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Nachtrag zu den Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung.

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Im Grenzanstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau hat der Ständerath am 26. Juli 1873 und der Nationalrath am 31.

gleichen Monats folgenden Beschluß gefaßt: ,,Es wird, gestüzt auf Art. 101 der Bundesverfassung, der obschwebende Anstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau, das von der thurgauischen Gemeinde Oberneunforn errichtete Wuhr betreffend, mit Rüksicht auf die zustimmende Erklärung der beiden Kantonsregierungen, dem Bundesgerichte zum Entscheide überwiesen.u

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes,

(Vom 8. August 1873.)

Der Bundesrath hat beschlossen, mit Rüksicht auf das Verfahren bei Untersuchungen über Gefährdung des Eisenbahnbetriebs, das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen zu richten.

,,Tit.!

,,Art. 32 des Eisenbahngesezes hat den Kantonen die mit der Ausübung ihres Aufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse hinsichtlich

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der Bahnpolizei in vollem Umfange vorbehalten. Darunter begreift sich auch sowohl das Recht als die Pflicht, bei Eisenbahnunfällen rasche und umfassende Untersuchung einzuleiten, um deren. Ursachen zu ermitteln. Es bedarf zu solchem Einschreiten keineswegs, wie an manchen Orten noch irrthümlich geglaubt wird, einer vorgängigen Anzeige oder Einladung von Seite der betreffenden Bahnverwaltung. Ebenso ist es unzuläßig, daß die betreffenden Untersuchungen von dieser statt von den Staatsorganen geführt werden.

Wenn die Untersuchung eine durch Art. 67 resp. 68 des Gesezes über das Bundesstrafrecht verpönte Handlung herausgestellt hat, so sind die Akten iif der Regel von den Kantonsregierungen unserm Justiz- und Polizeidepartement zugesandt worden, um über das weitere Verfahren zu entscheiden. Nachdem nun aber das Eisenbahngesez den Bundesrath mit der Obsorge über die Sicherheit des Bahndienstes betraut hat, sind wir noch mehr als bisher verpflichtet, zu wachen, daß die genannten Untersuchungen genau und gründlich vorgenommen werden. Unser Eisenbahndepartement ist demnach von uns angewiesen worden, Kontrole darüber zu üben, und wir müssen Sie hiemit einladen, von nun an die Akten s ä m m t l i c h e r auf Eisenbahn-Unfälle Bezug habenden Untersuchungen demselben mit möglichster Beförderung zugehen lassen zu wollen. Das Eisenbahndepartement 'wird dafür besorgt sein, daß die Akten derjenigen Fälle, welche eine strafrechtliche Abwandlung erheischen, sodann auch dem Justiz- und Polizeidepartement zur gesezlichen Behandlung überliefert werden.11

(Vom 11. August 1873.)

Das Post- und ermächtigt worden, Glovelier mit der lage der modifizirten

Telegraphendepartement ist vom Bundesrathe wegen Errichtung eines Telegraphenbüreau in Regierung von Bern einen Vertrag auf GrundVerordnung vom 6. August 1862 abzuschließen.

379 Vom Bundesrathe sind gewählt worden: als Posthalter am Filialbüreau in Montreux: Hr. Vincent Mon od, von Châtelard, Briefträger in Montreux (Waadt) ; ,, Telegraphist in Baar: ,, Albert H e r m a n n , Posthalter, von und in Baar (Zug); ,, Telegraphistin in Oberdorf: Jgfr. Louise Amiet, von und in Oberdorf (Solothurn).

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Inserate.

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Bekanntmachung.

In Anwendung von Art. 40 des Reglements der eidg. polytechnischen Schule wird hiemit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrath auf den motivirten Antrag der Spezialkonferenz der chemisch-technischen Abtheeilung für Lösung der im August 1871 ausgeschriebenen Preisaufgabe : ,,Untersuchung der Theere einiger Gasfabriken der Schweiz mit be,,sonderer Rücksicht auf ihren Gehalt an Benzol, Phenol und Anthracen" dem Hrn. Robert G n eh m von Stein a. Rh., zur Zeit erstem Assistenten am chemisch-technischen Laboratorium des eidg. Polytechnikums den Hauptpreis, bestehend in der silbernen Medaille, nebst einer Geldzulage von Fr. 130 zuerkannt hat.

Z ü r i c h , den 7.August 1873.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes : C. Kappeier.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1873

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37

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16.08.1873

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377-379

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