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Bundesbeschluss über die Lieferung von Milchprodukten im Rahmen der Lebensmittelhilfe # S T #

(Vom 8. März 1976)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8, 85 Ziffern 5 und 6 und 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1975 1J, beschliesst:

Art. l 1

Für die im Rahmen der Lebensmittelhilfe der Eidgenossenschaft abzugebenden - grundsätzlich einheimischen - Milchprodukte wird ein Rahmenkredit von 63 Millionen Franken eröffnet. Er läuft für eine Mindestdauei von drei Jahren ab 1. Januar 1976, jedoch erst nach Erschöpfung des vorangehenden Rahmenkredites.

2

Die jährlichen Zahlungskredite sind in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 2 Dieser Kredit kann im Rahmen dringender Hilfsaktionen, Hilfsprogramme oder Entwicklungsaktionen verwendet werden. Die Lieferungen erfolgen unmittelbar oder durch Vermittlung von internationalen Organisationen oder schweizerischen humanitären Hilfsorganisationen.

» BEI 1975II 229 1976-221

1092 Art. 3 1

Dieser Beschhiss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Der Bundesrat entscheidet über die zu gewährenden Beträge und setzt gegebenenfalls die besonderen Bedingungen fest.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 8. März 1976 Der Präsident : Wenk Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 2. Dezember 1975 Der Präsident : Etter Der Protokollführer: Hufschmid

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Bundesbeschluss über die Lieferung von Milchprodukten im Rahmen der Lebensmittelhilfe (Vom 8. März 1976)

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Jahr

1976

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1

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12

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29.03.1976

Date Data Seite

1091-1092

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