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Bundesblatt

88. Jahrgang.

Bern, den 8. Januar 1936.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, W Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Fetitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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Bundesversammlung.

Die gesetzgebenden Räte sind am 6. Januar 1936, um 18 Uhr, zur 2. Tagung der 30. Legislaturperiode zusammengetreten.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 24. Dezember 1935.)

Es werden für eine neue, am. 1. Januar 1936 beginnende dreijährige Amtsdauer in die Aufsichtskommission der eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten gewählt: als Präsident: Herr C. Bertschinger, Gutsverw alter, Kempttal als Mitglieder: die Herren Eegierungsrat Dr. G. Baumgartner St. Gallen; Franz Ineichen, Sentenhof, Muri (Aargau); 0. Kellerhals, Direktor der bernischen Strafanstalt Witzwil; Staatsrat Dr.

F. Porchet, Lausanne, und Marc Pochon. Landwirt, Vesin bei Cugy (Freiburg).

(Vom 27. Dezember 1935.)

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Panama ist das Konsulat dieses Landes in Luzern aufgehoben worden. Der Kanton Luzern wird infolgedessen dem Konsularbezirk des Generalkonsulates, von Panama in Zürich angegliedert.

(Vom 80. Dezember 1985.)

Als ständiger Grenztierarzt I. Kl. bei den Zollämtern Chiasso-Bahnhof und -Strasse wird gewählt: Herr Alfonso Benzoni, Tierarzt, in Chiasso.

Es werden für eine neue, am 1. Januar 1986 beginnende dreijährige Amtsdauer gewählt bzw. wiedergewählt: Bundesblatt. 88, Jahrg. Bd. I 2

18 Als Mitglieder der eidgenössischen Bankenkommision : die Herren alt Bundesrat Dr. E. Schulthess (Präsident); Paul Eossy (Vizepräsident); Carl Brüderlin, gew. Direktor des Schweizerischen Bankvereins, Basel; Emile Walch, gewesener Bankdirektor in Chardonne/Vevey, und StänderatZust, Luzern.

Als Vertreter des Bundes im Vorstand und in der Generalversammlung der Nationalen Vereinigung zur Förderung .des Reiseverkehrs : die Herren P. Kradolfer, Vizedirektor des eidgenössischen Amts für Verkehr; Dr. H. Rothmund Chef der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; S. Häusermann, Oberzollinspektor; als. . Ersatzmann:. Herr A. Altwegg, Sektionschef des eidgenössischen Amts für Verkehr, . 1h den .Verwaltungsrat und Ausschuss der eidgenössischen Darlehenskasse, Ausschuss : Mitglieder : die Herren Dr. Dollfus, Nationalrat, Castagnola (Präsident) ; Dr. König, Professor, Bern (Vizepräsident) ; Charles Schnyder von Wartensee, Vizepräsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, Bern; Ersatzmänner: die Herren Dr. Matti, Professor und Advokat, Bern; Max de Cérenville, Präsident des Verwaltungsrates der Lebens- und Unfallversicherungsgesellschaft «La Suisse», Lausanne; andere Mitglieder des Verwaltungsrates; die Herren Robert Grimm, Nationalrat, Bern; Daniel Jenny, Fabrikant, Ennenda; Max Kopp, Fabrikant, Vevey; Dr. Otto Schär, Vizepräsident des Bankrates der Basler Kantonalbank, Basel; Nationalrat Mäder, St. Gallen; de Kalbermatten, Bankier, Sitten ; Ersatzmänner : die Herren August Gattiker, alt Nationalrat, Richterswil, und.Hans Fischer, Direktor der Allgemeinen Aargauischen Ersparniskasse, Aarau, Die Amtsdauer des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bundesbahnen wird bis auf weiteres verlängert ; die Zusammensetzung bleibt die folgende : als Präsident: Herr Dr. Heinrich Walther, Begierungsrat und Nationalrat. Kriens (Luzern); als Vizepräsident: Herr Emile Gaudard, Advokat, Vevey; als Mitglieder : die Herren G. Bener, Ingenieur, Direktor der Bhätischcn Bahn, Chur : Robert Bratschi, Generalsekretär des schweizerischen. Eisenbahner-Verbandes, Nationalrat, Bern; Ettore Brenni, Ingenieur, Mendrisio; Henri Calame, alt Staatsrat, Neuenburg; Dr. Heinrich Däniker, Direktor der Zürcher Kantonal.bank, Zürich; Dr. Georg Heberlein, Industrieller, Wattwil (St. G.);. Dr. Emil Klöti,
Stadtpräsident und Ständerat, Zürich: Dr.E. Laur, Professor, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg; Hermann Lindt, Staatpräsident, Bern; Albert Lombard, Bankier, Genf.; Anton Schmid, Regierungsrat. Frauenfeld; Dr. Hermann Seiler, Generaldirektor der Seiler-Hotel-Gesellschaft. Brig; Dr. Max Stähelin, Präsident des Schweizerischen Bankvereins, Basel.

Es werden für die Amtsdauer vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1941 .gewählt: Als Präsident der Generaldirektion der SBB: Herr Dr. Anton Schrafl, von Bellinzona und Luzern : als Mitglieder der Generaldirektion : die Herren Hans

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Etter, Ingenieur, von Bischof szell ; Dr. Maurice Paschoud, von Lutry und Forel; als Kreisdirektor I: Herr Edouard Savary, Ingenieur, von Payerne; als Kreisdirektor II: Herr Eugen Labhardt, von Steckborn; als Kreisdirektor III: Herr Dr. Raphaël Cottier, von Jaun.

Dem Rücktritsgesuch des Herrn Dr. Robert Herold, als Kreisdirektor III der SBB, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Dem Eücktrittsgesuch des Herrn Direktor E. Suter, Aarau, als Mitglied des Verwaltungsrates der eidgenössischen Darlehenskasse wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Als Vizedirektoren der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements werden gewählt : die Herren Ernst Werthmüller, von Niederösch, I. Adjunkt, und Dr. Hans Ebrard, von Basel, I. Sektionschef dieser Abteilung.

Der Bundesrat hat den Entwurf, eines Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und einer Anzahl von Unfall- und HaftpflichtVersicherungsgesellschaften betreffend die gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. März 1982 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vorgesehene besondere Versicherung genehmigt*). Das Abkommen hat folgenden Wortlaut: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft -- einerseits --, im folgenden «Bund» genannt,

und die 1. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Bern, 2. Alpina, Versicherungs-Aktiengesellschaft in Zürich, .3. Assicuratrice Italiana, Società Anonima di assicurazioni e di riassicurazioni in Mailand, .

· 4. L'Assurance Générale des Eaux et Accidents in Lyon, 5. Assurance Mutuelle Vaudoise in Lausanne, 6. Basler Lebens-Versicherungs- Gesellschaf t in Basel, 7. Helvetia, Schweizerische Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich, S. La Neuchâteloise, Compagnie suisse d'assurances générales in Neuchâtel, 9. Nordstern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin, 10. The Northern Assurance Company Limited in London, 11. La Préservatrice, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes contre les accidente et les risques de toute nature in Paris, 12. Schweizerische National- Versicherungs-Gesellschaf t in Basel, *) Das neue Abkommen ersetzt dasjenige vom 30. Dezember 1932 (Bundesbl.

33, I, 29 ff.).

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· 1933

20 13. Schweizerische Unfallversicherungs-Gesellschaft in Winterthur, . .

14, L'Union, Compagnie d'assurances contre l'incendie, les accidents et risques divers in Paris, 15. Union Suisse, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft in Genf, 16, «Zürich», Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherurtgs-Aktiengesellschaft in Zürich, ; -- anderseits --, iin folgenden als «Gesellschaften» bezeichnet, schliessen das folgende Abkommen: .

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8 1 .

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Umfang der Versicherung.

Die Gesellschaften übernehmen die geinäss Art. 55 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 1.5. Mär/, .1982 vorgesehene Versicherung zugunsten von Personen, die getötet oder verletzt werden durch den eigenmächtigen, vom Halter nicht verschuldeten Gebrauch eines Motorfahrzeuges durch einen Dritten.

Die Versicherung besteht für diese Personen nur insofern, als der Dritte für den Schaden gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 aufzukommen hat.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unfälle, die sich auf Schweizergebiet ereignen.

§ 2.

Versicherungsleistungen.

1. Die Versicherungsleistungen bestimmen sich nach den für' die obligatorische Unfallversicherung geltenden Grundsätzen. Sie betragen, wenn der Unfall herbeigeführt wurde durch den Gebrauch: a. eines Motorrades : höchstens. Fr. 30,000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 60,000 für das UnfaUereignis ; b. eines Motorwagens : höchstens Fr. 50,000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 100,000 für das Unfallereignis ; c. eines schweren Motorwagens zum Personentransport : höchstens Fr. 50,000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 200,000 für das UnfaUereignis.'

2. Den gegen Unfall obligatorisch versicherten geschädigten Personen wird auf Grund dieser Versicherung keine Entschädigung gewährt.

3. Mitfahrende Personen, denen der eigenmächtige Gebrauch des Fahrzeuges bekannt ist, besitzen gegenüber den Gesellschaften keinen Anspruch.

4. Wenn die. verletzte oder getötete Person zur Zeit des Unfalls wegen jugendlichen Alters noch nicht erwerbsfähig war oder aus andern Gründen keinen Arbeitsverdienst hatte, so kann nach grundsätzlicher Feststellung der Entschädigungspflicht -- durch Urteil oder Anerkennung -- die Festsetzung der Renten bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden,
an dem die Erwerbsfähigkeit eintritt oder ohne den Unfall normalerweise eintreten -würde. An Stelle der aufgeschobenen Rentenfestsetzung kann eine sofortige Kapitalabfindung treten, die jedoch nicht höber sein darf, als der mittlere gegenwärtige · Barwert der Renten, die in Zukunft voraussichtlich zu zahlen sein würden. Ist bei Todesfällen eine Renten- oder. Kapitalentschädigung nicht zu leisten oder deren Festsetzung hinausgeschoben, so werden -- in Abänderung" von Art. 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 191Ì -- die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 300 vergütet.

5. In keinem Falle darf die Entschädigung auf Grund dieser Versicherung diejenige Entschädigung, die nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrgidverkehr vom. 15. Mär« 1932 zu leisten wäre, übersteigen.

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Anzeigepflicht.

Hat ein Unfall stattgefunden, aus welchem Ansprüche auf Versicherungs-leistungengemässs diesem Abkommen abgeleitet werden, so haben der Verletzte oder die Bezugsberechtigten, sobald eie nach den Umständen dazu in der Lage sind, der geschäftsführenden Gesellschaft*) schriftlich Anzeige zu machen. DieAnzeigepflichtt gilt auch dann als erfüllt, wenn die Anzeige an eine andere der beteiligten Gesellschaften gemacht worden ist. Im übrigen sollen die Bestimmungen von Art. 38 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäss Anwendung finden.

§ 4.

Verjährung.

Die Ansprüche des Geschädigten oder der Anspruchsberechtigten verjähren gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag in. zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

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Regress.

Die «Gesellschaften» treten im Umfang ihrer Leistungen an den Geschädigten in dessen Hechte gegenüber dem Haftpflichtigen ein, § 6.

Prämien.

. Der «Bund» bezahlt den Gesellschaften für schweizerische Motorfahrzeuge eine einheitliche Jahresprämie von Fr.--.50 pro Fahrzeug.

Für ausländische Motorfahrzeuge, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wird keine besondere Prämie erhoben.

Die Prämien sind vierteljährlich vorschussweise an die geschäfts ührende Gesellschaft auf Grund der Zahl der am 1. Juli des Vorjahres effektiv vorhandenen Fahrzeuge zu entrichten; nach Schluss des Geschäftsjahres findet die Abrechnung mit entsprechender Nach- oder Rückzahlung auf Grund des Bestandes vom 1. Juli des abgelaufenen Geschäftsjahres statt.

§ 7.

Geschäftsführende Gesellschaft.

Die «Gesellschaften» bezeichnen eine geschäftsführende Gesellschaft, mit welcher der «Bund» ausschliesslich verkehrt.

Sie hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und vertritt die «Gesellschaften» gerichtlich und aussergerichtlich.

Insbesondere liegt ihr die Behandlung der Schäden ob.

Eine inländische Gesellschaft ohne Motorfahrzeug-Haftpflichtportefeuille oder eine ausländische Gesellschaft kann nicht als gesehäftsf ührende Gesellschaft bezeichnet werden.

· . '.

§ S.

Abrechnung.

Die Abrechnung mit dem «Bund» erfolgt auf Ende der Vertragsperiode durch die geschäftsführende Gesellschaft innerhalb der drei ersten Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres.

*) Geschäftsführende

Gesellschaft für 19?,(i: Basier Lebens-Versicherungs-Gesellschaft.

22 An einem allfälligeii Gewinn -- ermittelt mit einem Verwaltungskostensatz von 10 % -- wird der icBund» mit 40 % beteiligt. Ein etwaiger Verlust aus der Abrechnung der Vorjahre wird bis zur vollständigen Tilgung vorgetragen, Vor der Gewinnfestsetzung ist neben der versioherungstechnisch notwendigen Rückstellung für schwebende Schäden ein fester Betrag von Fr, 30,000 als ExtraSohadenreserve auszuscheiden. Diese wird jeweils auf die folgende Vertragsperiode als Einnahme vorgetragen und von der geschäftsführenden Gesellschaft zu 4 % verzinst. Allfällige Leistungen daraus sind vor der nächsten Gewinnverteilung zu ersetzen.

' § 9.

Stempelabgaben, Die Stempelabgaben gemäss Bundesgesetz über die Stempelabgabe vom 4. Ok. tober 1917 gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Sie sind vierteljährlich mit den Prämien zahlbar.

. · ' · ' · § 10.

Schiedsgericht.

Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen zwischen dem «Bund» einerseits und den «Gesellschaften» anderseits, so entscheidet hierüber ein Schiedsgericht.

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Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern gebildet, von. denen je eines durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Gesellschaften ernannt wird, während das dritte, welches zugleich das Amt des Vorsitzenden bekleidet, vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet wird..

Nimmt eine Partei die ihr zufallende Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichts innerhalb zweier Monate, nachdem sie vom andern Teil schriftlich dazu aufgefordert worden ist, nicht vor, so wird das betreffende Mitglied vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts statt von der säumigen Partei ernannt.

Das Schiedsgericht setzt das Verfahren fest und entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.

§ 11.

Gerichtsstand.

Der Anspruchsberechtigte hat das Hecht, seinen Anspruch gegen jede einzelne Gesellschaft geltend zu machen.

Die Klage gegen die Gesellschaft kann beim Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Geschädigten oder des Ortes, wo sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden.

§ 12.

Dauer des Abkommens und Kündigung.

Dieses Abkommen beginnt mit dem 1. Januar 1936 und ist auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist verlängert es sich stillschweigend um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wird, Es steht überdies jeder einzelnen Gesellschaft das Recht zu, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende der laufenden Vertragsperiode ihrAusscheiden aus dem Abkommen zu erklären. Dieser Rücktritt ist den Mit- und dem Gegenkontrahenten mittels -eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Das Abkommen gilt unter den verbleibenden Kontrahenten als unverändert fortgesetzt, sofern nicht von der einen oder andern Seite eine Kündigung im Sinne von Absatz l dieser Bestimmung ausgesprochen wird.

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(Vom 31. Dezember 1985.)

Es werden für eine am i. Januar 1936 beginnende dreijährige Amtsdauer wiedergewählt : Als Mitglieder der Aufsichtskommision des Schweizerischen Pestalozziheims Neuhof hei Birr : die Herren Walter Schneider, Direktor der Landwirtschaftlichen Schule Schwand-Münsingen, Professor Pierre Bovet, Direktor des Instituts J. J. Rousseau, Genf, und Ständerat Dr. G. Egli, Erziehungsdirektor, Luzern.

Als Mitglieder des Stiftungsrates der Eidgenössischen VolkswirtschaftsStiftung: die Herren Ständerat Dr. Emil Klöti, Stadtpräsident, Zürich, und Dr. F. Rothpletz, Ingenieur, Aarau.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: !.. Dein Kanton Bern: a. an die zu Fr. 228,000 veranschlagten Kosten der Melioration in der Gemeinde Münchenbuchsee, Amt Fraubrunnen, im Maximum Fr. 57,980 ; b an die zu Fr. 34,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Stallbaute mit angebauter Sennhütte und Anlage einer Wasserversorgung auf der Alp Schindelweg, Gemeinde Zweisimmen, 15%, im Maximum Fr. 3100;.

·v. an die zu Fr. 118,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Güterweganlage zwischen Wald und Kirchbühl, Gemeinde Schangnau, 25 %, im Maximum Fr. 29,500; d. an die zu Fr. 28,500 veranschlagten Kosten der Durchführung von Meliorationen auf der Alp Faulbrünni (Kiental), Gemeinde Eeichenbach, im Maximum Fr. 6175.

·2. Dem Kanton uri an die zu Fr. 44,000 veranschlagten Kosten der Anlage einer Wasserversorgung für die Acherberge, Gemeinde Bürglen, 20 %, im Maximum Fr. 8800.

3. Dem Kanton Schwyz an die zu Fr. 500,000 veranschlagten Kosten der Korrektion und der Verbauung der Bigiaa, Gemeinde Arth, 35 %, im Maximum Fr. 175,000.

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4. Dem Kanton Zug an die zu Fr. 85,000 veranschlagten Kosten der Korrektion und Verbauung des Mühlebaches in Oberwil, 30%, im Maximum.

Fr. 25,500.

5. Dem Kanton St. Gallen: a. an die zu Fr. 170,000 veranschlagten Kosten der. Wiederherstellungsarbeiten an der Dürrenbachverbauung,. Gemeinde Stein, 40 %, im Maximum Fr. 68,000;

24 b. an die zu Fr, 50,000 veranschlagten Kosten der Anlage einer Kanalisation in Kriessern, Gemeinde Oberriet (Eheintal), 20 %, im Maximum Fr. 10,000.

6. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 150,000 veranschlagten Kosten der Ergänzung der Verbauung der Orlegna, Gemeinden Stampa und Casaccia, im Maximum Fr. 80,000.

7. Dem Kanton Waadt an die zu Fr. 90,000 veranschlagten Kosten der "Erstellung einer Weganlage im «Vallon de la Brave», Gemeinde Châteaud'Oex, 40 % im Maximum Fr. 36,000.

(Vom 4. Januar 1936.)

Es werden für eine neue, ab 1. Januar 1936 laufende dreijährige Amtsdauer gewählt bzw. wiedergewählt: In den Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen: als Präsident: Herr Dr. 0. Burckhardt-Socin, Professor, Basel; als Mitglieder: die Herren Dr. Eich. La Nicca, Arzt, Bern; Dr. L.Perret, Professor, Lausanne; Dr. E. Thomas, Arzt, Genf; Dr. H. Reich-Vischer, Arzt, Zürich; Dr. G. Stoppany, Professor, Zürich; Dr. Casparis, Professor, Bern; Dr. 0. Bürgi, Professor, Zürich; Dr. L. Comte, Professor, Freiburg; Dr. E. Mayor, hospice de Perreux s. Boudry Dr. Leone Airoldi, Arzt, Lugano, und -Dr. H. Carrière, Direktor des eidgenössischen Gesundheitsamtes, Bern.

In den Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelchemiker prüfungen: als Präsident: Herr Dr. H. Carrière, Direktor des eidgenössischen Gesundheitsamtes, Bern; als Mitglieder: die Herren Dr. J. Werder, Professor, Sektionschef für Lebensmittelkontrolle im eidgenössischen Gesundheitsamt, Bern, und A. Evéquoz, Kantonschemiker, Freiburg ; als Ersatzmänner : die Herren Dr. C. Valencien, Kantonschemiker, Genf, und Dr.E. Waser, Professor, Kantonschemiker, Zürich.

In die eidgenössische Maturitätskommission: als Präsident: Herr Dr. 0.

Schulthess, Professor, Bern; als Mitglieder: die Herren Dr. F. Bäschlin, Professor an der E. T. H., Zürich; Dr. A. Borei, Staatsrat, Neuenburg; Dr. Ch. Gilliard, Professor an der Universität, Lausanne; Dr. A. Hartmann, Lehrer am Gymnasium, Basel; Dr. 0. Isler, Arzt, Frauenfeld; Dr. H. Käslin, Professor am Gymnasium, Aarau; Dr. P. Lachenal, Staatsrat, Genf; Dr. M, Plancherel, Professor an der E. T. H., Zürich; Dr. C. Sganzini, Professor an der Hochschule, Bern; Dr. A. ab Yberg, Fürsprecher, Schwyz, und Dr. H. Carrière, Direktor des eidgenössischen Gesundheitsamtes, Bern.

In die Kominission
für die Ausführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel: als Präsident von Amtes wegen: Herr Dr. H. Carrière, Direktor des eidgenössischen Gesundheitsamtes, Bern; als Mitglieder: die

25 Herren Ständerat Dr. N. Bosset, Staatsrat, Lausanne; J. Gottret, Nationalrat, Genf; Ständerat Dr. H. Mouttet, Begierungsrat, Bern; A. Siegfried, Fabrikant, Zofingen; Dr. Hans Schilling, Ölten; Dr. H. Spülmann, Sekretär des Schweizerischen Apotheker vereine, Zürich, und Dr. Stoll, Professor, Basel. " In die eidgenössische Tuberkulosekommission : als Präsident- von Amtes wegen: Herr Dr. H. Carrière, Direktor des eidgenössischen Gesundheitsamtes, Bern; als Mitglieder: die Herren Dr. M. Allegrini, Direktor des tessinischen Volkssanatoriums, Ainbri-Piotta ; Dr. E. Bachmann, Präsident der Schweizerischen Vereinigung gegen die Tuberkulose, Zürich ; Dr. E. Chuard, alt Bundesrat, Lausanne; Dr. G. Elmiger, Kantonsarzt, Luzern; Dr. B. Garraux, Arzt, Langenthal; Dr. H. Giorgio, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern;W.Gisiger,, Schuldirektor, Präsident des Konkordates schweizerischer Krankenkassen, Solothurn ; Dr. K. Hauser, gew. Chef der Sanitätsabteilung des eidgenössischen Militärdepartements, Bern ; Dr. B. Kipfer, Arzt, Bern ; Ständerat Dr. H. Mouttet, Begierungsrat, Bern; Dr. F. Oeri, Direktor der Basler Heilstätte, Davos; Frau Dr. Ch.Olivier,, Le Mont s. Lausanne; Dr.de Peyer, Präsident der «Ligue genevoise contre la tuberculose», Genf ; ERenaud,d, Staatsrat, Neuenburg; Dr. G. Schönholzer, Oberbahnarzt der S. B. B., Bern; Ch. H. Weber, Präsident der «Assurance-tuberculose de la Suisse romande», Genf; Dr. A. Welti, Nationalrat, Eheinfelden; Dr. 0. Wild, Schularzt, Basel, und Dr. E. Zweifel, Begierungsrat, Basel.

Als Delegierter des Bundesrats an den im August 1936 in Oslo stattfindenden II. internationalen Kongress der prähistorischen Wissenschaften wird gewählt: Herr Dr. Vogt, Chef der prähistorischen Abteilung des Landesmuseums: Laut einer "Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft im Haag hat die niederländische Begierung. dem am 12. November 1985 zum schweizerischen Konsul in Amsterdam ernannten Herrn Walter Siegfried Lanz das Exequatur erteilt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bandes, # S T #

Tarazuschlag für flüssige Heizgase.

In Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 1935 hat das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement mit Entscheid vom 31, Dezember ab-

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1936

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1936

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17-25

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