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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Benutzung der längs der Gotthardbahn Holzriesen u. s. w.

gelegenen

(Vom 24. September 1886.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, in der Absicht, den Betrieb der Gotthardbahn gegen die durch das Holzriesen, Holzfällen etc. zunächst der Bahn drohenden Gefahren sicher zu stellen; in Abänderung seines Beschlusses vom 5. Juni 1882; nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierungen, beschließt: Art. 1. Die in der Beilage I aufgeführten, in den Kantonen Schwyz, Uri und Tessin längs der Gotthardbahn gelegenen Holzriesen (Holzzüge, Reistzüge, Holzschleifen, Tracciori, Ove, Risine) dürfen in Zukunft nicht mehr gebraucht werden.

Personen, Korporationen, Gemeinden oder Kantone, welche durch diesen Beschluß in ihren Privatrechten geschädigt werden, sind durch die Gotthardbahn gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten zu entschädigen.

Art. 2. In Bezug auf die in Beilage II aufgeführten Holzriesen werden folgende Verfügungen getroffen: a. Die kantonalen Forstbeamten werden über Staudort und Quantum des von ihnen zum Schlagen ausgezeichneten Holzes, sowie von anderweitigen, ihnen zur Kenntniß kommenden beabsichtigten Holzschlägen den betreffenden Bahningenieuren rechtzeitig Mittheilung machen.

922 b. Der Zeitpunkt, in welchem jeweilen durch die Berechtigten mit der Waldausbeutung begonnen werden darf, ist alljährlich durch das kantonale Forstamt öffentlich bekannt zu machen.

Diese Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Holzriesen durch je einen Abgeordneten des kantonalen Forstamtes und der Bahnverwaltung stattgefunden hat und der übereinstimmende Befund dieser Abordnung dahin lautet, daß die Benutzung der betreffenden Holzriesen ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb stattfinden dürfe.

c. Ergibt sich dagegen, daß eine oder mehrere Riesen wegen Erdschlipfen, oder wegen losen, in der Bahn liegenden Steinen, oder aus andern Gründen nicht ohne Gefahr für die Bahn und deren Betrieb gebraucht werden können, so ist dieselbe in der in Litt, b vorgeschriebenen Publikation von der Erlaubniß auszuschließen.

d. Sind die beiden Delegirten über den Zustand einer Riese nicht einig, so muß dieselbe bei der Publikation ausgeschlossen werden, und es hat das Eisenbahndepartement nach Anhörung des kantonalen Forstamtes die weiter nöthigen Untersuchungen und Anordnungen zu veranlaßen.

e. Wenn ein Berechtigter nach erlassener Publikation (Litt, o) Holz fällen, ziehen, schleifen, riesen oder Wurzelstöcke roden will, ist er gehalten, mindestens 24 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn des Fällens, Ziehens, ßodens oder Riesens die Anfangszeit, die zu benutzenden Holzriesen, das Holzsortiment (Langholz, Klafterholz etc.) und das annähernde Quantum desselben dem betreffenden Bahnmeister oder dem Vorstande der nächsten Station zu Händen des Bahnmeisters mitzutheilen. Erst nach Verständigung mit dem Letztern, auf Grund der Bestimmungen dieses Beschlusses, darf das Fällen, Ziehen, Roden oder Riesen beginnen. Diese Arbeiten sollen ohne unnöthige Unterbrechungen und in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen.

f. Fünfzehn Minuten vor Ankunft eines Bahnzuges ist das Holzfällen, -ziehen oder -riesen, sowie das Roden von Stöcken einzustellen; dasselbe wird durch von der Gotthardbahn an der Bahnlinie auf die Dauer dieser Arbeiten aufgestellte, dem Bahnwärter untergeordnete und von der Bahnverwaltung anzustellende Holzrieswärter überwacht, deren Anordnungen die mit genannten Arbeiten beschäftigten Personen unbedingt sich zu fügen haben. Diese Aufseher haben sich durch Signale mit den Letztern zu verständigen und das Zeichen zum Ein-

923 stellen und zum Wiederbeginn des Holzfällens, -ziehens oder -riesens, sowie des Rodens von Stöcken zu geben. Der Bahnwärter kann in Fällen, wo z. B. wegen starken Föhns oder Gewittersturmes etc. die gegenseitige Signalisirung nicht mehr möglich ist, das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz, sowie das Roden von Stöcken z e i t w e i s e einstellen.

Wenn Extrazüge signalisirt werden, deren Ankunftszeit nicht genau vorher angezeigt werden kann, soll das Riesen, ,eventuell Holzfällen und Ziehen, sowie das Roden eingestellt bleiben, bis der Extrazug vorbeigefahren ist.

g. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Holzfällen oder -ziehen, das Roden von Stöcken, sowie das Riesen in den einzelnen Zügen bei gefrorenem Boden oder bei Eisbildung in der Riese selbst gefährlich wird, so können diese Arbeiten nach Berathung mit der kantonalen Forstbehörde zeitweise durch die Bahnverwaltung untersagt werden.

Ebenso können auch Holzsortimente, deren Beförderung der Bahn und ihrem Verkehr Gefahr droht, von dem Ziehen oder Riesen oder von beiden Arbeiten ausgeschlossen werden.

h. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es nothwendig macht und die Sicherheit der Bahn es zuläßt.

Ueberhaupt soll das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz, sowie das Roden in immittelbarer Nähe über der Bahn immer mit größter Vorsicht geschehen, um Beschädigungen der Bahn und ihrer Nebenanlagen zu vermeiden und den Betrieb nicht zu gefährden.

Dieses gilt besonders für diejenigen Holzriesen, welche mit keinem Durchgange unter der Bahn in Verbindung stehen, bei denen also das Holz auf Bahnhöhe übergeführt werden muß.

Art. 3. Soweit die Vorschriften des vorigen Art. 2 über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, betreffend die Handhabung der Bahnpolizei, hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlieh zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 4. Die Verwaltung der Gotthardbahn erhält den Auftrag, gemäß Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nöthigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Maßregeln zu treffen, und namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

924 Die Verwaltung der Gotthardbahu ist verpflichtet, den Eigenthümern der Grundstücke, auf welchen die in den Beilagen I und II verzeichneten Holzriesen gelegen sind, für sich und zu Händen aller andern Berechtigten, welche durch den vorliegenden Beschluß berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzutheilen.

Art. 5. Dieser Beschluß wird den Regierungen der Kantone Schwyz, Uri und Tessin mit dem Ersuchen mitgetheilt, denselben zur öffentlichen Kenntniß und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 6. Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollaiehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 24. September 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

925 Beilage I.

Verzeichniss der

frühern Holzriesen längs der Gotthardbahn, welche nicht mehr gebraucht werden dürfen.

(Art. l des vorstehenden Bundesrathsbeschlusses.)

Im Kanton Schwyz.

Gemeinde Arth.

Gewölbter Durchlaß im Bohli

.

.

.

. b e i km. 6.582

Im Kanton Uri.

Gemeinde Silenen.

Maderanerweg Gemeinde Gurtnellen.

Marchii baoh Gemeinde Wassen.

Gornerbächli Hardegg

-n

-n

48.260

n

n

51.095

,, ,,

,, ,,

65.870 66.278

,, ,, ,, 11 r, ,, ,, ,,

,, ,, ,, TI

Im Kanton Tessin.

Gemeinde Quinto.

Bahnniveau Gewölbter Durchlaß Reistzug Bahnniveau Reistzug Gemeinde Chiggiogna .

.

,, Magadino .

.

,, Gera-Gambarogno Bundesblatt.

38. Jahrg.

Bd. III.

.

.

.

.

.

fl

90.920 91.195 91.370 91.500 91.700 fl ,, 91.850 ,, 113.462 n 166.100 ,, 172.537 66

927

Holziibergang

Gemeinde und nähere Ortsbezeichimug;.

durch Objekt.

Siegel mättel i . . . .

Bohliweid .

gewölbter Durchgang offener Durchgang

Im Bohli

gewölbter Durchlaß

6.120 6.193 6.278 6.368

über Wegübergang

11.6öS

n

y>

bei km.

Erläuterungen über den Umfang der Beschränkung und sonstige Bemerkungen.

Steinen.

Buchenhofli . . . .

n

.

.

.

.

n

M

11.973

n

.

.

.

.

n

»

12.452

Pur das Ziehen des Holzes über die Bahn.

Für das Ziehen des Holzes über die Bahn.

Für das Ziehen des Holzes über die "Bahn.

Ingenbohl.

Wasiwald

über Axeustraße

21.530 bis 22.480

Wasiwald

u bei1 Axenstraße

Im Domi

offener Durchlaß

22.480 bis 23.500

Morschach.

9fi 9?iS

Im Kanton Uri.

Sisikon.

Partie zwischen dem Gumpischbach und Heißbach.

Axenstraße

27.800 bis 28.300

Am Axeneck

gewölbter Durchlaß

28.690

Spittlerwald . . . .

[. gewölbter Durchlaß

30.530

Silenen.

Riißligasse . . . .

über Wegübergang

46.270

gewölbter Durchgang

46.730

. . .

Fällen und Transport des Holzes in den Gumpischbach oder Heißbach, eventuell zur Axenstraße.

Flüelen.

Für das Ziehen des Holzes über die Bahn.

Das Fällen und das Reisten von allem Holz, welches aus dem südlichen Theil des sogen. Bannwaldes kommt und zwischen der Hünigasse und km. 46.850 gereistet wird.

928

Holzübergang

Gemeinde und nähere Ortsbezeichnnng.

durch Objekt.

bei km.

Kapellenzug . . . .

über Windgälletunnel

46.850 bis 47.900

Eisenkehle

gewölbter Durchlaß

. . . .

1

Erläuterungen über den Umfang der Beschränkung und sonstige Bemerkungen.

Fällen und Transport bis zur Reiststelle des durch den Kapellenzug ( k m .

47.760) kommende.; Holzes, jedoch bloß desjenigen Theils, welcher zwischen dem Frenscii^nlierg und der Bahuliuie gesehlagßn wird.

48.096 Alles Holz, welches vom nördlichen Abhang der Haglisberge in den sogen.

Birchzug oder in das Bristenlauithal gezogen wird, für Fällen u. Trausport bis zur Reiststellc.

48.000 ') Alles Holz, welches im bis Schildwald geschlagen u.

48.500 in die Eisenkehlß oder in die Kehle bei km. 48.500 gezogen wird, für Schlagen und Transport bis zur Reiststelle.

Gurtnellen.

In der sogen. Elmen .

Breitenthal . . . .

Dangelhodenhach . .

In der Lindenflnh . .

über Wegübergang offener Durchlaß

Stegacker Gurtnellenweg . . .

Grornerenbach . . .

n . · · Muren Häggrigerhach. u. Kohlplatzbach . . . .

gewölbter Durchlaß über Wegübergang »

n

Gornerenbrücke über Wegübergang Kohlplatzbachbrücke

49.300 -) Fällen und Transport des bis Holzes bis zur Straße.

49,800 3) 50.950 ") Fällen und Transport des bis Holzes bis zur Reiststelle.

51.780 B) 51.327 51.570 53.200 Fällen und Transport des bis Holzes längs dev Bahn 53.400 und über dieselbe.

54.269 54.538 54.903 54.921 57.366 58.250

!) Kerstelenbach. 2) Inschibrücke. 3) Inschitunnelausgang. 4) Zgraggentnnnel.

) Geißbach.

5

929

Holziibergang

Gemeinde und nähere Ortsbezeicuming.

durch Objekt.

bei km.

Erläuterungen Über den Umfang der Beschränkung und sonstige Bemerkungen.

Wassen.

gewölbter Durchlaß

Anf der Höh . . .

Hinterer Leggistein .

Strahllochzug . . .

n

n

,, Durchgang Strahllochbrücke

58.323 58.547 63.894 64.170

i

Obere A l p . . . .

Entschigthal . . . .

gewölbter Durchlaß

Kellerbach . . . .

Kolchbrunnenbach .

Kellerbachbrücke gewölbter Durchlaß

Kohlrohnerüttikehle u.

Mattenbannwald . .

Steinkehle .

Ahornkehle . . . .

gewölbter Durchlaß oteinke h len br ücke AhorDkehlenbrücke

Fällen und Transport bis zur Reiststelle des im Leggisteinwald, von der Schlucht ca. 100 m. nördlich vom LeggisteintunnelEingang bis 100m. westlich von der obera Mayenreußbrücke stehenden Holzes.

65.657 65.970 Fällen und Transport des Holzes hinter dem dorbis tigen Schutzdamm.

66.100 66.500 66.638 66.670 !) Fällen und Transport des bis Holzes bis zur Reiststelle.

66.900 2) 68.587 68.857 68.910

Göschenen.

. . . .

Ahornkehlenbrücke

Gizzifat . . . .

Haselgadenkehle . .

Eibistöcklikehle . . .

gewölbter Durchlaß

Laubkehle

n

n

offener Durchlaß

') Kolchbrnnuenbach.

Gizzifat.

2

68.910 68.910 ») Fällen und Transport des bis Holzes bis zur Reiststelle.

69.240 4) 69.257 69.547 69.761 69.850 Fällen und Transport des bis Holzes bis zur Reiststelle.

70.000

) Rohrbachbrücke.

a

) Ahornkehle.

4

) Ritikehle.

930 Gemeinde und nähere Ortsbezeichnnng.

Holziibergang bei km.

durch Objekt.

Erläuterungen über den Umfang der Beschränkung und sonstige Bemerkungen.

Im Kanton Tessin.

Airolö.

: | ; 87.843 Ciosso di Rive . . . gewölbte Durchfahrt 88.586 ünci . . . .

. .

89.200 Schlagen des Holzes, sowie bis Schleifen oder Ziehen vom 90.500 Stock bis zur Reiststelle.

89.750 n lì 90.203 n n Quinto.

gewölbter Durchlaß c

offener Durchlaß über KantonsstraßenÜbergang gewölbte Durchfahrt n

n

offener Durchlaß

90.955 90.700 91.990

Ziehen und Reisten auf den neu angelegten Holzabfuhrwegen, sowie Füllen, Lagern und Transport der zwischen den Holzabfuhrwegen und der Bahn stehenden Bäume.

95.220 95.300 95.596 95.991 96.140 95.600 liis

96.300

Fällen und Ziehen des Holzes bis zu den Reistorten und Lagerplätzen rechts der Bahn.

Osco.

Pardorea

gewölbter Durchlaß

Faido und Chiggiogna.

Rechtes Tessinufer

101.681 101.900 bis 102.000 101.700 Schlagen , sowie Ziehen oder Schleifen des Holzes bis 102.2001) vom Stock bis zur Bahn,

Seilriese

108.400

') Eingangsportal des Pardoreatunnels.

Diese Seilriese soll nact und nach thal-mfwürts bis km. 107.800 verschöbe!

werden.

931 Gemeinde und nähere Ortsbezeichnung.

Holzübergang

Erläuterungen über den Umfang der

durch Objekt.

bei km.

Beschränkung

und sonstige Bemerkungen.

Chiggiogna.

offene Brücke

113.7201 113.400 ) Schleifen und Ziehen des zwischen der Bahn und den bis 114.4402) Privatgütern von Anzonico geschlagenen Holzes.

114.107 114.283

Pianotondo-Viadukt gewölbter Durchlaß

115.182 117.153

Travi-Viaduct

117.716

gewölbter Durchlaß offener ,, gewölbter ,,

165.154 165.373 165.958

Giornico-Anzonico.

Pianotondo

. . .

Giornico.

Magadino.

Piazzogna.

über Wegübergang 168.820 gewölbter Durchgang 168.995 offener ,, 169.741 Vairano.

Wegübergang über Wegübergang

170.271 170.983

Casenzano.

gewölbter Durchgang 171.804 Gera-Gambarogno.

über Wegübergang ') Reta.

2

) Riale La Lume.

172.982

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Benutzung der längs der Gotthardbahn gelegenen Holzriesen u. s. w. (Vom 24. September 1886.)

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Jahr

1886

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1886

Date Data Seite

921-931

Page Pagina Ref. No

10 013 301

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