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Botschaft dee

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der Schmalspurbahn Genf--Yeyrier.

(Vom 26. Mai 1986.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 19. März 1935 hat die Compagnie du chemin de fer Genève-Veyrior (G. V.) um Änderung der Tarifbestimmungen der ihr durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1886 erteilten Konzession nachgesucht. Die Gesellschaft beabsichtigt, den Betrieb ihrer Linie der Compagnie genevoise des tramways électriques, die bereits die Leitung innehat, zu verpachten. Die Tarife der Genf-Veyrier-Bahn sollen denjenigen der Trambahn angeglichen werden, damit die bezüglichen Vorteile der letztern auch auf der in Pacht gegebenen Linie gelten. Allerdings werden dadurch die Taxen für einige Verbindungen auf der G. V. leicht erhöht ; dafür erwachsen aber den Benutzern der Genf-Veyrier-Bahn bedeutende Vorteile im Verkehr mit der Stadt (Sonntagsbillette, Abonnemente), die sie gerne gegen die geringe Taxerhöhung im internen Verkehr eintauschen werden.

Der nachstehende Beschlussesentwurf sieht derngemäss eine Änderung der Art. 14 bis 17 (betreffend Wagenklassen, Personen-, Gepäck- und Gütertaxen) vor.

Gleichzeitig werden die Artikel 18 bis 24 mit den neuern Eisenbahnkonzessionsbestimmungen in Einklang gebracht. Die Bestimmungen über den Rückkauf (Art, 25 und 26 des Entwurfes) bleiben dagegen auf Ersuchen der Kantonsregierung gleich wie bisher (Art, 26 und 27 der geltenden Konzession vom 2. Juli 1886).

Wir empfehlen Urnen die Genehmigung des Entwurfes, mit dem sich die Bahngesellschaft und die Kantonsregierung einverstanden erklärt haben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. Mai 1986.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Meyer.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

976 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Änderung der Konzession der Strassenbahn Genf--Veyrier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe der Compagnie du chemin de fer à voie étroite Genève-Veyrier, in G-enf, vom 19. März 1935, einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1936, beschliesst:

I.

Die durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1886 (E. A. S. 9, 56) erteilte und durch die Bundesbeschlüsse vom 30. Juni 1887 (E. A. S. 9, 319) und 15. Oktober 1897 (E, A. S. 14, 525) abgeänderte Konzession für eine schmalspurige Strasseneisenbahn von Genf nach Veyrier wird wie folgt abgeändert: Die Art. 14 bis 28 der Konzession werden aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse verwenden, deren Typus der Genehmigung des Bundesrates unterliegt.

Art. lä. Für die Beförderung von Personen können 20 Kappen für den ersten Kilometer und 10 Bappen für jeden weiteren Kilometer bezogen werden.

Kinder unter vier Jahren sind frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist die Hälfte der Taxe zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ormässigter Taxe auszugeben.

Jodor Eoiscndo ist berechtigt, 10 kg Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht worden kann. -

977 Für das übrige Gepäck kann eine Taxe von höchstens 15 Eappen per 100 kg und per Kilometer bezogen werden.

Art, 16, Für die Beförderung von Armen, die sich ala solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für die Beförderung von Waren sind Klassen aufzustellen, deren Taxen für die höchste Klasse nicht, über 15 Eappen und für die niedrigste nicht über 10 Eappen per 100 kg und per Kilometer betragen sollen.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 kg odor 5 Tonnen) hat gegenüber den Stückgutsendungen Anspruch auf Eabatt.

Die der Industrie und Landwirtschaft hauptsächlich dienenden Eohstoffe, wie Holz, Kohlen, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngmittel usw., in Wagenladungen, sollen möglichst niedrig taxiert werden.

Traglasten landwirtschaftlicher und einheimischer gewerblicher Erzeugnisse sowie Handwerkzoug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, die in Begleitung des Trägers befördert und am Bestimmungsort sofort -wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht kann die Taxe für Stückguter erhoben werden.

Die Minimaltransporttaxe für Gepäck oder für Stückgüter beträgt höchstens 50 Eappen.

Art. IS. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. Gütersendungen bis auf 20 kg gelten für volle 20 kg und Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Ist die so berechnete Taxe keine durch 5 ohne Eest teilbare Ziffer, so darf sie auf die nächsthöhere so teilbare Zahl aufgerundet werden, sofern der Eest mindestens einen Eappen beträgt.

Art. 19. Die im Artikel 17 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsladeplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Eegel nicht erhoben werden. Aus nahmen hievon sind nur unter
Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladunsgütern und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 20. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Eeglemente und Tarife aufzustellen.

ßundesblatt. 88. Jahrg. Bd. L 69

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Art. 21. Sämtliche Eeglemente und Tarile sind dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22. Der konzessionsmässige Höchstbetrag der Beföiderungspreise ist entsprechend herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahrosgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sotern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungon oder durch Einführung von Verkehrs Verbesserungen genügend Eechuung tragt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

"Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrocht auf angemessene Erhöhung des konzessionsmässigen Höchstbetragos der Bcfördorungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet der Bundesrat.

Art. 23. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. einen Beservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung aussei ordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung anfälliger Fehlbeträge dienen sollen, anzulegen durch jährliche Bucklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Eeisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnvorband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 24. Für die Benutzung der öffentlichen Strassen und Platze sind die bezüglichen Vereinbarungen zwischen dem Kanton Genf und der Gesellschaft massgebend, soweit diese nichts der Bundeskonzession oder der Bundesgesetzgebung Zuwiderlaufendes enthalten.

Art. 25. Nach Ablauf der vorliegenden Konzession und durch die blos&e Tatsache dieses Ablaufos treten der Kanton Genf und eventuell die beteiligten Gemeinden in alle Eechte der Konzessionare in Hinsicht auf die von diesen auf dem betreffenden oiicntlichen Grund erstellten Anlagen; diese sind von den Unternehmern in normalem,
betriebsfähigem Stand zu hinterlassen oder in solchen herzustellen.

Die nicht mit dem Boden verbundenen Gegenstände (mit Ausnahme der Schienen), als die Vorräte, das Bollinaterial, die Eemisen, sollen von Experten geschätzt werden.

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Der Kanton Genf und, wenn derselbe von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, die Gemeinden haben das Eecht, diese Gegenstände gegen Zahlung des von den Experten bestimmten Preises an sich zu ziehen. Die Konzessionäre ihrerseits können fordern, dass diese Gegenstände zu dem erwähnten Schätzungswert vom Staat und den Gemeinden übernommen werden.

Die Parteien sollen sich hierüber ihre Absichten ein Jahr vor Ablauf der Konzession mitteilen.

Art. 26. Der Eückkauf kann Joderzeit vom Kanton Genf, und eventuell von den Gemeinden, gegen Zahlung einer gerechten Entschädigung bewirkt werden.

Mangels einer gütlichen Verständigung über den Preis und die Rückkaufsbedingungen sollen die kantonalen Gerichte, unter Vorbehalt der Berufung ans Bundesgericht, entscheiden.

II.

Der Bunde8rat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1936 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession der Schmalspurbahn Genf--Veyrier. (Vom 26. Mai 1936.)

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27.05.1936

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