sich auch der bedürftigen Landsleute, so gut es immer möglich war, angenommen. Angesichts dieser Zustände hat die Gesandtschaft geglaubt, die Auswanderung nach den Vereinigten Staaten wenigstens für die nächste Zeit nicht empfehlen zu sollen. Gran/besonders hat sie Unbemittelte davor gewarnt.

Wohl eine Folge dieser Verhältnisse ist das zu Anfang des Jahres erlassene Gesetz betreffend die Einfuhr ausländischer Kontraktarbeiter in die Vereinigten Staaten. Nach diesem Gesetze ist es verboten, mit Arbeitern im Auslande Kontrakte für Arbeiten abzuschließen, welche in den Vereinigten Staaten verrichtet werden sollen, und die Einwanderung solcher Kontraktarbeiter in irgend einer Weise zu begünstigen. Ausgenommen sind Dienstboten, besondere Facharbeiter, .sofern letztere nicht anderswie zu haben sind, Schauspieler, Sänger etc.

13. Die Gesammtzahl der im Jahr 1885 von den schweizerischen Agenturen nach überseeischem Reiseziel spedirten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer beträgt laut den uns von den Agenturen eingesandten Listen 7564, gegen 9608 im Vorjahre.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Provision für den Bezug des Militärpflichtersatzes.

(Vom 16. März 1886.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Eine Versammlung von Sektionschefs ist mit dem Ansuchen an uns gelangt, es möchte 1) das hierseitige Kreisschreiben vom 14. April 1885*) einer Revision unterworfen werden in dem Sinne, daß es den Sektionschefs gestattet sei, von den fiir Rechnung anderer *) Siehe Bundeshlatt vom Jahr 1885, Band II, Seite 630.

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Kantone zu beziehenden Ersatzsteuern und Bußen eine Provision in Abzug zu bringen; 2) die Höhe dieser Provision festgestellt werden, damit sie in der ganzen Schweiz einheitlich sei.

Soweit dieses Gesuch die Frage der Bezugsprovisionen auf Ersatzsteuern betrifft, hat dasselbe durch unser Kreissehreiben vom 19. Februar 1886*) bereits seine Erledigung gefunden.

Nach den von unserm Finanzdepartement gemachten Erhebungen hält die große Mehrzahl der Kantone es für durchaus billig, daß den Sektionschefs bei dem für Rechnung eines andern Kantons stattfindenden Inkasso von Militärbußen eine Provision bewilligt und diese Funktionäre für ihre daherigen, in der Regel mit vieler Mühe verbundenen Arbeiten angemessen entschädigt werden. In Bezug auf die Höhe dieser Provision wird von den meisten Kantonen eine solche von 5 °/o als den Verhältnissen entsprechend erachtet. Wir erklären uns mit einer solchen einheitlichen Gebühr ebenfalls einverstanden, in der Meinung jedoch, daß der dem Bezüger für seine Bemühungen zufallende Antheil im einzelnen Falle nicht weniger als 50 Cts. betragen, die 5 °/o dagegen als Maximum der Provision für den Bezug betrachtet werden soll.

Indem wir Sie ersuchen, Ihre Kreiskommandanten und Sektionschefs dementsprechend verständigen zu wollen, benutzen wir den Anlaß, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. März 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

*) Siehe Seite 227 hievor.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Provision für den Bezug des Militärpflichtersatzes. (Vom 16. März 1886.)

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1886

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11

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20.03.1886

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375-376

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