918

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1885 und 1886.

880.

1 QO C ISSO.

Monate.

Fr.

Januar

1886.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

. . .

1,300,801. 23 1,389,938. 45

89,137. 22

Februar . . .

1,521,364. 36 1,606,247. 22

84j882. 86

März . . . .

1,894,171. -- 1,814,387. 74

April . . . .

1,834,327. 96 1,814,829. 65

Mai . . . .

1,775,573. 32 1,824,213. 59

Juni

. . . .

1,684,844. 26 1,651,076. 07

Juli

. . . .

1,542,846. 72

August

. . .

September

--

79,783. 26

-- --

19,498. 31

--

33,768. 19

48,640. 27

--

1,565,347. 52

. .

1,955,817. 03

Oktober . . .

1,968,092. 44

November

. .

1,892,498. 18

Dezember

. .

2,127,595. 39

Total 21,063,27'.*. 41 auf Ende Juni

--

--

10,011,082. 13 10,100,692. 72

-- 89,610. 59

-- --

Eidg. Medizinalprüfungen Während des I. und II. Quartals 1886 haben folgende Medizinalpersonen nach abgelegter Prüfung das eidgenössische Diplom erhalten: Name und Vorname.

Als Aerzle: Biirgi, Gottlieb Kappeier, Heinrich Welt, Leonore Curchod, Jules Spengler, Georges Louis

Heimatort.

Oensingen Trüllikon Czernowitz Dommartin Valleyres sur Kances und Aarau Sandoz, Georges Dombresson Schaetzel, Henri Riehen Bernhard, Oskar Chur Amrein, Georg Schenkon Nordmann, Achilles Basel Ribaux, Paul Bevaix Stäheli, Viktor St. Gallen Zinstag, Wilhelm Basel Juillard, Louis Emil Damvant Frey, Friedrich Aarau Thomas, Louis Antoine Emil Genf Borgeaud, Engen Lausanne Constentin, Eugen Genf

Kanton oder Land.

Wohnort.

Solothurn Zürich Oesterreich Waadt Waadt u, Aargan

Kriegstetten (Solothurn) Zürich-Hottingen Zürich-Fluntern Bern

Neuenburg Basel-Stadt Graubünden Luzern Basel-Stadt Neuenburg St. Gallen Basel-Stadt Bern Aargau Genf Waadt Genf

Nenenburg St. Immer Bern Sursee Basel Fleurier St. Gallen Basel Genf

n

lì lì

Lausanne Genf

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

1849 1857 1859 1861 1863 1861 1859 1861 1860 1863 1864 1859 1861 1858 1860 1860 1855 1859

Zürich.

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Bern.

n

Basel.

Genf.

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Name und Vorname.

Heimatort.

Als Apotheker: Steiger, Emil Wolf, Wilhelm Litschi, Josef JKasser, Karl Als Thierärzte: Kammermann, Karl Halter, Franz Kaufmann, Hans Meyer, Gottlieb Meisterhans, Emil Miloschewits, Toma Roux, Alexander Scherer, Alfred 1 Schildknecht, Arnold ; Spillmann, Friedrich

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Kanton oder Land.

"Wohnort.

Basel

Basel-Stadt

Basel

n

n



Feusisberg Niederoipp

Schwyz Bern

Vechigen Eschenbach Berneck Würenlinsen Flaach -- Ste - Croix Rothenbnrg Bruggen Eglisau

Bern Luzern St. Gallen Aargau Zürich Serbien Waadt Luzern St. Gallen Zürich

n

Bern Vechigen, Dentenberg Eschen bach Berneck Zürich Flaach Zürich Mont la- Ville bei Cossonay Kotbenburg j ßruggen Eglisau

Geburts- Priifungs-, jahr.

ort. j

1861 1856 1850 1862

Basel.

1865 1861 1864 1865 1865 1863 1864 1864 1866 1866

Bern.

Zürich. , .

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Bern. 1 i

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B e r n , den 30. Juni 1886.

Eidg. Departement des Innern.

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Bekanntmachung.

Unterm 12. Juni dieses Jahres hat das schweizerische Bundes"gericht dem Bundesrathe mitgetheilt, daß es seine diesjährigen Ferien auf die Zeit vom 2.--28. August festgesetzt .habe, was hiemit zur öffentlichen Kenntniss gebracht wird.

B e r n , den 21. Juni 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

den Pflanzenverkehr mit dem Auslande.

Seit dem Inkrafttreten des Vollziehungsreglements betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom 29. Januar 1886, sind folgende Zollstätten für die Einfuhr von zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflanzen geöffnet worden: Kreuzungen, Emmishofen, Tägerweilen, Locle und Säckingerbrücke bei Stein (Aargau).

Für die Einfuhr von Pflanzen gedachter Art aus Italien sind vorn 1. August nächstkünftig hinweg einzig Ponte Tresa, Lugano, Locamo, Splügen, Castasegna, Campocologno und Gondo.

Es ist indessen zu beachten, daß Pflanzen aus Italien nur mit Bewilligung des unterzeichneten Départements in die Schweiz eingeführt werden dürfen.

Von den Regierungen der der internationalen Phylloxerakonvention beigetretenen Nachbarstaaten sind für die Einfuhr voit zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflanzen folgende in der Nähe der Schweizergrenze gelegene Zollbüreaux geöffnet worden : von Deutschland : Friedrichshafen, Lindau, Konstanz, Schaffhausen (Bahnhof) Erzingen, Waldshut (Bahnhof), Sackingen.

Basel (Badischer und Central bahnhof), von Frankreich : Pontarlier, les Verrières-de-Joux, le Villiers, Delle, Bellegarde und les Hôpitaux-neufs (Jougne), von Oesterreich : Feldkirch und Bregenz, B e r n , den 14. Juni 1886.

Ei%. Landwirtschaftsdepartement

922

Bekanntma machung.

Der eidgenössische Staatskalender für 1886/1887, mit demMilitär-Etat, 187,8 Bogen stark, ist nunmehr im Druck erschienen und kann à 1 Franken bei unserm Sekretariat fUr Drucksachen bezogen werden.

B e r n , den 29. Mai 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmach ung.

Der VIII. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, ist nunmehr in deutscher Sprache, 43 1 /4 Bogen stark, vollständig erschienen, und es kann derselbe, sorgfältig broschirt, beim Sekretariat für das Druckwesen der Bundeskanzlei à 3 Franken bezogen werden.

Bern, den 30. April 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von nun an alle Postbüreaux der Schweiz Jahresabonnement auf die vom Zolldepartement herausgegebenen vierteljährlichen statistischen Tabellen gebührenfrei entgegennehmen; Bestellungen auf einzelne Exemplare sind dagegen wie bisher an das BUreau fUr HandelsStatistik in Bern (altes Inselgebäude) zu richten unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages in baar oder in Briefmarken. Diese Quartalübersichten enthalten Angaben über den Verkehr mit den

923 hauptsächlichsten Waarengattungen, nach Provenienz und Bestimmung getrennt, sowie über den Werth der betreffenden Waarengattungen. Für jede Position ist der entsprechende Posten des Vorjahres angegeben, nebst der sich pro 1886 ergebenden Differenz.

Wir machen hiebei darauf aufmerksam, daß die in fraglichen Tabellen enthaltenen Werthe für die drei ersten Quartale des laufenden Jahres als provisorische Angaben zu betrachten sind, indem sämmtliche Werthungen späterhin von der vom Zolldepartement ernannten Schätzungskommission revidirt und eventuell neu festgesetzt werden sollen. Die vierte Quartaltabelle wird sodann auf Grundlage der revidirten Werthe aufgestellt werden.

J\.l>orinerneiitsl)e
1. Jahresabonnement (für die vier Quartalhefte): a) feines Papier, geheftet, in Umschlag .

.

. Fr. 1. 40 b) ordinäres Papier; ungeheftet .

.

.

,, 1. --

2. Einzelne Exemplare: a) feines Papier, geheftet, in Umschlag .

b) ordinäres Papier, ungeheftet .

.

.

.

. Fr. --. 35 ,, --.25

Die Abonnenten erhalten -- auf Wunsch unter ihrer Privatadresse -- die Quartaltabellen amtlich zugeschickt; wer jeweilen bis zum 1. Februar eines jeden Jahres nicht abbestellt hat, wird für ein ferneres Jahr als abonnirt betrachtet.

Damit, je nach der Zunahme der Abonnenteuzahl, eine größere Auflage der Quartaltabellen bestimmt werden kann , ersuchen wir um gefällige beförderliche Aufgabe der Bestellungen.

So weit der Vorrath reicht, wird neu eintretenden Abonnenten die erste Quartaltabelle pro 1886 nachträglich zugesandt werden.

Betreffend den Bezug der .Jahrestabellen pro 1885 wird s. Z.

eine besondere Publikation erscheinen.

B e r n , den 28. Mai 1886.

Oberzolldirektion.

924

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Autenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, his sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

lue schweiz.Gesandtschaftl in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 nnd 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optir und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt, angenommen, oder wenn sie in der Landarmee oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei Reproduzirt im Juli 1881).

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staats ver bande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreifenden folgende Nachtheile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutsehen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverhand entlassene Deutsche in Gemässheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlast der Bandes- und Staatsangehörigkeit vom I.Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung ans der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sieh mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h er u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei: Reproduzirt im Juli 1886.

926

Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangend Anstelllungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden, und daß somit Anstellungsgesuche nur in diesen Fällen, oder bei Erledigung bereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigun finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stelleu in den Zollgebieten zusteht, so sind bezüg liche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniss wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimathort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeuguiß über Ehrenfährigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolldirektion Reproduzirt im Juli 1886.

Bekanntmachung.

Hr. Daniel Leder in Brugg hat aufgehört, als Unteragent der Auswanderungsagentur Ph. Bommel
Hr. Antonio Frapolli in Scareglin ist von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio zur Agentur A. Zwilchenbart in Basel übergetreten.

B e r n , den 2. Juli 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

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1886

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1886

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918-926

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10 013 183

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