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Bundesblatt

Bern, 6. Dezember 1976

128. Jahrgang Band III

Nr. 48 Erscheint wöchentl. Preis: Inland Fr. 85.-im Jahr, Fr. 48.50 im Halbjahr; Ausland Fr. 103im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellgebühr. Inseraten% erwaltung : Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041123 66 66

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Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen mit Luxemburg über Soziale Sicherheit Vom 17. November 1976

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 26. März 1976 unterzeichnete Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, 17. November 1976 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Gnägi

Der Bundeskanzler: Huber

1976-751

Bundesblatt 128 Jahrg Bd III

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Übersicht Das Zusatzabkommen bringt Änderungen und Ergänzungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juni 1967. Es bezweckt einerseits die Behebung einiger Unzulänglichkeiten, die sich im Laufe der Zeit bei der Anwendung des am 1. Mai 1969 in Kraft getretenen Abkommens zeigten, anderseits die Anpassung einzelner Bestimmungen an die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen des luxemburgischen Rechts.

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Botschaft l

Allgemeines

Das Abkommen von 1967 hat sich seit seinem Inkrafttreten zum Nutzen der Staatsangehörigen der beiden Länder im allgemeinen gut bewährt und erfordert daher keine Totalrevision.

Die Gesetzgebung im Bereich der Sozialen Sicherheit entwickelt sich indessen rasch fort. Die zwischenstaatlichen Regelungen auf diesem Gebiet erfordern deshalb gelegentliche Anpassungen, wobei jeweils nicht nur die Änderungen in den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten, sondern auch die Entwicklungen des entsprechenden zwischenstaatlichen Rechts zu berücksichtigen sind. Das geltende Abkommen mit Luxemburg macht in dieser Hinsicht keine Ausnahme.

Mit den Verhandlungen wurde dementsprechend eine Angleichung der Vertragsbestimmungen an die jüngsten Abkommen der Schweiz mit anderen Staaten angestrebt. Die Besprechungen wickelten sich in freundschaftlicher Atmosphäre und im Geiste gegenseitigen Verständnisses ab. Schweizerischerseits wurden sie von Minister C. Motta, Delegierter für Sozialversicherungsabkommen, und luxemburgischerseits von Herrn C. Reiffers, Direktor des Generalinspektorats der Sozialen Sicherheit, geleitet. Die Unterzeichnung des Zusatzabkommens erfolgte durch den Chef der schweizerischen Delegation und den luxemburgischen Botschafter in der Schweiz, Herrn A. Duhr.

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Das Zusatzabkommen

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Der Inhalt

Die wichtigsten Änderungen, die das Zusatzabkommen bringt, finden sich im Bereich der Rentenversicherung, insbesondere der Invalidenversicherung, und betreffen die Voraussetzungen, die einerseits luxemburgische Staatsangehörige zur Erlangung von Leistungen der schweizerischen Versicherung und anderseits Schweizer Bürger für den Bezug von luxemburgischen Leistungen zu erfüllen haben.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Erlangung einer Invalidenleistung der schweizerischen Versicherung ist bekanntlich die Versicherungsklausel.

Nun ist ein Ausländer, der die Schweiz verlässt oder der seine Erwerbstätigkeit in unserem Lande aufgibt, ohne hier zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben, m unserer Rentenversicherung grundsätzlich nicht mehr versichert ; er erfüllt damit auch die genannte Klausel nicht mehr.

1164 Das Abkommen von 1967 enthält zwar bereits Vorschriften zur Vermeidung von Nachteilen, die sich aus den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung ergeben; die betreffende Regelung erwies sich indessen als zu eng, musste doch die Mehrzahl der von luxemburgischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Grossherzogtum eingereichten Gesuche um schweizerische Invalidenrenten abgelehnt werden. Das gleiche gilt ganz allgemein, wenn Luxemburger in der Schweiz, die bei uns keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben oder hier keinen Wohnsitz haben, Invalidenleistungen beanspruchen.

Die in der Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-italienischen Abkommen sowie im Zusatzabkommen zum schweizerisch-deutschen Abkommen getroffenen Lösungen für dieses Problem wurden nunmehr auch in das Zusatzabkommen mit Luxemburg übernommen: Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung in der Schweiz infolge von Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, gelten hinfort als versichert, solange sie in der Schweiz bleiben oder Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten. Ebenso wird nunmehr auch konkret umschrieben, wann ein der luxemburgischen Versicherung angeschlossener luxemburgischer Staatsangehöriger die Versicherungsklausel des schweizerischen Rechts erfüllt (Art. l Bst. A Ziff. 2 und Bst. B Ziff. 4). Durch diese Bestimmungen wird die Stellung der luxemburgischen Staatsangehörigen an diejenige von Angehörigen anderer Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen des gleichen Typs abgeschlossen hat, angeglichen, womit gleichzeitig eine stossende Härte verschwindet, auf die das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt hingewiesen hat. Die neue Regelung bezieht sich nicht nur auf künftige Rentenanmeldungen ; auch Fälle, in denen Rentengesuche bereits abgewiesen wurden, sind neu zu prüfen, sofern ein entsprechender Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. Die in Anwendung des Zusatzabkommens zugesprochenen Renten (es wird sich dabei immer um Teilrenten handeln) werden jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ausgerichtet.

Wie bereits in anderen Abkommen enthält auch das Zusatzabkommen mit Luxemburg eine Regelung, welche die geltenden Bestimmungen für Kinder mit Geburtsgebrechen mildert (Art. l, Bst. A Ziff. 3). Sie entspricht materiell den Regelungen, welche
sich bereits in den Zusatzabkommen mit Italien vom 4. Juli 1969 und der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1975 finden, und sieht die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung auch an solche Kinder vor, deren Mutter zwar in der Schweiz Wohnsitz hat, aber sich zur Zeit der Geburt ausnahmsweise in Luxemburg befand.

Verschiedene Bestimmungen des Zusatzabkommens tragen Änderungen der luxemburgischen Gesetzgebung Rechnung. Dies ist insbesondere bei Artikel l Buchstabe A Ziffern 5 und 6 der Fall. Die luxemburgischen Pensionen setzen sich aus einem festen Leistungsteil (Grundbetrag), der zu Lasten des Staates und der Gemeinden geht, sowie einem von der Versicherungsdauer abhängigen veränderlichen Teil zusammen. Luxemburg hat nun für den Grundbetrag innerstaatlich

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eine Pro-rata-Berechnung eingeführt, weshalb sich die im Abkommen von 1967 vorgesehene zwischenstaatliche Proratisierung erübrigt. Im weitern werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewisse Ergänzungsbeträge, Zuschläge und Zuschüsse zur Pension im gleichen Verhältnis wie der Grundbetrag gewährt, was in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle für die Bezüger günstigere Leistungen zur Folge haben wird als nach der bisherigen Regelung. Erwähnt sei ferner, dass die luxemburgische Versicherung den für die Gewährung des Grundbetrages erforderlichen Wohnzeiten in Luxemburg die Versicherungszeiten gleichstellt, die Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in Luxemburg nach der luxemburgischen Gesetzgebung zurücklegen (Art. l Bst. B Ziff. 7).

Im Bereich der Familienzulagen ist die gegenwärtige Regelung den Bestimmungen in anderen Abkommen angeglichen worden. Danach gelangen künftig stets die Familienzulagen desjenigen Staates zur Ausrichtung, in dessen Gebiet der Berechtigte eine Erwerbstätigkeit ausübt, auch wenn seine Kinder im ändern Staat wohnen oder erzogen werden.

Schliesslich bot der Abschluss des Zusatzabkommens auch Gelegenheit, den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens etwas zu erweitern. So wurden eine Bestimmung betreffend die Stellung der luxemburgischen Rheinschiffer in der schweizerischen Invalidenversicherung eingefügt (Art. l Bst. B Ziff. 1), die Staatenlosen in die bereits bestehende Regelung für die Flüchtlinge einbezogen (Art. l Bst. B Ziff. 2) und die im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber beschäftigten und von diesem entlöhnten luxemburgischen Staatsangehörigen den Schweizer Bürgern gleichgestellt (Art l Bst. B Ziff. 3).

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Die Bedeutung

Im Blick auf die kleine Zahl der in seinen Anwendungsbereich einbezogenen Personen ist das vorliegende Zusatzabkommen von geringer Tragweite. Ende 1975 wohnten in der Schweiz 791 luxemburgische Staatsangehörige (wovon 270 eine Erwerbstätigkeit ausübten), was einem Anstieg um rund 200 Personen seit dem Abschluss des Abkommens von 1967 gleichkommt; die Zahl unserer Landsleute in Luxemburg ist anderseits im Laufe dieser Jahre gleichgeblieben und bewegt sich weiterhin um rund 400. In grundsätzlicher Hinsicht kommt den im Zusatzabkommen vorgesehenen Änderungen eine gewisse Bedeutung zu, bringen sie doch eine Angleichung der Stellung der luxemburgischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Sozialversicherung an diejenige, die den Bürgern zahlreicher anderer Vertragsstaaten eingeräumt worden ist Bekanntlich ist man schweizerischerseits bestrebt, für den grösstmöglichen Teil dieser Ausländer in der Schweiz ähnliche, wenn nicht gleichlautende Regelungen aufzustellen, um Ungleichheiten zu vermeiden und die Verwaltungsarbeit der Durchführungsorgane zu vereinfachen.

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Die finanziellen Auswirkungen

Wie erwähnt ist die Zahl der Nutzniesser des Zusatzabkommens angesichts der geringen Zahl von luxemburgischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz versichert sind oder waren und sich auf die neuen Bestimmungen berufen können, äusserst klein. Die finanziellen Auswirkungen des Zusatzabkommens halten sich daher in engen Grenzen, und auch verwaltungsmässig wird die Durchführung des Vertrages zu keiner nennenswerten Mehrbelastung für die Schweizerische Ausgleichskasse führen.

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Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach den Artikeln 34iuatcr und 34iumiules der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der Familienzulagen ermächtigt, und nach Artikel 8 steht ihm allein das Recht zu, Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen. Die verfassungsmässige Grundlage für den beantragten Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzabkommens mit Luxemburg ist somit gegeben.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Verfassung.

Das Zusatzabkommen ändert und ergänzt das Abkommen vom S.Juni 1967, es gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie jenes (Art. 4).

Das Abkommen von 1967 wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, wobei seine Geltungsdauer sich von Jahr zu Jahr erneuert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Jahresfrist gekündigt wird. Dasselbe gilt demnach auch für das Zusatzabkommen, weshalb es nicht dem für langfristige internationale Abkommen vorgesehenen Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung unterliegt.

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Schlussbemerkung

Das Zusatzabkommen mit Luxemburg stellt einen weiteren Schritt in der Angleichung der Abkommen über Soziale Sicherheit an die innerstaatliche und zwischenstaatliche Rechtsentwicklung dar. Die Änderungen des Abkommens von 1967 bewegen sich auf der Linie der bereits in den Verträgen mit Italien, der Bundesrepublik Deutschland und Österreich vorgenommenen Anpassungen und dienen dem gleichen Ziel wie die jüngsten Totalrevisionen einiger Abkommen, nämlich einer besseren Koordinierung der Systeme, vor allem auf dem Gebiet der Invalidenversicherung, und damit einer Verstärkung des sozialen Schutzes der Erwerbstätigen.

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Bundesbeschluss betreffend das Zusatzabkommen mit dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. November 1976 D, beschliesst · Einziger Artikel 1 Das am 26. März 1976 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen vom 3. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

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Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

o BB1 1976 III 1161

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Übersetzung des französischen Originaltextes

Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den seit der Unterzeichnung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juni 1967 (nachstehend «Abkommen» genannt) eingetretenen Entwicklungen der beiderseitigen Gesetzgebungen anzupassen, sind übereingekommen, verschiedene Bestimmungen dieses Abkommens durch den Abschluss eines Zusatzabkommens zu ändern und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Cristoforo Motta, bevollmächtigter Minister, Delegierter für Sozialversicherungsabkommen, Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg: Seine Exzellenz Herrn Albert Duhr, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter des Grossherzogtums Luxemburg in der Schweiz, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel l A. Betreffend das Abkommen: l. Artikel 3 erhält folgende Fassung : «Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei

1169 sowie deren Angehörige und Hinterlassene im Sinne von Artikel 2 m ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt.» 2. Artikels erhält folgende Fassung: « l. Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls haben luxemburgische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2. Luxemburgische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.

3. In bezug auf den Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung gelten luxemburgische Staatsangehörige, die einem luxemburgischen System der Pensionsversicherung angehören, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.

4. Als einem luxemburgischen System der Pensionsversicherung im Sinne von Absatz 3 angehörend gelten luxemburgische Staatsangehörige, a) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein gültiger Beitrag zur luxemburgischen Pensionsversicherung entrichtet wurde, oder b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in eine Zeit fällt, die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen eine gleichgestellte Zeit ist.

5. Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden luxemburgischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten.» 3. Artikel 10 Absatz2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: «Kinder, die in Luxemburg invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt - unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in der Schweiz insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. sind den in der Schweiz
invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Luxemburg

1170 entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.» 4. Artikel 11 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: «Erreicht die luxemburgische Versicherungszeit nicht ein Jahr, so wird keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn die Invalidität oder der Tod Folge eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit ist.» 5. Artikel 12 Absatz l Buchstabeb erhält folgende Fassung: «Der Ergänzungsbetrag zur Erreichung der Mindestrente, der Kinderzuschlag sowie die besonderen Zuschüsse werden im gleichen Verhältnis wie der Grundbetrag gewährt.» 6. Artikel 12 Absatz 2 wird gestrichen.

7. Artikel 17 erhält folgende Fassung: «Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei erwerbstätig sind und deren Kinder im Gebiet der ändern Vertragspartei wohnen oder erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf Familienzulagen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als ob die Kinder im Gebiet dieser Vertragspartei wohnten.» B. Betreffend das Schlussprotokoll: 1. Ziffer l wird wie folgt ergänzt : «Luxemburgische Staatsangehörige, die als Rheinschiffer auf einem schweizerischen Schiff beschäftigt waren und ihre Beschäftigung infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgeben mussten, gelten indessen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach diesen Rechtsvorschriften entrichtet haben.» 2. Ziffer 2 erhält folgende Fassung: «2. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.»

1171 3. Ziffer 3 erhält folgende Fassung : «3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikels des Abkommens gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer sowie über die Fürsorgeleistungen für die ausserhalb der Schweiz wohnenden Schweizer Bürger. Gleiches gälte für den Fall, dass Luxemburg entsprechende Regelungen einführen würde.» 4. Ziffer? erhält folgende Fassung: «7. Als «nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen gleichgestellte Zeit» im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens werden für die Aufrechterhaltung von Ansprüchen berücksichtigt a) in den Systemen der Arbeitnehmer : - Zeiten, während welcher der Versicherte eine Invalidenpension oder eine entsprechende Zulage bezog oder während welcher diese Pension oder Zulage ruhte; - Zeiten, während welcher der Versicherte sich einer Heilbehandlung unterzog; - Tage, während welcher die betreffende Person eine Unfallrente wegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwanzig Prozent bezog und keine Versicherungspflichtige Beschäftigung ausübte; - Zeiten, während welcher der Versicherte eine Arbeitslosenunterstützung bezog oder darauf Anspruch gehabt hätte; b) in den Systemen der Selbständigerwerbenden: - Zeiten, während welcher das Unternehmen infolge Unfall oder Krankheit stillstand; - Zeiten, während welcher der Versicherte eine Invalidenpension bezog.» 5. Es wird eine Ziffer 7a mit folgendem Wortlaut eingefügt : «7a. Frauen luxemburgischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Luxemburg, die die sonstigen Voraussetzungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften für die Begründung des Anspruchs auf ordentliche Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für diesen Anspruch als versichert.

Im übrigen gilt Artikel 8 Absatz 2 entsprechend.» 6. In Ziffer 9 werden die Worte «Absatz l» gestrichen.

7. Ziffer 14 erhält folgende Fassung: « 14. Versicherungszeiten, die Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in Luxemburg nach der luxemburgischen Gesetzgebung zurücklegen, sind den für die Gewährung des Grundbetrages in den luxemburgischen Pensionen erforderlichen Wohnzeiten gleichgestellt.»

1172 Artikel 2 Artikel l Ziffer 2 dieses Zusatzabkommens gilt auch für Versicherungsfälle, in denen die Invalidität im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens, aber nicht vor dem 1. Mai 1969 eingetreten ist.

In diesen Fällen werden Invalidenrenten frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens gewährt, sofern das Rentengesuch innerhalb von zwei Jahren nach diesem Inkrafttreten gestellt wurde. Nach dieser Frist werden Leistungen erst ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Gesuches gewährt.

Artikel 3 1

Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung ; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Luxemburg ausgetauscht.

2 Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 4 Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 26. März 1976, in zwei Urschriften.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : C. Motta 5101

Für das Grossherzogtum Luxemburg : A. Duhr

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen mit Luxemburg über Soziale Sicherheit Vom 17.

November 1976

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