführt, indem die Parteien sich derselben bedient hätten, um die Wähler zu beeinflussen und ihre Stimmabgabe zu controlliren Vergleiche z. B. Rekurs von Lugano, 18. November 1872.

Die diessfällige Untersuchung führte zu dem Ergebniß, daß die Verbreitungnichttofficieller Stimmzeddel i n beiden 126, 164, und daß Buchdrucker Colombi in Bellinzona ina Auftrag der liberalen Nationalrathskandidaten und des HerrnVonmentlenn je 8000 Stimmzeddelformulare -- also im Ganzen 16,000 '-- anfertigte, welche gleichzeitig mit den offiziellen Stimmzeddeln oder schon früher in's Publikum gelangten. Vergleiche 23, 24, 55.

Auch finden sich in den Zeugenaussagen verschiedene Andeutungen, daß für den 39. Wahlkreis eine Menge Stimmzeddel in Como gedruckt worden seien, vergleiche Nr. 96, 126, 1(!4. Da Buchdrucker Colombi angab, er habe Papier und Drucklettern zum Nachdruck der Stimmzeddel vom Direktor der Kantonsdruckerei in Bellinzona bezogen, so wurde der Präsident · des Staatsrathes interpellirt,, ob dieß mit Vorwissen der Regierung geschehen sei, und ob die Regierung die Erlaubniß hiezu ertheilt habe, was er in beiden Beziehungen negirte. Vergleiche Handprotokoll Seite 7 und 8.

Es ist nun nicht zu übersehen, daß der Besitz nicht offizieller Stimmzeddel den Wahlumtrieben im ganzen Lande großen Vorschub leisten mußte. Das Bestreben vieler Anhänger beider Parteien war darauf gerichtet, schon vor dem Wahltage möglichst viele mit den Namen der Kandidaten bereits ausgefüllte Stimmzeddel an den Mann zu bringen und bot die Austheilung derselben einen sehr günstigen Anlaß zu Beeinflussung der Wähler, sei es durch Versprechungen, sei es durch Geldspenden. In noch höherm Maße wurde mit solchen Stimmzeddeln Mißbrauch getrieben am Wank tage selbst, wobei es unmittelbar vor der Wahl auf den Austausch der Stimmzeddel mit unliebsamen Candidaten abgesehen war. Daß dieser Austausch auf dem Wahlplatze selbst nicht wohl mit Anwendung rechtlicher Mittel stattfinden konnte, liegt ziemlich nahe; vielmehr geschah es zum Theil mittelst aufdringlichen Gebahrens der Parteigänger, welche den Votanten die Stimmzeddel .abnahmen, zerrissen und durch andere ersetzten, zum Theil auch mittelst eines Entgeltes. Mehrfältig scheint auch durch den Austausch der Stimmzeddel unmittelbar beim
Wahlact selbst eine Contrôle der vorher bezahlten Stimmen geübt worden zu sein.

Bezüglich dieses Austausches ,derStimmzeddel vor und während der Wahl hat.die Untersuchung.folgende Fälle behandelt: ;

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a) Im 40. Kreis.

. ' Der Regierungscommissär von Locamo hatte in. seiner mündlichen Ergänzung seines Berichtes an den Staatsrath (Nr. 9) die Namen mehrerer Individuen bezeichnet, welche bei der Wahlverhandlung des Kreises Navegna Stimmzeddel ausgetauscht und controllirt haben sollen, und zugleich Augenzeugen genannt. Zwei solcher einvernommenen Augenzeugen -- Nr. 12 und 14 -- bestätigen diese Angaben, indem beide gesehen haben wollen, wie in der Nähe des Wahlbüreaus mehrere benannte Individuen damit beschäftigt waren, den Wählern Stimmkarten abzunehmen und auszutauschen. Auch haben beide bemerkt, daß viele Volanten die eigenen Stimmzeddel zerrissen, woraus sich schließen läßt, daß sie dafür andere bezogen haben. Freilich stellen zwei der beschuldigten Individuen --» Nr. 10 und 11 -- sowohl die Contrôle als den Austausch der Stimmzeddel in Abrede und wollen die beim Wahlact anwesend gewesenen Sindics von Gordola und Cugnasco und der Gemeindssecretär von Cugnasco -- Nr. 15, ,15a und 17 -- nichts dergleichen bemerkt haben.

Weitere Angaben über stattgehabten Umtausch der Stimmzeddel betreffen die Kreise Maggia, Onsernone und Vira Gambarogna, und haben zu keinen weitläufigen Erhebungen geführt. In Maggia soll der Ingenieur den Straßenunternehmern empfohlen haben, die mit conservativen Candidaten bereits ausgefüllten Stimmzeddel der Straßenarbeiter gegen andere auszutauschen (vgl. Nr. 77). In Onsernone bezeugen der dortige Friedensrichter -- Nr. 61 -- und ein anderer Zeuge -- Nr. 67 -- daß seitens mehrerer Parteigänger Stimmzeddel bei der Wahl controllirt und eingetauscht worden seien.

Ueber Vira Gambarogna vgl. Nr. 76.

b) Im 39. Kreis.

· ' Die Zeugen -- Nr. 129 und 143 und 144 -- beschuldigen ein Individuum von Pregassona - Nr. 145 -- des Umtauschs von Stimmzeddeln, doch stellt der Betreffende dies in Abrede.

Im Kreis Colla, der zu vielfachen Beschwerden wegen angeblichen Mißbrauchs bei den Wahlen Veranlaßung gegeben, sollen sich nach Aussage eines Zeugen -- Nr. 154 -- die in den einzelnen Gemeinden bestehenden Wahlcomites vor dem 27. October vornehmlich mit Stimmzeddelcontrollirung und Verbreitung schon mit conservativen Candidaten ausgefüllter Stimmkarten beschäftigt haben.

Weit häufiger wird aber sowohl in den Recursen an den Nationalrath, als bei den Einvernahmen der Untersuchskommissäre Beschwerde erhoben, daß einzelne Municipalitäten oder deren O

.

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Organe vor der Vertheilung die officiellen Stimmzeddel bereits mit den Namen der Candidaten ausgefüllt gehabt hätten. Eine dießfällige Untersuchung hat in beiden Wahlkreisen gewaltet und zwar : a) Im 40. Kreis gegen die Municipalitäten von Intragna, Olivone, Semione und Acquila sowie von Géra Gambarogna.

Schon am Wahltag 27. October war beim Friedensrichter des Kreises Melezza die Beschwerde eingelaufen, daß in Intragna seitens zweier Gemeinderäthe und des Gemeindesecretärs die Stimmzeddel schon mit conservativen Candidaten ausgefüllt vertheilt worden seien. Der hierüber einvernommene Großrath Magetti -- Nr. l -- bestätigt diese Angabe namentlich mit Bezug auf den Gemeindesecretär und auch ein zweiter Zeuge -- Nr. 2 -- deponirt, daß letzterer, nach der Wahl hierüber zur Rede gestellt, die Austheilung beschriebener Stimrnzeddel zugegeben habe.

Die beiden Gemeinderäthe -- Nr. 4 und 5 -- behaupten, die Stimmzeddel seien in Intragna größtenteils durch den Gemeindeweibel und zwar unausgefüllt vertragen worden; bloß in einer Gemeindsfraction hätten sie gemeinschaftlich mit dem Secretar Stimmzeddel amtlich vertheilt, aber diese seien nicht ausgefüllt gewesen. Der Gemeindeschreiber -- Nr. 6 -- · gibt zu, schon am 25. October im Besitz einer grüßern Anzahl nicht officieller Stimmzeddel, die den Namen Vonmantlen trugen, gewesen zu sein und seien ihm dieselben angeblich im Auftrag einer angesehenen Familie von Locamo von einem Unbekannten behändigt worden.

Nun habe er allerdings in seiner amtlichen Stellung auch officielle Stimmzeddel ausgetheilt, aber nur auf Verlangen der Votanten dieselben mit den gewünschten Namen ausgefüllt, gleichzeitig aber auf besonderes Verlangen auch nicht officielle bereits beschriebene Stimmzeddel sowohl in seiner Wohnung als auch in Privathäusern abgegeben. Letzteres habe er aus Gründen der Verbindlichkeit gegenüber den Zusendern gethan.

In den Beilagen zu der Zuschrift des Herrn Jauch an die nationalräthl. Wahlprüfungscommission vom 4. Dezember finden sich drei angeblich in Intragna amtlich ausgefüllte Stimmzeddel.

Auf Vorweisung derselben gab der Gemeindssecretär zu, daß dieselben seine eigenen Schriftzüge trugen, und ergab es sich bei Vergleichung der Stimmzeddel des Kreises Melezza, daß deren eine größere Zahl mit den gleichen Namen ausgefüllt die gleichen Schriftzüge trugen. Freilich fanden sieh auch einige Stimmzeddel in ähnlicher Schrift mit dem Namen ,Jauch ausgefüllt. ' Vgl. Hand-; protocoll S. 3. , ;

788 ImBezirke Blenio sollen in .den- Gemeinden Semione, Aquila und Olivoneedie Stimmzeddll ebenfalls mit dem Namen Vonmentlen ausgefüllt-vertheilt worden sein; in Olivone sei bei deren Vertheilung das Wahlprogramm des Herrn Vonmentlen beigelegt und dessea Candidatur amtlich empfohlen worden. Die betreffenden Andeutungen finden sichohe 1 weitere Beweisanführungen in den Recursen des Herrn Jauch vom 18. November, in einem Recurs vonBellenzz vom 18. November, und im Berichtdes'Regierun gscommissärs vonBlenoo vom 19. November. Es wurden daher der Gemeindssecretär von Aquila -- Nr. 19 --, ein Gemeinderath von Semione -- Nr. 22 -- und die beiden Gerictsweibell von Olivone -- Nr. 20 und 21 -- einvernommen und ergibt sich aus deren Mittheilungen, daß an allen drei Orten die Stimmzeddel unbeschriebenvertheitt worden.

IQ Aquila seien viele Wähler schon im Besitz nichtofficiellrr beschriebener Stimmzeddel gewesen, und in Olivone habe der Gemeindevorsteher den beiden Gerichtsdienern bei der Vertheilung der Stimmzeddel eine Anzahl von Wahlprogrammen b e i d e r Candidaturen mit der Weisung zugestellt, dieselben je den angesehenem Gemeindsbürgern zuzustellen, was auch geschehen sei.

Ueber die gleiche Unregelmäßigkeit in Géra Gambarogna wurde sowohl der dortige Sindic als der Gemeindssecretär -- Nr. 75 und 76 -- zur Rede gestellt und bezeugen beide übereinstimmend, es habe die amtliche Vertheilung an alle Wähler durch den Gerichtsdiener stattgefunden, und seien alle Stimmzeddel im ausgefüllt gewesen.

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« b. Im 39. Kreise.

Ueber amtliche Vertheilung ausgefüllter Stimmzeddel finden sichAndeutungen im Bericht des Regierungscommissärs von Lugano an den Staatsrath vorn 19. November betreffend die Municipalitätenvon Signora und Bedano. Hiezu kamen während der UntersuchungBeschwerden über die Municipalitäten von Torricella, Sigirino, Lugano, Baierna und Mendrisio.

Bei der Einvernahme der Adjuncten des Regierungscommissärs von Lugano -- Nr. 96 -- wurden Zeugen genannt, deren Aussagen zu folgenden Ergebnissen führten : Von der Gemeinde Signora hat ein Zeuge -- Nr. 105 -- durch Hörensagen in Erfahrung gebracht, daß die Municipalität Anfangs, allerdings beschriebene Stimmzeddel -- mit conservativen Candidateli -- vertheilt gehabt habe, aber auf die Ungesetzlichkeit solchen Vorgehens aufmerksam gemacht, habe sie die beschriebenen Stimmzeddel wieder eingezogen und leere Stimmkarten verabreicht. Der Sindic von Signora -- Nr. .119 -- stellte dieß entschieden hl Ab-

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rede und erklärte, die amtliche Vertheilung sei am 29. November durch den Weibel erfolgt und habe er auf besonderes Verlangen einen einigen Stimmzeddel für den eigenen Schwager mil, den Namen der conservativen Candidaten ausgefüllt; die übrigen seien alle leer gewesen. Er legt- auch eine entsprechende schriftliche Erklärung seitens des Gemeindeweibels (siehe Allegat Nr. 20) zu den Acten.

Von der Gemeinde Bedano hat ein Zeuge -- Nr. 99 -- ebenfalls vernommen, daß der dortige Sindie durch ein benanntes Individuum beschriebene Stimmzeddel an einige Votanten vertheilen ließ, während die größere Zahl unbeschrieben war. Der Sindic von Bedano -- Nr. 127 -- stellt dieß in Abrede und legt ebenfalls zwei schriftliche Belege (Allegat Nr.. 22 und 23) zu den Actcn, um zu beweisen,, daß die amtliche Vertheilung in Ordnung geschehen sei, und daß er sich keines Dritten zur Verbreitung beschriebener Stimmzeddel bedient habe.

o Von Torricella bezeugen sowohl der Vice Sindic -- Nr. 109 -- als ein dortiger Votant -- Nr. 103 -- daß vor der Wahl vom 1. December der Sindic die Stimmzeddel, mit dem Namen Bernasconi ausgefüllt, vertheilt habe. Die Zeugen selber und deren Angehörige haben solch ausgefüllte Zeddel empfangen. Nur ausnahmsweise hätten einzelne Votanten die ausgefüllten Stimmzeddel zurückgewiesen und leere verlangt, welche ihnen nicht vorenthalten wurden. Ein Zeuge legt zwei officiell beschriebene und vertheilte Stimmzeddel zu den Acten. S. All. Nr. 18. Hierüber zur Rede gestellt, leugnet zwar der Sindic von Torricella -- Nr. 110 -- die officielle Austheilung beschriebener Zeddel, gibt aber zu, nach stattgehabter Vertheilung der leeren Stimmzeddel am 29. November auch ausgefüllte verabreicht z;u haben. Zugleich suchte er die Aussagen des Zeugen Nr. 103 zu entkräften mit der Hinweisung auf einen angeblichen Versuch desselben, in Torricella Leute zu gravirenden Aussagen gegen den Sindic zu bereden. Vgl. All. 19.

Sowohl der Sindic von Torricella. -- Nr. 110 -- als ein anderer Zeuge von Sigirino -- Nr. 129 -- behaupten, daß der Gemeindssecretär von Sigirino vor dem 27. October Stimmzeddel mit conservativen Candidaten amtlich vertheilt habe, und berufen sich auf weitere Zeugen, welche solch' ausgefüllte Stimmzeddel empfangen hätten. Der Gemeindssecretär von Sigirino -- Nr. 128 -- beruft sich dagegen auf einen
Beschluß der Municipalität, worna die Vertheilung der Stimmzeddel nicht durch ihn, sondern durch den Weibel stattgefunden habe, und habe er bloß als Privatmann Stimmzeddel ausgefüllt und vertheilt. Aehnliche Beschwerden wurden auch gegen die Municipalität von Lugano erhoben. Ein Zeuge -- Nr. 123 -- will beobachtet haben, wie im dortigen Rathhaus

"790 , der Secretar und ein Weibel Stimmzeddel ausgefüllt hätten. Auch habe die zur Vertragung der officiellen Stimmzeddel aufgestellte Commission namentlich in der Umgegend von Lugano Stimmzeddel mit den Namen der liberalen Candidaten ausgefüllt abgegeben und werden mehrere Personen genannt, die solche empfangen haben. -- Von Seiten des Sindics von Lugano -- Nr. 124 -- wird dagegen erklärt, es seien in Lugano die Stimmzeddel gar nicht von Haus zu Haus vertragen, sondern von den Wählern in der Municipalität abgeholt worden. Wohl seien auf der Kanzlei von Seiten des Stadtschi-cibers und anderer Beamten auf besonderes Verlangen einzelner Wähler, namentlich solcher, die des Schreibens unkundig waren, Stimmzeddel ausgefüllt worden. Allein die vom Zeugen -- Nr. 123 -- .genannten Mitglieder der Municipalität hätten keinerlei Auftrag zur amtlichen Verthcilung erhalten, jedoch möge es wohl vorgekommen sein, daß dieselben einige leere Stimmzeddel für sich und andere Freunde bezogen haben.

In Baierna hat die amtliche Vertheilung der Stimmzeddel in der Weise stattgefunden, daß den Wählern je nach Verlangen entweder schon ausgefüllte oder leere Stimmzeddel gegeben wurden.

Bei der Wahl vom 1. Dezember sei weitaus der größere Theil der amtlichen Stimmzeddel mit dem Namen Bernaseoni ausgefüllt gewesen. Vgl. Aussagen eines Gemeinderaths und des Sindics von Baierna, Nr. 161 und 164.

Auch in Mendrisio und Stäbio soll nach einer Zeugenaussage -- Nr. 162 --, freilich bloß nach Hörensagen, die amtliche Vertheilung ausgefüllter Stimmzeddel stattgefunden haben.

Es unterliegt kaum einem Zweifel, daß wenn die Untersuchung in dieser Richtung fortgeführt worden wäre, noch manche ähnliche Fälle amtlicher Austheilung ausgefüllter Stimmzeddel hätten nachgewiesen werden können. Das Vorhandensein einer Unmasse nicht officieller Stimmzeddel, welche obschon ohne Vorwissen und Genehmigung der Kantonsregierung unter den Wählern frei und uhcontrollirbar cursirten und von beiden Parteien zur Sammlung und Sicherung des eigenen Anhangs in ausgiebigster Wfeisc benutzt wurden, verwischte von vorneherein den Charakter des legalen, echten Stimmauswcises. Die Wähler waren vielerorts bereits im Besitze ausgefüllter Stimmzeddel, bevor die Vertheilung der officiellen Stimmausweise erfolgte.

Was war da natürlicher, als daß die Parteien sich
bemühten, "bei unentschiedenen Votanten einen Austausch der Stimmkarten zu erzielen, und wir werden in der Folge sehen, daß sehr oft dieser Austausch mit Mitteln betrieben wurde, die mit dem Grundprincip

791 eines durchaus freien, unbeeinflußten, spontanen Stimmrechtes nicht übereinstimmen.

Für die mit der amtlichen Vertheilung beauftragten Gemeinderäthe beider Parteien lag unter so bewandten Verhältnissen die Versuchung begreiflich nahe, beim Vertheilungsakt selbst die Sache der eigenen Partei zu fördern. Dieß geschah zum Theil dadurch, daß mit Einwilligung der Empfänger die Stimmzeddel bei der Vertheilung selbst ausgefüllt wurden, zum Theil auch durch Uebergabe schon ausgefüllter Stimmzeddel. Wiewohl nun nirgends der Fall vorliegt, daß man den Wählern auf ausdrückliches Verlangen leere Stimmzeddel vorenthalten hätte, so involvirt doch die mit jenem Verfahren nothwendig verbundene Befragung und Beredung der Wähler von Seiten der Vorgesetzten einen schweren Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Abstimmung, dessen Verletzung offenbar die Nichtigkeit nach sich ziehen muß.

II.

Fehlerhafte Führung der Stimmregister und Wahlmodus.

Wir behandeln in dieser Rubrik all die zahlreichen Beschwerden über angeblich vorgekommene Unregelmäßigkeiten und Ungesetzlichkeiten bei der Wahloperation selbst und bei den dieselbe einleitenden Maßnahmen der Behörden.

Sie beschlagen vornehmlich die Führung der Stimmregister und zwar sowohl verspätete Eintragung, als Zulassung Unberechtigter und Ausschluß Berechtigter. Sodann die Modalität des Verfahrens beim Wahlakt selbst. -- Zu beachten ist hiebei daß das Tessiner Gesetz beireffend eidgenössische Wahlen vom 19. September 1872 Art. G ausdrücklich vorschreibt, es sollen die in den Gemeinden angefertigten Stimmregister 1 4 Tage v o r derWahhl a n d e n üblichen und daß dieNationalrathswahleni in denKreisgemeindenu nach Vorschrift des Kantonsgesetzes vom11.. Juni 1860 (pag. 54 der amtlichen Gesetzessammlung) vorgenommen werden.

. d a s W a u b ü r e a u u gebildet aus dem Friedensrichter, dessen Suppléant und Sekretär, dem ältesten und jüngsten anwesenden Gemeindevorsteher. Ferner sind alle übrigen Gemeindevorsteher (Sindici) ganges beigeordnet. Die Wahl findet in der Weise statt, daß die Stimmregister d e r einzelnen Gemeinden successive verlesen

Bundesblatt Jahrg.XXV. Bd. II.

58

79?

, a) Im 40. Kreis stoßen wir in den Rekursen, des Herrn Jauch vom, 18. November, -,.in der Beschwerde von Olivone vom 30, Oktober, -im Rekurs der Società Sopraccner vom 18. November, im Rekurs von Bellenz vom 18. November und, namentlich im Memorial d e a Herrn Jauch a n d i e nationalräthliche Wahlprüfungsdie Kreise Navegna, Malvaglia, Faido, Airolo, Giornico und Onsernone betreffen.

Im Kreis N a v e g n a sollen in den beiden Gemeinden Gordola und Cugnasco 164 Einwohner der Verzascherthales zu spät in die Stimmregister, d. h. bereits nach Schluß derselben, eingetragen worden sein, und 88 dieser nachträglich Eingetragenen sollen in den betreffenden Gemeinden weder ein Domizil noch auch den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Ferner sollen sich daselbst 14 Wähler von Géra Verzasca mit dem Sindic an der Spitze zur Wahl gemeldet und zugelassen worden sein, nachdem sie am Wahltag selbst in das Stimmregister von Cugnasco eingetragen worden «seien. Auch hätten zwei Votanten sowohl im Kreis Verzasca als im Kreis Navegna gestimmt. Siehe Memorial Jauch's s vom 14. Dez.

nebst Anhang.

Zur Konstatirung dieser Unregelmäßigkeiten wurden die Sindics von Cugnasco, von Gordola, von Géra Verzasca und der Gemeindesecretär von Cugnasco einvernommen. Aus den übereinstimmenden Aussagen . dieser Zeugen erhellt, dass sehr viele Votanten des Kreises Verzasca ein doppeltes Domizil führen, indem sie zeitweise in ihren Heimathgemeinden in der Verzasca, zeitweise auch in den Gemeinden des Kreises Navegna, wo sie Güter besitzen, wohnen. Auch gränzt im Kreis Navegna das Gemeindsterritorium von Minusio und Margoscia ganz in der Nähe von Cugnasco und Gordola an das Gebiet der zwei letztern Gemeinden und bezahlen die im Kreis Navegna aufhältlichen Verzascher die Gemeindesteuern (das fuocatico) zwar-der Gemeinde, auf deren Gebiet sie wohnen (z. B. Minusio und Margoscia), aber sind mitunter doch kirchgenössig zu Gordola und Cugnasco. So sei es gekommen, daß viele Votanten es vorezogen Gemeinde hätten, sich i n d i e Stimmregister d e r zunächst gn emeinde eintragen zu lassen, auch wenn sie dort im strengen Sinne des Wortes kein gesetzliches Domizil inné hatten, anstatt sich an ihrem eigentlichen Wohnort einschreiben zu lassen. · Der Sindic von Gera-Verzasca -- Nr. 15 -- erklärt übereinstimmend mit dem Gemeindssekretär von
Cugnasco -- Nr. 17 -- es sei der größere Theil seiner in der Gemeinde Cugnasco niedergelassenen Mitbürger am 22. und 23. Oktober in das Stimmregister von Cugnasco eingetragen worden. Doch seien die zuletzt einge-

g

793

tragenen 14 Votanten von Nr. 616 bis Nr. 629 erst am Wahltage, 27. October, eingeschrieben worden. Auch der Sindic von Gordola -- Nr. 15, 16, 18 -- gibt zu, daß 4 Votanten erst am 27. October ins Stimmregister eingetragen worden seien, und daß die im Stimmregister unter den Nummern 542, 543, 574, 594, 600, 606 aufgeführten 6 Votanteu in der Gemeinde Gordola nicht wohnhaft, sondern bloß kirchgenössig seien, lieber einen Votanten -- Nr. 545 -- weiß er keine Auskunft zu geben. -- Der Gemeindesecretär von Cugnasco -- Nr. 17 -- hat mit der Anfertigung des Stimmregisters von Cugnasco erst am 22. October begonnen und dasselbe bis zu Nr. 434 geführt. Am 25. October wurden noch 58 Votanten (von Nr. 425 bis 482) eingeschrieben und am 27. October noch 14 (von Nr. 616629). Im gleichen Stimmregister figuriren ferner 35 Votanten, welche nicht in Cugnasco, sondern in dem Gebiet der Gemeinden Minusio und Margoscia wohnhaft seien, nämlich Nr. 397 bis 402; Nr. 403, 409; Nr. 456 bis 482. Dagegen seien alle übrigen Votanten in Cugnasco niedergelassen.

O O O Die Vergleichung der Votantenregister der Kreise Navegna und Verzasca ergab, daß die -Namen zweier Votanteu allerdings in beiden Kreisen vorkommen, nämlich Cori a, Giov. Dom. unter Nr. 156 in der Verzosca und unter Nr. 601 in der Navegna, und Bereschini, Giov. unter Nr. 139 in der Verzasca, und unter Nr. 620 in der Navegna, und wäre daraus zu schließen, dass die Betreffenden au beiden Kreisversammlungen theilgenommen haben.

Die Untersuchung für den. Kreis Navegua hat also nachgewiesen, daß in der Gemeinde Cugnasco die Vorschriften de« Art. 6 des Bundesgesetzes vorn 19. Heumonat betreffs Anfertigung der Stimmrcgister und öffentlicher Auflegung derselben zur Einsicht der Betheiligten nicht beachtet worden, daß eine ziemlich erhebliche Zahl von Votanten erst nach abgelaufenem Termin für die Eintragung in die Stimmregister, zum Theil sogar am Wahltage und während des Wahlakts selbst eingeschrieben wurden, und daß bei Führung des Stimmregisters die Bestimmung des Ari. 5 des Bundesgesetzes bezüglich des Requisits des Wohnortes außer Acht gelassen wurde.

Aus den Kreisen Malvaglia und A i r o l o liegen Beschwerden entgegengesetzter Art vor, nämlich es seien stimmberechtigte Votanten nicht in die Stimmregister eingetragen, folglich ungesetzlicherweise von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen worden; die bezüglichen Angaben finden sich im -Anhang zur Einlage des Herrn Jauch vom 18. November.

794

In Mal vagli a seien 5 stimmfähigen Tessinerbürger, die bei frühern eidg. Wahlen oder Abstimmungen daselbst bereits theilgenommen hatten, dießmal zur Wahl nicht zugelassen worden und eine Anzahl anderer Stimmfähiger habe man trotz rechtzeitiger Anmeldung nicht in die Stimmregister eingetragen. Auch-sei in Malyaglia das Stimmregister nicht rechtzeitig und vorschriftsgemäß angefertigt und zur Einsicht aufgelegen.

Betreffs eines der Recurrenten liegt eine Erklärung des Gemeindesecretärs von Semione bei den Acten, wonach dessen Ausschluß von der Wahl aus Versehen stattgefunden hat. Die einvernommenen, Reclamanten Nr. '27, 50, 51, 52, 53 behaupten, es sei schon 8 Tage vor der Wahl ein Verzeichniss (s. All. Nr. 10) der in Malvagliaaufhältlichenn Tessinerbürger dem dortigenGemeindssecretäär zur Eintragung ins Stimmregister übergeben worden und habe derselbe auch die Einschreibung zugesagt. Allein das Stimmregister sei nicht vermittelst Anschlagen? an die öffentliche Aushängetafel bekannt gemacht und die betreffenden Wähler in dasselbe nicht aufgenommen worden. Zeuge Nr. 50 gibt zu, erst am 25. October, also nach Schluß des Stimmregisters, die Inscription verlangt zu haben. Die hierüber befragten Friedensrichter, N r . 4 9 , Sindic, N r . 4 7 , u n d register rechtzeitig, d. h. 15 Tage vor der Wahl, angefertigt worden und zur Einsicht .im Hause des Sindics aufgelegen sei. In Malvaglia, seien viele fremde Arbeiter" beschäftigt und seien darunter mehrere der Reclamanten nicht ins Stimmregister aufgenommen worden,* O O weil sie sich über die Stimmberechtigung nicht gehörig ausgewiesen hatten. Auch sei deren Aufnahme ins Stimmregister erst am Wahltage verlangt worden. Andere Reclamanten hätten darum nicht wählen können, weil sie zu spät, d. h. nach Verlesung des Stimmregisters aller Gemeinden und nach Schluß der ganzen Wahlverhandlung, sich gemeldet.

Von A ir öl o liegt eine Beschwerde vom 17. November bei den, Acten,wonach 12 Wähler von der Wahl ausgeschlossen worden, seien, weil sie erst nach Verlesung ihrer Namen am Wahlort eingetroffen,, und .wiewohl andere Votanten, z. B. die Wähler von Bedretto noch zugelassen wurden. Es wurde hierüber der Friedensrichter , und Sindic von Airolo, Nr. 37 und 39, sowie ein Réclamant, Nr. ,38/, vernommen und stellte es sich heraus; daß letzterer von dem Inhalt der-
von.,ihm eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift keine Kenntniss und vielmehr an der Wahl theilgenommen hatte.

Sindie und Friedensrichter .bezeugen gleichmäßig .daß ,nach Verlesung ; dei- Stimmregister allen verspätet eingetroffenen Wählern Gelegenheit zum Stimmen geboten wurde, und daß die Reclamanten

795

erst nach erklärtem Schluß der Wahloperation sich anmeldeten und alsdann allerdings nicht mehr zugelassen wurden.

o O Da die angeblichen Unregelmäßigkeiten sowohl in Mal vaglia, als in Airolo bloß mit Bezug auf die Frage der Wahlvalidation des inzwischen zurückgetretenen Herrn Jauch ein besonderes Interesse boten, so schienen die obigen Ergebnisse für den sonstigen Zweck der Untersuchung zu genügen.

Von zwei Kreisversammlungen wird über den Wahlmodus Beschwerde geführt. (S. Recurs des Herrn Jauch vom 18. November nebst Anhang.) Auf den Tessiner Stirn nzeddeln ist; der Art. 8 der Ausführungsverordnung vom 19. September 1872 abgedruckt, welche besagt, der Wähler habe den gefalteten Sümmzeddel in die Wahlurne zu werfen. In M al v a g l i a und F ai do wurden dagegen die gefalteten Sümmzeddel von Mitgliedern des "Wahlbureaus entgegengenommen und in die Urne gelegt. Dieß der Grund der Beschwerde.

Da aber damit die Behauptung verbunden wurde, als hätten die Wahlbüreau's eine unstatthafte Contrôle der Wahlen beabsichtigt, so wurden an beiden Orten mehrere Zeugen, Nr. 27, 30, 31, sowie auch einzelne Mitglieder der Wahlbürcau's Nr. 32, 33, 47, 48, 49, vernommen und stellte es sich heraus, daß bei der Entgegennahme der Stimmzeddel keinerlei Verletzung des Wahlgeheimnisses geübt wurde, sondern bloß die Absicht obwaltete, das Einwerfen mehrerer Stimmzeddel von Seiten einzelner Votanten zu verhindern. Die, zusammengefalteten Sümmzeddel wurden gar nicht eröffnet.

Ebensowenig erwies sich die in den Recursen vielfältig angeführte Controllirung der Stimmzeddel in G i o r n i c o als begründet.

Hier sollen nämlich eine Menge von Stimmzeddeln Oelflecken als Erkennungszeichen gehabt haben. Doch waren bei der Durchsicht dieser Sümmzeddel keine ähnlichen Merkmale an denselben wahrzunehmen. Vgl. auch Nr. 45.

Ueber die Wahloperation in der Kreisversammluung von Onsernone enthalten die Einlage des Comités der sogenannten eidg.

Gesellschaft des Sopraceneri vom 18. November, sowie die weitern Ausführungen der Recurenten Nr. 23, 24 und 00, und eine schriftliche Einlage in All. 5 eine Reihe von Beschwerden schlimmster Art über ungesetzliche Constituirung des Wahlbüreaus, betrügerische Beseitigung von Stimmzeddeln mit unliebsamen Candidaten,Unter-schiebung falscher Stimmzeddel, Fälschung von Unterschriften auf dem Wahlprotocoll. Es ist dieß der gleiche Kreis, in welchem auch Geldspenden in ungewöhnlichem Umfange vorgekommen sind.

796 Zunächst wird geklagt, es sei die Wahlversammlung des Kreises Onsernone nicht von dem anwesenden Friedensrichter oder dessen Suppléant, wie das Gesetz vorschreibt, sondern vorn Secretar des Friedensrichters präsidirt und die Wahlverhandlung nicht am gleichen Tag zu Ende geführt, sondern am 28. October fortgesetzt worden.

Der Friedensrichter, Nr. 61, und dessen Secretar, Nr. 62, entschuldigen sich damit, daß ersterer unpäßlich gewesen sei und in Abwesenheit der Suppleanten den Secretar mit der Leitung der Wahloperationen beauftragt habe. (Vgl. All. Nr.-15.) Wegen des entfernten Wohnsitzes vieler Wähler habe die weitere Verhandlung nach beendigter Abstimmung um 2 Uhr Nachmittags abgebrochen werden müssen, und sei am folgenden Tag mit der Zahlung der abgegebenen Stimmzeddel "und Ausfertigung des Wahlprotocolles fortgesetzt worden.

Sodann wird behauptet, es sei die Wahlurne bloß an der Einwurföffnung, nicht aber am Verschluß versiegelt worden, und halten am folgenden Tag bei der Zahlung viele Stimmzeddel mit conservativen Candidaten gefehlt. Da diese Behauptung durch keinerlei Beweise seitens der Beschwerdeführer erhärtet werden konnte, so mußte sich die Untersuchung darauf beschränken, die Mitglieder der WahlBureaus einzuvernehmen, und erklären sowohl der prasidirende Secretar, als drei Sindici übereinstimmend, die Urne sei am 27. October, sowohl am Verschluß als an der Einwurfsöffnung versiegelt, im Friedensrichteramt deponirt worden, und habe der Secretar den einten Urnen-Schlüssel, der Sindic von Loco den andern bewahrt.

Auch sei der Secretar im Besitz des Schlüssels zum Friedensamte gewesen. Am folgenden Tag habe man die beiden Siegel an der Urne intakt; gefunden. Vgl. Nr. 61, 72, 73, 74.

Die Behauptung des Récurrent en es seien 655 Stimmen für Herrn Jauch gezählt worden, wahrend bloß 644 Votauten an der Wahl theilgenommen hatten, i s t schon i m Bericht widerlegt,dassß das Wahlprotocoll vonOnsernouec 661 Wahler aufweist. Dagegen erklart ein Zeuge -- Nr. 67 -- daß 6 204) am Wahltag entweder landesabwesend oder nicht am Wahlortanwesend gewesen seien, u n d bestätigt d e r Syndic von

Endlich

d i e falschen Unterschriften a u f d e m Wahlpproto

.anwesend gewesen seien undd daß die ihnen im betreffenden Pro-

797

tokoll vorgewiesenen Unterschriften- gefälscht seien. Ebensowenig hätten sie irgend jemanden beauftragt, in ihrem Namen zu unterschreiben. Es stellt sich alsdann heraus, daß der Syndic von Berzona -- Nr. 73 --· die Unterschrift des Syndics von Comologno und der Syndic von Mosogna -- Nr. 74 --- die Unterschrift des Syndics von Vergeletto, deren Schriftzüge beide kannten und nachzuahmen versuchten, beisetzten. Sowohl der Syndic von Berzona als der von Mosogna behaupten aber, einen mündlichen Auftrag seitens der beiden andern zur Beisetzung der Unterschriften gehabt zu haben.

Zu beachten ist hiebei, daß das Wahlprotocoll von Onsernone vom Präsidenten der Wahlversammlung, von zwei Stimmenzählern zwei Secretären und drei dem Wahlbüreau beigeordneten Syndics unterschrieben ist, und daß die beiden unechten Unterschriften zu den drei letztern gehören.

Abgesehen von der Unregelmäßigkeit der Bestellung des Präsidiums der Wahlversammlung von Onsernone hat somit die Untersuchung in diesem Kreise von den eingeklagten Mißbräuchen dieser Kategorie nur zwei erhebliche Thatsachen constatirt : die Stimmabgabe für einzelne landes- oder ortsabwesende Individuen und das Vorkommen nicht authentischer Unterschriften im Wahlprotocoll E r s t è r e s kann, soweit es landesabwesende Personen betrifft, nicht wohl anders als mit Vorwissen der betreffenden Gemeindevorsteher geschehen sein; soweit es bloß Ortsabwesende anbelangt, kann abusive auch eine Stimmgebung durch Stellvertretung unbemerkt vorgekommen sein. L e t z t e r e s fällt in so weit in Betracht, als die Zulassung falscher Unterschriften seitens des Wahlbüreaus in's Wahlprotocoll die Glaubwürdigkeit einer öffentlichen Urkunde überhaupt zerstört.

Im 39. Kreis: Die hier recurrirten Unregelmäßigkeiten beziehen sich fast ausschließlich auf den zweiten Wahlgang vom 1. Decomber. Die Beschwerdeeinlagen über die Wahlen vom 27. October berühren allerdings auch einzelne hier einschlagende Punkte, wie z. B. ein Recurs von Lugano vom 17. November, ein Recurs von Lugano vom 18. November. Sie beziehen sich auf angebliche Zulassung Unbeberechtigter oder Ausschluß von Stimmfähigen und auf angebliche Contrôle der Wahlen durch Entgegennahme der Stimmzeddel von Seiten einzelner Wahlbüreaux. Aber zum Theil betreffen* diese Anführungen bloß vereinzelte Individuen verschiedener
Gemeinden, zum Theil sind die Angaben in keiner Weise mit Beweismaterial belegt, so daß zur Einleitung einer zeitraubenden Untersuchung kein hinreichender Grund geboten zu sein schien. Deßhalb waltete die Untersuchung vorzüglich über die Vorgänge des zweiten Wahl-

798

ganges vom 1/3. December. 1862> der ein viel umfangreicheres und wichtigeres Material lieferte. ·· ' Schon am 21. October 1872 hatte der Staatsrath auf eingelangtes Gesuch verschiedener in Bellenz niedergelassener Angehöriger des 39. Nationalrathskreises beschlossen, es sei die Municipalität von Giubiasco ermächtigt, solche Angehörige des 39. Wahlkreises, deren Stimmfähigkeit ermittelt sei, in's Stimmregister einzuschreiben und an der Wahl theilnehmen zu lassen auch wenn dieselben im Kreis Giubiasco weder angehörig noch, wohnhaft, noch aufenthältlich seien. (Vergleiche Décret des Staatsrathes Nr. 18,633 in den Acten zur Wahl Bernasconi's.) Von dieser Erlaubniss machte schon bei den Nationalrathswahlen vom 27 October eine Anzahl inBellinzonaa niedergelassener Tessinerbürgrr (Angehörige des 39.

Wahlkreises) Gebrauch und beteiligten sich an der Wahlversammlung in Giubiasco, ohne daß dieser Vorgang damals ein besonderes Aufsehen erregt hätte. (Vergleiche Déposition des Friedensrichters von Giubiasco -- Nr. 56.)

Beim zweiten Wahlgang vom 1. December im 39. Kreise war die Beteiligung von Bellinzona aus, gestützt auf obiges Regierungsdecret, eine weit größere und wird in den gegen die Wahl Bernasconi's eingelaufenen Recursen von Lugano vom 5., 9. und 10.

December der Wahlact in Giubiasco wegen Betheiligung Unberechtigter als.ungesetzlich und ordnungswidrig angegriffen. Die Unter-, suchung hat nun ermittelt, daß am 1/2. December in der Wahlversammlung von Giubiasco 110 Tessinervotanten gestimmt haben, welche im dortigen Kreise weder angehörig noch wohnhaft oder aufenthaltlich sind. Es sind die im betreffenden Wahlprotocolle mit blauem Kreuze bezeichneten.. Der Friedensrichter -- Nr. 56 -- wollte.sie anfänglich zur Wahl gar nicht zulassen, aber es geschah dennoch mit Berufung auf das Décret der Staatsrathes. Auch erklärte der Friedensrichter, daß die im Gemeindestimmregister von Giubiasco (All. Nr. 14) unter den Nummern 662 bis 694 (also im Ganzen 33) aufgeführten Wähler erst am. Wahltage eingeschrieben worden "seien, .während der Syndic von Giusbiasco - Nr. 57 -- dieß bloß von .zwei Wählern gelten läßt. Im Uebrigen bestätigt er die Angaben dos Friedensrichters.

Da der Wahlact in Giubiasco wegen der großen Wahlbeteiligung am 1. December nicht zu Ende geführt werden konnte, sondern am 2. December
fortgesetzt wurde, so entstand Zweifel, ob einzelne Votanten nicht an beiden Tagen -- also doppelt -- gestimmt «hätten, und bezeichnet der Recursvon Lugano-vom 10. De-.

cember vier Personen, die angeblich zwei Mal in Giubiasco gestimmt haben., sollen;.,Doch hat bereits die ·bezügliche Unter-

799 o suchung des Staatsrathes die Unbegründetheit dieser Vermuthun dargethan. Vergleiche Bericht des Staatsrathes vom 16. December an den Bundesrath.

· Eben so wenig konnten wir auf die Beschwerde ein besonderes Gewicht legen, dass in Giubiasco am 1. Dezember auch 22 Wähler sich von Bellinzona aus betheiligten, welche am 27. October bereits im 40. Wahlkreise ihr Stimmrecht ausgeübt hatten.

Der Staatsrath beruft sich in seinem, Bericht an den Bundesrath bei .Rechtfertigung seiner Verfügung vorn 21. October auf bisherige Uebung, wonach die in Bellenz wohnenden Angehörigen des 39. Wahlkreises im nahegelegenen Giubiasco ihr Stimmrecht ausgeübt hätten, und das Décret vom 21. October verweist auf Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die eidg. Wahlen. Da nun die Bestimmung dieses Art. 4 ausdrücklich nur von ,,Stimmberechtigten, die im Dienste der Eidgenossenschaft oder ihres Kantons unter den Waffen sich .befinden", sprich!;, so kann angesichts der genauen Vorschrift des Art. 3 eine Uebung, wonach die Art der Ausübung des Stimmrechts bei eidg. Wahlen in viel weiterem Sinne gedeutet wurde, und wobei von den vorgeschriebenen Requisiten der Ortsangehörigkeit, Niederlassung oder mindestens Aufenthaltes ganz abgesehen würde, nicht zu Rechte bestehen und ist somit der Wahlact in Giubiasco vom 1. Dezember ungültig.

Bekanntlich hat die am L. Dezember 1872 im Kreise C e r e s i o verschobene und auf den 3. Dezember angesetzte Wahloperation zu vielseitigen Beschwerden und Recursen Stoff geliefert und hat die Untersuchung in dieser Beziehung wenig neues Material zu den Acten bringen können. Sowohl der Friedensrichter von Ceresio, Nr. 133, als der Sindic von Melano, Nr. 130, nebst andern Zeugen erklären, daß am 1. Dezember die Abhaltung der Wahlversammlung wegen eines heftigen Orkans nicht möglich war, und daß von auswärtigen Gemeinden nur ganz wenige Votanten zum Theil verspätet am Wahlort (MaMaroggia) eingetroffen seien. Die am andern Seeufer wohnenden Votanten konnten gar nicht erscheinen. Die mittelst Verfügung des Staatsrathes auf den 3. Dezember einberufene Wahlversammlung von Ceresio war dagegen ausnehmend stark besucht, und erwiesen sich die in den Reeursen erhobenen Beschwerden über Druck, Einschüchterung und Drohung, die eine Menge zugezogene fremde Anhänger der liberalen Partei auf die Wahlversammlung
von Ceresio geübt haben sollen, als übertrieben.

So wissen die hierüber angezogenen Zeugen, Nr. 131 und Nr. 158, nur ganz Allgemeines vom Hörensagen zu berichten. Dagegen constirt aus den Aussagen des Friedensrichters, daß in Ceresio .zwei Votanten zur Wahl zugelassen worden, ohne rechtzeitig» in den,

800

·

Stimmregistern der betreffenden Kreisgemeinden eingeschrieben zu sein, vgl. Nr. 130 und Nr. 131, nebst d,en Allegaten Nr. 27, 28, .29; wahrend nach Aussage des Sindics von Maroggia Nr. 134, sowie des Sindics von Marogno die in Zweifel gezogene Stimmberechtigung dreier anderer Votanten wirklich vorliege.

Ueber die Zulassigkeit des Ansetzens eines zweiten Wahltages b e i d e r durchGottesgewaltt verhinderten Abstimmung a m 1.

sich dahin'ausgesprochen, daß darin keinerlei tag vor dem 3. Dezember nach ortlichen Verhältnissen nichtange-eordnet werden konnte.

Weitere Erhebungen fanden im 39. Wahlkreise noch siati, mit Bezug auf Beschwerden, daß in den Wahlversammlungen von Taverne und Stabio Unberechtigte zur Wahl zugelassen worden seien.

Der Sindic von Gravesano, Nr. 132, erklärt ausdrucklich, daß die angezweifelten fünf Votanten schon seit Jahren in der Gemeinde niedergelassen und darum wahlberechtigt seien. Der Friedensrichter von Stabio, Nr. 167, rechtfertigt die Fortsetzung der Wahloperation am 2. Dezember mit der Angabc, es halten am 1. Dezember beim Zunachten noch viele Votanten nicht gestimmt gehabt, und es sei Niemand zur Wahl zugelassen worden, der nicht ordnungsmäßig in die Gemeindsstimmregister eingetragen gewesen sei, folglich könne am 2. Wahltag eine Doppelabstimmung nicht, vorgekommen sein.

Auch zeigte eine Vergleichung der Verbalprotocolle dei- Wahlversammlungen von Stabio und Balerna vom 1/2. Dezember, daß die im Recurs von Lugano vom 10. Dezember aufgeführten Palle einer angeblichen Doppelabstimmung nicht vorgekommen sind indem die benannten Individuen nicht in beidenVerbalprotokollenn figuriren, somit die Angabe auf einer Personen Verwechslung beruhen muß.

Vgl. Handprotokoll des Commissariats S. 16.

lieber die Angabe in einer Recursschrift von Stabio vom 3. Dezember, daß die Stimmzeddel mit Erkennungszeichen in die Urne gelegt ' und die Wähler damit controllirt worden seien, mußten die betreffenden Wahlzeddel, welche den Untersuchungskommissaren nicht zur Verfügung standen, erst noch geprüft werden.

» /

III.

Geldspenden.

In den Recurseinlagen gegen die Tessinerwahlen vom 27. Oetober und 1. Dezember findet der sogenannte Stimmenkauf die allgemeinste! und schärfste Verurtheilung, und wird auch nicht ein

801 Versuch gemacht, die Geldspenden bei den Wühlen in irgend einem günstigem Lichte erscheinen zu. lassen und bei deren Beurtheilung auf mildernde Umstände hinzuweisen. Auch bedroht das Tessiner Strafgesetz ,,denjenigen, der einem Wühler, um dessen Stimmen zu eigenem oder fremdem Nutzen, oder um dessen Betheiligung (intervento al convizio) oder Nichtbetheiligung bei den Wühlen zu erhalten, irgend ein Entgelt, Geschenk oder sonstige Belohnung gibt, oder verspricht, sowie auch der Wähler selbst, der zu demselben Zweck das Entgelt, Geschenk oder die Belohnung empfangen hat"mit Gefängniss Geldbuße und Entzug der politischen Rechtee So allgemein und so empfindlich ist das Rechtsgefühl in der Verwerfung eines jeden Mißbrauchs, dei- in dieser Beziehung das freie Stimmrecht des Bürgers beeinflussen könnte. Um so auffallender ist es, daß bei diesen Wahlen gerade die Geldspenden nicht nur in den Recursen den häutigsten Beschwerdepunkt bilden, sondern auch in beiden Parteilagern mitunter in großem Umfange stattgefunden haben.

Die Untersuchung hat hierüber ein starkes Material in beiden Wahlkreisen gBeliefert,, das wir vollständig vorzuführen gedenken, ehe O i wir unsere Auffassung und Beurtheilung der Geldspenden im Kanton T essin beifügen. Doch mag; vorerst erwähnt werden, dass nach Mittheilungen des Staatsrathspräsidenten (Handprotocoll S. 1) und vieler einvernommener Zeugen es im KantonTessini in manchen Wahlkreisen, sowohl bei kantonalen als eidgenössischen Wahlen, stets üblich gewesen sei, d i e v o m Wahlort entfernt g

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O

Im 40. W a h l k r e i s linden sich in den Acten Anführungen von stattgehabten Geldspenden und Bewirthung in den Kreisen Paido, Giornico Onsernone, Valle Maggia, Verzasca, Isole und Bellinzona.

In F a i d o berichtet der Friedensrichter, Nr. 32, es sei allgemeines Gerede, daß zwei dortige Wirthe auf Rechnung eines liberalen Candidaten Wein ausgeschenkt hätten. Der eine von den genannten beiden Wirthen war abwesend, der andere, Nr. 34, leugnete seinerseits eine Bewirthung der Wähler für Rechnung irgend eines Candidateli und fugte hei, es seien Bewirthungen und Geldspenden seitens der Wahlkandidaten bloß bei Kantonswahlen üblich.

fn G i or n i co deponirt der Friedensrichter -- Nr. 45 -- es sei in einem Wirthshaus für die liberale, in einem andern Wirthshaus für die conservative Candidatur Speise und Trank verabfolgt worden. Von Geldspenden wisse er nichts. Zwei einvernommene Anhanger der conservativen Partei -- Nr. 44 und 29 -- wissen, daß im Gast-

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haus zum Sternen die Wähler fröhlich schmausten und tranken, und habe später der Wirth sich beklagt, daß von den 160 liberalerseit bewirthete Wählern bloß 89 für Herrn Jauch gestimmt hätten.

Der Sternenwirth -- Nr. 43 -- gibt zu, nach dem Wahlac gewohn heitsgemäss aber auf eigene Rechnung, einigen Wählern Wein gespendet und andere, ihm weniger sympathische Votanten abgewiesen zu haben. Der Zeuge Nr. 8 führt die Namen mehrerer Votanten von Cavagnago bei Giornico an, die angeblich von einem dortigen Bürger arh 27. October je Fr. 1. 50 empfangen haben sollen. Der betreffende Geldaustheiler an die Wähler von Cavagnago -- Nr. 40 -- hat erst nach der Wahl vom 27. October von einem Herrn in Bodio Fr. 20 zur Vertheilung an die Wähler der conservativen Candidatevi empfangen und die Vertheilung vorgenommen, wobei es auf jeden Votanten Fr. l getroffen habe. Er hat auch gehört, daß er für die Wähler liberaler Candidaten im Gasthaus zum Sternen für den Betrag von Fr. 1. 50 zu essen und zu trinken gab. Zwei Votanten von Cavagnago -- Nr. 41 und 42 -- bestätigen die Geldspenden und hat der eine auch Fr. l selber empfangen.

» Für die im Kreis Onsernone vorgekommenen Geldspenden hatte schon der Recurs des Comités der sog. eidg. Gesellschaft für's Sopraceneri vorn 18. November ziemlich detaillirt Angaben gemacht und wurden dieselben noch durch einen in Bellinzona eingeführten Zeugen -- Nr. 60 -- so vervollständigt, daß die weitern Erhebungen nicht mehr schwer fielen. Hiernach soll der Sindie von Loco schon vor dem 27. October den für die liberale Urne stimmenden Wählern der Gemeinden Comologno und Vergeletto je Fr. 1 50, Crana Fr. 1. 25 und Russo Fr. l in Aussicht gestellt und nach der Wahl auch ausbezahlt haben. In Vergeletto seien ausdrücklich die Wähler, welche bloß e i n e n Candidaten auf den Stimmzeddel schrieben (voto secco) vom Bezug des Geldes ausgeschlossen worden.

Der Friedensrichter des Kreises Onsernone -- Nr. 61 -- hat ge hört, daß nach der Wahl den entfernt wohnenden Wählern je nach dem Grade dei- Entfernung Fr. l bis Fr. 1. 50 als Entschädigung für die unvermeidlichen Auslagen verabreicht worden sei. Der in der Wahlversammlung vom 27. October präsidirende Friedensrichtersecretär -- Nr. 62 -- sagt aus, es sei bei Wahlen üblich, den Wählern überhaupt den Betrag von Fr. l bis Fr. 1. 50 als Handgeld
auszubezahlen. Die Gemeindevorsteher von Russo -- Nr. 64 -- von Crana -- Nr. 72 -- von Berzona -- Nr. 73 -- bestätigen diese Uebung und haben vom Sindic von Loco das Geld für ihre Gemeindsvotanten bezogen und die Vertheilung nach dem 27. Oktober selbst "besorgt.

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So empfing der Sindic von Russo Fr. 50 bis 53, der Sindic von Crana Fr. 57 und in Berzona traf es auf jeden Votauten Fr. 1.

Zwei Zeugen von Vergei etto -- Nr. 63 und 67 -- wissen, daß schon vor dem 27. Oktober denjenigen Votanton, die für die liberale Terne stimmen würden, Fr. 1. 50 zugesagt worden sei. Auch die Votanten der Gemeinde Dresso hätten Fr. 1. 50 empfangen.

Der Votant -- Nr. 63 -- sowie auch der Sindic von Vergeletto -- Nr. 66 -- haben beide Fr. 1. 50 ausbezahlt erhalten und kam alles das Geld vom Sindic von Loco. -- Der Sindic von Comologno -- Nr. 65 -- hat gehört, daß am 27. October viele Votanten seiner Gemeinde auch bewirthet worden seien, und ein Zeuge -- Nr. 68 -- bestätigt die Angabe von Nr. 60, daß in Vergeletto die Fr. 1. 50 bloß an die Votanten ausbezahlt wurden, welche für die ganze liberale Terne, mit Ausschluß derjenigen, die bloß für den Candidaten Mordasini mittelst des ,,Voto secco" gestimmt hatten. -- Der Sindic von Mosogna -- Nr. 74 -- beruft sich auf die bestehende Sitte, die Votanten in Onsernone bei Anlaß von Kreiswahlen zu bewirthen und so pflege der derni alige Sindic von Loco den noch anwesenden Votanten unmittelbar nach dem Wahlact Wein und Speise, oder aber, wenn dieselben schon weggezogen seien, ein Handgeld zu verabreichen. Der Zeuge will auch von conservativer Seite angefragt worden sein, ob im Kreis Onsernone für die conservative Candidatur Stimmen zu verkaufen wären, und habe darauf erwidert, es sei dicß ein vergebliches Bemühen.

Da nun sämmtliche Depositioneu über die im Kreise Onsernone in so .großem Umfange geflossenen Geldspenden auf den Sindic von Loco wiesen, so hätte dessen Einvernahme, sei es zu größerer Abklärung der dabei obwaltenden Motive, sei es zu allfälligen Berichtigungen ein besonderes Interesse geboten, allein der Sindic von Loco war mittlerweile außer Land verreist.

Die im Berichte des Regierungskommissärs von Valle Maggia an den Staatsrath d. d. 20. November erwähnten Fälle von angeblichen Geldbestechungen betreffen die beiden Kreise 1t o v an a und M a Og a;o i a. Es sollen hier von Seiten der conservativen Partei mehrfältige Geldspenden vorgekommen sein, und wiesen mehrere Inzichten auf einen Herrn L. in Caglio als Geldaustheiler, welcher auch kurz vor dem Wahltag ein Geldgroup von Fr. 1000 durch die Post empfangen habe.

Ein Mann
von Linescio -- Nr. 79 -- ist geständig, von einem Herrn in Cevio nach der Wahl Fr. 40 zur Vertheilung an die Wähler in Linescio empfangen zu haben, nachdem ihm vor dem

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27.October von gleicher Seite die conservativo Terne empfohlen wordensei. Hierüber zur Rede gestellt, leugnet Nr. 91, irgend Jemandem Geld für die Wahlen versprochen zu haben. Doch sei es richtig, daß er nach der Wahl einem Votanten von Linescio (Nr. 79) Fr. 40 zur Bewirthun seiner Mitbürger behändigt habe Dieß habe -er um so mehr thun zu dürfen geglaubt, als er gehört hätte, daß in einer Wirthschaft von Cevio auch die liberalen Wähler bewirthet worden seien. Ebenso habe man vernommen, daß in einem Hause von Cevio schon am 2G. Oktober Stimmzeddel mit liberalen Kandidaten vertheilt und dabei die Wühler bewirthet worden seien. Solche Bewirthungen seien im Kanton Tessin bei Kantons- und mitunter auch bei eidgenössischen Wahlen stets üblich gewesen. Zwei vorbeschiedene Votanten der vom Wahlort Cevio sehr weit entlegenen Gemeinde Bosco (der einzig deutschen Gemeinde in Tessin) deponiren, Nr. 88--89, daß den Votanten von Bosco nach stattgehabter Wahlverhandlung von Seiten eines dortigen Mitbürgers je- Fr. 2 zur Bestreitung der Auslagen ausbezahlt worden seien. Auch hat der eine, Nr. 88, bei der Abstimmung bemerkt, wie ein armer Votant von Bosco den Dr. Lotti von Bignasco um ein Almosen ansprach und von ihm Fr. l empfangen habe. Dieser Vorgang scheint zu der falschen Vermuthung geführt zu haben, daß letzterer beim Wahlacl. selbst die Votanten von Bosco mit Geld bestochen habe. -- Ein Votant von Giumaglia -- Nr. 86 -- hat schon vor der Abstimmung Geld (1/2 Fr. per Wähler) vertheilen sehen und selbst die 50 Centimes bezogen. Von anderer Seite sei Fr. l an die Votanten vertheilt worden. Dagegen wollen zwei andere-Votanten von Giumaglia -- Nr. 82 und 84 -- die ebenfalls der Geldspenden bezichtigt sind, weder Geld empfangen noch vertheilt haben. -- In Sonvico weiß ein Zeuge -- Nr. 85 -- daß Seitens eines dortigen Wirths schon vor der Wahl an mehrere Votanten je Fr. l vertheilt worden sei. Der betreffende Wirth von Sonvico -- Nr. 81 -- stellt Geldversprechen und Geldvertheilung in Abrede, und will bloß nach dem Wahltage einige wenige Votanten, die ihn früher gebeten hatten, die Stimmzeddel mit conservativen Candidaten auszufüllen, bewirthet haben. -- Ein Mann von Avegno -- Nr. 87 -- ist geständig, von Herrn L. in Coglio 50 Stimmkarten mit conservativen Candidateli zur Vertheilung an seine Bekannten nebst dem
Betrage von Fr. 20 empfangen zu haben.

Doch stellt Hr. L. -- Nr. 92 -- dieß .des Entschiedensten inAbrede mit der Erklärung, es sei sein Denunziant ein politischer Gegner. Auch erwies sich die Angabe, daß Hr. L. kurz vor dem 27. Oktober per Post ein Geldgroup von Fr. 1000 empfangen habe, als unrichtig -- vgl. Erklärung der Postdirektion- in Beilenz, Allegat Nr. 31.

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Für die in Allegat Nr. 35 erwähnten Bestechungsversuche, seitens der beiden Pfarrer von Giumaglia und Sonvico -- Nr. 80, 83 -- hat die Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte auffinden können. Vgl.

auch Nr. 82 und 84. -- Ueber vereinzelte Geldspenden in den Kreisen Verzasca, Isole und in Bellinzona liegen in den Depositionen .Nr. 3, 7 und 90 sehr unbestimmte und unbelegte Angaben vor, z.B. B. es habe eine Frau von Locamo Fr. 10 zur Vertheilung an arme Votanten in Ascona beigesteuert, und es sei eine Stimme in Brione-Verzasca mit Fr. 2 erkauft worden. Es wurde von weiterer Verfolgung dieser Inzichten um so mehr Umgang genommen, als in diesen Kreisen die Geldspenden nicht in erheblichem Maßstabe stattgefunden zu haben scheinen.

Im 39. W a h l k r e i s e liegen für beide Abstimmungen vom 27. Oktober und 1/3. Dezember eine Anzahl gegenseitiger Beschuldigungen über Stirnmenkauf vor, doch haben die Geldspenden jedenfalls nicht in so offener W erse stattgefunden wie in einzelnen Gemeinden des 40. Wahlkreises;.

a. A b s t i m m u n g vom 27. October.

Allgemeine Andeutungen über Geldspenden enthalten die Recursschriften von Lugano vom 8. November, 17. November, 18. November und die Commissariatsberichte von Mendrisio und Lugano.

Sie betreffen die Kreise Giubiasco, Colla, Breno, Riva san Vitale, Mendrisio, Baierna, Caneggio, Pregassona, Lugano und Sessa. Die nähern Angaben über die einzelnen Vorfälle finden sich hauptsächlich in den Depositionen der Adjunkten des Regierungscommissärs von Lugano -- Nr. 96 -- und des Regierungscommissärs von Mendrisio Allegat Nr. 34, sowie in den Einlagen anderer Recurrenten vgl. Allegat Nr. 17 und Nr. 33.

In G i u b i a s c o hat der dortige Sindic -- Nr. 57 ·-- gehört, es hätten conservativerseits Geldversprechen stattgefunden.

Ferner seien am Wahltage Emissäre in Giubiasco gewesen, die viele Votanten vom Wahlplatze abholten und in Wirthshäusern bewirtheten. Dieß habe ihn bewogen, nach Bellenz zu berichten, und seien mehrere Landjäger abgesandt worden, welche die Wirthshäuser durchmusterten und wahrgenommen hätten, daß Leute daselbst die ,,gewohnten Würste" zehrten und dabei tranken, ohne zu bezahlen.

Der Landjägersergeant -- Nr. 58 -- bestätigt dieß seitens vieler Votanten aus dem Marobbiathale.

Auch der Assessor des Friedensrichters von Giubiasco -- Nr. 59 -- meint, es sei offenes Geheimniß, daß Geldspenden von Seiten

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der Conservativen stattgefunden hätten- Dagegen erwies sich das Gerücht von den Bestechungen eines cassiers von Lugano in Giubiasco als unbegründet. Vgl. Nr. 98.

In Colla sollen nach Angaben des Regierungscommissärs von Lugano mehr als 150 Votanten Geld empfangen haben und zwar für die ganze conservative Terne je Fr. l und für KW ei conservative Candidaten je 50 Cts.

Der Zolleinnehmer von Scareglia -- Nr. 105 -- deponirt, es werde allgemein gesagt, daß der Sindie von Signora Geld an die Votanten äusgetheilt habe. Der Sindic von Scareglia -- Nr. 1.06 -- bestätigt diess und nennt die Namen verschiedener Votanten, die ihm erzählt haben., vom Sindic von Signora nach der Wahl vom 27. October Geld empfangen zu haben. Einer dieser Votanten -- Nr. 117 -- will vom Sindic von Signora das Versprechen eines Franken erhalten haben, wenn er-für die conservative Terne stimme.

Nun habe er zwar für die Liberalen gestimmt, aber gleichwohl den Franken bezogen! Auch wisse er, daß. der Sindic von Signora noch viele andere Votanten ausbezahlt habe. -- Der Sindic von Signora -- Nr. 119 -- stellt Alles in Abrede. Er stehe mit manchen Votanten inRechnungsverhältnissen,, und habe vor den Wahlen Zahlungen an dieselben verabfolgt, woraus sich das falsche Gerücht des Stimmenkaufs erkläre. Dem Zeugen Nr. 117 habe er oftmals Almosen gegeben, allein nie mit Bezug auf Wahlen Geld versprochen oder bezahlt. Er hat andererseits vernommen, daß derZolleinnehmer von Scareglia Wähler bewirthet habe.

Gegen die Angabe im Berichte des Commissairs von Lugano, als habe ein gewisser Ambrosio Campana von Piandera in Colla Geldspenden zu Gunsten der Conservativen gemacht, hegen übereinstimmende Erklärungen der Municipalitäten von Certara, Signora, Jsone und Bogno bei den Acten , Allegat 17, a--f. Doch hält sie ein Zeuge von Son vico -- Nr. 156 -- aufrecht und ergänzt sie dahin, daß während der Wahlverhandlung mehrere Stimmenkäufer, unter denen auch Campana, den Wählern 50 Centimes für das Durchstreichen, des Namens Battaglini auf den Stimmkarten bezahlten.

Von Breno erzählt der Sindic von Novaggio -- Nr. 104 -- er habe auf der Rückkehr von der Wahlversammlung am 27. October in der Gemeinde Miglieglia einem Handgemenge beigewohnt, wozu angeblich die Vertheilung der versprochenen Geldspenden von Fr. .2 für jeden Votanten die Veranlaßung gegeben habe.

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In R i v a San Vitale sollen die Wähler nach Aussage zweier Zeugen -- Nr. 120 und Nr. 131 -- von Anhängern der liberalen Partei in zweiWirthschaften von Capolago bewirthet worden sein.

Im Kreis Mendrisio wird., seitens eines Gemeinderathes von Caldrerio -- Nr. 163 -- über Stimmenkauf berichtet, so zwar, daß Anhänger der conservativen Partei Fr. 2 per Stimme bezahlt haben sollen; aber Alles vom Hörensagen.

In Balcrna hat der Sindie -- Nr. 164 -- vernommen, daß ein dortiger Bürger zweien Votanton je Fr. 5 für die Wahl conservativer Candidaten versprochen habe.

Im Kreis C Caneggio bezeugen sowohl der Sindic von Muggio -- Nr. 166 -- als der Sindic von Casima -- Nr. 171 -- daß es allgemein hieß, die conservative Partei habe Stimmen mittelst Geldspenden gewonnen.

Ein Votant von Muggio -- Nr. 170 -- deponirt, daß ein dortiger Wirth ihm Geld versprochen habe, wenn er für die conservativen Candidaten stimme. Auch habe er ihm Fr. l ins Haus geschickt. Er wisse, daß der gleiche Wirth in Muggio etwa 20 bis 25 Stimmen erkauft habe. Zeuge hat bemerkt, wie mehrere Votanten mit beschriebenen Stimmzeddeln und mit einem zusammengelegten Papier, worin Geld vermuthet wurde, die Wirthschafts verließen.

Ein ganz vereinzelter Fall von Geldspenden wird noch in Lug a n o vorn Hörensagen bezeichnet -- Nr. 97 -- ; und im Kreis von P r e g a s s o na vermuthet ein Zeuge -- Nr. 102 -- Bewirthungen der Wähler. Ebenso im Kreis Sessa -- Nr. 122'. -- b. A b s t i m m u n g vom 1/3. Dezember.

Die Recurse über diese Wahl verbreiten sich weniger als die frühem über Geldspenden, und werden bloß allgemeine Andeutungen hierüber gemacht, die dann freilich bei den Einzelneinvernahmen des Genauem belegt wurden, und sind Geldspenden in den Kreisen Giubiasco, Taverne, Riva San Vitale und namentlich in Ceresio eingeklagt.

Dei- Friedensrichter von G i u b i a s c o -- Nr. 56 -- weiß von seinem Assessor, daß der Sindic von Medeglia Fr. 150 zur Vortheilung an die 42 Wähler dieser Gemeinde empfangen habe. So habe auch ein in Giubiasco wohnhafter Bürger von Medeglia Fr. 3 empfangen. Uebrigens habe er gehört, daß nach dem W a h l a e t von beiden Parteien Geld gespendet worden sei. Der Sindic von Giubiaseo -- Nr. 57 -- sagt, es sei allgemeines Gerede daß in den Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. II.

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Gemeinden Isone, Medeglia und St. Antonio an die ; Votanten Fr. 2 bis 3 ausbezahlt worden seien. ,,Ich selbst," fahrt "er fort, "schalt solche Votanten über das Preisgeben eines- so kostbaren Rechtes und erhielt, .von mehrern die Antwort, daß wenn ich ihnen einen Franken mehr bezahlt hätte so würden sie für unsern Candidaten gestimmt haben." Der Assessor des Friedensrichters -- Nr. 59 -- hat den, Sindic von Medeglia am zweiten Wahltag in Giubiasco Geld zählen sehen. Der Sindic von Medeglia -- Nr. 101 -- stellt Geldaustheilung von seiner Seite in Abrede. Doch habe eine solche durch einen andern Ortsbürger in der That stattgefunden, und wisse er nicht, woher derselbe das Geld empfangen habe. Es heiße, .daß jeder Votant Fr. 2 bis 3 erhalten habe. Er bezeugt, daß es von jeher Uebung in Medeglia war, die Votanten für die große Reise zum Wahlorte Giubiasco zu entschädigen, besonders wenn die Votariten dort -auch übernachten müssen. Der vom Sindic als Geldaustheiler . bezeich nete Wirth von Medeglia -- Nr. 111 -- stellt Geldspenden durchaus in Abrede, und will zur Aufmunterung der Votanten zur Theilnahme an der Abstimmung bloß etwas Branntwein und Brod an sie verabfolgt haben.

Im Kreis T a v e r n e hat ein Zeuge, Nr. 99, von einem Votanten in Mezzovico vernommen, daß ihm ein Fabrikarbeiter von Lugano Fr. 5 versprochen habe, sofern er für konservative Candidaten stimme. Der Fabrikarbeiter, Nr. 103, leugnet, Geldversprechen und Vertheilung, und nennt einen Lehrer von Mezzovico, der bei der Abstimmung in Taverne den Votanten von Mezzovico Bewirthung nebst einem Handgeld von Fr. l für die Wahl Bernaseoni's versprochen haben soll. Ein Zeuge von Torricella, Nr. 108, " bestätigt, daß erwähnter Lehrer von Mezzovico mit Votanten von O ) Mezzovico in ein Wirthshaus getreten sei, und hätten letztere hernach geäußert, wer für Bernasconi stimme, bekomme Fr. l, nebst Bewirthung. Zeuge weiß aber nicht, ob letzteres auch wirklich erfolgt sei. Der Lehrer von Mezzovico konnte wegen Krankheit nicht einvernommen werden. S. All. Nr. 21.

Von Riva S. Vitale berichten zwei Zeugen, Nr. 120 und 121, es habe ihnen ein Mann von Capolago erzählt, daß ein dortiger Bürger ihm Fr. 3 für die Wahl Bernaseoni's versprochen habe.

Dieser Votant von Capolago, Nr. 159, gibt zu, ein Versprechen von. Fr. 1. 50., wofür man im Wirthshaus. zehren
könne, empfangen zu haben, allein aus Gründen besonderer Verbindlichkeit habe er nicht annehmen können, indem obiger Zeuge, Nr. 121, ihn bereits für Dr. Pasta bestimmt gehabt, und nach dem Wahlakt auch eine halbe Maß Wein versprochen habe. Nr. 160 stellt Geldversprechen in Abrede und will bloß am Vorabend der Wahl einen einfachen

809 Beredungsversuch gemacht haben, den Votariten von Capolago zu bewegen, die Candidatur- Bernasconi's zu portiren.

Ueber die am 3. Dezember im Kreise Ceresio vorgekommenen Geldspenden, spricht sich der dortige Friedensrichter, Nr. 133, folgendermaßen aus : ,,Die Abstimmung am 3. Dezember erfolgte ordnungsgemäß in der Kirche, nur muß ich beklagen, daß, wie mir mitgetheilt wurde, auf dem Platze vor der Kirche und in der Ortschaft selbst sowohl von der einen, wie von der andern Partei ein wahrer Stimmenmarkt getrieben wurde. Es wurde mir in der That erzählt, daß in der Nacht vor, der Abstimmung vom 3. Dezember ein Stimmenkauf- mittelst Versprechungen und Geldspenden stattgefunden habe, und daß einzelne Stimmen mit Fr. 5 bis 10, ja selbst mit Fr. 20 bezahlt worden seien. ,,Man rechnet überhaupt, es sei in unserem Wahlzirkel (Ceresio) für den Stimmenkauf die ungeheure Summe von Fr. 6000 verausgabt worden." Der Sindic des Wahlorts Maroggia in Ceresio, Nr. 139, will von stattgehabten Geldspenden gar nichts erfahren haben. Er lebe zurückgezogen und kümmere sich um dergleichen Dinge nicht.

* Endlich wird noch des Gerüchts erwähnt, es habe bei der Abstimmung am 3. Dezember in Ceresio der dort anwesende Oberinstruktor des Kantons Tessin einem Votanten von Arogno seine Verwendung für die Befreiung von einer über dessen Sohn verhängten Militärbuße zugesagt, falls er für Bernasconi stimmen werde.

Vergleiche Nr. 131. Der hierüber eingeführte /euge wußte nichts zu berichten, und der Oberinstruktor, Nr. 135, erinnert sich wohl, daß nach der Abstimmung in Ceresio ein gewisser Bianchi ihm von dem Erlaß einer Militärbuße gesprochen habe, aber in keinerlei Beziehung zu den Wahlen.

So weit die Erhebungsresultate über die bei den letzten Nationalrathswahlen in beiden Tessiner Wahlkreisen vorgekommenen Geldspenden und Bewirthungen der Wähler. Bereits ist hervorgehoben worden, daß die Votanten in Tessin mitunter einen sehr weiten Weg zu den Kreisversammlungen zurückzulegen haben, und sogar am Wahlort hie und da übernachte» "müssen, was natürlich mit Auslagen verbunden ist. So betragen die Ortsentfernungen von den Wahlorten in den berührten einzelnen Abstimmungskreisen :

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:

Iifti-Kreis Faido die größte Entfernung · . /Meter von Cavagnago nach, Giornico 71 ' . . . , , · 7) .

"lì' Bosco nach Cevio ' · ' · ir' .Campo . nach Gevio ·n y, ·Giumaglia nach Maggia ·n · · ' · ~ i . 7) T) 'Avagna nach Maggia .Russo · nach Loco 'im. Onsernone "' 71'' V) Craija.

,, ,, ,, ·'-T> TI ·n ,, ,, ,, ·n "r Mosogno ti,, ,, ,, n n VI Berzona ,, ,, ,, ·n fi ·n Vergeletto ,, ,, ·n Cornologno ,, ·n 7) ,, ., ,, 7) TI Auressio TI ·n Isone nach Giubasco 7) nach Giubasco * TI Medcglia TI ,, n St. Antonio ,, T) '.

v, Scareglia nach Maglia di Colla 71 ,, ,, lì n Signóra ·n ,, Cabbio TI n · Muggio Casima ,, ,, TI · TI Im Kreis Riva S. Vitale die größte TI

. 8840 2340 12,840 11,920 3980 6170 5560 7330 3520 1630 11,260 12,980 2030 14,190 11,890 4020 1290

\

840

:

1000 ' 1930 7690

Es ist nun leicht begreiflich, daß bei dieser Einrichtung der.

Abstimmungskreise im. Kanton T essin die entfernten Votaoten schwer auf den Wahlplatz zu bringen sind, und kann die Uebung einer frugalen Bewirthung der Wähler nicht als ein eigentlicher Slirnmenkauf. bezeichnet werden, soweit wirklich nur das Motiv der Ermöglichung einer stärkern Theilnahme bei den Wahlen zu Grunde liegt. Auch .würde es kaum einen Unterschied machen, ob nun diese Bewirthung unmittelbar durch Verabreichung, von Speise und Trank oder mittelbar durch deren Aequivalcnt in Geld geschieht.

So wäre eine billige Entschädigung an die entfernt wohnenden Votanten und .zwar im Yei-hältniß zum Zeitverlust und den nöthigen Auslagen gö'wiß gerechtfertigt. Es müßte freilich diese Entschädiguqg, durch das Gesetz normirt und unter die öffentliche Contrôle des Staates oder der Gemeinden gestellt sein.. So wie-aber die Parteien sich dieses Mittels zu Wahlzwecken bedienen, so schwindet die '"Üns'chülä des' reineti Motivs und es klebt ein Makel an dem Geldé, das gegeben und empfangen wird. Wo sind einer politischen Paitei^ die Grenzen 'einer Reiseentschadmiîns; an die Willher gesetzt?

von '"--'Welcher'iPaïtei- soll der Wähler die EntsJchädiguhg entgegennehmen? Wci soll- sie besännen und wo aufhören? Aber'abgesehen VOM der TJairiogliöhhe'it einer gerechten Nörminmg führt" das Mittel d-et^ Geldefttscliädisuna; dvircli die Parteien zur V-erlet^un'sci ues' Grund^'

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811 satzes der geheimen Abstimmung. Wie kann der gewissenhafte Votant eine Entschädigung annehmen oder ausschlagen, ohne der Partei seine Wahlabsichten kund zu thun? Er muß entweder auf die Entschädigung verzichten, oder von beiden Parteien acceptiren oder täuschen. Auch kann, wo einmal eine, solche Gewohnheit eingcrissen ist, bloß die reiche, mit Geldmitteln ausgerüstete Partei mit Erfolg operiren, und wird der Geldbcsitz oder Reichthum eine Voraussetzung des Wahlerfolges. Wo aber die eine Partei zu diesem mißbräuchlichen Wahlmittel greift, da unterliegt der Gegner, falls er es scheut. So gestalten sich schon die reinen Schlußfolgerungen aus dem Gedanken einer den Parteien überlassenen Geldentschädigung zu einem Knäuel widriger Ergebnisse, die mit den Grundprinzipien des freien Wahlrechtes unvereinbar sind. Aber auch da, wo die Geldspenden anscheinend den Charakter einer Reiscentschädigung tragen, wie z. B. im Onsernonethal für einzelne entfernt gelegene Gemeinden, in Giubiasco bezüglich der Wähler vonMedegliaa und Isone, sowie auch in Valle Maggia für die Vot anten von Campo und Bosco, liegt in der Ausführung ein unedler Zweck, der sich schon durch den Schleier des Geheimnisses verrät h, womit die ganze Operation verhüllt wird. Zwar möchte es scheinen, daß die Ausrichtung der Geldspenden im Kreis Onsernoue ziemlich offen geschehen sei, indem einzelne Gemeindevorsteher sich dazu hergaben, die Gelder an ihreGemeindsvotantenn auszurichten; aber abgesehen davon, daß dieß nicht überall der Fall war, behaupten mehrere Zeugen, daß die Geldspenden in Verbindung mit bestimmtenWahlinstructionen erfolgt seien und wurden auch Votanten, die nach eigenem Ermessen stimmten, vom Bezüge der Entschädigung ausgeschlossen. Wo die Distanzen zum Wahlort nur geringfügig sind, oder wo Geldspenden und Bewirthungen sogar an die Votanten des Wahlorts stattfinden, wie z. B. in den constatirten Fällen in Giornico (Cavagnago), in Onsernone (Berzona), Colla (Scareglia),Cabbioo (Muggio), Ceresio (Maroggia) u. s. f., da versagen auch die Scheingründe, womit man den Stimmenkauf zu beschönigen versucht sein möchte. Vielmehr ist schon aus den Zeugendepositionen zu entnehmen, daß die Geldspenden zum Zwecke des Stimmenkaufs verabfolgt wurden.

Es ist nun nicht zu leugnen, daß die bei den Nationalrathswahlen vorgekommenen Geldspenden
im Allgemeinen aus der in manchen Tessiner Wahlbezirken bei kantonalen Wahlen bestehenden Gewohnheit der Bewirthung und Beschenkung der Wähler zu erklären sind. Im Bleniothale ist es z. B. Uebung, daß jeder gewählte Großrath nach der Wahl Fr. 1.-- au jeden Votanten verabfolgt. Vgl. Nr. 19. Jeder Votant erhält somit Fr. 3.--. Aus

812.

dem Kreis Rovana in Valle Maggia, hat ein Zotige sogar eine Liste der bei den Großrathswahlen in Cevio am 10. Februar 1867 erwachsenen Unkosten zu den Acten gelegt. S. All. Nr. 16. -- Die Geldspenden scheinen bei Anlaß der Kantonswahlen unterschiedslos an alle Votanten zu erfolgen, gleichviel wie sie gestimmt haben, mögen; .sie finden auch stets nach der Wahl statt, und sind es immer die. Gewählten, welche bezahlen.

Bei so allgemein großgezogener Gewohnheit einer Waldentschädigung in kantonalen Angelegenheiten wird der Votant bei eidg. Wahlen, die für ihn oftmals weniger Interesse bieten, die Entschädigung ungern vermissen.

Daher das Bestreben der Parteien, wo andere Mittel nicht helfen mögen, einen Ersatz zu bieten. Freilich geschieht dieß in einer Weise, die für Gleichstellung aller Wähler und der Parteien selbst keinerlei Gewähr mehr bietet und artet die Geldspende zu einem Stimmenkauf aas.

Die im 39. Kreise erwähnten größern Bestechungsfälle, wobei dem einzelnen Votanten Fr. 5 bis 10 und 20 bezahlt worden sein sollen, beruhen -zwar auf Aussagen von Amtspersonen, konnten aber durch die administrative Untersuchung im Einzelnen nicht so nachgewiesen werden, daß auf Grand des Art. 4.9 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht eingeschritten werden könnte.

Wir erblicken indessen auch in denjenigen Geldspenden und Bewirthungen, die unsere Untersuchung nicht nur als wahrscheinlich herausgestellt, sondern in weitem Umfange in beiden Wahlkreisen des Kantons Tessin nachgewiesen hat, eine schwere Versündigung gegen das freie Wahlrecht des Bürgers, und würde eine stillschweigende Sanction derselben zweifelsohne das Uebel verschlimmern, anstatt zu heilen.

IV. Cléricale Wahlbeeinflussung.

Die Beschwerde über unerlaubte Einmischung der Geistlichkeit bei denNationalrathswahlenn vom 27. October wird für beide Wahlkreise nicht nur in den Rekursen erhoben, sondern findet in den meisten Berichten derRegierungscommissäree an den Staatsrath eine sehr scharfe,, eindringliche Betonung. Damit übereinstimmend spricht sich auch der Tessiner Staatsrath in seinem Berichte zu den Wahlen an den Bundesrath sehr un verholen über die dermaligen staatsgefährlichen Tendenzen des Clerus aus; wogegen 22 Tessiner Geistliche i n einer Einlage a n d e n h . Bundesrath, datirt v o n

813 Es war vorauszusehen, daß die Untersuchung bei den Erhebungen über angebliche Wahlumtriebe des Clerus auf besonder» Schwierigkeiten stoßen würde. Denn einerseits entzieht sieh erfahrungsgemäß das gesetzwidrige Gebahr der Geistlichen gar leicht der spätem Ermitthing genügender Beweise. So pflegt z. B.

der eigentliche Mißbrauch der Kanzel bloß da stattzufinden, wo zu dessen Constatirung keinerlei Neigung vorhanden ist. Andererseits geschieht in der Regel der Mißbrauch der Amtshandlung der Geistlichen zum Behufe der Wahlbeeinflussung nicht durch offene, unzweideutige, klare Darlegung einer politischen Gesinnung und der dabei verfolgten momentanen Zwecke, z. B. Empfehlung eines Wahlcandidaten, sondern mittelst zweckdienlicher Kritik und Verlästerung allgemeiner Parteibestrebungen, wobei der Gegner nicht genannt, wohl aber beschrieben wird. Die genaue, wörtliche Ausdrucksweise der Geistlichen in einer Predigt oder Ansprache in der Kirche ist in den seltensten Fällen dem Gedächtniß der Zeugen eingeprägt, sondern es bleibt bloß ein allgemeiner Eindruck über das Angehörte haften. Der Eine hat es so, der Andere anders verstanden und aufgefaßt. So kommt es, daß nach " Verlauf längerer Zeit selbst entschiedene Zeugen unsichere Angaben machen.

Die Recursbeschwerden über clericale Wahlbeeinflussung beziehen sich nun zum Theil auf einzelne bestimmte Acte, die an und für sieb unzuläßig und gesetzwidrig sind, zürn Theil auch auf Handlungen, clic, wiewohl nicht geradezu verboten, doch die Parteisucht und Leidenschaft seitens der betreffenden Geistlichen bekunden, und die Gefahr des Mißbrauchs der amtlichen Stellung des Pfarrers in der Gemeinde nahe legen sollen. Die Untersuchung hat bei der Menge solch' eingeklagter Vorgänge sich auf den Versuch der Ermittlung derjenigen Fälle beschränkt, welche, wenn erwiesen,> eine eigentliche Rechtsverletzungo involviren und einen O Einblick in das Thun und Lassen der Tessiner Geistlichen bei eidg.

Wahlen überhaupt ermöglichen würden.

Im 40. Wahlkreis sind Wahl beeinflussungen durch Geistliche erwähn l in der Recurseinlage vom 18. November 1872, sowie in den Berichten der Regierungscommissäre von Locamo und Valle Maggia. Nähere.

Angaben sind hierüber bei Einvernahme der Recurrenten -- Nr. 3 und 8 -- gemacht worden, und beziehen sich auf die Kreise Navegna, Giornico,
Faido, Riviera, Ticino, Airolo, Cevio, Maggia und Verzasca.

In N a v e g n a sollen unmittelbar vor und bei der Wahl Verhandlung im Hause des Pfarrers zu Tenero eine Masse Wahlzeddel geschrieben und vertheilt worden sein. Der Pfarrer von Gordola -- Nr. 9 --

814 gibt zu, es. seien am Abstimmungetage Votantcn erschienen und hätten ihn um Ausfüllung der Stimmzeddel ersucht, was er auch gethan habe. Dann hätten andere Votanten das Schreibzeug verlangt und für die zu- und abgehenden Wähler die Ausfüllung in seinem Hause besorgt. Die ihm (AI. Nr. 2) vorgewiesene Stimmkarte könne wohl von ihm herrühren. Die Zeugen Nr. 12 und 14 haben bemerkt, daß viele Votanten vor der Wahl ins Pfarrhaus gingen.

In G i o r n i c o , Q u i n t o und A i r o l o soll seitens der Pfarrer von Giornico, Bodio, Anzonico, Dalpe, Colonico und des Vice-Pfarrers von Airolo die conservative Candidatur entweder so betrieben worden sein, daß beschriebene Stimmzeddel den Votanten bei häuslichen Besuchen zugeschoben, oder bei solchen Anläßen die Gegencandidaten angeschwärzt wurden. Auch sei mitunter gegen die liberalen Candidaten auf der Kanzel losgezogen und die conservative Candidatur empfohlen worden.

Der Pfarrer von Anzonico -- Nr. 28 -- stellt sowohl Kanzelmißbraucb, als auch Hausbesuche in der Absicht, die Votanten zu bearbeiten, in Abrede und bringt drei hierauf bezügliche Atteste der Municipalitäten von Anzonico, Cavagnago und Sobrio zu den Acten. S.. Allegat Nr. 7, 8, 9. -- Zwei ähnliche Zeugnisse seitens der Municipalitäten yon Personico und Bodio (Allegat Nr. 11 und 12) weisen ebenfalls die Anlastung gegen den Pfarrer von Bodio, als habe er durch Hausbesuch die Wähler zu gewinnen gesucht, zurück. -- Der Pfarrer von Giornico -- Nr. 49 -- stellt nicht in Abrede, die conservative Candidatur als Privatmann empfohlen und auch Hausbesuche in Giornico gemacht zu haben bei Leuten, ,,die die, Bedeutung des Stimmrechts nicht kannten, a und zwar ,,um sie über die Stimmabgabe zu belehren.11 Ein Zeuge -- Nr. 46 -- weiß vom Hörensagen, daß der Pfarrer von Giornico bei einem Hausbesuch sich gegen einen liberalen Candidaten in sehr verletzender Weise ausgelassen habe. Von dem Pfarrer in' Biasca erzählt ein Zeuge -- Nr. 26 -- er habe vor dem Wahltage auf offener Straße die Person eines Candidaten verunglimpft, indem er dieselbe als Landesverräther hinstellte, und von ihm behauptete, er habe den Kanton an die Protestanten verkauft und die Kantonsfinanzen zu Grunde gerichtet. Am Wahltag habe sodann der gleiche Pfarrer in der Kirche empfohlen, ,,religiöse und rechtschaffene Männer zu wählen;,
nicht aber solche, welche die Kantonsfinanzen zu Grunde gerichtet hätten.u Ein anderer Zeuge von Biasca -- Nr. 27 -- bestätigt, daß der dortige Pfarrer auch im Postbüreau sich in empörender Weise gegen den- liberalen Candidaten ausgesprochen habe.

Nr,,.26 hat auch gekört, daß der Pfarrer von Pontirone, ds er in

815

Biasca krank lag, Votanten seiner Pfarrgemrande zu sich beschied, um ihnen die conservativen Candidaten ans Herz zu legen. Der Pfarrer vonMolenoo -- Nr. 25 -- bestätigt seine Angaben im Verhöre vor dem Regierungscommissair von Bei lenz (s.Allegatt 6).

Hiernach ist er geständig, vom Altar aus in der Kirche von Moleno gleichzeitig mit dem Einberufungsdecret zur Wahl vom 27. Oktober auch das Wahlprogramm des Hrn. Vonmentlen verlesen, und die beiden CandidatenVonmentlenn und Pedrazzini empfohlen zu haben.

Er entschuldigt sich damit, daß er als Landesfremder die bezüglichen Gesetze nicht gekannt, habe.

In der V a l l e M a g g i a sind -- freilich bloß gerüchtweise -- die Pfarrer von Cevio, Sonvico und Giumaglia der Einmischung bei den Wahlen bezichtigt. Der Pfarrer von Ccvio -- Nr. 78 -- der des Kanzelmißbrauchs beschuldigt wird, erklärt, vom Altar aus bloß empfohlen zu haben ,,nach Gewissen und für das Wohl der Religion und des Vaterlandes" zu wählen. Der Pfarrer von Sonvico -- Nr. 80 -- leugnet jegliche Anspielung auf Wahlen und Politik überhaupt. Auf besonderes Befragen einzelner Votanten habe er ihnen die Wahl vorschlage der conservativen Tagespresse mitgetheilt. Der Pfarrer von Giumaglia -- Nr. 83 -- hat in der Kirche wohl gesagt, man möge für ,,rechtschaffene und tüchtige" Leute stimmen, aber keine Candidaten genannt, oder sonst eine Partei begünstigt. -- So stellt auch der Pfarrer von Brione-Verzasca -- Nr. 90 -- die Verlesung des Wahlprogramms Vonmentlen's entschieden in Abrede und erklärt, fast alle Votanten seiner Gemeinde hätten im Kreise Navegna, wo sie damals wohnten, gestimmt.

In den Zeugenaussagen finden sich noch andere, aber irrelevante Angaben über angebliche Wahlcontrole, die seitens einzelner Geistlicher ausgeübt worden sein soll.

O Im 39. K r e i s e sind bestimmte Besehwerden eingegangen gegen die Pfarrer von Pura, Novaggia, Caslano, Camignola, wogegen allgemeine Andeutungen über den von Seiten des Clerus bei den Wahlen vom 27. October bethätigten Eifer zu Gunsten der conservativen Partei in den Recursschriften mehrfach vorkommen.

Ueber den Pfarrer von Pura -- Nr. 107 -- weiß ein dortiger Zeuge -- Nr. 117 -- nichts Weiteres zu berichten, als daß im eigenen Wirthshaus die Gäste vor dem 27. Oktober sich darüber beklagt hätten, daß der Pfarrer in der Kirche empfohlen habe,
,,religiöse" Nationalräthe zu wählen. Der Pfarrer dagegen behauptet, bloß ,,rechtschaffene" Candidaten empfohlen zu haben, ohne dieselben zu nennen. -- Der. Sindic von Novaggia -- Nr. 104 -- deponirt, daß sein Ortspfarrer auf öffentlichem Platte die Wähler zu Gunsten

816

der conservativen C à n d i d a t z u zu bestimmen gesucht, und dabei sich dahin ausgesprochen habe, daß ,,wer für die Liberalen stimme, ein Landesverräther sei.

Ein weiterer Zeuge konnte hierüber wegen Landesabwesenheit nicht vernommen werden. --. Vom Pfarrer ·die conservati ven Càndidaten empfohlen und beruft sich auf den Sindic von Caslano -- Nr. 139 --, welcher ebenfalls vernommen hat, daß der Pfarrei- in der Kirche in einer besondern, Predigt ausgeführt habe, wie zwei Parteien, die eine recht katholisch, die andere unzuverläßig in Religionssachen, einander gegenüberstunden, und man solle für die katholische Canditatur stimmen. Dabei habe er keine Namen genannt. Der Pfarrer selbst leugnet, in der Kirche die Candidaturen zur Sprache gebracht zu haben, und beruft sich auf die ganze Gemeinde. -- Ein Schullehrer -- Nr. 148 -- deponirt, daß der Pfarrer von Camignola mehrmals in der Kirche die conservativen Candidaten empfohlen und beigefügt habe, wer für die Liberalen stimme, begehe eine Todsünde, und mache sich eines Sacrilegs schuldig. Ein Gemeinderath vCamignolaqla - Nr. 152 erinnerte sich, daß dei- dortige Pfarrer sich in dei- Kirche vor den Wahlen in ,,unerbaulicher Weise" gegen die Liberalen ausgesprochen habe. Er habe zwar weder von Terrien, noch von Kandidaten gesprochen, aber sich ungefähr su ausgedrückt : ,,wer die Liberalen wähle, stimme für den Teufel.a Der Pfarrer -- Nr. 146 -- erklärt, keinerlei Andeutungen mit Bezug auf Wahl - Càndidaten in der Kirche gemacht, sondern bloß die Wähler aufgefordert zu haben, sich beim Wahlact zahlreich zu betheiligen, was eine Bürgerpflicht sei, und gewissenhaft zu stimmen. Der Sindic und Vice-Sindie von Camignola -- Nr. 151 & 153 -- bezeugen übereinstimmend, daß der Pfarrer in der Kirche sich darauf beschränkt habe, seinen Pfarrangehörigen die Theilnahme bei den Nationalrathswahlen zu empfehlen. Auch irn Bezirk Mendrisio sollen einzelne Geistliche nach Aussage von drei Zeugen -- Nr. 164, 167, 169 -- mittelst HausbesucVertheilungung ausgefüllter Stimmzeddel und Schmähung der liberalen Candidaten zu Gunsten conservativer Wahlen sich bethätigt haben.

Der zweite Wahlgang vom 1. Dezember im 39. Wahlkreis hat zu keinen Recursbeschwerden gegen unerlaubte Wahlbeeinflussung der Geistlichen geführt. Nachträglich wurde noch in einer besondern Einlage an das
Commissariat (All. Nr. 33) ein Canonicus von Lugano der Wahlumtriebe bezichtigt, und erzählen zwei Zeugen, Nr. 147 und 149, übereinstimmend, es habe sich vor dem Wahlact vom 1. Dezember ein Mann in Sessa in Gegenwart mehrerer.

Zeugen gerühmt, pin hübsches Geld: verdient zu haben. Auf Befragen theilte er ihnen mit, er habe -von-feinem Geistlichen von

817

Lugano ein Päckchen beschriebener Stimmzeddel zur Vertheilung erhalten, und wies solche Stimmkarleu vor. In der Einvernahme, Nr. 150, leugnet er den Besitz von Stimmkarten vor dem Wahlact. Erst nach der Abstimmung will er auf der Gasse solche Stimmzeddel gefunden und vorgewiesen haben. Er sei jedoch damals etwas betrunken gewesen, und habe vielleicht im Scherz Dinge gesprochen, die durchaus unwahr und ans der Luft gegriffen Heien.

Zur. Erläuterung der von Seiten der Geistlichen in der Kirche geflossenen Bemerkungen über die eidg. Wahlen muß hier beachtet werden, daß das tessinische Gesetz über die Kreis wähl Versammlungen vom 30. November 1843 in Art. 31 ausdrücklich vorschreibt: Die Pfarrer sind gehalten, an dem der Kreisversammlung vorausgehenden Sonntage das Volk über die Wichtigkeit der stattfindenden Wahlen, sowie auch über die Pflicht zu belehren, mit Vermeidung von Mieth und Gaben, unerlaubten Umtrieben, Drohung oder Versprechen u. dgl., dieselben nur im Hinblick auf das Wohl des Vaterlandes vorzunehmen." Hinwiederum bestimmt das Gesetz gegen den Mißbrauch des geistlichen Amtsdienstes vom 29. März 1855: 1) Jeder Pfarrer oder geistliche Pfarrei verwese r ist aufgefordert, sich in politischen Dingen irgend welchen Mißbrauches seiner Amtsstellung zu enthalten.

2) Eines Mißbrauche macht sich der Geistliche schuldig, wenn er sich der Kanzel, des Altars, des Beichtstuhls, oder auf welche Art immer seines Amtes oder seiner Stellung bedient, um sich in Tadel oder mißbilligenden Anspielungen über die Staatsbehörden oder deren Bethätigung zu ergehen.

3) Solcher Amtsmißbrauch wird auf administrativem Wege mit Geldbuße von Fr. 100 bis 500 bestraft; in schwereren Fällen und bei Wiederholung mit Verdopplung der Geldbuße, Suspension und Entzug des Plazets.

Auch ist mit Gesetz vom 1. März 1853 der tessinische Clerus vom activen und passiven Wahlrecht in alle verfassungsmäßige Behörden, und mit Gesetz vom 13. Juni 1854 von den Gemeinderäthen ausgeschlossen. Ein Staatsrathsdecret vom 17. Januar 1857 schließt die Geistlichen auch von der Theilnahme an den Gemeindsversammlungen aus.

Wenn nun mit Art. 2. des Bundesgesetzes, betreffend die eidg. Wahlen, dem tessinischen Clerus die Berechtigung zur Theilnahme an den Nationalrathswahlen wie jedem andern Schweizerbürger eingeräumt wurde, so stand zu erwarten, daß der in diesen Kreisen durch die kantonale Gesetzgebung hervorgerufene Mißmuth

818 in einer möglichst ausgiebigen Ausnutzung der Wahlbefugniß in eidgenössischen Angelegenheiten sich Luft machen würde. Hiezu gesellt sich die in Folge der Zeitkämpfe in der katholischen Kirche, sowie der Reformbestrebungen auf staatlichem Gebiete, bis in die untersten Schichten der Geistlichkeit gedrungene Aufregung der Gemüther, welche bei den noch ungeordneten Diözesanverhältnissen im ' Tessin aus den unvermeidlichen Reibungen mit der Staatsgewalt eine reichliche Nahrung zieht. So darf es uns nicht befremden, wenn offener . bei ' den letzten Erneuerungswahlen der Nationalräthe der Tessiner Geistliche in den Gemeinden das ganze Ansehen , das ihm seine Amtsstellung in den Augen seiner Pfarrangehörigen nicht bloß in Glaubens-, sondern auch in Weltsachen verlieh, zu Gunsten der conservativen Partei einlegte. Darum haben die Regierungskommissäre des 39. und 40. Wahlkreises wohl recht, wenn sie übereinstimmend an den Staatsrath berichten : der Einfluß des Clerus habe auf das Wahlrcsultat mächtig eingewirkt.

Hier aber .fragt es sich, ob eine unzuläßige, unerlaubte, ungesetzliche Einmischung von Seite des Clerus im Allgemeinen oder von O O Seite einzelner Geistlichen vorgekommen sei.

Wir glauben das letztere entschieden bejahen zu müssen in al r denjenigen Fällen, .wo der Geistliche, das Ansehen seiner geistlichen Stellung mißbrauchend, sein eigenes Uri hei l über die Person des Nationalrathscandidaten in Verbindung mit der Ausübung einer Amtshandlung kundgab. Dabei ist es durchaus nicht nothwendig, daß die Namen einzelner Candidateli, sei es in empfehlendem, sei es in entgegengesetztem Sinne, genannt worden seien. Vielmehr mußte bei den schon in den Tessiner Parteikämpfen längst in den Vordergrund getretenen Persönlichkeiten der Candidaten, sowie bei der anläßlich der Wahlbesprechungen in der Presse beleuchteten politischen Parteistellung derselben, ein bloßer Wink genügen, um deren Person unzweideutig, sicher und allgemein verständlich zu bezeichnen. So kann /. B. die Empfehlung ,,religiöser" Candidaten bei so allgemein festgestellten und abgegrenzten Candidaturen wie im Tessin, wo vor dem 27. October die sogenannten Ternen bereits von den Parteien acceptirt waren, schwerlich harmlos gemeint gewesen sein. Ebenso ist die Verlesung eines Parteiprogramms eines Candidaten in der Kirche zweifelsohne
ein gesetzwidriges Unterfangen , und wo zum Behufe der Belehrung über die Wichtigkeit des Wahlrechts Hausbesuche stattfanden, gilt das Nämliche.

Aber auch abgesehen von den offenen Verstößen gegen das zutreffende Staatsgesetz über Amtsmißbrauch, macht es einen höchst peinlichen Eindruck, die Geistlichen als Vertreter wesentlich idealer Menschheitsinteressen, und als solche vom Staate anerkannt, und

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im eigenen Kreise mit einem Ansehen und Autorität ausgerüstet, die ihresgleichen suchen, bei auffallenden, ostensiblen Wahlumtrieben betheiligt zu sehen. Gewiß wird durch ein unpassendes Gebahren beisolchen Dingen ihr eigenes Ansehen am meisten Schaden nehCT o men ; aber es ist nicht zu verkennen, daß auch der Staat und die Gesellschaft sich unleugbaren Gefahren aussetzen, wenn sie dem vielgestaltigen Mißbrauch des dem geistlichen Gewände zuerkannten Ansehens nicht genügende Schranken setzen.

¥.

Militär abstimmung in Lugano.

In Lugano befanden sich zur Zeit der Nationalrathswahl vorn 27. October die Cadres des Bataillons Nr. 2, nebst den Rekruten des ganzen Kantons, welche nach einem staatsräthlichen Erlaß vom 2. October die Nationalrathswahlen für beide Kreise mittelst angeordneter Abstimmung in der Caserne vornehmen sollten.

Im Recurs des sog. liberal-conservativen Comités von Lugano vom. 18. November wird nun angeführt, daß das Militär!)üreau in der Caserne vor und bei der Abstimmung sich unerlaubte Beeinflussung der Soldaten, sowie auch andere Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen ließ. Es seien vom Militärbüreau aus wehr viele ' mit dem Stempel dos Oberinstructors versehene Briefe an die Agenten aufs Land versandt worden, man habe au die Recruten am Vorabend der Wahl beschriebene Stimmzedde officiell vertheilt, und conservative Wälder mißhandelt; Soldaten in der Krankenabtheilung habe man genöthigt für die liberalen Candidaten zu stimmen, und während der AbstimmungO seien von Seiten einzelner Offiziere den Soldaten Stimmzeddel mit conservativen Candidatcn aus den Händen gerissen, zerrissen und mit andern ersetzt worden.

Hiermit sind namentlich die in AI. Nr. 17 zusammen m mengestellten Beschwerden zu vergleichen.

Was nun die angebliche Benützung des M i l i t ä r s t e s c h O b e r i n s t r u c t o r s t des an 21. N o U n b e g r ü n d e t h e i t i c h U n b e g r ü n d e t h e i t i ! der Klage nachgegeniessenSoldatenämlich

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denzeii v o n d e r Caserne a u s v o n Anhängern beider Parteien w ä r e l e Die Vertheilun der leeren Stimmzeddel an die Rekruten sollte, nach dem Tagesbefehle v o m O c t o b e r Abends nach 9 Uhr durch

z

820 die Hauptleute vorgenommen und den Rekruten ein Local zur Ausfüllung der Stimmkarten zur Verfügung gestellt werden. Nun behauptet ein Zeuge -- Nr. 112 --, es hätten nicht nur vor dieser officiellen Vertheilung beschriebene Stimmzeddel cursirt sondern es seien auch die officiellen Stimmzeddel mit den Namen der liberalen Candidateli bereits ausgefüllt zur Vertheilung gekommen, und seien leere Stimmzeddel bloß an diejenigen Soldaten verabreicht worden, welche solche bestimmt verlangten. Ein Lieutenant habe später seinen Cameraden mitgetheilt, es seien schon ausgefüllte Stimmzeddel den Soldaten aufs Bett gelegt worden, als dieselben schon schliefen.

Dagegen erklärt der Hauptmann -- Nr. 125 --, er habe am 26. October die leeren Stimmzeddel vom Casernen-Commando bezogen und im Fourierzimmer seiner Compagnie vertheilen lassen.

Er habe bloß auf besonderes Verlangen einiger Soldaten den Betreffenden die Stimmzeddel mit den gewünschton Namen ausgefüllt.

Der Aidemajor -- Nr. 122 -- bestätigte, daß schon vor dem 26. October in der Caserne beschriebene Stirnmzeddel und zwar mit conservative Candidaten herumgeboten wurden, aber es sei von einer angeblichen officiellen Vertheilung ausgefüllter Stimmzeddel nichts rapportirt worden. Es möge wohl vorgekommen sein, daß einzelne Officiere auf Wunsch einzelner Soldaten ihnen die Stimmzeddel ausgefüllt hätten. So auch die Deposition des Oberinstructors -- Nr. 135 -- ; der Tambour der 4. Centrumscompagnie Nr. 103 gibt an, im Besitz einer Anzahl Stimmzeddel mit conservativen Candidaten gewesen zu sein, und habe ein Lieutenant ihm dieselben am 26. October abnehmen und ihn in Arrest abführen lassen, wo er bis zum Augenblick des Wahlacts verblieb. Dieß wird seitens des Oberinstructors -- Nr. 135 -- dahin ergänzt, daß der Tambour nicht etwa wegen des Besitzes und der Vertheilung von beschriebenen Stimmkarten, sondern wegen eines groben Insubordinationsactes gegen den betreffenden Lieutenant mit Arrest belegt worden sei.

Auch hat der Tambour gegen die über ihn verhängte Strafe keinen Rapport gemacht und übrigens bei der Abstimmung theilgenommen.

Ueber die fernere Angabc, es seien selbst kranke Soldaten,.

welche im Militärspital lagen, unter Strafandrohung gezwungen worden, an der Wahl sich zu betheiligen, und zwar mit Zustellung ausgefüllter Stimmzeddel, erklärt
Soldat -- Nr. 14 --, es sei ihm allerdings vor dem Wahlact seitens eines Arztes ein Stimmzeddel mit liberalen Candidaten zugestellt worden, aber ohne Befehl oder Drohung, und er sei damit freiwillig zur Abstimmung gegangen.

821 Endlich wird noch ausgeführt, es hätten beim Wahlact einzelne Officiere und Instructoren die Stimmzeddel der Soldaten gemustert, und unliebsame Stimmzeddel denselben entzogen und ausgetauscht, vgl. Nr. 112 und 115. Die gleiche Klage wird auch gegen die, Anhänger der conservativen Partei erhoben, vgl. Nr. 142. Dem Oberinstructor ist hierüber keinerlei Beschwerde weder von der einen noch von der andern Seite zugekommen, und meint, die Abstimmung, welcher er selbst eine Zeitlang beigewohnt habe, sei in bester Ordnung erfolgt.

Die Erhebungen schienen zu genügen, um darzuthun, daß die bei der Casernenabstimmung rekurirten Unregelmäßigkeiten maßlos übertrieben worden sind. Es ist wohl selbstverständlich, daß die Wellen eines heftigen und gereizten Wahlkampfes auch in die Caserne überschlugen, wo ein großer Tb ei l der militärpflichtigen Jugend dey ganzen Kantons versammelt war. Daß bei dem kameradschaftlichen Verhältnisse der Soldaten und Officiere. untereinander es an Versuchen zur gegenseitigen Umstimmung nicht fehlen würde, war vorauszusehen, und scheint allerdings in dieser Richtung von dem Besitz nicht officieller Stimmzeddel ein großer Gebrauch gemacht worden zu sein. Auch mögen etwelche rügenswerthe Zudringlichkeiten seitens einzelner Officiere vorgekommen sein, wiewohl nicht behauptet wird, es,sei irgend einem Soldaten die Ausübung des freien Stimmrechts dadurch entzogen worden. Aber von einer parteiischen Beeinflussung seitens des Casernencommando's oder des Oberinstructors ist auch nicht die mindeste Spur wahrzunehmen. Vielmehr war dasselbe bemüht, wie schon die Anordnungen im Tagesbefehl zeigen, einen geordneten und einem jeden Votanten volle Freiheit gewährenden Wahlmodus zu veranstalten.

Auch wären bei der unter militärischer Disciplin vollzogenen Abstimmung erhebliche Mißbrauche auf dem Wege des Rapports augenblicklich und leicht zu beseitigen gewesen; aber Niemand hat sich veranlaßt gesehen, auf so natürlichem Wege irgend Remedur eines Uebelstandes zu verlangen.

VI. Vollziehungsverordnungen und Wahlacten der Regierung des Kantons Tessin.

Die, Verordnung des Kantons Tessin über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. September 1872 steht in allen wesentlichen Punkten in vollem Einklänge mit dem bezüglichen Bundesgesetze vom 10. Heumonat 1872. Mit Beziehung auf die in den Kreisversammlungen stattfindenden Wahlen der Nationalräthe hat dieselbe in Art. 14 den Fall vorgesehen, daß die

822 Wahloperation am ersten Wahltage nicht zu Ende geführt werden könnte und hiefür besondere zweckentsprechende Vorschriften für ununterbrochene Fortsetzung am folgenden Tage und sichernde Maßnahmen für Aufbewahrung der Wahlurne getroffen. Eine solche Fortsetzung hat sowohl am 27. October als am 1.Decemberr in beiden Wahlkreisen stattgefunden, wo einzelne Versammlungen wegen der großen Votantenzahl das Wahlgeschäft am ersten Tage nicht zum Abschluß bringen konnten. Im Wahlcirkel Ceresio mußte bekanntlich die Wahloperationn auf den 3.Decemberr angesetzt werden, weil e i n Orkan d i e Abhaltung d e r Ueber die Behandlung derjenigen Stimmzeddel, welche weniger oder mehr Namen tragen als Stellen zu besetzen sind, sowie der Stimmzeddel mit Erkennungszeichen oder mit unleserlicher Schrift oder un wähl baren Personen, enthält die Tessiner Verordnung vom 19. September 1872 in Art. 16 eine Reihe ausführlicher und mitunter singulärer Bestimmungen, welche bereits die nationalräthliche Commission zur Stellung eines bezüglichen Postulats veranlaßt haben, so daß wir von dießfälligen weitern Bemerkungen Umgang nehmen zu dürfen glauben.

Die Wahlakten der Regierung selbst anlangend, können hier folgende Anordnungen und Décrète in Betracht fallen : 1) Der Beschluß des Staatsraths vom 21. October 1872, wonach denjenigen Angehörigen des 39. eidg. Wahlkreises, die zur Zeit der Nationalrathswahlen im 40. Wahlkreise niedergelassen oder aufenthältlich sind, das Recht zur Theilnahme au der Wahl in Giubiasco eingeräumt wird.

Schon im Jahr 1854 wurden die Wahlen der beiden eidgenössischen Wahlkreise im Tessin wesentlich aus dem Grunde cassirt, weil der tessinische Wahlmann damals anstatt an seinem Wohnort in jedem Wahlcirkel sein Stimmrecht üben konnte, und ist dermalen der Wortlaut des Art. 3 der tessinischen Verordnung vorn 19. September 1872: ,,Jeder Schweizerbürger übt sein Wahlrecht im Hauptort desjenigen Kreises, wo er entweder als Gemeindebürger im gleichen Kreise, oder als Niedergelassener, oder als Aufenthalter in einer solchen Gemeinde wohnt."

2) Das Décret vom 3/5. November 1872, womit der Staatsrath die Zählung derjenigen Stimmzeddel beschließt, die bloß den.

Familiennamen der Candidateli ohne weitere Bezeichnung enthalten, und die Vornahme einer Prüfung der Verbalprozesse nebst Vergleichung der Stimmzeddel an'ordnet.

823 Es könnte sich hier fragen, ob einer Kantonsregierung das Recht zu einer von Amts wegen bei eidgenössischen Wahlen zu übenden Obercontrole über den Inhalt der Stimrnzeddel zustehe?

Doch wurde dem Beschlüsse über Durchsicht aller Stimmzeddel keine Folge gegeben, da inzwischen sehr heftige Proteste dagegen eingelaufen waren.

O

VII. Schlussanträge.

Die Gesammtergebnisse unserer Untersuchung haben die Un-sicherheit, die bei der letzten Behandlung der Validationsfrage der Tessiner Nationalrathswahlen im Schooße des Nationalraths sowohl über den Umfang als die Bedeutung der thatsächlich vorgekommenen Unregelmäßigkeiten waltete, gehoben.

Mag auch die Anwendung des neuen Wahlmodus mittelst geheimer Abstimmung den tessinischen Verhältnissen und Gewohnheiten wolliger entsprochen und deßhalb zu größeren Inconvenienzen geführt haben, als dicß in andern Kantonen der Fall war, so ergab sich doch in beiden Wahlkreisen und in beiden Wahlgängen vom 27. October und 1/3. December eine ganz ungewöhnliche Zahl constatirter Unregelmäßigkeiten, die mit dem Wahlmodus nur äußerö ö 5 lieh oder gar nicht im Zusammenhang stehen.

Das Zusammentreffen so verschiedenartiger Mängel bei beiden Wahlgängen, und die große Verbreitung einzelner ungesetzlicher Vorgänge bei den Wahlen alteriren nicht bloß das Stimmenverhältniß dei- einzelnen Wahlcandidaten, scindera werfen ihren Schatten auf den bezüglichen Wahlact .selbst.

Es kann also, unseres Erachteus, nicht davon die Rede sein, im .Einzelnen an der Hand der Untersuchungsergebnisse hei jedem Wahlcandidaten die Aenderungen der Zählungsresultate nachzuweisen. Eine solche Zusammenstellung wäre ebenso schwierig als zwecklos. Wie wollte man z. B. in Fällen von erwiesenem Stim menkauf oder von amtlicher Vertheilung beschriebener Stimmzeddel oder von unstatthaften Einwirkungen seitens der Geistliehen u. s. w.

die als ungültig auszumerzende Stimmenzahl fixiren? Andererseits waltet bei den Wühlen vom 27. October unter den Candidaten beider Parteien in Tessin ein gewisses solidarisches Verhältniss welches eine, Ausscheidung der ungültigen Stimmen für jeden Einzelnen nicht erlaubt. Die sog. Ternen, die Dreizahl der von beiden Parteien in beiden Wahlkreisen in Vorteil lag gebrachten Candidaten sind durchgehends in so geschlossenem Zusammenhange, daß Wahlumtriebe oder unstatthafte Einwirkungen auch nur zu Gunsten eines Bundesblatt Jahrg. XXV. Bd. II.

60

824 der Candidaten auf die beiden andern die gleichen Rückwirkungen äußern. Wo z. B. der Stimmenkaut' auch nur zu Gunsten eines Candidaten stattfand, da müssen die gekauften Stimmen für die ganze Terne wegfallen. Erwägt man nun, wie unbedeutend bei den meisten Candidaten die Stimmenzahl ü b e r dem absoluten Mehr, nach der vom Tessiner Staatsrath gemachten Zusammenstellung der formalen Wahlresultate, ist, so bleibt wohl kein Zweifel, daß die nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten mehr als genügen, um die betreffenden Wahlergebnisse zu afficiren. Höchstens bei zwei der in Frage gestellten Wahlen kann mit Grund angenommen werden, ·daß auch mit Abzählung aller ungültigen Stimmen dennoch die "absolute Mehrheit /erreicht und übersehritten'worden ist. Es sind dieß die Wahl des Herrn Pedrazzini im 40. Kreise und die Wahl des Herrn Battaglini im 39. Kreise. Herr Pedrazzini erhielt 1798 Stimmen über das absolute Mehr, war auch von beiden Parteien 'als Candidat aufgestellt. Herr Battaglini vereinigt auf ' sich zwar .bloß 147 Stimmen über das absolute Mehr, würde aber durch die Ausscheidung der durch die Wahlumtriebe der Parteien ungültig gewordenen Stimmen zweifelsohne einen bedeutenden Zuwachs am Stimmenmehren erhalten.

Wenn wir nichtsdestoweniger in erster Linie Ihnen, Tit., die Cassation sämmtlicher Wahlen vom 27. October und 1/3. Dezember 1872 im 39. und 40. eidgenössischen Wahlkreise beantragen, so geschieht es im Hinblick- auf die verschiedenartigen 'großen Mängel, die diesen Wahlgängen als solchen ankleben und eine freie Bethätigung des Wahlrechtes vielfach getrübt und gehindert haben.

C h u r , den 1. Juni 1873.

Mit Hochachtung!

Die Untersuchungscommissaire : Gaud. Olgiatf.

R. Peterelli.

825

# S T #

Bundesrathsbeschluss über

den Rekurs des Hrn. Andreas B a u m a n n , von Silenen, betreffend Verfassungsverlezung durch Amtszwang.

(Vom 10. April 1873.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Herrn A n d r e a s B a u m a n n , von Silenen, Kts. Uri, betreffend Verfassungsverlezung durch Amtszwang; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus; sich ergeben: I. Im Juni 1872 wurde der Rekurrent von der Gemeinde Silenen, Kantons Uri, zum Gemeindepräsidenten und Dorfvogt, gewählt. Er leimte jedoch die Wahl ab, allein mit Beschluß der Regierung des Kantons Uri vom 25. November 1872 wurde, gestüzt auf den § 8 des Gesezes über c en Amtszwang, verfügt, daß er jene Beamtungen anzunehmen oder sogleich die Gemeinde Silenen zu verlassen habe. Im Falle weder dns Eine noch das Andere geschehe, sei der Gemeinderath ermächtigt, die entsprechenden amtlichen Funktionen auf Kosten und Verantwortlichkeit des Baumann verwalten zu lassen, bis er die Gemeinde verlassen haben werde.

Da der Rekurrent auf seiner Ablehnung beharrte, so wurde im Dezember 1872 der erwähnten Androhung Folge gegeben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Nationalrathswahlanstände im Kanton Tessin vom Jahr 1872.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1873

Date Data Seite

775-825

Page Pagina Ref. No

10 007 706

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