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3

Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 26. Februar 1986.

Band I.

Erscheint wöchentlich

Preis SO Franken im Jahr, M franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeilc oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Kern.

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3376

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für das Geschäftsjahr 1934/35.

(Vom 21. Februar 1936.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Unter Bezugnahme auf Art. 2 des Regulativs Ihrer ständigen Alkoholkommissionen, vom 10. Juli 1908, beehren wir uns, Ihnen über die Durchführung der Alkoholgesetzgebung in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1985 nachstehenden Bericht zu unterbreiten:

I. Allgemeines.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr sind folgende, den Geschäftsbereich der Alkoholverwaltung betreffende und in der Gesetzessammlung veröffentlichte Erlasse herausgekommen : 1. Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 1984 über die Beschränkung der Einfuhr von Speisekartoffeln. A. S. 50, 560.

2. Bundesratsbeschluss vom 28. August 1984 über die Ablieferung und Besteuerung gebrannter Wasser. A. S. 50, 609.

3. Bundesratsbeschluss vom 28. August 1934 über die Buckvergütung der fiskalischen Belastung auf den in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis 80. Juni 1934 ausgeführten alkoholhaltigen Erzeugnissen. A. 8.50, 607.

4. Bundesratsbeschluss vom 81. August 1934 über die Verwendung der inländischen Kartoffelernte und die Kartoffelversorgung des Landes für das Jahr 1934. A. S. 50, 627.

5. Bundesratsbeschluss vom 81. August 1934 über die Förderung der Verwertung der Kornobsternte 1934 und der Versorgung des Landes mit Tafelund Wirtschaftsobst. A, S, 50, 629.

*

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

*

*

18

238 Wie die Betriebsrechnung auf S. 301 zeigt, ergibt der Rechnungsabschluss der Alkoholverwaltung für das Geschäftsjahr 1934/35 einen Betriebsausfall von Fr. 21,609,981.41 Dieser Betriebsausfall setzt sich wie folgt zusammen: Ausgaben für Beschaffung von Kernobstbranntweund Kern-rnobstspiritus, abzüglich Verkauf von Kernobstbranntwein Fr. 28,103,050.70 Verkehrsfrachten » 812.700.05 Verwaltung, Brennereiaufsichtstellen, Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen, Zinsen » 1,467,688. 60 Förderung der Kartoffel- und Obstverwertung » 2,068,286.95 Ankauf von Brennapparaten » 185,050.05 abzüglich: Fr. 27,131.776785 Vortrag des Vorjahres Fr.

6,730.78 Einnahmen aus dem Verkauf von Sprit und Spiritus sowie von Vorgällungsstoffen und Gebinden, weniger Ausgabe für Beschaffung dieser Ware und Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten Erzeugnissen » 2,913,333.96 Einnahmen aus Spezialitätensteuern, S_elbstverkaufsabgaben für Kernobstbranntwein und Vorrätesteuer » 1,305,196.47 Monopolgebühren » 1,357,313.73 Gebühren für Grosshandelsbewilligingen..

39,200.-- (> 5i62i,794.94 Wie oben Fr. 21,609,98^41 Über den Absatz an gebrannten Wassern durch die Alkoholverwaltung gibt nachstehende Übersicht Auskunft: Es wurden in den Jahren 1923--1935 abgesetzt: Trinksprit Obstspiritus Total Trink(ohnObstspiritus») u. Branntwein Spiritus

Verbilligter Sprit

Industriesprit -, BrennspiritusnfIndustriespritespni

Brnnspiritus

Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner

1928 14,457,30 1924 18,600,51 1925 28,419,32 1926 31,046,,7 1927 32,974,54 1928 80,851,32 1929 82,881,!, 1930 58,325,87 1931 30,466,12 1932 81,206,24 1933/34 2,278,07

13,101,,,0 9,686)08 18,186,SB -- -- -- -- 61,86 S2,71 -- 8,96

27,55S,30 28,286,69 86,605,67 31,046,,, 32,974,54 30,851,32 32,881,13 53,387l83 30,498,83 81,206,24 2,287,63

-- -- -- -- -- -- -- 1,817,^ 10,859)45

85,909,ai 40,478,84 41,964,41 43,559,8C 44,500,63 44,688,40 46,468,99 44ä956,27 44)142,la 42,728,27 63,784,50

20,530,55 23,816I20 26,149,55 27;154,25 30,857,,6 32,293,J7 34,740I05 38,473.a, 29,561,^ 24,784,32 42,171,«

10,S2

1,881 ,M

7,278,co

40.742,19

24,434,B4

(l i/i Jahre

1984/85 ],87],16

239 Der Verkauf von Trinkware \va,r auch im vergangenen Geschäftsjahr sehr klein. Er übertraf den Verkauf der ersten Geschäftsperiode vom 1. Januar 1984 bis 80. Juni 1985 auf einen Jahresverkauf umgerechnet nur um ein Geringes. Immer noch haben die alten Sprit- und Branntweinvorräte ihre lähmende Wirkung auf den Trinkspritverkauf ausgeübt. Dazu kam, dass der Verbrauch an Branntwein infolge der Krise und des dadurch bewirkten Bückganges der Kaufkraft weiter Bevölkerungsschichten zurückging. Die Preissteigerung durch die Ansätze des neuen Gesetzes hat mit dazu beigetragen, den Absatz zu verringern und den Verbrauch auf andere, billigere Getränke umzuleiten. Es darf nicht übersehen werden, dass der Schnaps, der vor der Bevision der Alkoholgesetzgebung in den Industriequartieren zu einem Preise von 90 Bappen bis Fr. 1. 20 je Liter gekauft werden konnte, heute mit Fr. 3 bis Fr. 8. 60 bezahlt werden muss. Es muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass ohne die Bevision der Alkoholgesetzgebung die Schnapspreise nach dem Urteil von Fachleuten auf etwa 60 bis 90 Bappen, wahrscheinlich aber noch tiefer, je Liter gefallen wären. Es steht ausser Zweifel, dass die neue Gesetzgebung auf volkshygienischem Gebiete einen deutlich spürbaren Erfolg gezeitigt hat. In allen Bevölkerungskreisen, welche die gebrannten Wasser kaufen müssen, ist der Schnapsmissbrauch weitgehend zurückgegangen. Es ist dies ein schöner und grosser Erfolg, auf den gerade angesichts des fiskalischen Misserfolges doch mit allem Nachdruck hingewiesen werden muss. Auch die Morgenschnapsverbote, die in verschiedenen Kantonen eingeführt worden sind, haben einen starken, hemmenden Emfluss auf den Verbrauch von gebranntem Wasser.

Der Absatz an Kernobstbranntwein ist immer noch ganz unbedeutend.

Der Verkauf an verbilligtem Sprit hat sich ungefähr im Rahmen der vorangehenden Geschäftsperiode gehalten. Leicht zurückgegangen ist dagegen der Absatz an Brennspiritus und an Industriesprit.

Wir werden bei Besprechung des Verkaufes sowie m den Schlusserörterungen auf die Gründe der Absatzschwierigkeiten zurückkommen.

Die Durchführung der neuen Alkoholgesetzgebung hat auch im vergangenen Geschäftsjahr weitere Fortschritte gemacht. Die Vorschriften des neuen Alkoholgesetzes und der Vollziehungsverordnung sind nun bei den Brennern und Brennauftraggebern
bekannt, und wenn es auch immer noch Leute gibt, denen die Befolgung der neuen Vorschriften Mühe macht, so hat sich doch im allgemeinen die neue Ordnung eingelebt.

Die Organisation der Alkoholverwaltung für die Durchführung des Alkoholgesetzes hat im Berichtsjahre keine grundsätzlichen Änderungen erfahren.

Die seit dem Inkrafttreten des Alkoholgesetzes gesammelten Erfahrungen zeigen, dass eich die Schaffung örtlicher Breiinereiaufsichtstellen im grossen und ganzen bewährt hat. Der Vollzug des Gesetzes verlangt in weitgehendem Masse Bücksichtnahine auf bestehende örtliche Verhältnisse. Nur

240 auf dem Boden einer -weitgehenden Dezentralisation und der Mitarbeit von Organen, welche mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, wird eine ruhige Durchführung der neuen Alkoholgesetzgebung gewährleistet.

Die Leiter der Aufsichtstellen haben in der Fähigkeit, die ihnen übertragenen Aufgaben auszuführen, erfreuliche Portschritte gemacht. Um die Kenntnisse der Brennereiaufsichtstellen zu erweitern und um die erforderliche Gleichmässigkeit in der Ausführung ihrer Arbeit herbeizuführen, sind im Berichtsjahre eine Anzahl Ausbildungskurse abgehalten worden. An 24 Kursen nahmen 409 Leiter und Stellvertreter von Aufsichtstellen teil. Diese Kurse wurden durch die zuständigen Kreisinspektoren geleitet. In der Regel wohnte den Kursen ein Vertreter der Zentralverwaltung bei.

Es erwies sich als notwendig, die Entschädigungen au die Brennereiaufsichtstellen dem tatsächlich aufgewendeten Mühewalt besser anzupassen, als dies bisher der Fall war. Die Vergütung für die Mitwirkung bei der BranntweinÜbernahme erfuhr eine Herabsetzung. Dagegen ist die Entschädigung für die mit dem Selbstverkauf verbundene Arbeit etwas erhöht worden. Die im Berichtsjahr an Brennereiaufsichtstellen bezahlten Entschädigungen und Kosten betragen Fr. 428,198. 71. Im Voranschlag waren Fr. 700,000 vorgesehen.

Übersicht über Stand und Entwicklung der Brennereiaufsichtstellen in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935.

Bestand am 1.Juli 1934

Bestand am 30. Juni 1935

171 496 107 20 80 7 10 28 11 270 270 130 8 74 32 20 2 91 215

170 496 107 20 30 7 10 28 11 270 130 3 74 32 20 2 91 215

Übertrag 1717

1716

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn . . .

Baselstadt . . .

· Baselland . . .

Schaffhauseu . .

Appenzell A.-Eh.

Appenzell I.-Rh.

S t . Gallon . . .

Graubünden . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Vom 1.Juli 1934 bis 30. Juni 1935 wurden ersetzt Leiter Stellvertreter 6 8

18 9 l

12 6 l 2

12 5 1 2 1 1

6 3

6 2 64

.--

-- _ -- 3 5

46

241 Bestand am Bestand am 1.. juin 984 30. Juni 1935

Kantone Kantone

Übertrag Aargau Thurgau Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis Neuenburg .

Genf Liechtenstein

. . .

. . .

. .

. . .

. .

. . .

.

.

1717 234 71 257 379 168 62 41 11

.

.

.

Total 2940

1716 234 71 257 380 167 62 42 11 2940

Vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 wurden ersetzt Leiter Stellvertreter 64 46 7 5 2 1 10 3 22 11 7 2 3 1 8 7 -- 1

128

77

Über die einzelnen Kommissionen ist folgendes zu berichten: 1. Fachkommission.

Die Fachkommission hat im Berichtsjahr ein Mitglied in der Person des Herrn Nationalrat F. Moser-Schaer, Hitzkirch, durch den Tod verloren.

Die Kommission hat im Berichtsjahr 2 Sitzungen abgehalten und dabei "Fragen aus folgenden Gebieten behandelt: Massnahmen für die Verwertung der Kartoffelernte.

Massnahmen für die Verwertung der Obsternte.

Festsetzung des Übernahmepreises für den abzuliefernden Kernobstbranntwein.

Förderung neuer destillationsloser Verwertungsarten für das Mostobst.

Neuordnung der Stillstandsentschädigungen für die Kartoffelbrennereien.

Steuerfreier Eigenbedarf der Wirte mit landwirtschaftlichen Betrieben.

Ausserdem wurden eine Anzahl Gesuche um Gewährung von Beiträgen begutachtet.

Die kleine Expertenkommission hat im Berichtsjahr 2 Sitzungen abgehalten. Folgende Fragen kamen zur Behandlung: Fragen der Verwertung der Obsternte.

Bestimmungen über die Dauer dos Brennens und Brennenlassens in der gewerblichen Brennerei.

Buchhaltungsformulare für die gewerblichen Kernobstbrennereien.

Erhebung über die am 1. Mai 1935 noch vorhandenen alten Vorräte an gebrannten Wassern, Fragen der Qualitätsanforderungen bei der Übernahme von Kernobstbranntwein.

242

Z. Alkoholrekurskommission.

An Stelle der infolge ihrer Wahl in den Bundesrat aus der Alkoholrekurskommission ausgeschiedenen Herren Dr. Baumann und Etter hat der Bundesrat am 14. September 1984 folgende Wahlen getroffen : Präsident: Ständerat Louis Chamorel, Gryon s. Bex, bisher Vizepräsident der Kommission.

Vizepräsident: Ständerat Antonio Eiva, Lugano, bisher Mitglied der Kommission.

Mitglieder: Nationalrat Dr. Henri Berthoud, Neuenburg, bisher Ersatzmann der Kommission, Staatsanwalt Dr. Franz Eickenbacher, Goldau, bisher Ersatzmann der Kommission.

Ersatzmänner: Dr, Ernst Erny, Regierungsrat, Liestal, Ständerat Dr. Alois Müller, Regierungsrat, Baar (Zug).

Die Kommission ist somit bestellt wie folgt : Präsident : Louis Chamorel, Ständerat, Gryon s. Bex.

Vizepräsident: Antonio Biva, Ständerat, Lugano.

Mitglieder : Dr. Henri Berthoud, Nationalrat, Neuchatel, Bichard Corboz, Likörist, Romont, August Huggler, Nationalrat, Bern, Reinhold Hunziker, Verwalter der Mosterei Märwil, Budolf Reichling, Nationalrat, Stäfa, Dr. Franz Rickenbacher, Staatsanwalt, Goldau, Anton Schmid, alt Ständerat, Begierungsrat, Erauonfeld.

Ersatzmänner: Dr. Ernst Erny, Begierungsrat, Liestal, Dr. Adolf Gasser, alt Nationalrat, Professor, Wintcrthur, Dr. Alois Müller, Ständerat, Regierungsrat, Baar.

Die Kommission hat im Berichtsjahr 2 Sitzungen abgehalten.

Die Geschäftsstatistik zeigt folgendes Bild: Aus dem Vorjahr übernommen vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 eingegangen

11 Beschwerden 14 Beschwerden Total 25 Beschwerden

Hievoii erledigt: durch Bückzug teilweise Gutheissung Abweisung . . .

Niehteintreten als gegenstandslos abgeschrieben hängig

5 Beschwerden l Beschwerde 7 Beschwerden l Beschwerde 2 Beschwerden 9 Beschwerden Total wie oben 25 Beschwerden

243

3. Schätanngskommission.

Die Schätzungskommission ist im Berichtsjahr nicht zusammengetreten.

Sie wird dann Arbeit erhalten, wenn einmal die Mittel es der Verwaltung erlauben, grössere Betriebe gegen Entrichtung der Entschädigung aufzukaufen.

II. Verwaltung.

(Einschliesslich Verzinsung und Gebäudeunterhalt.)

A. Personal.

Im Berichtsjahre waren bei der Alkoholverwaltung beschäftigt: Durchschnittlich Beamte und ständige Angestellte, einschließlich Hauswarte

Allgemeine Verwaltung . . .

Lagerhaus und Rektifikationsanstalt Delsberg Lagerhaus Burgdorf Lagerhaus Romanshorn . . . .

71 5 2 6 84

VorüberStändige gehend anArbeiter gestelltes Personal -- 4

2 1 2 5

am

Personen überhaupt

Ende der Berichtsperiode

75

80

8 3 8 94

7

1 -- 5

2 8 97

Der Personalbestand hat sich im Verlauf des Berichtsjahres um 7 Arbeitskräfte vermehrt, die nötig waren, um die immer noch ansteigende Geschäftslast der Verwaltung bewältigen zu können.

B. Gesamtauslagen für Verwaltung (Rubrik II l, S. 300).

Laut Rechnung 1934/35

Laut Voranschlag 1934/35

1. A l l g e m e i n e V e r w a l t u n g : Fr.

Fr.

Besoldungen, Gehälter und Zulagen . . . 520,784. 40 507,500. -- Reisekosten 67,513. 25 70,000. -- Andere Entschädigungen -- 2,000. -- Hausdieast Zentralamt: 3 Aufräumerinnen nebst Aushilfe 8,059. 70 9,000. -- Büroentschädigung an Kontrollbeamte . .

700. -- 700. -- Beiträge an die Versicherungskasse . .

61,154. 55 55,759. -- Beiträge an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 528. 91 800. -- Dienstaltersgeschenke .

684.35 1,438. -- Unvorhergesehenes -- 1,803. -- Personalansgaben überhaupt 659,425.16 649,000. -- Übertrag 659,425.16 649,000. --

244 Laut Rechnung 1934/35

Laut Voranschlag 1934/35

Fr.

Fr.

Übertrag 659,425.16 649,000. -- Beleuchtung, Heizung und Reinigung . .

7,727. 40 12,000. -- Druck von Berichten 2,718.85 12,000. -- Geschäftsbücher, Formulare und literarische Anschaffungen, einschl. Buchbinderkosten 28,760. 25 40,000. -- Schreibmaterial und Chemikalien . . .

5,644.90 34,000. -- Post-, Telephon- und Telegraphenkosten . 25,467. 02 20,000. -- Versicherung: Gebäude, Trocknungsanlage usw 1,283. 65 2,000. -- Verschiedenes 2,659. 54 10,000. -- 74,261. 61 130,000. -- ab: Mietzinse und Rückerstattung an Verwaltungskosten 14,156.60 6,000. -- Sachausgaben überhaupt 60,105. 01 124,000. --

Total allgemeine Verwaltung 719,530.17

773,000. --

2. L a g e r v e r w a l t u n g (Lagerhäuser und Rektifikationsanstalt) : a. Eigene Lager: Burgdorf: Personalausgaben. . . . *J 15,684. 32 Sachausgaben 4,993. 49 20,677. 81

19,500. -- 8,800. -- 28,300. --

Delsberg :

Personalausgaben . . . . * ) 49,320. 95 Sachausgaben 12,463.59 61,784. 54

Romanshorn

Personalausgaben .

Sachausgaben . .

*) Inbegriffen : Ausserordentliche Entschädigungen .

Dienstaltersgeschenke Beiträge an die Versicherungskasse Beiträge an die Unfallversicherung Reisespesen

*) 47,291. 42 10,755. -- 58,046. 42 Übertrag 140,508.77

Burgdarf Fr.

372.-- 1,617.15 186. 17 2,175.32

54,100. -- 18,500.-- 72,600. -- 54,100. -- 16,000.-- 70,100. -- 171,000. --

Fr.

11.15

Fr.

372.--

Zusammen Fr.

755.15

6,196. 10 4öl. 75 893. 25 6,052.25

5,438. 40 410.42 1,174. 70 7;396. 52

12,246. 65 1,054. 34 1,567. 95 15,624.09

Romanshorn

245

Übertrag b. Mietlager: Aarau Basel Goldau Verschiedene Total Lagerverwaltung 3. B e r a t u n g e n , G u t a c h t e n usw. .

4. V e r g ü t u n g an die Z o l l v e r w a l t u n g

140,508.77

171,000. --

12,325.25 13,000.-- 20,469.90 28,000.-- 22,239.-- 22,000.-- 5,924.65 -- 60,958. 8(f 63,000. 201,467.57 234,000.-- 6,499.55

30,000. --

42,237.70

125,000.--

Gesamttotal S. 300 969,734.991,162,000.-- Der Vergleich der einzelnen Posten der Rechnung mit dem Voranschlag und mit der letztjährigen Rechnung zeigt, dass gespart wurde. Die gesamten Kosten der allgemeinen Verwaltung sind um Fr. 53,000 hinter dem Voranschlag zurückgeblieben. Auch bei den Ausgaben für die Lagerverwaltung konnten Fr. 32,000 gegenüber dem Voranschlag eingespart werden. Insgesamt sind für Verwaltung Fr. 192,000 weniger Ausgaben gemacht worden, als im Voranschlag bewilligt waren.

C. Verzinsung (Rubrik II o, 8. 300).

Die Ausgaben betragen : Zinsvergütung an das Finanz- und Zolldepartement auf Vorschüssen für Rechnung der Kantone Zinsvergütung an die Zollverwaltung . . . . . . .

Zinsvergütung an den Versicherungsfonds Zinsvergütung an den Verleiderfonds Zinsvergütung auf Hinterlagen (Kautionen) . . . . .

TV E u b4 Die Einnahmen betragen : Zins aus der Kontokorrentrechnung mit Fr.

der Schweizerischen Nationalbank . . ,, 1,028. 75 Zins aus der Postcheckrechnung . . . ., 100.65 Zins aus Grundpfand-Darlehen. . . . ,, 20,287.35 Zins aus Vorschüssen betr. Kernobstbranntwein ,, 253.45 Zins aus Vorschüssen betr. Obstverwertung ^ 569,45 Zins aus verschiedenen Konten . . . ,, 2,393. 95 Zinsbelastung der Kantone auf ,,Diverse Debitoren" (wie oben) ,, 233,978. 25 Überschuss der Passivzinsen über die Aktivzinsen . .

Fr. 233,978. 25 .

5,534. 40 ,, 59,778. 25 2,193. 35 ;, ,, 235.85 Fr. 301,720.10

,, 258,611.85 . F r . 43,108.25

24fi Da die Übernahme des Kernobstbranntweins und des Kernobstspiritus nur mittelst vermehrter Vorschüsse des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes durchgeführt werden konnte, mussten sich notwendig auch die Auslagea für Zins entsprechend vergrösseru.

D. Unterhalt der Gebäude und Vervollständigung der Ausrüstung (Rubrik II w, S. 300).

Vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 wurden für Unterhalt der Gebäude der Alkoholverwaltung und Vervollständigung der Ausrüstung Fr. 26,646. 65 ausgelegt, und zwar für : Verwaltungs- und Chemiegebäude in Bern Fr. 13,986. 20 Lagerhaus Burgdorf ,, 166. 70 Lagerhaus- und Rektifikationsanstalt Delsberg . . . . ,, 1,550.25 Lagerhaus Romanshorn ,, 1,672.70 Mietlager Basel ,, 22.25 Anschaffung von Alkoholometern und Kontrolleinrichtungen in Brennereien 4,214. 50 T Reparatur von Kesselwagen, Ausrüstung und Verschiedenes ,, 5,960. 85 Fr. 27,573. 45 abzüglich: Zahlungen von Spritbezügern usw. für Reparatur von Eisenfässern, Erlös von Altmaterial und Rückerstattungen ,, 926. 80 Reinausgaben Fr. 26,646. 65 Verglichen mit dem im Voranschlag für Unterhalt der Gebäude und Vervollständigung der Ausrüstung eingesetzten Betrag von Fr. 100,000 konnten auf diesem Posten Minderausgaben verwirklicht werden, indem alle irgendwie aufschiebbaren Ausgaben zurückgestellt wurden.

Der im Voranschlag vorgesehene Kredit für Einrichtungen in Brennereien von Fr. 40,000 musate vorgetragen werden, da die Durchführung im Berichtsjahr noch nicht möglich war; ebenso ist dio Ersetzung eines ausrangierten Kesselwagens verschoben worden.

247

III. Brennereiwosen.

A. Konzessionsbrennereien und ihnen gleichgestellte gewerbliche Brennauftraggeber.

Die provisorischen Breiinbewilligungen, welche gestützt auf Art. l unseres Beschlusses vom 21. September 1932 an die Inhaber von konzessionspflichtigeii 'Brennereien erteilt worden waren, blieben weiter in Kraft. Diese provisorischen Brennbewilligungen sollen durch die in Art. 4 des Gesetzes vorgesehenen Konzessionen ersetzt werden. Für die zur Konzessionierung in Frage kommenden Betriebe bringt das Hinausschieben der Konzessionserteilung keinerlei Nachteil.

Die während der Dauer der Gültigkeit der provisorischen Brennbewilligungen gesammelten Erfahrungen geben wertvolle Anhaltspunkte für die Gestaltung der Konzessionsbedingungen und der Pflichtenhefte.

Am 30. Juni 1934 waren insgesamt 2814 provisorische Brennbewilligungen ausgegeben, wovon 880 für die Erzeugung von Kernobstbranntwein, 850 für die Erzeugung von Spezialitätenbranntwein und 1084 zum Brennen im Lohn.

Im Laufe des Berichtsjahres sind infolge von Verzicht insgesamt 815 Bewilligungen erloschen, wogegen 1004 neu erteilt wurden, wovon 391 für die Erzeugung von Kernobstbranntwein, 328 für die Erzeugung von Spezialitätenbranntwein und 290 für das Brennen im Lohn.

Bei den 315 Fällen, in welchen auf die Brennbewilligung verzichtet worden ist, steht der Verzicht in 42 Fällen in Zusammenhang mit dem Aufkauf der Brennerei, in 56 Fällen mit Übertragungen und in 70 Fällen mit der Ausscheidung zwischen konzessionspfhchtigeii Brennereien und Hausbrennereien, bei welcher der Brennereiinhaber die Verpflichtungen eines Hausbronners zum ausschliesslichen Brennen von Eigengewächs eingegangen ist.

Die neu erteilten Brennbewilligungen haben ihren Grund nicht etwa in einer Vermehrung der Zahl der Brennstellen, sondern in der fortschreitenden Verbesserung der Ausscheidung der Brennereien in bewüligungspflichtige Gewerbebrennereien und in Hausbrennereien. Mancher Brennereibetrieb hielt sich für eine Hausbrennerei, während er unter die Vorschriften der Gewerbebrennerei gehört, da nicht nur Eigengewächs, sondern auch zugekaufte Rohstoffe gebrannt werden.

Bis zum 30. Juni 1985 sind an 1796 Bewilligungsinhaber insgesamt 3502 provisorische Brennbewilligungen abgegeben worden. Davon entfallen 1164 auf das Brennen von Kernobst, 1077 auf das Brennen von Spezialitäten und 1261 auf das Brennen im Lohn. Über die Verteilung nach Kantonen gibt folgende Übersicht Auskunft:

248

Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung erteilten, am 30. Juni 1935 bestehenden provisorischen Brennbewilligungen für konzessionspflichtige Betriebe.

Anzahl Bewilligungen für das Brennen Bewillider Bewilgungen Im ligungsvon von SpeInhaber Kernobst zialitaten im Lohn Gesamten

Kantone

Zürich Bern Luzern .

Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn . . . .

Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A. -Rh.

*

...

· . .

. .

St Gallen Graubünden . . . . .

Aargau . . . . . . .

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein . . . . . .

Zusammen

162 813 150 14 87 18 39 81 48 52 61 16 60 32 14 7 167 51 192 81 51 60 38 21 19 12 1796

125 162 85 18 68 14 35 29 36 27 42 8 88 27 12 6 157 26 150 68 1 15 5 3 5 12

1164

94 167 58 10 54 5 11 17 38 28 42 16 58 31 8 1 65 41 145 48 49 38 25 21 17 5

1077

98 276 108 12 42 13 26 13 18 38 41 7 86 24 8 8 144 25 156 60 20 46 27 9 7 9

817 605 246 35 164 32 72 59 92 88 125 26 127 82 28 10 866 92 451 176 70 94 57 33 29 26

1261

3502

Dazu kommon die wenigen Brennereikonzessionen (Sulfitlaugebrennerei, Melassebrennerei), die bereits unter dorn alten Alkoholgesetz bestanden haben.

Es ist vorgesehen, in nächster Zeit die Ü b e r f u h r u n g der provisorischen Brennbewilligungen in das Konzessionsverhältnis an die Hand zu nehmen. Die Vorarbeiten stehen bei der Verwaltung vor dem Abschluss.

249

Die Kontrolle über die konzessionspflichtige Brennerei machte den Erlasa von Vorschriften über die zulässige Brenndauer notwendig. In Ergänzung der geltenden Bestimmungen der provisorischen Brennbewilhgungen wurde die Beschränkung des Brennens von Kernobst auf die Zeit vom 1. September bis 31. Mai verfügt. Während des Stillstandes der Brennereien stehen die Apparate unter Plombe.

Die Grundlage für die Kontrolle eines Betriebes auf seine rechtvnässige Erzeugung und Verwendung des Branntweins hegt in der Buchführung.

Die Verwaltung richtet deshalb ihr besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung der Buchführungsforrnulare und auf die Einhaltung der für die Führung der Buchführung geltenden Vorschriften. Lu Berichtsjahre ist die Buchführung für Kernobstbrennereien festgelegt und den Betrieben zugestellt worden. Ausserdem wurden die Betriebsbücher für die Lohnbrennerei ausgebaut. Die Kontrolle der Lohnbrenner ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Angaben des Lohnbrenners über die ausgeführten Brennaufträge die Möglichkeit geben, die Eichtigkeit der Aufzeichnungen der grossen Zahl von Brennauftraggebern 2u überprüfen. Durch die neu erlassenen Betriebsvorschriften für Lohnbrenner sind diese gehalten, sich bei Aufnahme bzw. Beendigung der Brenntätigkeit innerhalb eines Gemeindegebietes bei der zuständigen Brennereiaufsichtstelle an- bzw. abzumelden.

Die Zahl der gewerblichen B r e n n a u f t r a g g e b e r hat sich im Laufe des Geschäftsjahres von 899 auf 762 vermehrt. In zahlreichen Eällen mussten bisher als nicht gewerblich gemeldete Brennauftraggeber unter die gewerblichen Brenriauftraggeber eingereiht werden, da sie neben eigenen Eohstoffen auch zugekaufte Eohstoffe brennen Hessen.

Die Erzeugung der konzessionspflichtigen Brennereien ist nach wie vor eine sehr bedeutende. Insbesondere die Mostereien haben durchwegs eine grosse Erzeugung an Kernobstbranntwein aufzuweisen, die um so grösser ist, als der Fortfall der Exportmöglichkeiten für Mostobst zu vermehrtem, Brennen nicht nur der Trester, sondern auch des Mostes und damit der ganzen Frucht zwingt.

Wie stark die Ausdehnung der Branntweinerzeugung in den letzten Jahren gegenüber der .Erzeugung in den Jahren vor der Eevision der Alkoholgesetzgebung ist, zeigt folgende Übersicht:

250 Entwicklung der Kernobstbranntweinerzeugung in 30 Obstverwertungsbetrieben in den Jahren 1932 bis 1934 im Vergleich mit der Erzeugung in den Jahren 1927 bis 1929.

Vermehrung der ErGesamterzeugung zeugung an Kernobstan Kernobstbranntwein branntwein in den Jahren 1932-1934 im Vergleich zu den 1927-1929 1932-1934 Jahren 1927-1929

Betriebe

Art

Zahl

Liter 100 >

Liter 100 >

Liter 100 %

Vermehrung in%

Grossbetriebe .

(1927-1929: über 20,000 1 100%.)

Mittelbetriebe (1927-1929: 3000-20,0001 100%)

10

575,072

971,801

396,729

69,0

10

134,641

338,140

198,499

147,4

10 (1927-1929 : unter 5000 1 100% Zusammen 30

32,140

119,241

741,853

1,424,182

87,101 271,0 682,329

92,0

Die untersuchten Betriebe liegen in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, St. Gallen, Aargau und Thurgau. Die Erhebung umfasst somit die Gebiete, die hauptsächlich Mostobst erzeugen. Von den 30 Betrieben weisen 21 Betriebe eine Vermehrung auf, während bei 9 Botrieben eine Verminderung der Kernobstbranntweinerzeugung festgestellt wurde.

Berücksichtigt man die Tatsache, dass im Durchschnitt der Jahre 1982 bis 1934 die im Eiland zu verwertenden Obsternten 16,9% grösser waren, als im Durchschnitt der Jahre 1927--1929, so erscheint die Zunahme etwas weniger stark, als sie in den absoluten Zahlen zum Ausdruck kommt. Dio Zunahme ist aber trotz alledem sehr beträchtlich, und zwar nicht nur bei den Grossbetrieben, sondern namentlich auch boi den Mittel- und Kleinbetrieben. Unter diesen Kleinbetrieben sind solche, die 1932--1034 mehr als das 10fache ihrer Branntweinerzeugung der Jahre 1927--1929 hergestellt haben.

Die nachstehende Aufstellung gibt einen Überblick über die G e s a m t erzeugung an Kernobstbranntwein.

Erzeugung in Wagen zu 100 hl Kernobstbranntwein zu 100%.

1932 1934 1933 654 123 Übernahme durch die Alkoholverwaltung 750 90 111 111 Eigenbedarf .

, 1 12 6 Selbstverkaufsabgabe bezahlt 862 777 Zusammen 219

1935 700 111

15 826

251

In der durch die Alkoholverwaltung im Jahre 1932 übernommenen Menge Kernobstbranntwein sind auch Vorräte früherer Ernten, insbesondere grosse Posten aus der Verwertung der starken Ernte des Jahres 1934, enthalten. Der Eigenbedarf d e r Jahre 1982 u n d 1933 i s t durch statistische Verarbeitung Der Eigenbedarf des Jahres 1934 sowie die Zahlen des Jahres 1935 stützen sich auf vorläufige Erhebungen.

Das Jahresmittel 1927--1929 weist- gemäss den Angaben auf den Erhebungsbogen eine Erzeugung von 579 Wagen zu 100 hl Kernobstbranntwein zu 100% auf. Die Hauptursache für die in den letzten zwei Jahren festzustellende Vermehrung der Kernobstbranntweinerzeugung liegt im Wegfall der Exportmöglichkeit für das Mostobst. Dazu beigetragen haben aber auch die Übernahmebedingungen für den Kernobstbranntwein, wie sie Art. 11 des Alkoholgesetzes aufgestellt hat. Durch das Zusammenwirken dieser beiden Ursachen ist das Ziel, das der Verfassungsartikel gesteckt hat, nämlich die Verminderung der Branntweinerzeugung, noch nicht erreicht worden. Die Folge, welche dieser Tatsache zu geben ist, soll später dargelegt werden.

B. Hausbrennereien und ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber.

Die Hausbrennereiinhaber und diesen gleichgestellten Brennauftraggeber sind gehalten, über ihre Brennereitätigkeit und die Verwendung des erzeugten Branntweines Aufzeichnungen zu machen. Für diese Aufzeichnungen sind an Stelle des frühern Eechnungsbüchleins Rechnungskarten eingeführt worden, die jeder Brenner oder Brennauftraggeber vorgängig des Brennens oder Brennenlassens bei der Brennereiaufsichtstelle zu beziehen hat. Im Berichtsjahr mussten rund 150,000 Rechnungskarten ausgegeben werden gegen 120,000 im Vorjahre. Der Zuwachs rührt von einer Vermehrung der den Hausbrennern gleichgestellten Brennauftraggeber her, deren Zahl sich von 84,728 in der Geschäftsperiode 1938/84 auf 113,521 im Jahre 1934/85 vermehrt hat.

Die für das Betriebsjahr 1934/35 ausgegebenen Bechnungskarten verteilen sich wie folgt auf Hausbrenner und ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber: Zahl der Hausbrenner Kantone Brennauftraggeber Brennereibenutzer Zürich .

2 078 9 244 11 322 5903 Bern 21 565 27468 Luzern , , .

3 829 4595 8 424 Uri . .

73 604 677 Schwyz . . . .

922 1 645 2 567 657 Obwalden . . .

667 1 324 277 Nidwaiden . . .

545 822 Glarus .

90 441 531 Übertrag 18,829 39,306 53,185

252 Kantone

Übertrag Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Kh. . . .

Appenzell I,-Eh. . . .

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein Zusammen

Hausbrenner 13,829

527 985 2,618

73 2,369

222 66 50 2,207 1,275 4496 1,144 . 1,464

598 2,777

184 23 528 35,880

Brennauftraggeber 39,306

637 7,192 4,111

231 2,238 804 .

Zahl der Brennereibenutzer 58,135 1,164 8,127 6,724

304 4,607 1,026

222 42

288 92

5,880 2,654 12,626 4,897 8,847 15,414 7,564 1,680 1,910

8,087 3,929 17,122 5,541 9,811 16,012 10,841 1,864 1,988

266

794

115,521

150,901

1802 Produzenten, die nicht in der Lage waren, eine Lohnbrennerei zu benützen, erhielten im Berichtsjahr 1934/85 die Bewilligung, ihre Eohstoffe bei einem Hausbrenner brennen zu lassen. 769 Hausbrenner wurden zur Entgegennahme von Brennaufträgen ermächtigt, während 1988/34 nur 896 Hausbrenner eine solche Bewilligung erhalten haben. Die Zunahme rührt im wesentlichen davon her, dass viele Fälle, dio früher der Alkoholverwaltung noch gar nicht bekannt waren, durch die Kontrollen erfasst und durch Bewilligung geregelt worden sind.

Die Zahl der Hausbrenner, denen gemäss Art. 58 der VollziehungsVerordnung zum Alkoholgesetz für die Ausmietung ihres Brcnnapparates eine Bewilligung erteilt worden ist, hat im Berichtsjahre eine starke Zunahme erfahren und betrug 1934/35 1328, gegenüber 431 in der Geschäftsperiode 1938/84; Die Zahl der Mieter betrug 1934/85 2551. Die Alkoholverwaltung hält darauf, diese Bewilligungen, die Ausnahmen bleiben sollen, nicht zu zahlreich werden zu lassen. Sio sollen, soweit irgend möglich, wieder eingeschränkt werden. Insbesondere im Tessin, wo allein 514 Mieter gezählt wurden, ist bereits auf vermehrte Benützung fahrbarer Brennereien in den wegsamen Talgogenden hin.gQarbeitet worden.

253

Zahl dei zur Ausführung von Brennaufträgen ermächtigten Hausbrenner und der Bewilligungen für Ausmiete von Hausbrennereien.

Brennaufträge an Hausbrenner Brennbewilligungsinhaber

Kantone

Zürich Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus . . . . . .

Zug Freiburg Solothurn .

Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A. -Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf . .

Liechtenstein

. .

Zusammen

Miete von Brennapparaten

der Zahl der Zahl HausZahl der Brenn- brenner mit Mieter auftrag- Ausmietgeber bewiLligung

13 135 14 16 41 20 44 4 14 23 65 5 42 1 1

19 380 15 63 105 75 102 7 28 52 120 8 58 12 1

53 9 45 5 162 5 33 2

46 291 69

118 587 98

22 45 14 5 11 71 77 1 91 8

49 48 54 10 14 242 115 1 212 16

129 27 91 15 449 8 54 8

1 48 3 184 2 237 10 105 13

3 75 10 184 2 514 14 188 25

17

25

24

32

769

1801

1328

2551

Die Ausscheidung der Brennereiinhaber in konzessionspflichtige Brennereiinhaber und Hausbrennereiinhaber wurde im Berichtsjahr weiter gefördert. Sie konnte aber noch nicht za Ende geführt werden. Infolgedessen ist es nicht möglich, heute schon eine endgültige Übersicht über die Zahl der Bundesblatt, 88. Jahrg. Bd. I.

19

254 anerkannten Hausbrennereiinhaber zu geben. Diese Anerkennung wird erschwert durch die grosse Zahl der nachträglich festgestellten Brennapparate. Wir haben im letztjährigen Berieht die Grundsätze dargelegt, nach welchen die nachträglich angemeldeten Apparate behandelt werden. Wir geben nachstehend eine Übersicht über die seit der Erhebung vom 1. bis 6. September 1930 zum Vorschein gekommenen Apparate: Nachträglich festgestellte Brennapparate Durch die Alkoholverwaltung nachträglich anerkannt Von der Alkoholverwaltung zum Altmetallwert aufgekauft Von der Alkoholverwaltung nicht anerkannt, plombiert Von der Alkoholverwaltung nicht anerkannt, durch den Eigentümer vernichtet.

Unerledigte Falle .

1675 865 87 21 3 749

Über die Erzeugung der Hausbrenner und der ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber sowie über die Verwendung des erzeugten Branntweins geben die Aufzeichnungen in den Bechnungsbüchlein und Kechnungskarten Aufschluss. Die darin enthaltenen Angaben sind für die ersten Jahre der Anwendung des neuen Gesetzes vielfach noch recht lückenhaft und unvollständig, so dass die nachstehend verarbeiteten Zahlen als Minderwerte zu gelten haben: 1932/33 1933/34 (vom I.Juli bis 30.Juni) (vom 1. Juli bis 30. Juni)

Gesamterzeugung . : Davon entfallen: auf Hausbrenner auf Brennauftraggeber

Liter Branntwein

Liter BrüTiutwein

4,622,739

2,806,652

1,417,521 3,205,218

830,702 1,975,950

Auf die einzelnen Branntweinarten verteilt, ergeben sich für die Hausbrenner und Brennauftraggeber folgende Mengen Liter Branntwein: Branntwein aus Kernobst Kirschen . .

Zwetschgen und Pflaumen , Traubentrester, Weinhefe und Weinresten . .

Enzianwurzeln .

Andern Rohstoffen Gesamterzeugung

1 932/33 (I.Juli bis 30. Juni) 3,912,419 ' 162 318 241 822 281,810 16,655 7,715 4,622,739

193334 (I.Juli bis

30. Juni)

2,368,703 146 500 24573 286,831 18,987 11 058 2,806,652

255 Die Zahlen weisen für das Brennjahr 1983/34 wegen der kleinen Ernte eine erheblich geringere Erzeugung aus als für das Brennjahr 1982/33.

Auf die einzelnen Kantone und die einzelnen Rohstoffe verteilt sich die Erzeugung der Hausbrenner und Brennauftraggeber in den Brennjahren 1932/38 und 1983/34 wie folgt : Branntweinerzeugung der Hausbrennereien und ihnen gleichgestellten Brennauîtraggeber im Brennjähr 1932/33. Nach Kantonen und Branntweinarten.

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz . . . .

Obwalden . , .

Nidwaiden . . .

Glarus .

Zug . . .

. .

Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. GaUen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf. .

Zusammen

Kernobst

Trauben.

Zwetsch- trester, Enzian- Andere GesamtKirschen gen und Wein, wurzeln RohPflaumen hefe und stoffe erzeugung Weinresten

Liter

Liter

Liter

989 860 401 954 876,718 6469 168,374 49,352 49,459 4,64-3 382,907 70,124 98,757 408 20,482 9,019 3,007 2,131 165,394 26,482 483,228 200,013

12 364 25 936 9,546 l 111 5,386 292 219 6 8 399 6,413 6,148 269 9,566 1,390 30

4876 35 673 6,802

in

1,592 568 15,375 2,884 222 50404 1,289 2,137 972

77676 8,097 1,170 16 778 3,912,419 162,318

157 1,050 16

285 26,897 7,704 64 2,201 2,258 283 114 1,925 263 6,366 4,210 17 111 012 3,402 18,675 7572 241,822

Liter

Liter

Liter

Liter

38 3,257 1,016,932 8,737 5,257 5,991 1,913 476,724 16 153 157 893,392 25 671 · 4 8 280 442 30 88 174,277 83 50,830 53 40 399 50,133 138 4,799 12 641 192,409 177 1,460 696 162 105,752 1,672 1,025 289 115,595 503 29 1,273 3,234 22 135 35,640 16,288 3,174 447 60 3,380 67 2,312 4,060 265 229 173,465 10,197 754 38,382 118 5,047 37 104 510,157 1,416 164 208,687 81 905 44 82 669 364 37,519 2,254 1 266 280 3 31 78.975 1,503 152 . 93,418 5,890 2,271 39 30.182 6 57,682 32,267 37 281,810 16,655 7,715 4,622,739

256

Branntweinerzeugung der Hausbrennereien und ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber im Brennjahr 1933/34. Nach Kantonen und Branntweinarten.

Trauben-

Kantone

Zwetsch- trester, Enzian- Andere GesamtKernobst Kirschen gen und Weinhefe wurzeln Rohstoffe erzeugung Pflaumen und Weinresten Liter

Zürich . , .

Bern . . . .

Luzern . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwaiden. .

Glarus . . .

Zug . . . .

Freiburg . .

Solothurn . .

Baselstadt . .

Baselland . ., Schaffhausen Appenzell A. -Rh. . .

Appenzell I.-Rh.. . .

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . . .

Zusammen

Liter

Liter

4,689 6,942 4,951 874 2,463 191

502,196 260,355 491,481 7,806 85,012 33,798 19,910 3,733 104,191 46,732 63,181 299 24,515 3,709

-- -- 3,742 1,795 2,593 378 11,282 538

3,322

990 1,866

3,634 70 28 147

Liter

Liter

4,691 4,997 185 35

--115 936 539 129 827 527

32 -- -- -- 1,726 610 660 4,153 1,747

4

86

2

1,512 25 153,251 695 17,643 623 324,057 14,973 1,062 148,168 215 241 66,138 77,098 4,750 7,887 2,891 250 2,503 589 2,368,703 146,500

5 475 32

--.

4,810 7,864 6,019 1,479 49,125 38,800 93,403 2,436 14,057 286,831

---

1,680 1,569

25 7,795 1,193 1,481

424 24,573

3 7,543 42 992 540 33 214 186

.-- .

779 596

--.

66 -- -- --402 625 12 ,, 23 2,644 1,617

2,654 16 18,987

Liter

Liter

733

939 441 14 66 . 7 .-- 34 502 239 147 47 351 111 5

513,302 282,642 500,734 9,791 88,109 34,208 20,124 8,953 108,550 52,207 67,616 1,513 41,194 6,632

3,419

1,542 --433 160,066 94 26.881 547 347,288 40 152,318 729 50.358 3,635 196,110 1,782 110,632 67 9,779 95 17,684 11,058 2,806,652

Die vorstehende Übersieht lässt erkennen, dass die grösste Menge des von Hausbrennern und ihnen gleichgestellten Brennauftraggebern erzeugten Kernobstbranntweins im Kanton Zürich mit 502,196 l, im Kanton Luzern mit 491,481 und im Kanton Aargau mit 824,057 l zu finden war, während beispielsweise im Kanton Thurgau, der in der Gesamterzeugung an Kernobstbranntwein voransteht, die Hausbrenner und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber nur das verhältnismässig bescheidene Kontingent von 148,168 l aufwiesen. Das ist "wenig mehr, als "was im Kanton Zug mit seiner viel geringeren Fläche gebrannt wurde, wo die Hausbrenner und Brennauftraggeber allein 104,191 l erzeugt haben.

257

In der Kirscherzeugung stehen die Hausbrenner und Brennauftraggeber in der Waadt mit 77,098 l weitaus an erster Stelle. Es folgen Aargau mit 14,973 l und Baselland mit 11,282 1. Aucb beim Zwetschgenwasser haben die Hausbrenner und Brennauftraggeber im Kanton Waadt mit 7795 l die grösste Erzeugung; dann folgen Luzern mit 8634 l und Bern mit 1866 1. Weintrester sind von den Hausbrennern und Brennauftraggebem vor allem im Wallis viel gebrannt worden (98,408 1); Tessin folgt mit 49,125 l, Waadt mit 88,800 1.

Beim Enzian steht der Kanton Bern an der Spitze mit 7548 1; Neuenburg und Waadt folgen mit 2654 und 2644 1.

Interessant ist der Vergleich dieser Zahlen mit den Ergebnissen der Brennereizählung vom 1.---6. September 1930, bei welcher auch die Branntweinerzeugung miterfasst wurde. Allerdings umfassen die dort ausgeschiedenen Kleinbetriebe nicht nur die Hausbrenner, sondern auch gewerbliche Kleinbetriebe. Diese weisen im Durchschnitt der Jahre 1927--1929 eine Branntweinerzeugung von 882,971 l 100% auf, während im Brennjahre 1982/88 allein die Hausbrenner ohne gewerbliche Kleinbetriebe 1,417,521 l Branntwein, oder auf Alkohol 100% umgerechnet, ca. 900,000 l Erzeugimg in ihren Rechnungsbüchlein aufgeschrieben haben. Zieht man in Betracht, dass eine verhältnismässig grosse Zahl vonRechnungsbüchleinn unausgefüllt zurückgekommen sind, so wird die tatsächliche Erzeugung der Hausbrenner im Brennjahr 1982/88 auf wesentlich mehr als eine Million Liter Alkohol 100% zu veranschlagen sein. Für das Brennjahr 1988/84 haben freilich die Hausbrenner nach ihren Angaben nur 525,000 l 100% erzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die Ernte 1988 gering war.

Aufschlussreich sind im weitem die Ergebnisse der Aufzeichnungen in den Rechnungsbüchlein für den Eigenbedarf. Im Landesdurchschnitt haben die Hausbrenner und Brennauftraggeber 1932/88 einen Eigenbedarf von 25 l Branntwein auf eine Durchschnittserzeugung von 48 l angegeben, während im Brennjahr 1933/34 auf eine Erzeugung von durchschnittlich 81 l 20 l zum Eigenbedarf eingetragen wurden. Dabei muss beachtet werden, dass die als Eigenbedarf eingetragene Menge nicht überall dem tatsächlichen Eigenverbrauch entspricht, da sehr oft auch gewisse Reserven für spätere Jahre zurückgelegt worden sind.

Beträchtlich sind die Unterschiede im Eigenbedarf von Kanton zu Kanton, wie sie aus nachfolgender Übersicht hervorgehen :

258 Zusammenstellung über die durchschnittliche Erzeugung und den durchschnittlichen Eigenbedarf an Branntwein aller Hausbrenner und Brennauftraggeber, die in ihrem Rechnungsbuch die Erzeugung oder den Eigenbedarf eingetragen haben.

1933/34

1932/33

Erzeugung Eigenbedarf Liter Liter Brannt- Branntwein

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf. . ".

127 25 131 17 79 88 68 24 212 23 25 21 19 25 86 87 85 21 47 63 11 38 19 86 42 Schweiz

48

16 23 74 17 88 88 89 17 48 22 24 11 17 15 24 27 20 14 28 21 9 24 12 24 25 25

Erzeugung Eigenbedarf Liter Liter Brannt- Branntwein

66 19 71 18 46 28 32 18 118 18 18 27 16 19 87 27 28 16 29 44 7 25 17 18 26 31

18 19 58 18 28 27 28 15 30 18 19 19 15 10 25 25 18 11 19 17 7 20 12 18 18 20

Aus dieser Übersicht geht hervor, dass im Kanton Luzern (Kernobstschnaps) der grösste, im. Kanton Tessin (Weintresterbranntwein) der geringste Eigenbedarf angegeben worden ist. Dio 20 bzw. 25 Liter, die sich nach dieser Auszählung als durchschnittlicher Landeseigenbedarf der Hausbrennerbetriebe

259 ergeben, gehen nicht wesentlich über das Mass von 4 Liter Branntwein je erwachsene Person hinaus welche die Alkoholverwaltung im Einverständnis mit der Fachkommission bereits in strittigen Fällen (Anstalten, Wirte) als Norm aufgestellt hat. Sie entsprechen dem Eigenbedarf einer grössern Bauernfamilie mit 5 bis 6 erwachsenen Personen.

Von Interesse ist auch die Feststellung, wieviel Liter Eigenbedarf an Kernobstbranntwein und an Spezialitätenbranntwein durchschnittlich angegeben wurden. Nachstehende Aufstellung ergibt hierüber folgendes Bild: Die Eintragungen des Eigenbedarfs bei den Hausbrennern und Brennauftraggebern stellen sich durchschnittlich auf folgende Zahlen: Kernobstbranntwein Kantone

Zürich Bern .

Luzern Uri * Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh S t Gallen Graubünden . .

Aaraau Thurgau .

Tessin Waadt Wallis .

Neuenburg .

Genf

1932/33 Liter Branntwein

24 81 15 41 33 41 18 47 21 24 15 16 17 26 31 21 15 25 26 10 24 15 24 25

18 21 66 18 31 27 29 17 34 20 20 19 15 13 28 25 20 18 20 21 9 21 13 17 18

30

25

21

.

, ,

.

. . .

. . . .

· . .

. . . .

Schweiz

1933/34 Liter Branntwein

Spezialitätenbranntweine 1932/33 Liter Branntwein

1933/34 Liter Branntwein

13 14 19 9 15 12 17 8 20 18 18 11 12 14 13 16 14 12 12 13 10 24 12 27 27 15

11 11 19 8 11 10 15 8 15 12 10 20 10 11 18 8 12 9 10 10 8 20 18 16 19 12

260 Auch bei diesen Zahlen, insbesondere beim Spezialitätenbranntwein ist darauf aufmerksam zu machen, dass der angemeldete Eigenbedarf allgemein grösser ist, als der tatsächliche Jahresverbrauch. In den für das Brennjahr 1935/86 ausgegebenen Rechnungskarten muss der tatsächliche Eigenverbrauch während des Brennjahres sowie der Anfangs- und Endvorrat eingetragen werden, so dass alsdann das Verhältnis der zum Eigenbedarf zurückbehaltenen Menge zum tatsächlichen Eigenverbrauch ersichtlich werden wird.

IV. Einkauf.

A. Gebrannte Wasser inländischer Erzeugung.

Der Bezug von Sprit und Spiritus aus dem Inlande im Berichtsjahre kostete : Eingelagerte Menge

1934/3S

übernahmepreis

umgeMeterzentner zu wandelt in hl zu 90 Gew.% 100%

im ganzen

oder dure] ischnittlich für den Meterzentner zu hl zu 90 Gew.% 100 %

laut Rechnung 1934/3*5 o, aus Abfällen der Presshefefabrikation . . , 84,09 9S,40 b. aus Aarbergerzuckermelasse 5,218,87 5,926,B4 o. aus Sulfitlaugen der Zellulosefabrik Attisholz 10,0051S4 ll,361)ea 15,308,5,, 17..88S,41 Übertrag auf Förderung d. Kartoff elverwertung : Der an die Zuckerfabrik und Raffinerie AG. Aarberg bezahlte Überpreis gegenüber d. Einstandskosten für ausländischen Sprit, verzollt Zusammen 16,808... n,383,41 Hinzu : Erachtauslagen .

Kosten loco Lagerhaus 15,308,5() 17,383.dl

Fr.

Fr.

45.--

39.63

277,706.60

53.21 i)

46.86

450,249.30 731,789.95

45.-- 47.80

39.63 42.09

115,347.55 616,892.40

40.26

35.46

30,956.37 647,848.77

2.02 42.28

1.78 37.24

Fr.

3,784.05

1 ) Die während der Brennkampagne 1984/85 abgelieferte Gesamtmenge von 521,887 kg zu 90 Gew. % rührt aus Inlandrüben her und wurde zum Preise von Pr. 48 je 100 kg bezahlt.

261 Der Bezug von Kernobstbranntwein und -Spiritus im Inlande kostete: übernahmepreis

Eingelagerte Menge 1934/35

Meterzentner

umgewandelt in hl Alkohol zu 100 %

oder durch schnittlich für den

im ganzen

Fr,

a. Kemobstbranntwein 65 Gew.% 69,182,89 56,782,qs 10,194,708.90 b. Kernobstspiritus 90 Gew. % 7,676,,, 8,716,47 1,610,186.15 Zusammen 76,858,9B 65,448,66 11,804,895.06 Hinzu: Erachten, Kosten für das Hochgrädigbrennen, Fass- und Kesselwagenmieten usw. , .

416,890. 79 Kosten loco Lagerhaus 76,858,,5 65,448,6S 12,221,785.84

Meterzentner

hl Alkohol zu 100 %

BV,

Fr.

147.36

179.70

209.77 153.59

184.73 180.37

5.42 159.01

6.37 186.74

Aus nachfolgender Tabelle geht hervor, dass im letzten Geschäftsjahr 6% Millionen Liter Kemobstbranntwein und -Spiritus zu 100 % Alkohol übernommen worden sind, während in der zwei Ernten umfassenden Periode vom 21. September 1932 bis 80. Juni 1984 8,7 Millionen Liter übernommen wurden.

Es ist somit eine bedeutende Vermehrung der Branntweinerzeugung festzustellen. An dieser grossen Branntweinerzeugung und -ablieferung ist nicht nur die übergrosse Obsternte 1984 schuld, sondern namentlich auch der fast gänzliche Portfall der Exportmöglichkeit für Mostobst. Anderseits ist auch nicht zu vergessen, dass in den 1932--1934 übernommenen Mengen grosse Vorräte aus früheren Ernten mitzählten, so dass die Vermehrung 1934/85 gegenüber 1982--1934 tatsächlich noch stärker ist, als sie in obigen Zahlen zum Ausdruck kommt. Freilich sind die Kosten der Übernahme infolge der Herabsetzung des Übernahmepreises für Kemobstbranntwein auf Fr. 1.80 je Liter 100% etwas zurückgegangen. Im vergangenen Geschäftsjahr sind nur noch 4561 Liter alte Vorräte zu Fr. 2.50 und 270,162 Liter zu Fr. 2 je Liter 100% übernommen worden. Für die grosse Hauptmenge von 6,141,128 Liter hat dagegen bereits der neue Ansatz von Fr. l. 80 Anwendung gefunden.

Die Verteilung der übernommenen Menge Kernobstbranntwein und -Spiritus auf die einzelnen Kantone ergibt, dass allein die Kantone Thurgau, Zürich und Luzern zusammen 2/3 der gesamten Menge geliefert haben, während aus den Kantonen Tessin und Neuenburg überhaupt kein Kemobstbranntwein und -Spiritus übernommen wurde.

262 Zusammenstellung der übernahmen von Kernobstbranntwein und -Spiritus durch die Alkoholverwaltung vom 31. September 1932 bis 30. Juni 1935.

Kantone

Vom 2 21.September 1932 bis 30. Juni 1934 1 Alkohol 100 %

Zürich . . .

Bern , . .

Luzern . . . .

Uri Schwyz . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . . , Glarus . . .

Zug Freiburg . .

Solothurn . , .

Baselstadt . . , Baselland . , , Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . , .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt. . .

Wallis . . .

Neuenburg . . .

Genf . . .

Liechtenstein . .

1,963,419 554,024 1 ,905 628 2,003 171,598 14,043 51,343 13,287 263,464 126,334 13,912 31,341 72,017 6,965 845 1,976 520,630 35,706 1,159,961 2,328 191

Kr.

Vom 1.Juli 1934 bis 30. Juni 1935 1 Alkohol 100%

Fr.

Im gesamten 1 Alkohol 100 %

Fr.

4,264,916.80 1,449,292 2,605,714.40 8,412,711 6,870,631.20 t.218,267.20 295,102 524,004.70 849,126 1.737,271.90 2,906,134.40 1,094,366 1,965,629.40 2,399,994 4,871,763.80 4,080.50 2,609 4,435.30 4,612 8,515.80 871,030.75 101,021 181,816.45 272,619 552,847.20 80,725.60 12,607 26,650 54,193.05 23,467.45 110,472.80 96,524 191,535.30 45,181 81,062.50 29,222.35 4,203 17,490 36,668.80 7,446.45 570,352.40 159,743 291,135.80 423,207 861,488.20 286,204.15 90,335 163,251.60 216,669 449,455.75 29,968.50 140,535 287,763.55 1 54,447 817,732.05 78,195.50 54.-- 78,249.50 30 31,371 163,194.30 16,085 88,102 191,612.25 28,417.95 14,661.30 22,907.40 4,686 11,651 8,246.10 3,712.55 1,930.95 113 218.40 958 4.240.20 5,061 .-- 456 2,432 820.80 1,129,528.35 445,308 803,794.20 965,938 l,933,322.5ß 75,843.50 15,987 27,471.85 51,693 103,315.35 2,563,791.85 889,680 1,597,458.45 2,049,641 4,161,250.30 5,124,126.35 1,761,186 3,174,102.90 4,084,377 8,298,229.25

144,854.10 14,105 24,697.20 81,525 169,051.30 43,640.-- 44,914.10 740 t, 274. 10 19,201 27,763.70 27,763.70 11,627 5,080.50 6,887.80 1,034 3,488 1,807.30 1,811.75 2,615.95 451 1,331 804.20 Zusammen 8,732,529 19.194,319.40 6,544,855 11,804,895.05 15,277.384 30,999,214.45 67,420 18,461 11,627 2,454 880

Hinzu kommen : Frachten bis Lagerhaus . . .

303,639.52 500,469.61 196,830.09 Rektif ikations kosten . . . .

386,259.60 597,119.50 210,859.90 19,378.45 25,469.30 Fassmiete usw. , 6,090.85 Entschädigung an Lohnbrenner auf 20G5,73 hl 4,131.45 3,935.35 100%. . . .

196.10 2,093.15 5,007.-- 2,913.85 Verschiedenes . .

Zusammen 8,732,52919,909,625.47 6,544,855 12,221,785.84 15,277,384 32,131,411.31

263 Von den insgesamt im Brennjahr 19S4/S5 übernommenen 6,544,855 Liter Alkohol 100 % entfielen 5,056,178 Liter auf Gewerbebrenner und ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber und 1,488,677 Liter auf Hausbrenner und ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber. Es ergibt dies ein Verhältnis von 77,3: 22,7.

Bei den einzelnen Kantonen gestaltet sich die Verteilung auf Gewerbebrenner und Hausbrenner wie folgt: Übernahmen von Kernobstbranntwein und -spiritus im Brennjahr 1934/35.

Kanton«

Gewerbebrenner und ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber Liter 100%

Zürich Bern Luzern Uri . .

Schwyz . . . .

Obwalden Nidwaiden Glarus Zu Freibure Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen Graubünden . . .

Aargau Thurgau . .

Tessin Waadt. .

Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein

Betrag in Fr.

735,018 286,965 905,688 2,609 52,127 9,196 37,350 3,189 65,525 89,815 139,744

1,320,193.10 509,845.80 1,625,995.90 - 4,435.30 93,833.45 17,331.75 66,972.25 5,621.25 121,542.80 162,373.50 286,370.15

15,430 2,860 75 408 389,229 18,105 631,356 1,664,304 11,621 564

5,056,178 Hinzu Tota der Gewerl ebrenner .

Hausbrenner und ihnen gleichgestellte Brennauftraggeber Liter 100%

Betrag in Fr.

714,274 8,137 188,678

1,285,521.30 14,158.90 339,633.50

27,251.90 5,011.40 150.-- 734.40 703,137.10 22,311.15 1,132,479.75 2,999,987.10

48,894 3,411 7,831 1,014 94,218 520 791 30 655 1.826 38 48 56,079 2,882 258,324 96,882

87,983.-- 6,135.70 14,090.25 1,825.20 169,593.-- 878.10 1.393.40 54.-- 1,166,05 3.234.70 68.40 86.40 100,657.10 5,160.70 464,978.70 174,115.80

30,479.45 961.80

2,484 176

4,217.75 312.30

9,127,019.30

1,034 451 1,488,677 5,056,178 6,544,855

1,807.30 804.20 2,677,875.75 9,127,019.30 11,804,895.05

Zusammen

Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sieh, dass im Kanton Zug die Hausbrenner und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber mehr Kernobstbranntwein abgeliefert haben als die Gewerbebrenner und gewerblichen Brennauftraggeber. Annähernd gleich hohe Ablieferungsbeträge der beiden Brennergruppen weisen Zürich und Schwyz auf. In allen andern abliefernden Kantonen

264 war dagegen die Ablieferungsmenge der Gewerbebrenner in der grossen Mehrheit, so namentlich auch in den Hauptproduktionskantonen Luzern, 8t. Gallen, Aargau und Thurgau.

Qualitätsanforderungen.

Die Alkoholverwaltung hat im Berichtsjahr rund 2800 Muster Kernobstbranntwein untersucht, wovon 2422 ausgewertet werden konnten. Von diesen entstammen 1882 aus gewerblichen Brennereien und 850 aus Hausbrennereien.

400 Muster betrafen Obstspiritus und 290 Muster wurden von den Produzenten zum Zwecke einer Voruntersuchung selbst gezogen und eingesandt.

Das Ergebnis der Untersuchung war folgendes: 1. Muster aus gewerblichen Brennereien.

Von den 1382 Mustern aus gewerblichen Brennereien mussten 456. Proben beanstandet werden, d, h. 83% der untersuchten Muster.

Die Beanstandungen erfolgten: a. wegen nicht alkoholischer Verunreinigungen bei 228 Proben = 16,a% b. wegen Mindergrädigkeit bei 17 » = l,a% c. wegen alkoholischer Verunreinigungen bei . . . 226 » = 15,6% Von diesen 456 Proben waren 187 durch fremdartige Substanzen verunreinigt. 107 Proben, d.h. ca. 8 % aller untersuchten Muster, mussten einzigwegen Eückständen beanstandet werden. Die Verunreinigungen der Mostbranntweine kamen meist davon her, dass stark geschwefelter Most gebrannt wurde, ohne die schweflige Säure vor dem Brennen zu neutralisieren. Andere Verunreinigungen rühren davon her, dass der Gärung nicht überall die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird. Es entstehen damit nicht nur erhöhte Mengen alkoholische Verunreinigungen, sondern auch abnormale Produkte, welche den Branntwein ohne vorherige Eeinigung unbrauchbar machen. Da und dort sind Verunreinigungen auch auf zu wenig sorgfältige Reinigung der Appparate zurückzuführen. Weitere Verunreinigungen rühren von Naphtalin, Schwefelsäure,.

Akkumulatorensäure, Lack, Kalk, Blut, Gelatine, Paraffin, Metallen, usw. her.

Die von den Lagerhäusern der Alkoholverwaltung eingeschickten Muster ergaben in ihren Untersuchungswerten folgende Minimal- und Maximalzahlen : Extrakt unwägbar Furfurol 0 Aldehyd 0,a Vol.«/» Säure 0,04 Gramm im Liter Ester 0,8 Gramm im Liter Methylalkohol. . . . 0 Höhere Alkohole . . 2,,, Vol.%,,

bis » » » » » »

2800 mgr 0,1 Vol.0/«, 5,0 Vol.%, 4,7 Gramm im Liter 13,8 Gramm im Liter 50,0 Vol.%0 5,B Vol.%,,

Vielfach hätten sich die Beanstandungen bei sorgfältigem Arbeiten vermeiden lassen.

265

2. Muster aas Hausbrennereien.

Von den Hausbrennereien wurden 850 Muster untersucht, von denen 79, d. h. 22,5% Grund zur Beanstandung gaben, und zwar 5 wegen nicht alkoholischer Verunreinigungen -- 1,40/0 12 wegen Mindergrädigkeit = 3,4% 62 wegen alkoholischer Verunreinigungen . . . = 17,7°/0.

Beim Vergleich der Zahlenwerte aus Hausbrennermuster mit den Zahlen der Muster aus den gewerblichen Brennereien ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Hausbrennern fast ausschliesslich um Branntwein aus Obsttrestern handelt, während rund die Hälfte des von den Gewerbebrennern abgelieferten Branntweines aus Most gebrannt worden ist. Trotzdem muss festgestellt werden, dass der Branntwein aus den Hausbrennereien ira allgemeinen weniger verunreinigt ist, als der Branntwein aus den gewerblichen Brennereien.

Von den 79 beanstandeten Proben der Hausbrennereien sind 11 Proben oder 14% wegen Ester und 14 Proben oder 18% wegen Ester und Aldehyd beanstandet worden. In den übrigen Zahlenwerten hätten diese 82% der Beanstandungen den Anforderungen entsprochen.

Die von den Inspektoren der Alkoholverwaltung eingeschickten Muster aus den Hausbrennereien zeigten folgende Minimal- und Maximalzahlen: Extrakt unwägbar bis 250 mgr im Liter Furfurol 0 » 0,03 Vol.0/00 Aldehyd 0,3 Vol.0/00 »> 5,0 Vol.0/00 Säure 0,2 Gramm im Liter » 2,8 Gramm im Liter Ester 2,! Gramm im Liter » 11,5 Gramm im Liter Metyhlalkohol . . . 3 Vol.0/00 » 20 Vol.0/00%o höhere Alkohole. . . 2,1Vol.0/00, »5,6,,Vol.0/00o 3. Kernobstspiritusmuster.

Untersucht wurden 860 Muster. Beanstandet wurden 40 Muster wegen zuviel Ester und Aldehyd.

4. Privatmuster zur Voruntersuchung.

Von den 290 eingegangenen Mustern sind 137 = 47,3% beanstandet worden, und zwar 59 wegen nicht alkoholischen und 78 wegen alkoholischen Verunreinigungen. Die Verunreinigung geht in den meisten Fällen auf schweflige Säure zurück.

Die uns zur Voruntersuchung eingesandten Muster ergaben folgende Minimal- und Maximalzahlen: Extrakt 0 bis 2450 mgr im Liter Furfurol

0

Aldehyd Säure

0,2Vol.0/00» 0,4 Gramm im Liter

,

»

0,07 Vol.0/00

» »

5,0««Vol.0/00.%0 5,4 Gramm im Liter

266

Ester 0,8 Gramm ira Liter bis 1'2,0 Gramm ira Liter Methylalkohol. . . . O » 46,0 Vol.0/00 höhere Alkohole. . . 2,8 Vol.0/00 » 5,7 Vol.0/00 Qualitätsabzüge im Sinne von Art. 37 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz mussten im Betrage von Fr. 69,799 gemacht -werden. Nach der Menge mussten bei 10,387 hl Alkohol 100 % Abzüge vorgenommen werden. Am häufigsten waren Abzüge von Fr. 5 und 10 je hl 100%. Im Verhältnis zur gesamten Übernahmesumme von 11,8 Millionen Franken machen die Abzüge aber nur 0,6% aus.

Im allgemeinen ist mit Bezug auf die Qualität der Fässer und die Art der Lagerung ein grosser Fortschritt festzustellen. Stark gefärbte Branntweine (violette, blaue usw.) sind im laufenden Berichtsjahr nicht mehr abgeliefert worden. Gegenüber dem. Vorjahre ist auch eine Besserimg mit Bezug auf die alkoholischen Verunreinigungen zu konstatieren. Weitaus die meisten Brennereien lieferten der Alkoholverwaltung Branntwein, der zu keinerlei Beanstandimg Anlass gab. Es darf dies als ein Beweis dafür betrachtet werden, dass die Anforderungen, die an Branntweine gestellt werden, bei fachgemässer Behandlung ohne Schwierigkeit erfüllt werden können.

B. Eingeführte gebrannte Wasser.

Es wurden bezogen: hl Alkohol 100%

Aus Aus Aus Aus

Holland Polen Ungarn Österreich Zusammen

10,869,01 4,809,02 515,41 352,49 16,545.93

Der Bezug der eingeführten gebrannten Wasser loco Lagerhaus, unverzollt, .kostete:

1934/35

Umgewandelt Eingelagerte in Hektoliter Meterzentner Alkohol 100 "/o

Preis

Fr.

Peinsprit 9-1 Gew. % . 12,863,ss Kartoffel-Rohspiritus 566,2a 90 Gew. % ...

981 ,9S Alcohol absolutus . , .

13,912,18 Frachtauslagen . . . .

Zusammen 13,912)18

Durchschnittspreis < ür den HektoMeterzentner 100% Fr.

Fr.

14,663,B3

318,002.73

25.72 21 .69

642,87 l,239,os

13,502.37 30,677.59

1G,545,03 - -- 16,545,83

362,182.69 39,043.35 38J.726.04

23.85 21.-- 31.24 24.76 26.03 21.89 J .40 1.18 27.43 23.07

267

C. Reinigung.

Im Jahre 1934/85 hat die Alkoholverwaltung sowohl in ihrer Rektifikationsanstalt, in Delsberg als in 8 privaten Betrieben den grössten Teil des übernommenen Kernobstbranntweins auf Kernobstspiritus hochgradig brennen lassen müssen. Im ganzen sind daraus folgende Mengen Kernobstspiritus hergestellt worden: hl Alkohol 100% durch die Rektifikationsanstalt der Alkoholverwaltung in Delsberg 13,909,34 durch Privatbetriebe 36,445,92 Zusammen

50,855,2B

Auf dem Eingangsgewicht berechnet, beträgt der durchschnittliche Umbrennverlust in der Eektifikationsanstalt der Alkoholverwaltung in Delsberg 0,66%. Bei den Privatbetrieben beträgt der Umbrennverlust 1,99%.

Den Privatbetrieben wurden anfänglich für das Hochgrädigbrennen Fr. 7 je hl 100% bezahlt. Dieser Ansatz wurde später wie folgt festgesetzt: für die ersten 1000 hl 100% Fr. 6.50 für die weiteren 2000 hl 100% » 6.-- für die 3000 hl 100% übersteigende Menge » 5.50 In der Eektifikationsanstalt Delsberg sind die Kosten des Hochgrädigbrennens die gleichen wie im Rechnungsjahre 1933/34. Die Gesamtkosten belaufen sich dort auf nicht mehr als Fr. 4 je hl 100%.

Ferner hat die Alkoholverwaltung 6 Mostereien und Brennereien veranlasst, ihre Erzeugung an Kernobstbranntwein auf Kernobstspiritus zu verarbeiten und als solchen abzuliefern. Durch diese Brennereien sind im ganzen 5696,70 hl 100% Kernobstspiritus hergestellt -worden. Es wurde diesen Brennereien die gleiche Entschädigung ausgerichtet, wie den oben erwähnten Betrieben.

Überdies verarbeiteten zwei Privatbetriebe Most und Saft direkt auf Kernobstspiritus. Für den auf diese Weise erzeugten Spiritus in einer Gesamtmenge von 1598,79 hl 100% wurde eine Entschädigung von Fr. 3 je hl 100% bezahlt.

Wir erwähnen noch, dass bei der Verarbeitung der Obstüberschüsse in der Zellulosefabrik Attisholz ebenfalls in einem Arbeitsgang Kernobstspiritus in einer Gesamtmenge von 1290,04 hl 100% hergestellt worden ist.

Die im Berichtsjahre aasgewiesene Ausgabe für das Hochgrädigbrennen beträgt Fr. 210,839.90. Ein Teil der Entschädigung für das Hochgrädigbrennen kommt erst im nächsten Rechnungsjahr zur Verrechnung, da der Fabrikationsprozess zur Zeit des Rechnungsabschlusses noch nicht beendigt war.

D. Deckung des Jahresbedarfes an gebrannten Wassern überhaupt.

Der Bedarf für das Betriebsjahr an gebrannten Wassern überhaupt wurde gedeckt wie folgt:

268

1. Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauch.

(Rubrik II a, S. 800) Hektoliter

Durchschnitts^ preis Je hl Alkohol 100% Fr.

Fr,

70,211,03

25.--

1,755,275.--

17,383,41 16,545,9S

37.24 23.07

647,348.77 381,726.04 40,723.--

104,228,10

27.10

2,825,072.81

Übertrag auf Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln

8,655Jga

Übertrag auf Sprit zur Vergällung .

yöjö /Z; 24 51,234,79 44,337,45 41,883,73

24.60 27.33 28.88 25.55 25.--

212,895.67 2,612,177.14 1,479,414.31 1,132,762.83 1,047,093.--

2,453,72

34.91

85,669.83

Alkohol 100 «/,

Vorrat ab 1933/34 Bezüge für 1934/35: Inlandware, S. 260 Auslandware S 266 Zoll Gewichtsüberschüsse und Gradstärkedifferenzen .

.

. . .

Vorrat auf 1935/86, S. 271 . . . .

Gesamtausgaben

87)73

Z. Beschaffung von Kern obstbranntweiin und -spiritus.

(Rubrik IIb, S. 300.)

a. Kernobstbranntwein.

Vorrat ab 1933/34 Bezüge 1934/35, S. 261 . . . .

Gewichtsüberschüsse Übertrag auf Kernobstspiritus durch Eingang für das Hoehgrädigbrennen Vorrat auf 1985/36, S. 271 ...

Gesamtausgaben Übertrag

Hektoliter Alkohol 100% 15,559,00 56,732)08 81,37

Durchschnittlicher übernahmepreis je Obernahmehl Alkohol kosten 100 % Fr.

217.02 8,376,614.-- 182.85 10,373,468.78

72,372,46

189.99

18,750,082.78

5p,591,04 21,781,41 21,639,75 141,66 141I66

189.99

9,611,791.69 4,138,291.09 8,895,155.-- 243,136.09

189.99 180.-- -- ---

243,136.09

269 Durchschnitt-

HektonahmeÜbernahmek 100 », '00%

b Kernobstspiritus.

Übertrag

hl Alkohol 100% Fr.

141,66

71,083,,0 8,716,47 0,io 79,800,27

Vorrat ab 1938/84 . . .

Bezüge 1984/85, S. 261.

Gewichtsüberschüsse . .

Übertrag ab Kernobstbranntwein durch Ausgang aus dem Hochgrädigbrennen Verlust beim Hochgrädigbrennen Kosten des Hochgrädigbrennens, S. 267 Übertrag auf Brennspiritus . . .

Gesamtausgaben Zusammen

50,355,26 1.

285,78 |

-- 1SO,891,31 180,076,8£1 3U162 456,28

.-

Fr

-

243,136.09

-- 216.08 187.86

15,859,766.-- 1,687,457.16

218.--

16,997,223.16

189.99

9,611,791.69

-- 205.69 80.41 -- --

210,859.90 26,819,874.75 3,955,632.14 22,864,242.61 *) 28,107,378.70

3, Beschaffung von Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln.

(Rubrik IIc, S. 800.)

Hektoliter Alkohol tibîo?'

100% 8,655,8S -- 8,655,8

Übertrag ab Trinksprit Zoll Gesamtausgaben

DurchschnitteP r 1 0 Alkohol 100%

0

%

h

Fr.

24.60 -- 24.72

l -

Fr

212,895.67 1,060.-- 218,955.67

4. Beschaffung von Vergällungssprit und vonVergällungsstoffen..

(Eubrik II d, S. 300.)

a. Brennspiritus: Vorrat ab 1983/34 Übertrag ab Trinksprit Übertrag ab Kernobstspiritus .

Übertrag

72,398,73 20,527,02 180,076,69 223,002,44

*) Davon Abschreibungen auf: Kernobstbranntwein (Vorrat) Kernobstspiritus (Übertrag auf Brennspiritus) Bundesblatt. 88 Jahrg.

IM. I

25.-- 35.80 30.41 --

1,809,968.-- 724,524.40 8,955,632.14 6,490,124.54

21G.J81.10 22,799,8i2.22 Zusammen 23,016,023.32 20

270 Hektoliter Alkohol 100% Übertrag Zoll .

Gewichtsüberschüsse stärkedifferenzen Vergällungsstoffe

und

'Durchschnittspreis je hl

Fr.

A Alkohol100%(l

Fr.

228,002,44

6,490,124.54 56088.--

Grad55

412,00

53.58

22,072.97

228,470,28 176,866.»

29.39 25.--

6,568,230.51 4,421,415.--

46 613,60

46 06

2146815.51

7 887,.» 30 707,77

25 -- 24 58

197 195 -- 754889 91 502184.--

. .

62,46 195,-,,

88 97

16 384 82

Vorrat auf 1985/86, S. 271. . . .

88,858,16 3,788,40

37.85 25.--

1,470,653.23 94,710.--

Gesamtausgaben

8ö,064!76

39.24

1,375,943.23

81,678,45

43.13

3,522,758.74

Vorrat auf 1985/86, S. 271 . . . .

6. Industriesprit: Vorrat ab 1933/34 Übertrag ab Trinksprit Zoll .

. .

Gewichtsüberschüsse und stärkedifferenzen Vergällungsstoffe

. .

Grad-

Zusammen

E. Beschaffung von Gebinden (Eubrik IIe, S. 800).

1934/35

Holzfässer Eisenfässer Zusammen Anzahl Anzahl Anzahl

Fr.

445.--

Käufe im Inlande

10

5

15

Frachten und Spesen hierauf. . . .

--

--

--

--

560

30

590

11,900.--

560 460

17 13 8

- 17 573 463

11,900.-- 9,295.--

100

10

110

2,605.--

Ab: Abschreibung für den Verbrauch im Betrieb (Inventar) Ab: Vorräte auf 1935/86, S. 271 . .

271

F. Zusammenstellung der Vorräte auf 30. Juni 1935.

Hektoliter Alkohol 100%

Trinksprit, S. 268 41,883,,3 Brennspiritus, 8.270 176,856,B9 Industriesprit, S. 270 3,788,40 Kernobstbranntwein, S. 268 . . . 21,689,75 kg Vergällungsstoffe 184,937 Stück Gebinde, S. 270 463

Durchschnittspreis Je hl

Fr.

Fr.

25.-- 25.-- 25.-- 180.--

1,047,098.-- 4,421,415.-- 94,710.-- 8,895,155.--

den q 04.87

73,861,--

--

9,295.-- 9,541,029.--

T. Förderung der Kartoffel- und Obstverwertung und Förderung des Tafelobstbaues.

A. Kartoffelverwertung ohne Brennen.

Art. 24 des Alkoholgesetzes sieht Massnahmen zur Verwertung der Brennereirohstoffe zu andern Zwecken als zum Brennen vor. Zum Brennen soll nur geschritten werden, wenn die Kartoffelerute nicht zweckmässig für die Deckung dos Bedarfes an Speise- und Futterkartoffeln sowie als Saatgut verwendet werden kann. Für die Verwertung der Ernte des Jahres 1934 reichten die ordentlichen Massnahmen, Frachtbeiträge, Stützungsaktionen, Kontingentierung der Einfuhr aus, um ein Brennen zu umgehen. In der Gewährung der Frachtbeiträge hat eine neue Ordnung Platz gegriffen. Diese neue Ordnung drängte sich auf, weil die Aufwendungen für die Kartoffelverwertung den finanziellen Mitteln der Verwaltung angepasst worden mussten. Die neue Frachtordnung bringt ausserdem die notwendige Anpassung dieser Massnahmen an die voränderten Produktionsverhältnisse im schweizerischen Kartoffelbau.

In der Nord- und Ostschweiz führt die Umstellung der Landwirtschaft auf vermehrten Ackerbau zu einer Kartoffelerzeugung, welche in guten Erntejahren den Bedarf der grossen Konsumplätze wie Basel, Zürich und St. Gallen nahezu selbst zu docken vermag.

Ausser den Frachtbeiträgen trugen zur Vorwertung der Kartoffelernte ohne Brennen bei der Zollzuschlag von Fr. 4 je 100 kg sowie die Beschränkung der Kartoffeleinfuhr. Bei der Kontingentierung der Kartoffeleinfuhr ist für die Zuteilung eines Einfuhrkontingentes die Mitwirkung des Importeurs an der Inlandverwertung, d. h. das Leistungsprinzip, massgebend.

Dank don getroffenen Massnahmen für die Kartoffelverwertung gelang es, die letztjährige Biesenernte von 84,500 Wagen zu angemessenen Preisen abzusetzen. Unser Beschluss vom 28. August 1934 hatte "Richtpreise von Fr. 7.50 bis Fr. 9 je 100 kg franko Abgangstation festgesetzt. Am 1. Januar erfuhren diese Preise eine Erhöhung von Fr. 1. 50 und am 15. März eine weitere

272 Erhöhung von Fr. l, um die Produzenten, welche ihre Ware für spätere Ablieferung eingekellert hatten, für Schwund und Lagerkosten zu entschädigen.

Frachtbeiträge sind auch für Saat- und Futterkartoffeltransporte ausgerichtet worden. Durch die Verwendung von inländischen Kartoffeln zu Saat- und Futterzwecken an Stelle von ausländischem Saatgut und ausländischen Futtermitteln erfährt die Kartoffelverwertung eine wesentliche Entlastung. Dem Produzenten bringt diese Verwendung einheimischer Erzeugnisse eine zusätzliche Einnahme aus seinem Betriebe. Für die Förderung der Kartoffelverwertung wurde in der Betriebsperiode aufgewendet: Frachtvergütungen für Speisekartoffeln: a. der Ernte 1933 (nachträgliche Zahlung) Fr.

10,519.75 6. der Ernte 1984

»

547,443.85

Frachtvergütungen für Saatkartoffeln » 69,401.95 Stützungsbeiträge : a. für die Ernte 1983 (nachträgliche Zahlungen) . . . » 3,431.60 6. für die Ernte 1984 » 152,044.-- Einlagerungskosten » 205,721,45 Insgesamt Aufwendungen für die Kartoffelverwertung. . Fr. 988,562.60 Für die Lagerung von 5 Kartoffeltrocknungsanlagen . . » 1,000.-- Für Überpreis auf Melassespiritus aus inländischen Zuckerrüben der Zuckerfabrik Aarberg 1) » 115,347.55 Bückstellung für Stillstandentschädigung an frühere Brennlosinhaber für das Brennjahr 1938/84a) » 200,000.-- Liquidationsentschädigungen an Brennereigenossenschaften (Nachzahlung) , .

» 9,020.50 V ,. · . , , ' . . .

-Fr. 1,313,930.65 Von diesen Aufwendungen kommen in Abzug: Frachtvergütung der S. B. B. auf Kartoffeltransporten der Ernte 1933. . .

Fr. 75,795,60 Zollzuschlag auf Kartoffeleinfuhren der Ernte 1934 » 429,658.49

-- Fr.

Es bleiben als Aufwendungen der Alkoholverwaltung für die Förderung der Kartoffelverwertung (Bubrik II.f.) . , Fr.

1

505,454.09 808,476.56

) Der Überpreis auf Melassespiritus ist aus dem Grunde hier miteingerechnet, weil dieser Überpreis, der freilich zunächst der Zuckerrübenerzeugung zugute kommt, indirekt auch die Kartoffelverwertung erleichtert, indem der Zuckerrübenbau die Erzeugung von Kartoffeln in ausgesprochenen Kartoffelgebieten entlastet und ersetzt.

2 ) Die Stillstandentschädigungen sind schon unter dem alten Gesetz an die ehemaligen noch bestehenden Losbrennereien ausbezahlt worden, um diese Brennereien in Betriebsbereitschaft zu halten. Die Auszahlung der Stillstandentschädigungen hat sich infolge Verhandlungen über die Neuordnung der Festsetzung dieser Entschädigung verzögert. DieAlkoholverwaltungg richtete den Losinhabern infolgedessen eine Abschlagzahlung aus. Über die Neuordnung werden wir im nächsten Geschäftsbericht unterrichten.

273 Auf die einzelnen Kantone verteilen sich die von der Alkoholverwaltung vom 1.Juli 1984 bis 80.-Juni 1985 geleisteten Beiträge für die Kartoffelfrachten, nach Versandstationen ausgeschieden, wie folgt: Kantone

Vergültung fUr Speise-· und Futterkartoffeln

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Ob- und Nidwalden . . . .

Glarus, Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein Ausgerichtete Stützungen insgesamt

60,500.45 199,973.40 12,264.80

Vergütung fUr Saatkartoffeln Fr.

3,182.85 25,496.70 522.90

Im gesamten Fr.

63,682.80 225,470.10 12,787.70 --

-- --

80,618.60 6,689.05 -- 1,158.60 47,549.70

-- 8,012.40 5,978.40 7,455.-- 10,875.60 40.05 109,406.80 1652.95 207,05 --

71.--

-- 547,448.85

Nachvergütung für die Ernte 1988

-- -- ---

5,918.50 5,473.05 --

558.50 -- -- -- 617.--

334.80 1,381.65 786.25 180.70 28,902.55 106.40 681.40 309.20 --

-- -- --

86,582.10 12,162.10 --

1,717.10 47,549.70 -- -- 8,629.40 6,308.20 8,886.65 11,661.85 170.75 133,309.35 1,759.35 888.45.

809.20 71.--

152,044.-- 69,401.95 768,889.80 . 219,672.80 Zusammen 988,562.60 --

B. Obstverwertung ohne Brennen und Förderung des Tafelobstbaues.

Auf Grund von Art. 90 und 92 der Vollziehungsverordnung zum Alkoholgesetz sind im Berichtsjahre von der Alkoholverwaltung für die Förderung der Obstverwertung und des Tafelobstbaues folgende Aufwendungen gemacht worden :

274

Ausgaben für die Förderung der Obstverwertung und des Tafelobstbaues vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935.

Kantone

Zürich Bern.

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug

Frachtbträge für Tafelobstexport

Frachtbeiträge fUr Mostobst (inkl.

Stützungen für Export)

Tresterund Mostbirnenentschädigung

Fr.

Fr.

Fr 14,727.70 9,736.40 13,736.95 98,751 .40 36,012.95 29,422.95 128,535.35 1,876.35 6,3^4.35 50.40 460.70 4,089.55 130.35 650.95

249.-- 1,658.90 6,758.30 607.20

35.75 44.30 1,229.55 1,778.05 1,308.25 592.80 932.85

Förderung des Tafelobstbaues und Vermin derung des Mostbirnbaumbestandes

Im gesamten

Fr.

Fr.

7,967.75 46,168.80 13,566.-- 172,753.30 9,449.95 146,216.-- 50.40 1,525.75 6,076.-- 781.30 66.29 66.29 284.75 769.30 3,702.05 4,676.35 14,520.95 3,799.95 5,932.80

Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland 4,749.45 5,722.30 3,560.35 2,801.55 16,833.65 Schaffhausen . . . .

2,313.35 294.15 2,607.50 Appenzell A.-Rh. . .

1,599.30 1,366.90 2,966.20 Appenzell I.-Rh. . .

246.20 1,149.20 281.30 1,676.70 St. Gallen . .

5,977.50 133,116.65 22,466.95 13,872.95 175,434.05 Graubünden . . . .

84.-- 310.20 1,818.50 841 . 80 3,054.50 Aargau 25,022.30 387.45 24,226.75 5,404.-- 55,040.50 Thurgau 47,123.35 97,583.05 27,774.65 16,936.80 189,417.85 Tessin Waadt 2,163.30 3,716.30 12,372.-- 1,073.35 19,324.95 Wallis 37,969.-- 364.80 1,591.50 50 39,925.30 99 Neuenburg 155.-- 188.45 442.45 Genf 394.05 1,488.70 217.65 2,100.40 Zusammen 370,516.85 291,123.-- 157,045.10 86,691.74 905,376.69 Verschiedene Ausgaben für die Forderung der < Obstverwertung und Unterstützungen, wofür eine AUE scheidung n ach Kantonen nicht stattfinden kann (Fr achtbeiträge für Inlands sendungen von Tafelobst, Beiträge an den chen Obstve zentrale für die Erze SchweizeriscErzeugnisseisse schweizerischen des E rband, Propaganda-hen..

baues und verschied ene kleinere Ausgaben) 349,433.70 Gesamtbetrag 1,254,810.39 Zu den einzelnen Ausgabeposten ist folgendes zu bemerken: 1. Obstverwertung ohne Brennen, Die Obsternte 1934 gehörte zu den grössten Ernten, die unser Land seit 1922 zu verzeichnen hatte. Es waren daher für die Verwertung dieser Ernte umfangreiche Massnahmen notwendig.

275 Zur Förderung der Verwertung der Kernobsternte sind in der Zeit vom I.September 1934 bis 14.Februar 1985 Frachtbeiträge auf Sendungen von Tafel- und Wirtschaftsobst gewährt worden. Für Inlandsendungen wurde der Fr. 2 je 100kg Obst für Stückgutsendungen und Fr. 1.50 je 100 kg Obst für Sendungen in Wagenladungen übersteigende Frachtbetrag von der Alkoholverwaltung übernommen. Die Verlader bzw. Empfänger hatten somit nur einen Höchstfrachtbetrag von Fr. 2 bzw. Fr. 1.50 je 100 kg Obst zu entrichten. Diese Massnahme hat den Absatz in die entlegenen Konsumgebiete und besonders in die Gebirgsgegenden stark erleichtert.

Für die Tafelobstsendungen nach dem Ausland ist in der Eegel die halbe Fracht von der Versandstation bis zur Grenze rückvergütet worden. Während der Zeit des grössten Angebotes ist, soweit dies zur Ermöglichung des Exportes notwendig war, diese Frachtermässigung vorübergehend erhöht worden. Dank den behördlichen Massnahmen konnten rund 2600 Wagenladungen Tafel- und Wirtschaftsobst der Ernte 1984 ausgeführt werden, was den Inlandmarkt in hohem Masse entlastete.

Ferner sind für die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Herbst 1934 durchgeführten Gratisobstlieferungen die Frachten durch die Alkoholverwaltung übernommen worden.

Besondere Massnahmen waren für die Verwertung der ausserordentlich grossen Mostobsternte notwendig. Während noch in den Jahren vor der Abstimmung über don Verfassungsartikel 82Ms jährlich einige tausend Wagenladungen Mostobst, besonders nach Deutschland und Österreich, exportiert werden konnten, bolief sich der Export an Mostobst der Ernte 1984 bloss auf rund 800 Wagenladungen zu 10 Tonnen. Der weitaus grösste Teil der anfallenden grossen Mostobsternte musste im Inland durch die Brennerei verarbeitet werden.

Um den Absatz der grossen Mostbirnen- und Mostäpfelernte bei den nächstgelegenen Obstverwertungsbetrieben zu den gesetzlichen Mindestpreisen zu ermöglichen, sind auf Grund unseres Beschlusses vom 1. September 1984 in der Zeit der grössten Mostobstanfuhr, soweit dies nötig war, Frachtbeiträge auf Mostobstsendungen gewährt worden. Ferner wurde der Brennereibetrieb der Zellulosefabrik Attisholz bereitgestellt, um Absatzstockungen mit Preiseinbrüchen rechtzeitig begegnen zu können. Die Verarbeitung von Obst in diesem Betrieb ist auf das Allernotwendigste
beschränkt worden.

Zur Förderung der Tresterverwertung ohne Brennen ist wie in der vorausgehenden Berichtsperiode ein Beitrag von Fr. 1.80 je 100 kg Nasstrester aus gerichtet worden. Wenn auch dieser Beitrag bei den geltenden Branntweinübernahmepreisen nicht dem Werte der Trester im Falle des Brennens entspricht, so hat sich doch gezeigt, dass er überall dort einen bedeutenden Anreiz für die Tresterverwertung ohne Brennen bietet, wo die Trester noch anderweitig nutzbringend verwertet werden können. So sind aus dor Ernte 1934 922 Wagenladungen zu 10 Tonnen Trester der Brennerei entzogen worden.

Die gleiche Entschädigung ist erstmals auch für Birnen ausgerichtet worden,

276 ·welche nicht auf Most oder Branntwein verarbeitet wurden. Diese Massnahme hat gut gewirkt. 171 Wagen Birnen konnten dadurch zur Hauptsache in der Dörrerei verwertet werden. Der Absatz der gedörrten Birnen gestaltete sich befriedigend.

In ähnlicher Weise wie in früheren Jahren sind wiederum Beiträge für die Bestrebungen zur Förderung des Obstabsatzes gewährt worden. So wurde dem Schweizerischen Obstverband zur Deckung seiner Auslagen im Jahre 1988/84 ein Beitrag von Fr. 52,015.80 bewilligt. Der Propagandazentrale für die Erzeugnisse des schweizerischen Obst- und Weinbaues ist ein Beitrag von Fr. 40,000 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1. Mai-1934 bis 31. Dezember 1935 zugesprochen worden. Die Auszahlung dieses letzteren Beitrages fällt in das Geschäftsjahr 1935/36. Beide Beiträge gehen je zur Hälfte auf Rechnung der Alkoholverwaltung und der Abteilung für Landwirtschaft des Volkswirtschaftsdepartementes.

2. Förderung des Tafelobstbaues.

In dem vom Bundesrat am 9. Januar 1984 genehmigten Programm zur Förderung des Tafelobstbaues war die Gewährung von Beiträgen zur Durchführung von Umpfropfaktionen und für die Verminderung des Mostobstbaumbestandes vorgesehen. Mit Hilfe der zur Durchführung dieses Programms vom Bundesrat bewilligten Kredite sind im Frühjahr 1984 rund 26,000 Obstbäume umgepfropft worden. Es handelte sich dabei um das Umpfropfen von minderwertigen Most- und Brennäpfeln sowie von schlechten Tafeläpfeln auf gute Tafeläpfel, von minderwertigen Mostäpfeln auf erstklassige Qualität und von Mostbirnen auf Tafelhirnen und haltbare Kochbirnen. Von dieser Massnahme ist nach den bisher von Fachleuten eingegangenen Berichten eine gute Wirkung zu erwarten, da in vielen Kantonen mit dem Umpfropfen eine durchgreifende Umstellung der Obstbaubetriebe eingeleitet wurde.

In einzelnen Kantonen sind im Winter 1934/35 erstmals Beiträge für das Fällen von Birnbäumen gewährt worden. Einzelne Gegenden haben sich stark für die Umstellung eingesetzt. In andern Gegenden hat es sich gezeigt, dass auch bei der Ausrichtung bedeutender Prämien für das Fällen von Birnbäumen nicht an eine Umstellung gedacht wird, solange unter dem Schutze der gegenwärtig geltenden Alkoholgesetzgebung das minderwertige Brennobst zu gesicherten Preisen einen schlanken Absatz'findet.

Nach den bisher gemachten Erfahrungen war
es notwendig, im Programm zur Förderung des Obstbaues im Jahre 1935 einschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Gewährung von Beiträgen für das Umpfropfen aufzunehmen.

Es wurde eine Bestimmung aufgenommen, wonach in den Kantonen mit grossen Mostbirnbaumbeständen die Hälfte des den Kantonen in Aussicht gestellten Beitrages für das Umpfropfen von Mostbirnbäumen auf Tafelbirnen, haltbare Kochbirnen und Dörrbirnen verwendet werden muss. Die Beiträge für das Umpfropfen werden ferner nur für Betriebe gewährt, deren Inhaber

277 sich verpflichten, keine neuen Mostbirnbäume mehr anzupflanzen. Diese Vorschriften wurden da und dort als hart empfunden. Sie sind aber notwendig; denn es ist ein unhaltbarer Zustand, wenn es in grossen Erntejahren wie 1934 nicht möglich ist, genügend Birnen zum Dörren aufzutreiben, während Tausende von Wagenladungen Birnen wegen ihrer schlechten Qualität in die Brennerei wandern.

Tl. Aufkauf von Brennapparaten.

Im Berichtsjahr sind 1354 Brennapparate für einen Gesamtübernahmepreis von Fr. 188,988.25 aufgekauft worden. Bei den aufgekauften Apparaten handelt es sich bei 1262 Stück um Hausbrennapparate. Die restlichen 92 Apparate sind aus gewerblichen Betrieben übernommen worden.

Eine wesentliche Verminderung der Branntweinerzeugung kann bis heute aus der Verminderung der Zahl der Brennapparate noch nicht erwartet werden.

Es ist zu beachten, dass die Mehrzahl der Verkäufer zu Brennauftraggebern werden, die ihre Eohstoffe in der Lohnbrennerei verarbeiten lassen. Der grosse Fortschritt, den die Verminderung der Zahl der Brennapparate für die Gesundung unseres Brennereiwesens schon heute gebracht hat, soll jedoch durch diese Feststellung in keiner Weise geschmälert werden. Jeder Brennapparat, der verschwindet, stehe er im Gebrauch oder nicht, vereinfacht die Kontrollo.

Gerade beim Aufkauf von Brennapparaten lässt sich häufig genug erkennen, welch ein Elend der Brennhafen in manche Familien hineinträgt.

In solchen Fällen ist der Aufkauf des Apparates, als die Quelle der Zerrüttung des Familienlebens, eine langersehnte Erlösung für Frau und Kinder, Es verdient Erwähnung, dass in manchem bäuerlichen Sanierungsverfahren als Voraussetzung für eine Hilfeleistung die Veräusserung des Brennhafens verlangt wird.

Die Aufkäufe verteilen sich nach der Grosse der Apparate wie folgt: Zahl der Apparate

Apparate unter 60 Liter Blaseninhalt, feststehend und transportabel · 428 Apparate unter 60 Liter Blaseninhalt, fahrbar . . .

-- Apparate von 60--200 Liter Blaseninhalt, feststehend und transportabel. .

838 Apparate von 60--200 Liter Blaseninhalt, fahrbar 5 Apparate über 200 Liter Blaseninhalt, feststehend und transportabel 77 Apparate über 200 Liter Blaseninhalt, fahrbar. . .

6 Apparate einer Grossbrennerei (in einem Straffall teilweise angerechnet) -- Insgesamt

1354

Ankaufsumme

20,751.-- --· 68,301.-- 2,380.-- 26,981.25 5,570.-- 60,000.-- 183,988.25

278

Auf die einzelnen Kantone verteilen sich die von der Alkoholverwaltung aufgekauften Brennapparate und die dafür aufgewendeten Beträge wie folgt :

Kantone

Zürich . . . . . , . , Bern Luzern , . .

Uri . . . .

Schwyz . , Obwalden , Nidwalden * Glarus * . .

Zug . . , , Freiburg . .

Solothurn Baselstadt .

. . .

Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen .

Graubünden Aargau . . . . . . .

Thurgau Tessin . . .

Waadt. . .

. . .

Wallis Neuenburg , Genf. . . .

Liechtenstein Zusammen Die Transportspesen, abzuglich Gegenwert des zum Altmetallpreis veräusserten Kupfers, betragen Zusammen

Bis 30, Juni 1934 Vom 1. Juli 1S34 bis 30. Juni 1935 aufgekaufte aufgekaufte BrennBrennapparate apparate

Insgesamt bis 30. Juni 1935 aufgekaufte Brennapparate

Zu Hl

Zahl

Fr.

Zahl

Fr.

Fr.

68 133 59 1 16 6 8 4 13 41 14 1 7 33 4 3 48 12 86 43 16 98 90 16 15 3 833

11,624.-- 440 30,935.50 508 34,240.-- 148 12,080,-- 281 46,075.-- 75 9,375. - 134 1 2 400.-- 65.-- 11 27 6,375.-- 2,580.-- 550,-- 3 1,380.-- 9 3 3,670.-- 1,275,-- 6 356.-- 10 4,320.-- 12 2,440.-- 25 10,215.-- 49 5,304.-- 90 20 1,840.-- 6 700.-- 500.-- Y 8 4,950.-- 11 800.-- 4 1,260.-- 25 1,758.-- 58 4,925.-- 2,985.-- 3 565.-- 7 3 165.-- 5,112.-- 107 10,620.-- 59 1,010.-- 2,196.-- 48 36 14,897.50 58 65,715.-- 344 9,259.50 178 7,884.-- 135 4,476.20 11 6,270.-- 27 7,724.25 209 21,971.-- 111 6,150.-- 123 9,153.-- 213 1,937.-- 20 2,560.-- 36 1,515.-- 8 1,995.-- 23 240.-- 3 250.-- 6 200,609.70 1354 183,983.25 2187

883

1,066.80 5,557.34 4,490.54 205,100.24 1354 185,050.05 2187 390,150.29

42,559.50 46,320.-- 55,450.-- 465.-- 8,955.-- 1,930.-- 3,670.-- 1,631.-- 6,760.-- 15,519.-- 2,540.-- 5,450.-- 2,060.-- 6,683.-- 3,500.-- 165.-- 15,732.-- 3,206.-- 80,612.50 17,143.50 10,746.20 29,695.25 15,303.-- 4,497.-- 3,510.-- 490.-- 384,592.95

Ausserdem sind bis 30. Juni 1985 aus 18 Betrieben 30 Apparate zur Bussenverrechnung übernommen worden.

279 In den einzelnen Kantonen verteilen sich die im Berichtsjahr von der Alkoholverwaltung aufgekauften Brennapparate auf Hausbrennerei und Gewerbebrennerei und die dafür aufgewendeten Beträge wie folgt: Hausbrennerei Kantone Betrag

Anzahl

434 135 72 1 10 2

30,250.50 8,085.-- 6,925.-- 65.-- 980.-- 230.--

6 13 3

685.-- 3,995.-- 2,450.--

1 1

1,600.-- 1,150.--

5 10 45 5 1 3 21 3

307.-- 1,940.-- 2,354.-- 580.-- 100.-- 760.-- 1,041.-- 565.--

1 2

49.-- 500.-- 2,950.-- 120.-- 4,850.-- 500.-- 717.--

50 33 53 130 6 104 119 15 3 - 2 1262

3,127.-- 1,856.-- 3,315.-- 8,104.50 570.-- 6,771.-- 7,333.-- 1,710.-- 205.-- 110.--

^5 5 1

87,284.--

92

Anzahl Zürich 1 Bern Luzern Uri Schwyz . .

Obwalden . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . .

Solothurn . .

Baselstadt Baselland Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

St Gallen . .

Graubünden. . .

Aargau Thurgau

Tessin

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . .

Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf Liechtenstein , . .

Zusammen

Gewerbebrennerei

Î6 1 4 ~ 9 3 5 5 5 7

Betrag

1,985.-- 340.-- 62,400.-- 1,155.-- 5,700.-- 958.25 1,820.-- 850.-- 1,790.-- 140.-- 96,699.25

Insgesamt Anzahl 440 148 75 1 11 3

Betrag » 30,935.50 12,080.-- 9,375.-- 65.-- 2.580.-- 1,380.--

6 12 49 6 7 4 25 3

356.-- 2,440.-- 5,304.-- 700.-- 4,950.-- 1,260.-- 1,758.-- 565.--

59 5.112.-- 36 2,196.-- 58 65.715.-- 135 9,259.50 11 6,270.-- 111 7,724.25 123 9,153.-- 20 2,560.-- 8 1,995.-- 3 250.-- 1354 183,983.25

i i Die Transportspesen, abzügli oh Gegenwert des zum Altmetallpreis veräusserten Kupfers betragen"agen . . . .

Total der Aufwendungen

1,066.80 185,050.05!

280 Stand und Entwicklung der Zahl der Brennapparate im Berichtsjahr 1934/35.

Kantone

Zürich.

Bern

. . . . . . .

. .

Uri Schwyz Obwalden , Nidwaiden Glarus .

. . . . . . .

Zug . . , Freiburg . *

Im Berichtsjahre nachVon der am Bestand am träglich festAlkoholver- Bestand Insgesamt 30.

Juni 1, Juli 1934 gestellte waltung 1935 Brennaufgekauft apparate

35 83 20 3 8 1 1

2 726 6 497 4144

1,074 2 709

6 1

1 080 2 710

2,459

g

279 83 58

2462

1

279 84 58

2,691 6414 4424

94

1,108

730 820 145

598

105

Baselland d Schaff hausen , Appenzell I -Rh. . . . . .

St* Gallen Graubünden .

. . . . .

Aargau , * · Tessin Waadt "Wallis . .

Neuenburg Genf Liechtenstein . , . , . .

Zusammen

2,474 1,410 4,859 1,406 1,670

797 2,912

251 130 585

39,486

13 4 8 6 13 56 5 1 1 269

97 1 116

731 321 145

598 105

2487 1 414 4,859 1 414 1,676

810

2 968

256 131 586 39,754

440 151 75 1 11 3 6 12 50 7 7 4 25 3

59 36 58 136 11 112 124 20 8 3 1,362

2 286 6 346 4069

96

1 105

728 821 139

586

1 030 2 703

98

2 458

254 81 58 2428 1 378 4,801 1 278 1,665

698

2 844

236 128 583 38,392

Es ergibt sich aus vorstehender Übersicht, dass nun im zweiten Jahre der Wirksamkeit der neuen Alkoholgesetzgebung die Zahl (1354) der aufgekauften Brennapparate die Zahl der nachträglich noch festgestellten Apparate (269) um mehr als 1000 übertrifft. Diese Verminderung der Zahl der Brennapparate bringt für die Durchführung der Kontrolle eine Erleichterung.

Im letztjährigen Tätigkeitsbericht musste gemeldet werden, dass nur 855 Apparate angekauft wurden, während noch 1406 Apparate nachträglich festgestellt wurden. Es ist klar, dass die Verwaltung der Verminderung der Zahl der Brennapparate weiter alle Aufmerksamkeit zuwendet. Die Verminderung der Zahl der Brennapparate ist eine wichtige Arbeit der Organe dei Alkohol verwaltung, wohl geeignet, nach und nach eine Besserung der oftmals recht trüben Verhältnisse herbeizuführen. Es ist aber nicht zu übersehen, dass heute

281

nicht in kurzer Frist nachgeholt werden kann, was während Generationen nicht geschehen ist. Stets ist zu beachten, dass in manchen Gegenden der ungestörte Besitz eines Brennhafens und das Recht zum Schnapsbrennen als ein wesentlicher Ausdruck des Begriffes Freiheit gewertet wird.

TU. Verkauf.

Im Berichtsjahre wurden abgesetzt: A. Sprit zum Trinkverbrauch (Rubrik la, S. 299).

Laut Rechnung 1934/35 Verkaufspreis In Hektoliter Meterzentner verkauft In Fr. je zu 94 Gew.% zu 90Gew. % zuu 100% Alkohol 100% Meterzentner

Extra-Feinsprit 326J39 Feinsprit . . . 1,544,8, Kartoffel-Rohspiritus. . .

Alcohol absolutus Zusammen 1,871,16

S86,99 1,8S2,1B

43,48

--

49,SÎ

-

1,91

2,41

43,48

!,,!

2,271f01

Erlös Fr.

600.-- 580.--

195,774, 896,024. 60

555.-- 680.--

24,181. 40 1,208. 30

--

1,117,133. 80

B. Kernobstbranntwein (Rubrik Ib, S. 299).

In Hektoliter Verkaufspreis Meterzentner in Fr, je verkauft zu 65 Gew. % Alkohol 100% Meterzentner

Kernobstbranntwein

io,,,

8,87

400.--

Erlös Fr.

4,328.. --

C. Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln (Rubrik Ic, S. 299).

Meterzentner verkauft zu 100%

zu 94Gew.%

Extra-Femsprit . .

Feinsprit Alcohol absolutus .

662J70 6,610,,,,, «uTju-i. ^jy(j

Zusammen 7,273J60

· -- ,

23,16 23,16

In Hektoliter Alkohol 100%

785,98 7,840,«« ·5 Î ÖD 29,22

8,655,86

Verkaufspreis in Fr. je Meterzentner

270.-- 250.-- 280.--

--

Erlös

Fr.

178,929.-- 1,652,725.-- 6,484. 80 1,838,188.80

282

D. Sprit za technischen und Haushaltungszwecken (Rubrik Id, S. 299), Verkaufspreis

Meterzentner In Hektoliter erkauft zu 90 Gew.% Alkohol 100% 6,444,30 1,010,93 1,029,75 539,48 31,717,73 40,742,19

1. Brennspiritus

Erlös Fr "

in Fr. je Meterzentner

52.-- 58.-- { 54.-- 55.-- 56.-- --

46,264,39

46,264,39

885,108.60 53,579.29 55,606.50 29,671.40 1,776,192.88 2,250,158.67

2. Industriesprit: Meterzentner verkauft In Hektoliter zu 94Gew.% zu 92 1/2Gew.% Alkohol 100%

Feinsprit.

11, 540,J9 84,27 398, 49 Ì 753J87 10, 656,92

28,979>85 443,20 737,61 550,00 2,198,55

Sekundasprit .

24;434,S4

I

4 ^8*5

^t.üOO, 9 2

8,929,36

33,565,,,

--

q 29,432,95

1,H4,72 34,680,4, 231,99 84,912I48

q 70,176,M

81,176,87

Verkaufspreis m Fr. je Meterzentner

Fr

50.--- 577,049.50 51.-- 4,297.77 52.-- 72,721.48 58.-- 89,955.11 ,54.-- 575,478.68 [48.-- 21,273.60 J 49.-- 86,142.89 | 51. -- 28,050.-- l 52.-- 114,324.60 -- 1,469,288.63

zu 100 %

Alcohol absolutus

883,4e

Vergällungsstoffe

185,5g

Brenn- und Industriesprit und Vergällungsstoffe zusammen . . . .

62.-- 189.40 __

-

54,774.52 1,524,068.15 35,150.68 1,559,218.78

8,809,367.45

E. Gebinde (Eubrik le, 8. 299).

Holzfässer Eisenfässer

Zusammen

Stückzahl

Erlös Fr.

100 10

3968.-- 450.--

110

4418.--

283

P. Verkehrsfrachten (Rubrik IIk, S. 800).

Die Frachten der verkauften Mengen Sprit und Branntwein vom Lagerhaus der Alkoholverwaltung bis Bestimmungsstation erforderten folgenden Aufwand : Verkaufte Meterzentner

Hektoliter Alkohol 100 %

Trinksprit . . . . . 1,916,56 Kernobstbranntwein .

10,82 Sprit zur Herstellung von pharm. Erzeugnissen,Riech-u.

Schönheitsmitteln .

7,296,TM Vergällungsware . . . 70,175,14

8,655,g|j 81,176,87

Zusammen

92,112,62

79,399,27

Zu durchschnittlich; _ ... .

Fr. je Fr. je hl Frachtbetrag-S Meterzentner Alkohol 100%

2,271,02 8

>87

,3.94

3.39

312,700.05

3.94

3.39

312,700.05

Leider ist der Trinksprit- und Kernobstbranntweinerkauf für die zweite Geschäftsperiode der Wirksamkeit des neuen Alkoholgesetzes noch ungünstiger ausgefallen, als bei der Aufstellung des Voranschlages angenommen werden konnte.

Die Ursache hegt in der Hauptsache immer noch in den fiskalisch ungenügend belasteten alten Branntweinvorraten, die sich ungünstig auf den Verkauf der Alkoholverwaltung und auf den Absatz von Spezialitätenbranntwein, wie in der Folge auch auf den Eingang der Monopolgebühren und Steuern ausgewirkt haben. Dazu kommt der allgemeine Verbrauchsrückgang an gebrannten Wassern aus den bekannten Ursachen (Erhöhung der Branntweinpreise, Morgenschnapsverbot der Kantone, Aufklärungsarbeit, Sport, die Konkurrenz der alkoholfreien Getränke und des billigen Weines sowie die gedrückte wirtschaftliche Lago).

Sehr gering war in der Berichtsperiode insbesondere auch der Verkauf von Kernobstbranntwein durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe von verbilligtem Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riechstoffen und Schönheitsmitteln sowie der Absatz von Sprit zu technischen und Haushaltungszwecken bewegten sich ungefähr in den im Voranschlag vorgesehenen Mengenverhältnissen.

Die Abgabe von verbilligtem Sprit zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse, Biech- und Schönheitsmittel betrug im Geschäftsjahr 7295,76 q gegen 10,359,45 q in der anderthalbjährigen Geschäftsperiode 1933/34, Es entspricht dies einer Vermehrung von 5,3%. Diese Zunahme der Menge von verbilligtem Sprit läuft parallel mit einem Zuwachs der Zahl der Bewilligungsinhaber von 2311 auf 2516, d. h. um 8,9%. Der Zuwachs entfällt zur Hauptsache .auf Apotheken und Droguerien (121), Parfümerien und Coiffeure (46) und verschiedene Verwendungen (88), während der Bewilligungsbestand für chemisch-pharmazeutische Produkte sowie für Spitäler, Ärzte etc. gleich geblieben ist.

284 Dahingefallenallen sind im Berichtsjahr 231 Bewilligungen; neu ausgestellt wurden dagegen 436 Bewilligungen. Über 1000 Bewilligungen haben eine Ergänzung oder Abänderung (Änderung der Zusatzstoffe, Übertragung von Bewilligungen auf neue Inhaber usw.) erfahren. Die Verwaltung des ganzen Gebietes des verbilligten Sprites bedeutet ein schweres Stück Arbeit. Dabei muss man sich klar sein, dass es äussert schwer ist, eine wirksame Kontrolle auszuüben.

Die am 30. Juni 1935 festgestellten Bewilligungsinhaber verteilen sich auf die verschiedenen Kantone und die verschiedenen Verwendungsarten wie folgt: Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung erteilten Bewilligungen zum Bezug und zur Verwendung von verbilligtem Sprit für die Herstellung

pharmazeutischer Erzeugnisse, Riech- und Schönheitsmittel, die nicht zu Trinkzwecken dienen (Stand am 30. Juni 1935).

Zahl der erteilten Bewilligungen f ü r : Kantone

Apotheken Chem. und pharm.

Drogerien Produkte

Bern

Uri Glarus ZUR Freiburg Solothurn Basel St. Gallen Thurgau Tessin Waadt Wallis Genf

. .

. .

Zusammen

202 214 38 2 20 9 14 8 30 30 107 15 24 73 26 51 26 60 179 34 51 82 2

53 6 7

1297

168

3 2 3 32 2 6 16 2 5 3 7 8 1 1 9 2

Spitäler, Kliniken. Sanatorien Ärzte, Zahnärzte

«te,

24 24 6 2 1 2 1 5 20 33 10 11 2 2 5 5 1 2

156

Parfumerien, Coiffeurs

Verschiedenes (wissenschaftl.

Laboratorien, alkoholfreie Industrie etc.)

Im gesamten

185 45 22 2 4 2 1 2 5 16 48 8 4 30 8 17 20 15 92 4 11 48 2

58

1 4 13 29 1 3 10 2 10 5 15 30 4 28 24 1

522 345 77 5 28 14 19 15 40 67 236 26 70 139 49 85 56 102 314 44 91 165 7

591

304

2516

56 4 1 4 1

285 Die Abgabe von Industriesprit betrug im Geschäftsjahr 29,4S2,86 q und von Brennsprit 40,742,18 q gegen 42,486,w q und 63,784)60 q in der anderthalbjährigen Geschäftsperiode 1988/84. Es entspricht dies beim Industriesprit einer Verminderung des Absatzes um 2,8% und beim Brennsprit um 4,2%. Die Zahl der Inhaber von Bewilligungen zum Bezug von Industriesprit ist aber im Geschäftsjahr von 1049 auf 1106 gestiegen, d. h. es sind an Stelle von 61 gelöschten Bewilligungen 118 neue getreten. Eine Zunahme der Bewilligungen ist insbesondere bei der Herstellung von Lacken, Polituren und Farben zu verzeichnen. Bei über 600 Industriespritbewilligungen sind Änderungen vorgenommen worden (Änderung des Denaturierstoffes, Übertragungen usw.).

Die Bewilligungsinhaber für Industriesprit verteilen sich auf die Kantone und die verschiedenen Verwendungsarten wie folgt: Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung erteilten Bewilligungen zum Bezug und zur Verwendung von Industriesprit (Stand am 30. Juni 1935).

Zahl der erteilten Bewilligungen fUr: Kantone

Bern Uri

Chem.-techn.

und chem.pharm. Erzeugnisse

Poli- WissenEssig Lacke, turen und schaftliche fabrikation Farben Zwecke

24 21 4

4 5

3 16

4 1

Unterwaiden . . . .

Glarus Zug

Basel Schaffhausen , , . .

Appenzell St. Gallen Graubünden . . . .

Aargau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein . . . .

Zusammen

3 1 5 2 5 4 3 3 7 101

Bundesblatt. 88. Jahrg. Bd. I.

1 3 2

20

170 98 25 2 10 1 9 8 5 24 62 12 8 56 8 63 42 17 25 5 9 28 1 688

Im Kältebestängesamten Verdige KOhlwasser und Betriebs- schiedenes stoffe

40 89 4 1 3 3 2 2 4 7 23 1 3 12 14 10 2 5 33 10 12 13

3 2

243

11

2

3

1

7 7 2

248 172 35 3 13 4 1 12 10 9 1 39 5 109 1 14 11 5 76 2 ' 25 3 81 1 48 4 31 2 70 1 19 25 1 51 1 43 1106 21

286

VIII. Monopolgebühren, Spezialitätensteuern und andere Abgaben.

A. Monopol- und Ausgleichsgebühren (Rubrik Ih und i, B. 299).

An der Landesgrenze wurden an Monopolgebühren und FrAusgleichsgebühren bezogen 1) 1,118,236.68 weniger Rückerstattungen auf nicht zum Brennen verwendeten ausländischen Rohstoffen, Waren ohne Alkoholgehalt, gebrannten Wassern zu technischen Zwecken und dergleichen 16,879.09 1,096,857.59 Hierzu kommen die Gebühren auf der inländischen Erzeugung monopolpflichtiger Edelbranntweine . . Fr. 161,009.89 abzüglich Eückerstattungen » 58.25 160,956.14 Zusammen 1,257,818,73 Die Einnahmen aus den an der Landesgrenze erhobenen Monopolgebühren sind gegenüber den im Voranschlag vorgesehenen Summen zurückgeblieben.

Die Hauptursache ist, wie beim Trinkspritverkauf, in der fortdauernden Konkurrenz der alten Vorräte und im Rückgang des Verbrauches zu suchen, der sich auf den teuren ausländischen Sorten besonders stark auswirkt. Ferner darf die Konkurrenz nicht übersehen werden, welche die monopolgebührbelasteten Branntweine durch die Getränke erfahren, die der Monopolgebührenbelastung durch die Handelsverträge entzogen worden sind. Wir denken hier vor allem an den Wermut, an den Malaga und die übrigen Weinspezialitäten.

Von den im Inland erhobenen Gebühren entfallen auf: Kartoffeln Fr. 549.45; Früchte, Beeren und Konfitüren Fr. 4711.70; Piquettezucker Fr. 8469.55; ausländische Weine Fr. 1522.45; ausländische Weinhefe 2452.25 Franken; ausländische Traubentrester Fr, 82.80; Zuckerbrennen Fr. 65,445; Sprit- und Branntweinschmuggel Fr. 77,589. 54 und auf Diverses Fr. 183.40.

Zusammen Fr, 160,956.14 (einschliesslich Fr. 79,449.44 aus Straffällen, S. 298).

Nach Hauptrubriken entfallen von den an der Landesgrenze bezogenen Monopolgebühren auf: *) Einschliesslich Fr. 285,000 als Entschädigung des Bundes dafür, dass die Monopolgebührenerhebung auf Drusen eingeführter Weine an der Grenze nicht stattfinden kann.

287 Reinertrag (nach Abzug der Rückerstattungen)

Rohertrag I. Rohstoffe zu Brennereizwecken . , , a. Äpfel und Birnen 6. Enzianwurzeln, frische und getrocknete . . .

c. Früchte und Beeren, eingestampft , Wa· cholderbeeren, frisch und getrocknet etc. .

d. Frucht- und Beerensäfte, Latwergen, Obstmus etc. , e. Trauben, frische /. Trauben, getrocknete . . .

g. Trauben- und Obsttrester, Weinhefe . . .

Ji, Bier- und Presshefe . . . .

II. a. Alcohol absolutus, Sprit und Spiritus. . . .

b. Branntweine, Liköre u. dgl. .

III. Wermut und Wermutessenz . . . .

IV. Starke Weine . .

V. Pharmazeutische Erzeugnisse, nicht zu Trinkzwecken .

VI. Parfumerie, Cosmetica u. dgl. . .

VII. Chemische Erzeugnisse, Drogen u.dgl.

VIII. Essenzen und Extrakte, die nicht zur Getränkebereitung dienen . .

IX. Entschädigung des Bundes für Weindrusen, Eintrittstaxe auf hochgradigen Erzeugnissen und Verschiedenes

Fr.

kg

Fr.

kg

27,505.77

210,673,a

16,778.57

154,776,!

1,867.85

36,343,s

28.50

*-* · "îQ

8,234.72

21,876,!

3,248.37

11,721,,

696.35

6,031 ,,,

696.35

6,031!0

13,299.20 193.70

79,562,!

3,228,,

10,600.10 193.70

77,108,4 3,228,,

---

--

,,

570 ,,

.--

3,174.80

62,710,,

1,972.40

55,195,,

39.15

922»

39.15

^«"JO

8,813.35

2,008,«

7,529.35

1,580,6

668,690.95

166,961,s

665,477.45

166,891,,,

30,521.05 8,236.55

607,027,a 108,421,,

30,521.05 8,236.55

607,027,z 108,421,s

45,913.51

59,734,,

44,259.12

59,734,a

64,386.30

45,993,,

64,386.30

45,993,,

22,570.75

147,865,,

22,570.75

147,865,6

648.75

186,e

648.75

186,,

235,949.70 1,113,236.68

tJ*J*JjQ

-- 235,949.70 1,348,872,, 1,096,357.59

922 ,,

.

.

1,292,476,,

288

B. Besteuerung der Spezialitätenbranntweine und Abgabe für den Selbstverkauf von Kernobstbranntwein.

Die Durchführung der Spezialitätenbesteuerung hat sich im Geschäftsjahre 1934/85 schon wirksamer gestaltet, als dies in der vorausgehenden ersten l%jährigen Geschäftsperiode der Fall war. Die Besserung ist dem Bückgang der alten Vorräte und der Vervollkommnung der Kontrolle zuzuschreiben.

Die von den gewerblichen Brennern und ihnen gleichgestellten Brennauftraggebern einlaufenden Kohstoffanmeldungen sowie die Erklärungen über die erzeugten Mengen Branntwein werden durch die Kontrollorgane der Alkoholverwaltung auf ihre Bichtigkeit überprüft. Auf der Grundlage der Erklärungen wird die Steuerrechnung ausgestellt.

Die Besteuerung der Hausbrenner und der ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber erfolgte wiederum, wie in der vorausgehenden Geschäftsperiode, auf Grund der Eintragungen in den Bechnungsbüchern. Die Bechnungsbücher für das Brennjahr 1933/84 wurden nach dem 80. Juni 1934 eingesammelt und an die Alkoholverwaltung gesandt. Für die in diesen Bechnungsbüchern verzeichneten Verkäufe konnte daher der Steuerbezug nach diesem Datum, d. h.

im Laufe des Geschäftsjahres 1934/35 stattfinden. Für die von diesen Steuerpflichtigen in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 verkauften Mengen Spezialitätenbranntwein wird der Steuerbezug im Laufe des Becbnungsjahres 1935/36 erfolgen können, da die Bechnungskarten erst nach dem 30. Juni 1935 eingezogen werden.

Nach Art, 16 des Alkoholgesetzes können die Hausbrenner und die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber den für ihren Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Branntwein aus Eigengewächs oder selbstgegesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten. Es hat sich gezeigt, dass auf Grund dieser Bestimmung bisher der grösste Teil der Branntweinerzeugung der Hausbrenner und der ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber als steuerfreier Eigenbedarf beansprucht wurde und somit von der Besteuerung nicht erfasst werden konnte. Für die Zukunft wird es notwendig sein, zu prüfen, welche einschränkenden Bestimmungen zu erlassen sind, damit die Besteuerung nicht durch diesen angeblich für den Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb benötigten steuerfreien Eigenbedarf beeinträchtigt wird. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Zusammenstellungen auf S. 258 und 259.

Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über den Umfang der Steuerveranlagung im abgelaufenen Bechnungsjahr,

289 Übersicht über die in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 besteuerten Mengen Spezialitätenbranntwein und die Steuerbeträge nach den ausgestellten Steuerrechnungen.

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg .

.

Solothurn Baselstadt .

Baselland .

Schaffhausen , .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden. . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis . .

Neuenburg . . .

Genf Liechtenstein . .

.

.

.

.

.

.

.

.

Andere Im Trau- Weinhefe, Spez.ben- Weingesamtrester resten Branntten weine

Kirsch

Zwetschgen und Pflaumen

1 100%

1 100% 1100%

1100%

16,333 1,181 4,019 9,618 23,821 1,745 1,692 7,593 8,987 817 22 620 42 14 59,312 4,916 1,867 71 11 28 78 537 3,545 22 118 17,053 21 8 2,830 31 2,563 385 878 39 32 1,244 21,907 1,117 77 644 22,167 104 165 1,780 476 509 1,371 1,641 81 43 9 2,882 223 863 299 1,971 972 67 74 124 1,726 26,429 438 883 1,633 5,721 656 686 1,130 2,757 9,083 1,522 17,595 5,907 561 171 38,449 7,721 1,625 1,405 21,197 1,473 3,334 24 2,459 1,018 48 10 228,091 16,194 90,293 51,622

1 100%

1 100%

820 81,971 3,239 38,090 10,446 36 92 94 65,689 105 99 709 129 3,809 82 17,114 1,535 7,344 277 2,470 387 24,132 50 24,266 39 4,036 42 166 631 3,695 84 4,139 2,175 4,166 228 29,061 44 8,237 2,757 1,133 35,240 866 47,768 627 26,327 163 6,993 3 61 12,683 898,883

Betrag Fr.

79,685.25 94,627.80 26,118.25 272.35 161,723.75 264.-- 1,772.-- 9,541.-- 42,686.-- 18,539.-- 6,157.45 59,360.-- 61,030.75 9,594.15 413.50 9,289.75 10,349.55 10,417.-- 72,652.40 20,594.75 6,970.50 86,242.05 117,534.35 65,848.50 17,288.75 151.50 989,069.35

Steuerveranlagung, w 38,769.15 weinarten sowie nawofür eine Ausscheidung nach 15,507 B r a n n Zusammen 414,390 1,027,838.50 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, dass es sich hei den grössten veranlagten Branntweinmengen um Kirschwasser und Traubentresterbranntwein handelt, Bedeutende Mengen dieser Branntweine mussten unmittelbar nach der Veranlagung unter Plombe gelegt und die Steuern gestundet werden, da wegen den immer noch vorhandenen steuerfrei gebliebenen Mengen alter Vorräte an gebrannten Wassern vorderhand keine Absatzmöglichkeit dafür besteht.

Über die Steuereingänge vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 sowie über den Gesamtsteuerausstand am 30. Juni 1935 gibt die folgende Zusammenstellung Auskunft.

290 Zusammenstellung der Eingänge an Spezialitätensteuern vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 und Gesamtsteueransstand bis 30. Juni 1935.

Steuereingang vom Gesamtsteuerausstand 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 am 30. Juni 1 935 Versteuerte Steuerbetrag Menge Steuerbetrag Menge Liter Liter Fr.

Fr.

Alkohol 100% Alkohol 100%

Kantone

Zürich Bern. .

Luzern. . . .

Uri . . . . .

Schwyz . .

Obwalden Nidwaiden Glarus . . . . . . .

Zug Preiburg Solothurn . . .

Baselstadt Baselland .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . .

Graubünden Aargau Thurgau . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf ,

. .

. .

. .

. .

Nicht Mach Kantonen ausgeschieden. . , .

Zusammen Zusammen (t. Jan. 1933 bis 30. Juni 1934) .

25,730 20,061 11,945 58 39,360 105 580 4,337 9,016 3,736 2,453 18,814 6,599 3,661 112 3,696 8,296 2,163 13,388 4,570 2,042 16,977 14,288 15,554 4,362 61 226,964

62,758.55 47,088.90 29,308.90 141.80 95,497.80 255.65 1,421.05 10,517.85 16,799.15 9,199.85 5,968.30 45,455.90 15,936.-- 8,378.60 271.80 8,870.15 7,972.45 5,269.45 32,970.27 11,087.90 4,941.40 42,008.40 84,887.75 38,379.35 10,618.-- 145.50 546,150.72

14,194 241,158

35,486.21 581,636.93

249,394

623,485.48

8,721 25,399 12,407 36 42,287

21,690,15 64,311.20 30,994.35 131.85 105,719.15

369 9 12,829 6,053 686 6,206 33,842 980 53

922.-- 22.75 32,073.35 15,134.35 1,773.15 14,514.15 85,128.85 2,450.25 132.50

1,028 4,712 17,980 4,380 1,754 23,571 59,212 17,596 6,459

2,571.25 11,486.95 45,061.-- 10,950.25 4,369.-- 57,615.10 148,040.35 43,990.25 15,955.25

286,569

715,037.45

9,536 296,105

23,840.40 738,877.85

Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass der Steuereingang im abgelaufenen Geschäftsjahr verhältnismässig viel grösser war, als in der vorausgegangenen Geschäftsperiode. Mit einem Steuerbetrag von Fr. 581,686.98 ist im Jahre 1984/85 innert 12 Monaten beinahe der Betrag erreicht worden, welcher vom 1. Januar 1933 bis 30. Juni 1934 innert 18 Monaten erreicht wurde.

291 Der am 80. Juni 1985 festgestellte Steuerausstand setzt sich zusammen aus Steuerveranlagungen in der Zeit vom 21. September 1982 bis zum 80. Juni 1985. Der Hauptbetrag entfällt jedoch auf das Jahr 1984/35. Ein bedeutender Teil dieses Ausstandes ist seither bereits eingegangen. Quartalweise angestellte Vergleiche der Steuerveranlagungen und Steuereingänge mit den Veranlagungen und Eingängen im vorausgehenden Jahre zeigen, dass der Steuerertrag ständig steigt, so dass ein erhöhter Steuerbetrag zu erwarten ist, wenn einmal die steuerfrei gebliebenen alten Vorräte an gebrannten Wassern aufgebraucht sind und die Gefahr der Steuerumgehung mit dem steuerfreien Eigenbedarf der Hausbrenner vermindert ist.

Die Eingänge an Abgaben für den Selbstverkauf von Kernobstbranntwein weisen, verglichen mit der ersten Geschäftsperiode, ebenfalls eine bedeutende Zunahme auf. Während in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 80. Juni 1984 innert 18 Monaten nur Fr. 202,180.98 eingingen, betrug der Eingang im ablaufenen Geschäftsjahre innert 12 Monaten Fr. 848,780.70.

Über die Verteilung dieses Einganges auf die einzelnen Kantone gibt die folgende Zusammenstellung Auskunft.

Einnahmen aus dem Selbstverkauf im Jahre 1934/35.

Menge in Liter Alkohol 100%

Kantone Zürich Bern . .

Uri .

Nidwaiden Zug

Solothurn Baselstadt Baselland . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf . .

Liechtenstein

. .

Zusammen

Steuerertrag in Franken

24,458 6,265 18,688 844 8,459 828 7,381 3,874 8,505 857 1,486 5 278 1,036 583 540 10 187 1,688 8,885 8,988

73,528.50 18,824. -- 55,827.80 2 535 20 25,413.25 2,488.30 22,176.05 11,633.85 10,580.15 2,573.55 4,318,90 15.95 820 . 30 8,112.95 1,751.95 1,623,80 80 618 85 5 070.45 25,192.10 26,853.50

3,199 75 77 213 447 112,231

9,609.80 228.30 282,40 688 70 1,340.30 336,948.40

292

C. Steuer ani alten Vorräten gebrannter Wasser.

Die Besteuerung der alten Vorräte an gebrannten Wassern ist im abgelaufenen Geschäftsjahr bis auf wenige Fälle abgeschlossen worden. Bis 80. Juni 1935 wurden für Fr. 1,564,147.20 Vorrätesteuerrechnungen ausgestellt. Vom 2. Juni 1983 bis 80. Juni 1935 ist hieran ein Gesamtbetrag von Fr. 1,093,433.74 einbezahlt worden, wovon Fr. 886,611.14 im Berichtsjahr. Ein bedeutender Teil des noch verbleibenden Betrages ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1935 ebenfalls eingegangen. Bei Bechmmgsabschluss waren noch Beschwerden bei der Alkoholrekurskommission mit einem strittigen Steuerbetrag von Fr. 120,264.15 anhängig.

Die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 29. August 1988 den Vorrätebesitzern steuerfrei belassenen Mengen Branntwein haben auch im verflossenen Geschäftsjahr noch eine nachteilige Wirkung auf den Verkauf der Alkoholverwaltung an Trinksprit und Branntwein ausgeübt. Ferner wurde in manchen Fällen die Steuerveranlagung durch das Vorhandensein unbesteuerter alter Vorräte erschwert.

Auf die Folgen dieser Lage ist auch in einem am 12. Dezember 1984 vom Nationalrat angenommenen Postulat Huggler hingewiesen worden. Die Postulanten, durch die für die Finanzen des Bundes und der Kantone verhängnisvollen Folgen der Nichtbesteuerung grosser Branntweinvorräte beunruhigt, ersuchen den Bundesrat, zu prüfen, ob nicht die nötigen Vorkehren zu treffen seien, damit die ab 1. Januar 1986 noch in Privatbesitz verbleibenden, bisher steuerfreien Branntweinvorräte hinsichtlich Besteuerung dem übrigen Branntwein gleichzustellen seien.

Die Alkoholverwaltung hat der Forderung die volle Aufmerksamkeit zugewandt. Im Sinne des Postulates wurde eine Überprüfung des Bestandes an alten Branntweinvorräten auf den 1. Mai 1985 vorgenommen. Bei 480 Vorrätebesitzern, welche am 2. Juni 1933 mehr als 1000 Liter Branntwein auf Lager hatten, ist eine Erhebung über die noch vorhandenen Vorrätemengen durch geführt worden, die folgendes Ergebnis gezeitigt hat: Zusammenstellung über die am 1. Mai 1935 noch vorhandenen alten Vorräte an gebrannten Wassern,

Vorrat am 2. Juni 1933 Vorrat am I. Hai 1936 Liter 100 "/a

Sprit und Spiritus 1,111,620 Liköre, Bitter etc 244,689 Ehum, Cognac 712,789 Kernobstbranntwein.

1,924,140 Kirsch- und Zwetschgenwasser 514,078 Traubentrester und Weindmsenbranntw.ein .

264,061 Enzian 58,684 Andere Branntweine 445,219 Gesamtvorrat

5,270,230

Litur 100 "/o

221,602 100,588 841,751 888,412 261,972 117,957 22,402 87,748 1,492,427

293 Vorrat am 1. Hai 1936 DaZU:

Vorrat an zugekauftem Sprit aus alten Vorräten Vorrat an zugekauftem Kernobstbranntwein aus alten Vorräten

Liter 100 «/»

66,747 816,577

Wie aus dieser Zusammenstellung ersichtlich ist, gehen die alten Vorräte an gebrannten Wassern langsam zurück. An Ehum und Cognac war am 1. Mai 1985 immer noch mehr als die Hälfte der vor zwei Jahren vorhandenen Vorräte auf Lager. Es wirkt sich dies besonders nachteilig beim Eingang von Monopolgebühren an der Grenze aus. Die Vorräte an Kirsch und Zwetschgenwasser sind ebenfalls noch so gross, dass noch längere Zeit vergehen wird, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Grosse Vorräte an Kernobstbranntwein haben lediglich den Besitzer gewechselt, indem sie vom Handel aufgekauft, aber noch nicht dem Verbranch zugeführt wurden. Wegen dieser Vorräte findet auch eine Angleichung der Marktpreise an die Preise für versteuerte Ware nur langsam statt, was hindernd auf den Steuereingang wirkt. Einzig die Vorräte an Sprit und Spiritus sind stark zurückgegangen. Es ist daher zu erwarten, dass allmählich der Trinkspritverkauf der Alkoholverwaltung zunehmen wird.

Jeder Besitzer von alten Vorräten gebrannter Wasser hat über jede Änderung im Bestand auf vorgeschriebenem Formular Buch zu führen. Diese Buchführung steht unter der laufenden Kontrolle der Organe der Alkoholverwaltung. Ausserdem wird zur Kontrolle der Vorrätebestände nach Abschluss eines jeden Quartals eine ähnliche Erhebung wie im Mai 1985 vorgenommen. Die Durchführung des Begehrens auf Gleichstellung der alten Vorräte mit den neu erzeugten versteuerten gebrannten Wassern ist praktisch aber mit grossen Schwierigkeiten aus dem Grunde verbunden, weil der grösste Teil der am 2. Juni 1988 vorhandenen Vorräte seither ein oder mehrere Male zu einem erhöhten Preis den Besitzer gewechselt hat. Eine Nachbelastung mit der Steuer ist deshalb nicht möglich. Zudem hat die Erzeugung an billigem Weintresterbranntwein in den letzten zwei Jahren mit grossen Traubenernten einen so grossen Umfang angenommen, dass vielfach der Verkauf der alten Ware mit Verlust vor sich gehen musste.

Es ist stets zu beachten, dass mit einer rechtlichen Nichtigerklärung der alten Vorräte diese Branntweinmengen nicht aus der Welt geschafft werden.

Es würde dadurch sogar bewirkt, dass sie der bisherigen Kontrolle der Verwaltung nicht mehr unterstehen. Für Steuerumgehungen waren dann erst recht alle Möglichkeiten offen. Es bleibt nichts anderes übrig, so wie die Sache geregelt werden musste,
als in bisheriger Weise den Verkauf der alten Vorräte zu überwachen. Dabei besteht für die Verwaltung die Möglichkeit, buchhalterisch diese alten Vorräte mit dem Verkauf des neu erzeugten Branntweins zur Verrechnung zu bringen und sie dadurch für die Kontrolle zu erledigen.

294

IX. Rückvergütung von Monopolgewinn und Steuern auf ausgeführten Erzeugnissen (Rubr. II m S. 800).

Die in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 angewandten Eückvergütungssätze sind durch unsern Beschluss vom 17. Dezember 1935 wie folgt festgesetzt worden: a. Fr. 143.60 je M Alkohol 100 % für die Erzeugnisse, bei denen der Trinksprit vor dem 21. September 1982 bei der Alkoholverwaltung bestellt worden ist ; b. Fr. 482.50 je hl Alkohol 100 % für die Erzeugnisse, bei denen der verwendete Trinksprit am 21. September 1932 oder später bei der Alkoholverwaltung bestellt worden ist; c. Fr. 154.25 je hl Alkohol 100 % für die mit verbüligtem Sprit der Alkoholverwaltung hergestellten Erzeugnisse; d Fr. 2.50 je Liter Alkohol 100% für die Spezialitätenbranntweine, auf denen die Steuer bezahlt worden ist.

Die Gesamtmenge der gebrannten Wasser, die, sei es als solche oder in Form von andern Erzeugnissen, in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1935 ausgeführt worden sind und für welche ein Anspruch auf Bückvergütung des Monopolgewinnes und der Steuer bestand, betrug 6927,,, Liter Alkohol 100%.

Von dieser Menge entfielen: a. 2828,36 Liter Alkohol 100 % auf fiskalisch vollbolasteten Trinksprit, und zwar: 44,29 Liter 100 % auf Bitter 2608,70 » 100% » Branntweine und Liköre 78,32 » 100 % » Malagaweine 30,76 » 100 % » Fruchtessenzen 66,29 » 100% » Medikamente; 6. 8354,41 Liter Alkohol 100 % auf verbilligten Sprit, und zwar: 252,56 Liter 100 % auf Medikamente 3098,56 » 100 % » chemische Erzeugnisse 8,29 » 100 % » Parfümerien; c. 3390,31 Liter 100 % auf Spezialitätenbranntweine.

Es sind in der Berichtsperiode für folgende Ausfuhrmengen Bückvergütungsguthaben entstanden: Rückvergütungs Rückvergü1. Trinksprit: Liter 100% a. vor dem 21. September 1932 bezogener Trinksprit 517,84 b. nach dem 21. September 1932 bezogener Trinksprit 2201,02 Übertrag 2718,S6

satz je h t u n g s b e t r a g 0 0 % / ( , Fr.

Fr.

143.60 743.55 432.50

9,519.40

-576.10

10,262.95

295 Liter 100%

Übertrag 2718,86 c. auf Grund früherer Rückvergütungssätze während der Berichtsperiode entstandene Rückvergütungen 109,60

Rückvergütungssalz je hl Alkohol 100 %

Rückvergütungsbetrag

Fr.

576.10

Fr.

10,262.95

188.90

152.10

2828,3g d. Hievon ab: Rückerstattungen auf zurückgekommenen Kirschwasserausfuhren von 1988/84

q

Trinksprit im ganzen Verbilligter Sprit

10,415.05

650

433.75

2,821.80

2177,91 8854,,,

154.25

7,593.75 5,174.15

je Liter Alkohol 100 % Fr.

2.50

8,230.65

8. Steuer auf Spezialitätenbranntweinen . , 3292 ,,

20,998.55

8824,., a. Nachträgliche Vergütung auf einer Ausfuhr von 1932

801 ,,

2.50

754.25

9126,S1 6. Hievon ab: Rückerstattung auf einer zurückgekommenen Ausfuhrsendung von 1933/34 2708 K,

2.50

6 758 85

6422,,, 98,00

1.56

14,998.95 152.90

W,«,

--.60

244.20

4. Steuer auf alten Vorräten . .

Nachträgliche Vergütung auf einer Ausfuhrsendung von 1983/34 . .

21,752.80

Zusammen 6927,77

15,891.05

Hinzu: Schlusszahlung für die Ausfuhren des Jahres 1983/34 (siehe Geschäftsbericht 1988/84, Bundesbl. 1934, III, 566)

89,296.05

In der Berichtsperiode 1934/35 wurden bezahlt

54,687.10 30,714 85

Verbleiben für die Schlusszahlung in der Rechnung 1985/86

28,972.75

296

X. Handel mît gebrannten Wassern.

Für das Jahr 1985 sind 869 Grosshandels- und 93 Kleinhandelsversandbewilligungen gelöst worden. Auf die einzelnen Kantone verteilen sich die Bewilligungen wie folgt: Zusammenstellung der von der Alkoholverwaltung erteilten Bewilligungen für den Grosshandel und für den Kleinhandelsversand mit gebrannten Wassern.

Zahl der erteilten Grosshandelsbewilligungen

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin

,

Waadt

1935

1935

48 65 85 l 19 -- l 2 11 9 7 80 6 l ·-- l 10 14 20 6 9

11 11 7

21

Wallis Neuenburg Genf Liechtenstein Zusammen

Zahl der erteilten Kleinhandelsversandbewilligungen

8 16 29 --· 369

l 2 4 11 3 l l l 4 7 7 l 4 8 93

Für das Jahr 1934 waren 405 Grosshandels- und 91 Kleinhandelsversandbewilligungen ausgestellt worden. Der Eückgang bei den Grosshandelsbewilligungen um fast 9 % ist ebenfalls ein Zeichen des Verbrauchsrückganges, der bewirkt, dass weniger häufig Bestellungen auf gebrannte Wasser in Mengen über 40 Liter erteilt werden. Mancher Händler sieht sich dadurch veranlasst, den Grosshandel mit gebrannten Wassern aufzugeben.

297 XI. Straffälle.

Am 80. Juni 1984 -waren unerledigt Im Berichtsjahre kamen hinzu Davon konnten erledigt werden Verbleiben zur Erledigung

73 Anzeigen 232 » Zusammen 305 Anzeigen 181 » 124 Anzeigen

Von den im Berichtsjahre erledigten 181 Straffällen -wurden 69 durch Beamte der Alkoholverwaltung und kantonale Polizeiorgane eingereicht und 86 durch die Zollverwaltung. Zufolge verschiedener Umstände (ungenügende Schuldbeweise usw.) mussten 26 Strafprotokolle fallen gelassen werden. Die übrigen 155 Straffälle, die zur Ausfällung einer Busse oder einer Verwarnung geführt haben, betrafen folgende Tatbestände: 1. Anschaffung und Verkauf von Brennapparaten ohne Bewilligung; 5 Benützung nicht angemeldeter Brennapparate l 2. Brennen auf eigene Beehnung oder im Lohn ohne Bewilligung; Ausmieten von Apparaten an Drittpersonen und Benützung solcher Apparate ohne Bewilligung 9 3. Brennen von Kartoffeln und Kartoffelflocken und Bezug von Kartoffelbranntwein 9 4. Verkauf von Kernobstbranntwein ohne Bewilligung und Bezahlung der Abgabe 20 5. Umgehung der Steuerpflicht auf Spezialitätenbranntweinen . . . . l 6. Brennen ausländischer Bohstoffe ohne Bezahlung der Monopolgebühr S Brennen von gezuckerten Eohstoffen .

. 4 7. Schmuggel von Branntweinen und Likören . .

48 Schmuggel von pharmazeutischen Präparaten und Pariümerien . . 23 Unrichtige Deklaration bei der Einfuhr monopolpflichtiger Waren . . 10 8. Grosshandel ohne Bewilligung und Kleinhandelsversand ohne Bewilligung 6 9. Unbefugter Bezug von Prachtrückvergütungen auf Kartoffelsendungen 9 10. Widerhandlungen gegen Kontroll- und Buchhaltungsvorschriften . . 7 Zusammen 155 Über die im Berichtsjahre erledigten Fälle ist in finanzieller Hinsicht folgendes zu sagen: Unverteilte Bussen 1988/34 . .

Er. 82,815.91 Einzahlungen im Berichtsjahre .

» 133,928.73 Zusammen Fr. 166,744.64 Übertrag Fr. 166,744.64

298 Übertrag Fr. 166,744.64 Davon waren auf Ende Juni 1985 unverteilt (siehe S. 801). . » 45,011.16 Der Eest von Fr. 121,733.48 betrifft: Umgangene Abgaben und Kostendeckung » 4,922.81 Bussen nach Art. 52 bis 54 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1982 » 116,181.17 Ordnungsbussen nach Art. 62 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 680.-- Fr. 121,733.48 Diese Summe wurde wie folgt verteilt: An die Alkoholverwaltung: Umgangene Abgaben (siehe 8.286) Fr. 79,449.44 Kosten » 4,922.31 An die Kantone des Begehungsortes » 12,235.57 An die Gemeinden des Begehungsortes » 12,235.14 An die Verleider » 1,596.73 An den Verleiderfonds der Alkoholverwaltung » 7,045.92 An die Oberzolldirektion » 4,222.12 Fr. l21,707.23 Bückerstattung » 26.25 Zusammen Fr. 121,733.48 Der Verleiderfonds der Alkoholverwaltung hatte auf l. Juli 1984 einen Bestand von Fr. 43,866.85 Einnahmen für 1934/85 » 7,045.92 Verzinsung » 2,193.35 Fr. 58,106.12 Ausgaben für 1934/35 (Verleideranteile) . . Fr. 675.-- Prämien für Nichtbetriebsunfällealle » 2,176.20 » 2,851.20 Bestand auf 30. Juni 1935 Fr. 50,254.92 Unter den Widerhandlungen sind von Bedeutung vor allem die Verkäufe von selbsterzeugtem Kernobstbranntwein ohne Bewilligung der Alkohol Verwaltung und ohne Bezahlung der Selbstverkaufsabgabe. Sodann sind auch wieder einige schwere Fälle von Geheimbrennereien zur Entdeckung gelangt.

Es zeigt sich, dass der Aussendienst der Alkoholverwaltung noch mehr ausgebaut werden muss, wenn der Kampf gegen die Schwarzbrennerei mit Aussicht auf Erfolg geführt werden soll. Die Erfahrungen zeigen, dass das System der reinen Busse ohne Gefängnis, wie es im neuen Alkoholgesetz eingeführt worden ist, auch bei Anwendung strenger Bussen nicht wirksam genug ist.

299

Wir haben deshalb, in Ausführung der erheblich erklärten Motion der Alkoholkommissionen beider Bäte eine Gesetzesnovelle vorbereitet, welche die Wiedereinführung der Gefängnisstrafe für Alkoholvergehen vorsieht, und die Ihnen demnächst unterbreitet werden soll.

XII. Rechnung und Bilanz.

A. Betriebsrechnung.

I. Einnahmen.

Rechnung 1934/35

Hauptbuch

Seite 194 163 181 150

164 165 167 166

172

Vortrag aus dem Vorjahre . .

a. Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche, S. 281 .

2>. Verkauf von Kernobstbranntwein, 8.281 c. Verkauf von Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln, S. 281 d. Verkauf von Brenn- und Industriesprit, S. 282 e. Verkauf von Gebinden, S. 282 .

/. Steuer auf Spezialitätenbranntweinen, S. 290 g. Abgabe für den Selbstverkauf von Kernobstbranntwein, S. 291 -- Steuer auf Vorräten S. 292 . .

168 180

Monopolgebühren, S. 286: Ä. Bezüge an der Grenze . .

ab: Rückerstattungen . . .

169

i. Bezüge im Inland

170

k. Bewilligung für den Grosshandel, S. 296 Zusammen Einnahmen

Voranschlag 1934/35

Fr.

Fr.

6,780.78 zur Vormerkung

1,117,133.30

11,151,000.--

4,328.--

4,000,000.--

1,838,138.80

1,689,000.--

3,809,367.45 4,418.--

8,727,000.--

581,636.93

1,500,000.--

336,948.40 386,611.14 8,085,812.80

180,000.-- 300,000.-- 22,547,000.--

1,113,286.68 16,879.09 1,096,357.59 160,956.14

2,500,000.-

1,257,318.73

2,500,000.-- 40,000.-- 2,540,000.-

89,200.-- 9,881,826.58

40,000.-- 25,127,000.-

300

n. Ausgaben.

Hauptbuch Seite 151 a. Beschaffung von Sprit und Spiri198

154

158 184 159 160 161 162 185 109 186 187 149

17

122

192

189

Rechnung 1934/35 Fr.

tu zum Trinkverbrauche, S. 268 85,669.83 von Kemobstbranntwein und Kernobstspiritus, S. 268 28107878.70 c. Beschaffung von Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, S. 269 218,955.67 d. Beschaffung von Brenn- und Industriesprit usw., S. 269 . . . 8,522,758.74 e. Beschaffung von Gebinden, S. 270 2,605 -- /. Förderung der Kartoffelverwertung S. 272 808476.56 g. Förderung der Obstverwertung und des Tafelobstbaues, 8. 274 1,254,810.39 A. Ankauf von Brennapparaten, S 279 185050 05 i. Brennereiaufsichtstellen, S. 240, 428,198.71 k. Verkehrsfrachten, S. 288 . . .

812,700.05 l Verwaltung, S. 248/245 . . . .

969,784.99 1. Allgemeine Verwaltung . .

719,580.17 2. Lagerverwaltung 201,467.57

Voranschlag 1934/35

Fr.

805,000--

b. Beschaffung

8. Beratungen, Gutachten usw 4. Vergütung an die Zollverwaltung

6,499.53

5287,000.-- 281,000.-- 2,957,000.--

700 000 --

700,000 -- 500 000 -- 700,000-- 471,000-- 1,162,000.-- 773,000 -- 284,000 . -- 30,000.--

42,287.70

125 000 --

969,734.99

1,162,000 --

m. Bückvergütung von Monopol-

gewinn und Steuern auf ausge80,714.35 führten Erzeugnissen, S. 295. .

26 646 65 n Unterhalt 8 246 o. Zinsausgaben weniger Zinseinnahmen S. 245 48108 25 Zusammen Ausgaben 80,991,807.94

20,000-- 100000-- 100 000 -- 18,788,000.--

301

III. Abschlags.

Rechnung 1934/35

Summe der Einnahmen Summe der Ausgaben Einnahmenüberschuss Ausgabenüberschuss Hauptbuch Seite 156 26 133 174 81 175 177 191 190 141 173 116 194

Voranschlag 1934/35

Fr.

9,381,826.53 80,991,807.94

Fr.

25,127,000.-- 13,733,000.--

-- 21,609,981.41

11,394,000.-- --

B

. Bilanz Aktiven.

Lagerhausbauten und Einrichtungen Verwaltungs- und Chemiegebäude in Bern . .

Lagervorräte Schweizerische Nationalbank «Konto A» . . . .

» » «Depot Konto» .

Postcheckdienst Guthaben bei den Lagerhäusern Grundpfand-Darlehen Vorschüsse betreffend Kernobstbranntwein. . .

Vorschüsse betreffend Obstverwertung Vorschüsse betreffend Kartoffeleinlagerung. . .

Aktivrestanzen Vortrag auf das nächste Jahr (Betriebsausfallall).

.

.

.

.

.

Fr.

8,418,181.98 618,567.55 9,541,029.-- 82,323.62 20,000.-- 42,544.31 29,927.04 816,659.80 10,253.45 25,312.50 25,042.25 318,618.99 21,609,981.41 86,558,441.90

Hauptbuch Passiven.

Seite 155 Amortisationen . '.

182 Versicherungsfonds 76 Verlustausgleichsfonds 183 Bussen (unverteilte) 157 Verleiderfonds 188 Hinterlagen (Kautionen) 178 Kontokorrentguthaben der Spritbezüger 152 Debitoren und Kreditoren 176 Eidg. Finanz- und Zolldepartement, Vorschuss des Bundes 179 Eidg. Finanz- und Zolldepartement, Vorschuss der Kantone 181 Passivrestanzen

Fr.

4,086,749.58 1,266,343.20 900,000.-- 45,011.16 50,254.92 15,000.-- 49,558.02 278,447.71 14,100,000.-- 14,333,978.25 1,483,104.11 36,558,441.90

*

Bundesblatt.

88. Jahrg. Bd. I.

*

*

22

302 Das Ergebnis der Eechnung der Alkoholverwaltung für das zweite Geschäftsjahr der Wirksamkeit des neuen Alkoholgesetzes ist bedeutend ungünstiger ausgefallen, als nach Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufstellung des Voranschlages angenommen werden durfte. Im Voranschlag wurde darauf hingewiesen, dass es nur bei den Verwaltungsausgaben im engern Sinne möglich ist, sich auf Erfahrungsziffern zu stützen und ein verbindliches Budget aufzustellen. Bei den grossen Posten des geschäftlichen Verkehrs, wie bei den Einnahmen aus dem Verkaufe von Trinksprit und Kernobstbranntwein, ist man heute noch auf Schätzungen angewiesen; für andere Posten, wie beispielsweise die Beurteilung des Ernteausfalles und damit in Zusammenhang stehend die Beurteilung der zu übernehmenden Menge Obstbranntwein, wird man dauernd auf bestmögliche Schätzung angewiesen sein.

Die Ursache für den ungünstigen Abschluss liogt, wie bereits ausgeführt worden ist, in der Hauptsache in den grossen Aufwendungen, welche die Übernahme des Kernobstbranntweins seit 1982 verursacht hat, und in dem Ausfall des Verkaufes von Trinksprit und von Kernobstbranntwein zu Trinkzwecken.

Dadurch, dass die in der Geschäftsperiode 1933/34 übernommenen Branntweimnengen auf den ihrer gegenwärtigen tatsächlichen Verwertungsmöglichkeit entsprechenden Wert abgeschrieben worden sind, wird das Kechnungsergebnis 1934/35 mit den Unkosten der ganzen, seit Inkrafttreten der neuen Alkoholordnung übernommenen Menge Kernobstschnaps und Kernobstspiritus belastet. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass in dieser Zeit 152,160,7S hl 100 % Kernobstechnaps und -spiritus, d. h. rund 3000 Eisenbahnwagen Schnaps für Fr. 30,958,165.84 mit einem Verlust von allein Fr. 23,016,023.32 übernommen werden mussten, versteht man, warum der Eechnungsabschluss auf Ende Juni 1935 mit einem beträchtlichen Fehlbetrag abschliessen muss. Es sind das unter Einrechnung der Tatsache, dass zu Beginn der neuen Alkoholordnung noch ein guter Teil der Branntweinproduktion aus der Ernte 1931 übernommen werden musate, die Verluste aus den Branntweinübernahmen von 4 Erntejahren. Es sind dies gerade die Jahre, in denen erstmals die Möglichkeit zur Ausfuhr von Mostobst stark beschränkt war.

Wo Erfahrungsziffern vorlagen, finden die Zahlen des Voranschlages durch die Eechnung ihre Bestätigung,
auch wenn es sich nicht um reine Verwaltungseinnahmen oder -ausgaben handelt (Verkauf von Brenn- und Industriesprit, Verkauf von Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiechstoffen und Schönheitsmitteln, Bewilligung für den Grosshandel), Die Einnahmen, insbesondere die Einnahmen aus dem Trinksprit- und Kernobstschnapsverkauf, sind stark hinter dern Voranschlag zurückgebheben.

Dagegen ist an Selbstverkaufsabgaben für den Kernobstbranntwein fast das Doppelte eingegangen, wie in dei anderthalbjährigen Gescbäftgperiode 1988/84.

Es ist dies zu einem guten Teil eine Folge des fortschreitenden Ausbaues der Durchführung des neuen Gesetzes.

303

Auf den Posten, in denen durch Verwaltungsmassnahmen Einsparungen möglich waren, wurden solche verwirklicht. Als Folge einer vorgenommenen neuen Ordnung konnte der Aufwand für die Brennereiaufsichtstellen auf Fr. 428,198.71 herabgesetzt werden (Voranschlag Fr. 700,000). Die Auslagen für die Verwaltung betrugen Fr. 969,734.99 ; im Voranschlag waren Fr. 1,162,000 vorgesehen. Für die Gebäude und Einrichtungen wurden Fr. 26,646.65 aufgewendet (Voranschlag Fr. 100,000).

Bei den Aufwendungen für die Förderung der Obstverwertung ohne Brennen und des Tafelobstbaues sowie für die Kartoffelverwertung hätten Einsparungen nicht die Wirkung einer finanziellen Entlastung für die Alkoholverwaltung gehabt. Diese Leistungen tragen dazu bei, die Branntweinerzeugung und damit die Menge des von der Älkoholverwaltung zu übernehmenden Branntweins zu vermindern. Setzt man diese Leistungen herab, so müsste sich eine solche Massnahme in einer Vermehrung der gewaltigen Last auswirken, die der Alkoholverwaltung aus der Branntweinübernahme entsteht.

G-emäss Art. 46 des Alkoholgesetzes haben die Kantone Anspruch auf die Einnahmen der Alkoholverwaltung aus den Jahresgebühren für die Versandbewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern über die Kantonsgrenze hinaus. Diese. Einnahmen betrugen in der Berichtsperiode Fr. 93,225.

Anderseits sind die Kantonq, gleich wie der Bund, gemäss Art. 71 des Alkoholgesetzes, verpflichtet, der Alkoholverwaltung die zur Durchführung des Alkoholgesetzes erforderlichen Summen zu gleichen Teilen zinsfrei vorzuschiessen. Der Bund hat für seinen Teil der Alkoholverwaltung auf 80. Jum 1935 an zinsfreien Vorschüssen Fr. 14,100,000 zur Verfügung gestellt. Da die Bereitstellung von Vorschüssen durch die Kantone, wie bereits im letztjährigen Bericht erwähnt wurde, auf Schwierigkeiten stossen würde, hat der Bund der Alkoholverwaltung auch den Anteil der Kantone vorgeschossen, unter Verrechnung eines Jahreszinses von 2 % zu Lasten der Kantone. Der Vorschuss des Bundes für Eechnung der Kantone betrug auf 80. Juni 1935 Franken 14,333,978.25, einschliesslich Zins. Für den Zins vom 1. Juli 1934 bis 80. Juni 1935 im Gesamtbetrag von Fr. 288,978.25 wurden die Kantone auf «Diverse Debitoren» belastet. Zur Verminderung dieser Zinsschuld der Kantone wurde der Ertrag aus den eidgenössischen
Kleinhandelsversandbewilligungen herangezogen.

Auf der oben erwähnten Zinsschuld der Kantone von Fr, 233.978.25 wurden verrechnet: 1. Der Vortrag auf neue Eechnung auf Kleinhandelsversandgebühren vom Bechnungsjahr 1933/34 . Fr. 52,204.65 2. Die Einnahmen der Berichtsperiode . . » 93,225.-- »0 dass das Konto «Zinsanteil der Kantone» belastet bleibt mit

» 145,429.65 ~~ Fr. 88,548.60

304

Das Verhältnis der einzelnen Kantone ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.

Verteilung auf die Kantone nach der Bevölkerungszahl von 1930 (4,066,400 Seelen).

Einnahmen

Kleinhandelsversandbewilligungen

Ausgaben Zinsanteil auf Kapitalvorschüssen des Bundes für

Fr.

Zürich.

Bern Luzern Uri . .

Schwyz .

Obwalden . . . . . . .

Nidwaiden Glarus. .

Zug Freiburg.

Solothurn . . . . . . .

Baselstadt Baselland , Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

AppenzeU I.-Rh. . . . .

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt.

Wallis Neuenburg Genf Zusammen

14,161.34 15,790.62 4,341.92 526.56 1,429.12 444.78 345.15 817.36 788,53 3,283.65 8,305.88 8,554.17 2,121.57 1,178.50 1,122,88 320,68 6,565.04 2,896.43 5,952.52 3,119.33 8,650.30 7,607.95 3,126.93 2,850.21 3,928.68 93,225.--

Rechnung der Kantone

Fr.

85,542.48 89,631.65 10,897.44 1,321.56 8,586.84 1,116.34 866.25 2,051.45 1,979.07 8,241.87 8,297.07 8,920.84 5,324.76 2,945.27 2,818.12 804.86 16,477.10 7,269.58. .

14,939.76 7,828.98 9,161.60 19,094.62 7,848.02 7,153.53 9,860.29 233,978.25 ·

XIII. Schlusserörterungen.

Was bereits bei der Besprechung des letztjährigen Rechnungsabschlusses festgestellt worden ist, kann auch als Ergebnis des Geschäftsjahres 1984/85 betrachtet werden: Erheblicher Eückgang des Branntweinverbrauches und damit des Branntweinmissbrauches mit seinen verhängnisvollen Polgen für

305

die Volksgesundheit, -wirtschaftliche Stützung des Obstbaues und damit eines wichtigen Zweiges der Landwirtschaft, aber Ausfall an fiskalischem Ertrag in einer Zeit, da Bund und Kantone doppelt darauf angewiesen wären.

Der Gewinn, den die Volksgesundheit durch die Verminderung des Branntweinverbrauches erfahren hat, lässt sich ziffermässig nicht feststellen.

Es ist aber eine Tatsache, dass alle die Bevölkerungsschichten, welche den Branntwein kaufen müssen, viel weniger Branntwein gemessen, als dies noch vor kurzer Zeit der Fall war. Die Fälle von typischem Schnapsmissbrauch, wie sie in der Zeit vor der Eevision der Alkoholgesetzgebung so häufig vorkamen, sind recht selten geworden, seitdem der Schnapspreis auf das Vierfache des Ansatzes von 1930 gestiegen ist. Selbst in den Bauernbäusern, wo der Branntwein steuerfrei verbraucht werden darf, hat der Kernobstbranntwein durch die Ablieferungsmöglichkeit einen Wert bekommen, der in dieser Zeit schmalen Verdienstes in der Landwirtschaft doppelt willkommen ist.

In wirtschaftlicher Hinsicht hat sich die Alkoholgesetzgebung mit ihrer Preis- und Absatzgarantie für Kernobstbranntwein nicht nur für die Mostereien als wertvolle Stütze in schwieriger Zeit, sondern auch für die ganze obstbautreibende Landwirtschaft als Halt bewährt. Man mtiss sich nur vorstellen, wie die heutige Lage ohne Alkoholgesetzgebung aussehen würde: der Zusammenbruch der Obstpreise wäre angesichts der fast völlig unterbundenen Ausfuhr unvermeidlich gewesen. Das Mostobst würde nach dem Urteil erfahrener Fachleute auf 50 Ep. je 100 kg und der Kernobstschnaps auf 60 bis 80 Ep. je Liter gefallen sein. Wahrscheinlich wäre ein Teil der Ware überhaupt unverkäuflich geworden. Was ein solcher Preissturz des Kernobstschnapses neben der wirtschaftlichen Schädigung für volksgesundheitliche Verheerungen angerichtet hätte, kann man sich leicht denken, wenn man weiss, dass der Schnaps in Masse getrunken wird, sobald er nur billig genug ist. Auch die Fracht beitrage, die für Tafelobst wie für die Kartoffeln von der Alkoholverwaltung bezahlt worden sind und die dadurch ermöglichte Verwertung der Kartoffel- und Obsternte zu angemessenen Preisen, haben in grossem Masse dazu beigetragen, den Vordienstausfall der Landwirtschaft, der auf anderen Gebieten sehr .gross ist, weniger drückend zu machen. Die
Ablieferungsmöglichkeit für Kernobstbranntwein hat auch viele ländliche Misstände beseitigt. So sah sich der Kleinbauer früher oft.genötigt, den Schnaps, den ihm der Geschäftsmann abnahm, durch entsprechende Gegenleistungen abzuverdienen. Solche Erscheinungen sind heute nicht mehr möglich.

So förderlich jedoch die Übernahme des Kernobstbranntweins durch die Alkoholverwaltung für die Volksgesundheit und die Landwirtschaft ist, so belastet sie doch die Alkoholverwaltung finanziell in einem viel zu hohen Ausmasse. Das Missverhältiiis zwischen volkshygienischem, volkswirtschaftlichem und fiskalischem Erfolg rührt vor allem davon her, dass die Branntweinerzeugung selber nicht abgenommen, sondern zugenommen hat und die Alkoholverwaltung viel mehr Branntwein zu übernehmen hat, als Bedarf darnach

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besteht. Wenn auch die Möglichkeit einer Ver \veudung zu technischen Zwecken besteht, so darf dabei nicht übersehen werden, dass eine solche dann mit Vorteil zu verwirklichen ist, wonn sie wirtschaftlich tragbar ist, und zwar nicht nur für die Wirtschaftsgruppen, die den Alkohol aufnehmen sollen, sondern auch für die Alkoholverwaltung. So wie die Dinge heute liegen, kann es nicht weitergehen. Das haben auch die Alkoholkommissionon beider Bäte erkannt, als sie am 4. Juni 1935 im Nationalrat das nachfolgende Postulat stellten: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen, wie die untragbarwerdenden Lasten der Alkoholverwaltung vermindert werden können.» Das Postulat ist vom Nationalrat nur mit der Einschränkung angenommen worden, dass dadurch ein Preisabbau für die Landwirtschaft nicht eintreten darf.

Die Prüfung dieses Postulates soll im folgenden durch Darlegung von verschiedenen Lösungsmöglichkeiten geschehen.

a. Allgemeines.

Wenn wir die Möglichkeiten prüfen, die sich für eine finanzielle Entlastung der Alkoholverwaltung bieten, so ist es schwierig, dies unter der Einschränkung zu tun, welche das Postulat enthält. Nach dem Postulat sollten nur Lösungsmöglichkeiten in Frage kommen, durch welche ein Preisabbau bei der Landwirtschaft nicht bewirkt wird.

Es muss in diesem Zusammenhang auf die Ausdehnung des Mostbrennens hingewiesen werden. Nach den Erhebungen der Alkoholverwaltung sind aus der Ernte 1984 bis zum 80. Juni 1935 rund 700,000 hl Most gebrannt worden.

Diese Menge Most entspricht einer Menge Frischobst von rund 10,000 Wagen.

Es ist dies zur Hauptsache die Folge der fast völligen Abschnürung der Mostobstausfuhr.

Für den Anreiz, den das Brennen unter den heutigen Umständen bietet, sind auch die Bestrebungen der Obstverwertungsbetriebe bezeichnend, welche ihre Brennapparate und hierbei namentlich die zum Mostbrennen geeigneten Einrichtungen und die Gärräume leistungsfähiger zu gestalten suchen.

Es liegt auf der Hand, dass die Konzentration des Brennens in leistungsfähigen Betrieben, in denen unter Anwendung chemisch-technischer Hilfsmittel höchste Ausbeuten erzielt werden, zu einer Verminderung der Herstellungskosten und dementsprechend zu einem erhöhten Gewinn aus der Brennerei führt. Um diese Gewinnmöglichkeiten voll auszunützen, werden Eohstoffe gebrannt, die ohne die heutige unbeschränkte und vorteilhafte Brennmöglichkeit nicht gebrannt würden.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass alles getan werden muss, um einen weiteren Zerfall der landwirtschaftlichen Produkteiipreise aufzuhalten. Es geht aber nicht an, diese Forderung im gleichen Umfange für landwirtschaftliche Qualitätsprodukte wie Zucht-, Mast- und Schlachtvieh, Milch. Getreide,

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Tafelobst usw., wie für solche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erheben, die zum grossen Teil infolge der veränderten -wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr ihrer natürlichen Verwertung entgegengeführt werden können und nur noch gebrannt werden können. Tatsache ist, dass der Mostobstbau in seiner heutigen Ausdehnung nicht mehr die wirtschaftliche Existenzberechtigung besitzt, die er bis zum Jahre 1980 noch zu haben schien.

Mit dem Aufhören des Exportes des Mostobstes ist diesem Zweige des Obstbaues die wirtschaftliche Basis zu einem grossen Teil entzogen worden.

Es ist zu beachten, dass das Mostobst kein eigentlicher Eohstoff zur Erzeugung von Alkohol darstellt. Die Ausbeute ist gering und das Brennerzeugnis wegen der vielen Beimischungen nur schwer zu verwerten. Die Brennerei sollte nur die Abfallrohstoff e vor dem Verderben bewahren; sie darf aber nicht zur eigentlichen und dauernden Grundlage der Obstverwertung auswaehsen. Leider ist ein grosser Teil des Mostobstes zur menschlichen Ernährung, z.B. als Dörrobst, auch nicht brauchbar.

Das will nun nicht sagen, dass die Mostobstpreise sich selbst überlassen werden sollen. Ein solches Vorgehen müsste auch.die Tafelobstpreise gefährden.

Wohl aber darf verlangt werden, dass die Mostobstpreise nur soweit gestützt werden, dass dadurch die notwendige Einschränkung des Mostobstbaues und die Umstellung des Mostobstbaues auf den Tafelobstbau nicht gehindert und die Branntweinerzouguiig nicht ausgedehnt wird.

1). Änderung der Mindestpreise für Mostobst und Kernobstbranntwein im Rahmen des Alkoholgesetzes.

Art. 11 des Alkoholgesetzes enthält in Abs. 5 ein Sicherheitsventil, das dem Bundesrat das Becht einräumt, die Mindestpreise sowohl für den Kernobstbranntwein wie für das Mostobst herabzusetzen, wenn die bisherigen gesetzlichen Mindestpreise nachweisbar eine Vermehrung des Mostobstbaues oder der Erzeugung von Kernobstbranntwein zur Folge haben. Nachdem feststeht, dass die Branntweinerzeugung nicht abgenommen, sondern zugenommen hat, und dass Fachleute in der Ostschweiz wieder von Neuanpflanzung von Mostobstbäumen berichten, liegt die Frage einer Eevision der Mindestpreise sowohl für den Kernobstbranntwein wie für das Mostobst nahe. Der Bundesrat wird deshalb diese Lösung in Prüfung ziehen müssen, weil anders eine wirksame Besserung der unhaltbaren
Verhältnisse im Alkoholwesen nicht zu erreichen ist.

c. Aufhebung der gesetzlichen Festlegung der Mindestpreise für Kernobstbranntwein und Mostobst.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Aufnahme von festen Mindestpreisen für TCernohsthranntwein und Mostohst in das Alkoholgesetz besser unterblieben wäre. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft zum Verfassungsartikel vom 29. Januar 1926 die Auffassung vertreten, dass eine gesetzliche Festlegung der

308 Übernahmepreise nicht vorgenommen werden sollte. Eine solche Festlegung ist dann aber bereits bei der parlamentarischen Behandlung des Verfassungsartikels verlangt worden. Der Bundesrat sah in seinem Entwurfe zum Alkoholgesetz lediglich einen Mindestpreis für den Kernobstbranntwein vor. Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung sind dann sowohl für den Kernobstbranntwein wie für das Mostobst Mindestpreise in das Alkoholgesetz aufgenommen worden. Es geschah dies auf nachdrückliches Verlangen der beteiligten Kreise. Infolge des zurückgegangenen Absatzes an Trinkware und des Portfalls der Exportmöglichkeit für Mostobst sind die Mindestpreise des Art. 11 des Alkoholgesetzes untragbar geworden.

Eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse ist dringend notwendig.

An Stelle der heutigen starren Festlegung muss eine Eegelung treten, die dem Bundesrat ermöglicht, jeden Herbst entsprechend den vorhegenden Verhältnissen eine für alle Beteiligten gerechte und angemessene Preisfestsetzung vorzunehmen. Es würde damit eine ähnliehe Ordnung geschaffen, wie sie bei der Bestimmung der Eichtpreise für die Kartoffelverwertung bereits besteht.

Es ist verständlich, wenn die gesetzliche Festlegung der Grundsätze verlangt wird, die bei dieser Preisfestsetzung massgebend sein sollen. Solche Grundsätze sind bereits in Art. 11, Abs. 2, des Alkoholgesetzes niedergelegt. Demgemäss müsste in Art. 11, Abs. 3, Satz 8 und 4 sowie in Abs. 4 Satz 2 gestrichen werden.

Es bestehen nun aber neben der Änderung dieser Gesetzesbestimmung noch andere Möglichkeiten für eine finanzielle Entlastung der Alkoholverwaltung, d. Andere Möglichkeiten einer finanziellen Entlastung der Alkoholverwaltnng, Als wirksame Mittel zur Behebung der heutigen Missstände im Alkoholwesen sind folgende Wege zu erwähnen: aa) Einstellung der Abgabe von verbilligtem Sprit zur Herstellung von Eiech- und Schönheitsmitteln.

Vo) Zuteilung von entwässertem Kernobstspiritus an die Benzinimporteure.

cc) Verpflichtung der Mostereien und Brennereien zur Übernahme bestimmter Mengen Kernobstbranntwein zum Vertrieb.

da) Staffelung der Übernahmepreise für Kernobstbranntwein.

ee) Änderungen in der Ordnung der Hausbronnerei.

aa. Einstellung der Abgabe von verbilligtem Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Biech- und Schönheitsmitteln.

Wir erinnern
daran, dass wir bereits im Gfisehäftsbericht für 1933/34 auf die Möglichkeit der Abschaffung des verbilligten Sprites für die Herstellung von Biech- und Schönheitsmitteln hingewiesen haben. Die Abgabe von verbilligtem

309 Sprit zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken ist bekanntlich erst durch das neue Alkoholgesetz eingeführt worden. Anlässh'ch des Abstimmungskampfes für die neue Alkoholvorlage musste den Apothekern, Drogisten, Coiffeuren und Parfümeriefabrikanten die Zusicherung erteilt werden, dass der von ihnen gekaufte Sprit eine wesentliche Erhöhung der Verkaufspreise gegenüber den bisherigen Ansätzen nicht erfahren solle. Diesem Begehren ist in Art. 87 und 38 des neuen Gesetzes entsprochen worden, obschon ernste Bedenken gegen eine solche sehr schwierig zu überwachende Ordnung bestanden.

Wenn die Abgabe von verbilligtem Sprit eingestellt würde, so könnte die Alkoholverwaltung, gemessen am heutigen Absatz an verbilligtem Sprit, der rund 7600 q beträgt, eine Mehreinnahrne von rund 2% Millionen Franken und bei Berücksichtigung des zu erwartenden Minderverbrauches von rund 2 Millionen Pranken erzielen.

Können auch für die Abgabe von verbilligtem Sprit zu pharmazeutischen Zwecken Gründe geltend gemacht werden, so ist dabei doch nicht zu verkennen, dass bei den Medikamenten andere Kosten- und Preisfaktoren einen ausschlaggebenden Einfluss ausüben. Es ist aber insbesondere nicht einzusehen, dass der Sprit, der zu kosmetischen Zwecken, zur Herstellung von Eiech- und Schönheitsmitteln gebraucht wird und damit der Befriedigung eines eigentlichen Luxusbedüffnisses dient, eine bevorzugte Behandlung erfahren soll. Zumal in einer Zeit, da der Staat Mittel zur Bewältigung dringender Krisenaufgaben braucht, können derartige Preiszugeständnisse, die in Zeiten guter Wirtschaftskonjunktur ihre Berechtigung haben mögen, nicht mehr aufrechterhalten werden. Dazu kommt, dass die Durchführung der Abgabe von verbilligtem Sprit von der Alkoholverwaltung viel Arbeit und Kontrolle erfordert. Die Gefahr des Unterschleifes ist bei der grossen Zahl der pharmazeutischen und kosmetischen Unternehmen, Apotheken, Drogerien und Coif f eure, die verbilligten Sprit verwenden, recht gross. Es liegt in der Natur der Geschäftsbetriebe, welche verbilligten Sprit verwenden, dass eine wirksame Kontrolle mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist* vermehrtes Personal und eine solche Einsicht in die Geschäftsführung erfordert, wie sie bis jetzt in der Schweiz nicht üblich war.

Es ist auch zu beachten, dass vielfach im gleichen Betriebe Sprit
sowohl zu pharmazeutischen wie zu kosmetischen Zwecken verwendet wird, so dass die Durchführung für beide Spritarten gleich gestaltet werden muss.

Demgemäss haben wir bereits im Vorschlag für das zweite Einanzprogramm die Einstellung der Abgabe verbilligten Sprites vorgeschlagen und zur Sicherung dieser Massnahme die Abgabe verbilligten Sprites durch Beschluss vom 20. November 1935 kontingentiert. Eür die endgültige Abschaffung des verbilligten Sprites ist aber die Aufhebung von Art. 37, Abs. 2 undArt.88,Abs.2desAlkoholgesetzes erforderlich.

bb. Zuteilung von entwässertem Kernobstspiritus an Benzinimporteure.

Von ungleich grosserer Bedeutung als alle bisher besprochenen Massnahmen für die finanzielle Entlastung der Alkoholverwaltung ist die Möglichkeit einer

310 Beimischung von entwässertem Kernobstapiritus zum Benzin. Auf diesem Wege könnte nicht nur eine durchgreifende Sanierung der Alkoholverwaltung erreicht werden, sondern es würde damit auch die Möglichkeit und die haltbare Grundlage für die fachgemässe Umstellung im Obstbau geschaffen.

Wenn es z. B, gelingen würde, 60,000 hl Kernobstspiritus zum Gestehungspreis als Betriebsstoff zu motorischen Zwecken abzusetzen, so würde das Jahresergebnis der Alkoholverwaltung mit einem Schlag um 60,000x150 Franken, d. h. um 9 Millionen Franken, verbessert. Da der schweizerische Brennstoffbedarf heute rund 2,500,000 hl Benzin (Einfuhr 1984 rund 8,000,000 hl) beträgt, müsste dem Benzinimporteur auf 40 Wagen Benzin ein Wagen Kernobstalkohol zugeteilt werden, was bei Übernahme zum Gestehungspreis der Alkoholverwaltung von heute rund Fr. 2 je Liter 100% oinschliesslich Deshydrierung, Beinigung und Transport den Liter Betriebsstoff um rund 8% Bp.

verteuern würde.

Die Verwirklichung dieserMassnahme ist an einige Voraussetzungen gebunden.

In technischer Beziehung müsste der Obstbranntwein deshydriert und gereinigt werden. Im Ausland, wo die Beimischung von Alkohol zum Motorentriebstoff bereits durchgeführt wird, ist die für die Entwässerung benötigte Apparatili1 weitgehend entwickelt.

Die Alkoholübernahme zwecks Beimischung zum Benzin müsste zur Bedingung der Erteilung der Einfuhrbewilligungen gemacht werden, die bereits durch Bundesratsbesehluss vom 6. März 1982 eingeführt worden ist. Die Lösung darf füglich auf dem Boden der Einfuhrbeschränkungen gefunden werden, da die grosse Erzeugung von Kernobstbranntwein zu einem wesentlichen Teil durch das Fehlen des Mostobstexportes verursacht ist. Die Zuteilung von entwässertem Kernobstspiritus ist durch das zweite Finanzprogramm dem Bundesrat zur Prüfung und allfälligen Durchführung übertragen worden.

cc) Die, Verpflichtung

der Mostereien und Brennereien zur Übernahme von Kernobstbranntwein mm Vertrieb.

Beim heutigen System sind die Mostereien jeder Sorge um den Absatz des Branntweins enthoben. Sie sind deshalb teilweise dazu übergegangen, mit allen Mitteln ihre Erzeugung zu steigern. Diese Erscheinung würde von dem Moment an aufhören, da sie zur Verwertung ihres Brennerzeugnisses mit herangezogen werden. Es darf daran erinnert werden, dass bei den Beratungen über den Verfassungsartikel ursprünglich eine Abnahmepflicht des Bundes nur für den Hausbrennerschnaps, nicht aber für die Gewerbebrennerei vorgeschlagen worden war. Heute kann es sich nicht darum handeln, auf diesen Vorschlag zurückzukommen. Es rechtfertigt sich aber doch, zu prüfen, ob die Abnahmepflicht nicht so gestaltet werden soll, daga sie für die Alkoholverwaltung tragbar wird. Die Botschaft zum Alkoholgesetz vorn 1. Juni 1931 hat dem Gedanken auch bereits Ausdruck gegeben.

311 Ob den Branntweinproduz'enten zum teilweisen Selbstvertrieb ihrer Erzeugung eine Verpflichtung angesichts der im Verfassungsartikel deutlich ausgesprochenen Übernahmepfhcht des Bundes für die gesamte Kernobstbranntweinerzeugung auferlegt werden darf, erscheint aber doch fraglich. Das Ziel sollte sein, dass die Aufwendungen für die Inlandproduktion zu einem guten Teil aus der Selbstverkaut'sabgabe bestritten werden. Könnten insbesondere die grösseren Betriebe veranlasst werden, einen Teil ihrer Produktion selbst abzusetzen, so würden sie kein Interesse mehr daran finden, möglichst viel Branntwein herzustellen, wie dies teilweise heute der Fall ist.

Gegen die Heranziehung der Gewerbebrennereien zum Vertrieb des Kernobstbranntweins werden voraussichtlich volkshygienische Bedenken mit dem Hinweis auf die dadurch bewirkte Förderung des Absatzes von Trinkbranntwein geltend gamacht werden. Diese Bedenken sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es bestände die Gefahr, dass der Branntweinverbrauch auf diesem Wege einen neuen Anreiz erhält und so der Grundtendenz der Alkoholgesetzgebung nach Einschränkung des Branntwoinverbrauches entgegengearbeitet würde. Andererseits könnten durch eine solche Eegelung die Mostereien, die heute ihre ganze Zuflucht in einer intensiv betriebenen Brennerei sehen, veranlasst werden, sich mit erhöhter Aufmerksamkeit andern Verwertimgsmöglichkeiten zuzuwenden. Wenn wir auch der Ansicht sind, dass die Verpflichtung der Mostereien und Brennereien zur Übernahme eines Teiles ihrer .Branntweinerzeugung zum Selbstvertrieb weiter geprüft werden soll, so verhehlen wir uns aber nicht, dass die Lösung auf diesem Boden grosse Schwierigkeiten bereiten würde.

dd) Abstufung der Übernälimepreise für Kernobstbranntwein.

Der heute geltende Ansatz von Fr. 1. 80 je Liter 100% übernommenen Kernobstbranntwein und -Spiritus wird unterschiedslos für hoch- und mindergrädige Ware aus Trestern, Most oder Mostobst, gebrannt in gewerblichen oder Hausbrennereien, für grosse wie für kleine Mengen bezahlt. Dieser Preis bedeutet aber je nach Umständen eine sehr verschieden wirkende Vergütung.

Berechnungen haben ergeben, dass die Gestehungskosten guteingerichteter Brennereien für Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus bei den heute geltenden Mostobstpreisen unter Fr. 1. 80 je Liter 100%
stehen. Hier ist ein Anreiz für die Ausdehnung der Branntweinerzeugung vorhanden. Es sind nun Abstufungen nach verschiedenen Gesichtspunkten denkbar.

Vor allem sollte ein Unterschied gemacht werden können zwischen dem Branntwein und Spiritus, der aus Trestern von Obst stammt, dessen Most als Gärmost oder Süssrnost ohne Brennen verwertet wird und dem Branntwein aus Brennobst und Most, wo das ganze Obst in der Brennerei verarbeitet wird.

Zu der Zeit, da über den Verfassungsartikel und das Alkoholgesetz beraten wurde, ging man von der damals noch selbstverständlichen Voraussetzung aus, dass nur Trester und Abfall- oder Überschussobst sowie stichig gewordene Moste, nicht

312 aber gesunder Most gebrannt würde. Die Übernahmepflicht sollte eine Verwertungsgelegenheit für die Abfälle und die Überschüsse, nicht dagegen für die gesamte Mostobstproduktion sein. Auf die Verwertung der Abfälle und Überschüsse bezog sich auch der «angemessene» Preis, zu dem laut Verfassungsartikel der Branntwein übernommen werden sollte. Bei Anlass der Aussprache einer Delegation des Schweizerischen Bauernverbandes mit der Subkommission der nationalrätlichen Kommission für die Eevision der Alkoholgesetzgebung vom 26. April 1927 wurde der angemessene Preis folgendermassen bestimmt: «Angemessen ist, was genügt, um die Abfallverwertung zu sichern.

Nicht mehr angemessen wäre, was zur Folge hätte, dass neue, bisher nicht gebrannte Eohstoffe zu Alkohol verwandelt werden. Angemessen ist der Preis, bei dem die Trester rationell verwertet werden können, aber ohne dass Obst mit Vorteil gebrannt wird.» Diese, bei den Beratungen über den Verfassungsartikel und das Alkoholgesetz, in den eidgenössischen Eäten wiederholt genannte Festlegung zeigt deutlich, dass der angemessene Preis nicht auf Branntwein angewendet werden sollte, der aus bisher noch nicht gebrannten Eohstoffen gewonnen wird, und dass infolgedessen der Übernahmepreis für Branntwein aus Brennobst oder Brennmost nicht gleichzustellen wäre dem Übernahmepreis für Branntwein aus Trestern von Obst, dessen Most als Gär- oder Süssmost verwendet wird.

Es wäre deshalb am Platze, einen Preisunterschied im oben angeführten Sinne zu machen und den vollen Preis nur da anzuwenden, wo der Most als Gär- oder Süssmost verwendet wird, einen niedrigen Preis dagegen in Anschlag zu bringen, wo die ganze Frucht, sei es Trester und Most für sich oder als eingemaischte Frucht zum Brennen gelangt. In diesen Fällen lässt sich nicht mehr von Mostobst,. sondern nur noch von Brennobst sprechen. Brennobst kann unmöglich einen Mindestpreis von Fr. 4. 50 je 100 kg beanspruchen, wie er nach Art. 11 des Alkoholgesetzes für gesunde vollwertige Mostbirnen bezahlt werden soll.

Es ist uns nun freilich bekannt, dass von Seiten der Mostereien und Brennereien erklärt wird, dass eine solche Abstufung in den Preisen für Branntwein aus Trestern, wo der Most als Gär- oder Süssmost verwendet wird und für Branntwein, wo die ganze Frucht zum Brennen gelangt, praktisch undurchführbar sei,
und zwar wegen der Unmöglichkeit der Vornahme der dadurch vorausgesetzten Abstufung der Preise bei der Obstannahme. Wir halten diese Frage aber doch einer weitern Prüfung wert.

Bei den Hausbrennereien ist noch eine andere Abstufung in Erwägung zu ziehen. Bereits bei den Beratungen über den Verfassungsartikel und das Alkoholgesetz ist je und je der Gedanke vertreten worden, dass das Brennen in der Lohnbrennerei gegenüber dem Brennen in der Hausbrennerei gefördert werden sollte. Dieser Gedanke könnte durch eine entsprechende Abstufung der Übernahmepreise verwirklicht werden. So konnte 7,. T5. eine Eegelung in dem Sinne getroffen werden, dass der volle Übernahmepreis nur für den Branntwein bezahlt würde, der im Brennauftrag bei den fahrbaren. Brennereien her-

313 gestellt wird, während für Branntwein, der in der Hausbrennerei erzeugt wird, ein etwas herabgesetzter Übernahmepreis zur Anwendung kommen würde.

Eine derartige Begelung hätte eine Änderung des Gesetzes in Art. 11 und eventuell in Art. 17, Abs. l, zur Voraussetzung.

Gelegentlich wird auch eine Preisabstufung nach der Grosse der Erzeugung je Brennkampagne gefordert mit der Begründung, dass dadurch eine Anpassung an die Unterschiede in den Gestehungskosten ermöglicht würde. Wir haben gegen eine solche Abstufung grosse Bedenken, indem dadurch eine Dezentralisation in der Brennerei erreicht würde. Das Ziel der Alkoholgesetzgebung aber ist, die Zahl der Brennereien einzuschränken, und zwar sowohl aus Gründen der Erleichterung der Kontrolle, wie aus volksgesundheitlichen Rücksichten.

ee) Änderungen in der Ordnung der Hausbrennerei.

Bei der Hausbrennerei könnten durch verschiedene Massnahmen Verbesserungen auch in finanzieller Hinsicht erzielt werden. So könnten die Steuereingänge vermehrt werden durch eine Eegelung des Eigenbedarfes. Heute, da eine Höchstgrenze nicht besteht, wird an manchen Orten ein Missbrauch mit dem Eigenbedarf getrieben. Bereits ist als Ergebnis der Beratungen in der Fachkommission bei Anstalten und bei Landwirtschaftsbetrieben, die in Verbindung mit anderen Betrieben stehen, eine steuerfreie Menge von 4 Liter je erwachsene Person oder von l Liter je Stück Grossvieh als Norm eingeführt worden, die sich recht gut bewährt. Durch die allgemeine Anwendung dieser Norm würde die steuerliche Behandlung der Hausbrenner und der ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber sehr erleichtert und die Einnahmen erhöht.

Aus den Darlegungen des voranstehenden Berichtes (S. 251) ist zu entnehmen, dass sich die Zahl der den Hausbrennern gleichgestellten Brennauftraggeber von 84,728 auf 115,521 vermehrt hat. Die grosse Obsternte des Jahres 1934 ist dafür zu einem Teil die Ursache, In einzelnen Landosgegenden ist aber eine deutliche Entwicklung in der Bichtung feststellbar, dass die Besitzer von Gartengrundstücken Brennauftraggeber mit steuerfreiem Eigenbedarf werden. Ursprünglich war der steuerfreie Eigenbedarf nur für die eigentlichen Landwirtschaftsbetriebe gedacht. Es wird nötig sein, dieser Entwicklung Aufmerksamkeit zu schenken.

Man muss sich aber darüber klar sein, dass auf dem ganzen
Gebiet der Hausbrennerei nicht überstürzt vorgegangen werden darf, wenn dauernder Erfolg erzielt werden soll.

Die Aussprache über die geschilderten Möglichkeiten in den eidgenössischen Bäten bei Anlass der Beratung dieses Berichtes wird zeigen, welche der aufgeführten Vorschläge die besten Aussichten auf Verwirklichung besitzen.

Gestützt auf das Ergebnis dieser Aussprache sollen alsdann einzelne Vorschläge weiter bearbeitet werden.

Dabei muss entscheidend bleiben, dass in erster Linie die Maßnahmen getroffen werden, welche die Finanzlage der Alkoholverwaltung rasch und

314 sicher in Ordnung bringen. Massnahmen, welche nur langsam bessernd wirken können, sollen keineswegs vernachlässigt werden. Der dringende Bedarf der Kantone und des Bundes nach Erträgnissen aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser erfordert aber, dass die Ordnung der Finanzlage der Verwaltung in den Vordergrund gestellt wird. Durch den Beschluss der eidgenössischen Eäte vom 81. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalte in den Jahren 1986 und 1937 (Finanzprogramm II) ist in dieser Richtung ein Schritt getan worden.

XIV. Anträge.

Wir schhessen unsern Bericht mit dem Antrage : «Es sei der Geschäftsführung und der Eechnung der Alkoholverwaltung für die Zeit vom 1. Juli 1934 bis 30. Juni 1985 durch Annahme des nachstehenden Bundesbeschlussentwurfes die Genehmigung zu erteilen.» Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Februar 1986.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Meyer.

Der Bundeskanzler: G. Bovet

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der Geschäftsführung und der Rechnung der Alkoholverwaltung für das Geschäftsjahr 1934/35.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht des Berichtes des Bundesrates vom 21. Februar 1936, beschliesst : Einziger Artikel.

Die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für die Zeit vom 1. Juli 1934 bis 80. Juni 1935 werden genehmigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für das Geschäftsjahr 1934/35. (Vom 21. Februar 1936.)

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Jahr

1936

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

3376

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1936

Date Data Seite

237-315

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10 032 884

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